BVwG W207 2116742-1

W207 2116742-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W207 2116742-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2116742.1.00

Spruch

W207 2116742-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.09.2015, Passnummer: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 16.06.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), dem er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beilegte.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.07.2015 basierenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom selben Tag wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Anamnese :

Wirbelsäulenoperation Frühjahr 2015 - August 2015 Rehabilitation in XXXX , TE, Psoriasis, Diabetes mellitus seit 2015 bekannt, Handoperation rechts.

Derzeitige Beschwerden:

Wirbelsäulenbeschwerden - Akzentuierung durch Wetterwechsel.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Acemin, Eucreas, Simvastatin.

Sozialanamnese:

ohne Beschäftigung, ledig, 1 Kind.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Abl. 12: Listhese L5/S1 - PLIF L5/S1, Hypertonie, Diabetes mellitus II, Adipositas, Psoriasis.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: sehr gut

Ernährungszustand:

sehr gut

Größe: 173 cm Gewicht: 95 kg Blutdruck: 130/95

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane.

Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot Abdomen: über TN, unauffällige Organgrenzen.

Extremitäten: frei beweglich, keine Funktionstörungen an der rechten Hand, kein Tremor, keine Ödeme, keine sensomotorischen Defizite.

Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, Narbe lumbal, FBA im Stehen:

25 cm.

Haut: geringe Psoriasiseffloreszenzen - kosmetisch nur gering störend - beide Unterschenkel.

Gesamtmobilität - Gangbild:

frei, sicher, trägt normales Schuhwerk, keine relevante Gangbildstörung.

Status Psychicus:

voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da nach erfolgreicher PLIF L5/S1 nun keine Schmerzdauertherapie erforderlich, Funktionseinschränkungen leichteren Grades liegen vor

02.01. 01

20

2

Diabetes mellitus II - orale Medikation Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da keine relevanten Folgeerkrankungen dokumentiert sind.

09.02. 01

20

3

Hypertonie

05.01. 01

10

4

Psoriasis vulgaris

01.01. 01

10

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das klinisch führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2-4 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher fuktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

.......

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Erstuntersuchung.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Erstuntersuchung.

X Dauerzustand"

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.09.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

Das Sachverständigengutachten vom 30.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.

Mit undatiertem Schreiben, auf Aufforderung der belangten Behörde ergänzt mit Schreiben vom 15.10.2015, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid vom 10.09.2015 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und führte Folgendes aus:

"Ich erhebe Einspruch, da ich der Meinung bin, dass meine Rücken-OP viel zu wenig bewertet wurde. Ich leide permanent unter Dauerschmerzen, die sich wetterbedingt dann ins sehr starke verändern. Ich kann aufgrund meiner Schmerzen nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, denn wenn ich ich keinen Sitzplatz bekomme, kann ich nur sehr kurze Strecken fahren.

Aus Angst vor Stößen oder Remplern ins Kreuz, kriege ich Panik. Mir wird schlecht, ich bin schweißgebadet und kriege (vermutlich vor Angst) dann auch sehr schlecht Luft. Weiters machen mir die Schmerzen am Morgen das Bewegen zur Hölle. Ich konnte das anscheinend im Gespräch nicht genügend erklären.

Mit den Tramadolor Tabletten habe ich etwas Erleichterung. Stärkere Dosen vertrage ich nicht, da ich darauf schläfrig und langsam werde. Da die Schmerzen auch in der Nacht da sind, schlafe ich sehr schlecht bis oft auch gar nicht.

Ich konnte mich nicht so äußern, wie hier beim Schreiben. Eine Erleichterung ist vorhanden, aber nicht so, dass ich es als verbessert spüre. Ich bin jederzeit bereit, zu einem von Ihnen gewählten Orthopäden zu gehen, für eine Untersuchung.

Weiters ist meine Schuppenflechte auf eine Dauermedikation eingestellt worden. Ich habe um ein sauberes OP-Feld zu erhalten, jeden Monat Volon gespritzt bekommen. Wohl wissend, dass das auf die Knochen geht. Das kann ich jetzt aber nur bei sehr starken Schüben nehmen, jedoch nicht auf Dauer. Meine Schmerzen in den Gelenken dürften darauf zurück zu führen sein.

Meine Diabetes ist auch noch nicht richtig eingestellt und schwankt sehr. Auch muss ich noch lernen, was und wie viel ich essen kann, um selbst mitzuhelfen den Zuckerwert in den Griff zu bekommen. Ein geschützter Arbeitsplatz, bei dem ich das Recht auf teilweises Sitzen und teilweises Stehen habe, würde mir den Wiedereinstieg in das Berufsleben sehr erleichtern."

Medizinische Unterlagen wurden der Beschwerde nicht beigelegt.

Mit Schreiben vom 04.02.2016 tätigte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den KOBV, eine ergänzende schriftliche Eingabe, in der ausgeführt wurde, das eingeholte Sachverständigengutachten reiche nicht aus zur Beurteilung des orthopädischen Beschwerdebildes. Der Beschwerdeführer leide an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, die ihn im Alltag und im Arbeitsleben maßgeblich einschränken würden. Dieser Zustand bestehe trotz erfolgreicher Versteifungsoperation im Bereich der Lendenwirbelsäule (PLIF K5/S1). Der begutachtende Allgemeinmediziner führe in seinem Gutachten lediglich die Diagnosen aus den relevanten Befunden an ohne auf den Inhalt der Befunde näher einzugehen. Dies wäre aber gerade beim führenden Leiden erforderlich gewesen. Da der Beschwerdeführer unter Dauerschmerzen leide und im Alltag maßgeblich eingeschränkt sei, wäre laut Einschätzungsverordnung diese Gesundheitsschädigung jedenfalls mit einem höheren Grad der Behinderung zu beurteilen. Im Zusammenwirken aller gesundheitlicher Einschränkungen sei ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v. H. gerechtfertigt. Beantragt werden die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie/Chirurgie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 16.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 20 v.H.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 30.07.2015 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus einem von der belangten Behörde eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister, aus dem sich ein Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.07.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.07.2015.

In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der sachverständige Gutachter setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. deren Ergänzung vorbringt, er sei der Meinung bin, dass seine Rücken-OP viel zu wenig bewertet worden sei, er leide permanent unter Dauerschmerzen, die sich wetterbedingt dann "ins sehr Starke" verändern würden, weiters würden ihm die Schmerzen am Morgen das Bewegen zur Hölle machen, so ist diesbezüglich zunächst darauf hinzuweisen, dass nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Auswirkungen der aktuell vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen sind und daher eine stattgehabte Rückenoperation - die ja zum Zwecke der Verbesserung einer Funktionsbeeinträchtigung durchgeführt wird - per se keine einschätzungsrelevante dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung darstellt. Dass aus dem in der Beschwerde erwähnten operativen Eingriff nunmehr eine erhebliche Funktionseinschränkung resultieren würde, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, auch wurde in weiterer Folge nicht dargetan und auch nicht behauptet, dass dieser operative Eingriff, der ja zum Zwecke der Minderung der Funktionseinschränkung durchgeführt wird, missglückt wäre und insgesamt zu einer entscheidungsrelevanten Verschlechterung des unter der Leidensposition 1 angeführten Leidenszustandes geführt hätte. Vielmehr konnten die in der Beschwerde dargestellten und subjektiv empfundenen Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers in dem von ihm dargestellten Ausmaß des Vorliegens permanenter starker Dauerschmerzen im Bereich des Rückens und in den Gelenken und des Vorliegens maßgeblicher Einschränkungen im Alltag nicht objektiviert werden; diesbezüglich wird auch auf die oben wiedergegebene Befundname im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch den medizinischen Sachverständigen am 30.07.2015 verwiesen. Auch wird dieses Vorbringen in der Beschwerde - etwa durch Vorlage weiterer Befunde - nicht belegt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen stehen jedenfalls nicht in Widerspruch zur vom medizinischen Sachverständigen vorgenommen Einschätzung.

Was die unter Leiden 2 eingeschätzte Funktionseinschränkung "Diabetes Mellitus II" betrifft, so tritt der Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde dem Umstand, dass aktuell mit einer oralen Medikation das Auslangen gefunden wird, nicht entgegen. Es ist daher nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern eine höhere Einstufung als die vom medizinischen Sachverständigen vorgenommene gerechtfertigt wäre.

Was das auf die unter Leidensposition 4 festgestellte "Psoriasis vulgaris" bezogene Beschwerdevorbringen betrifft, so ist auch diesbezüglich auf das Ergebnis der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers, das ein begrenztes Krankheitsbild dokumentiert, zu verweisen. Auch hier gilt, dass die in der Beschwerde dargestellten und subjektiv empfundenen Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers in dem von ihm dargestellten Ausmaß nicht objektiviert werden konnten.

Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden vom Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens, wie bereits erwähnt, nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist daher den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 30.07.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 30.07.2015, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.07.2015, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 20 v.H. beträgt.

Der Beschwerdeführer ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten, wie bereits erwähnt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Der Beschwerdeführer legte auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in einem ergänzenden Schriftsatz gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Orthopädie/Chirurgie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinärztlichen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz in einem der Beschwerde nachfolgenden ergänzenden Schriftsatz gestellten Antrages - nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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