BVwG W207 2013418-1

W207 2013418-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W207 2013418-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2013418.1.00

Spruch

W207 2013418-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 23.07.2014, Passnummer: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 11.03.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet), ein und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Ebenfalls am 11.03.2014 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.05.2014 mit Gutachten vom 28.05.2014 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - festgestellt wurde:

"Anamnese und Sozialanamnese: ausgeübter Beruf: OP Schwester

Stand: geschieden , erwachsene Kinder kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung.

Antragsleiden: Bandscheibenvorfall, Morbus Basedow, STREK 2010, CTS und Ganglion Operation , Myom OP

Anamnese: AE,TE, CTS OP

Derzeitige Beschwerden: Ich bin sehr erschöpft, fühle mich überlastet da ich sehr viele Nachtdienste. Ich habe sehr oft Kreuzschmerzen, hatte schon zwei Bandscheibenvorfälle gehabt wurden aber konservativ behandelt. Immer wieder Ischiasanfälle, deswegen auch Spitalsaufenthalte, Kuraufenthalte. Derzeit physikalische Behandlungen.

Aktuelle Medikamente: Euthyrox 100 pg 1-0-0, NSR bei Bedarf

Hilfsmittel: keine

Relevantes aus den Befunden:

Arztbrief aus dem neurologischen Krankenhaus vom 10.12.2013:

multisegmentaleBandscheibenprotrusionen L1-S1 mit knöcherner Einengung des Neuroforamens.

Prolaps B5-C6

Aktenblatt 25: Hüftgelenksübersicht incipiente Coxarthrose beidseits

Untersuchungsbefund:

Grösse: 1,62 m Gewicht: 70 kg BMI: 26,67

Selbstständiges Entkleiden ist ohne Hilfe möglich.

guterAZ und normaler EZ Psychischer Eindruck: grob psychisch unauffällig.

Der Blutdruck ist mit 120/80 normoton und der Puls mit 66

Haut/farbe: normal die Schleimhäute sind gut durchblutet.

Die Atmung ist Vesikuläratmung

Kopf: Zähne- saniert , HNAP unauffällig Rachen bland Tonsillen Stp.TE

Sinnesfunktionen: weitgehend ungestört

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse normal groß und schluckverschieblich

Lymphknoten: nicht palpabel

Thorax: symmetrisch

Cor: rhythmisch und normfrequent, Herztöne rein

Pulmo: Vesikuläratmung, Basen gut verschieblich, normaler Klopfschall,

Wirbelsäule: KJA:3 cm FBA: 30 cm

HWS: Rotation bds ca um 1/3 eingeschränkt

BWS: keine funktionellen Behinderungen

LWS: endlagige Bewegungseinschränkungen in allen Ebenen

Abdomen: Bauchdecken: weich im Thoraxniveau

Leber: nicht palpabel Milz: nicht palpabel

Rectal: nicht untersucht

Nierenlager: frei

Obere Extremitäten: keine wesentlichen funktionellen Behinderungen

Hand links(Gegenhand): Blande Narbe nach CTS OP ohne Funktions Einschränkungen

Kreuzgriff: beidseits möglich Nackengriff: beidseits möglich

Untere Extremitäten: keine wesentlichen funktionellen Behinderungen

Freies Stehen sicher möglich,

Rechts: Hüftgelenk: Beugung 120 keine Funktionseinschränkungen

Kniegelenk: 0-0-130

OSG; frei beweglich USG: frei beweglich

Links: Hüftgelenk: Beugung 120 R: 50-0-50

Kniegelenk: keine Funktionseinschränkungen

OSG; frei beweglich USG: frei beweglich

Varizen: keine Fußpulse: beidseits palpabel keine Ödeme

Fersenstand : beidseits möglich Zehenstand : beidseits möglich

Neurologisch: grob neurologisch ob

Gesamt Mobilität-Gangbild: unauffällig das Gangbild hinkfrei und unauffällig.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom: 23.05.2014

Tabelle kann nicht dargestellt werden.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. nicht erhöht

Begründung: kein maßgebliches + ungünstiges Zusammenwirken.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Carpaltunnelsyndrom- und Ganglion Operation: ohne funktionelle Defizite Zustand nach Myom OP: ohne untermauernde Befunddokumentation

.......

X Dauerzustand

.......

Die/Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einen geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb X geeignet

Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung nicht möglich."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.06.2014 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Eine Stellungnahme wurde von der Beschwerdeführerin nicht eingebracht.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.2014 wurde der am 11.03.2014 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3, 14 BEinstG abgewiesen. Über die Beschwerde gegen diesen Bescheid ergeht eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid ebenfalls vom 23.07.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 11.03.2014 gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der ermittelte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 20 v.H. betrage. Da innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezügliche Stellungnahme eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

Gegen diesen Bescheid brachte die nunmehr durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht eine mit 25.08.2014 datierte Beschwerde ein und führte begründend aus, seitens des Sozialministeriumservice sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden, da der Grad der Behinderung lediglich 20 v.H. betrage. Dieser Bescheid sei rechtswidrig. Dagegen werde vorgebracht, dass die bisher anerkannten Gesundheitsschädigungen wie Abnützung der Wirbelsäule und Z.n. Entfernung der Schilddrüse deutlich zu gering eingestuft worden seien und die bis dato nicht anerkannten Gesundheitsschädigungen wie Z.n. Carpaltunnelsyndrom und Ganglion Operation sowie Z.n. Myom OP zusätzlich anerkannt hätten werden müssen. Weiters bestehe eine gegenseitige Leidensbeeinflussung, wodurch ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 % gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtungen Innere Medizin und Orthopädie/Chirurgie. Der Beschwerde wurden weitere medizinische Befunde beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht holte in den Verfahren betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG und Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG auf Grund des Beschwerdevorbringens sowie der der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie ein zusammenfassendes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein.

Das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie vom 27.01.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.01.2016, dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt am 19.05.2016, sei hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben:

"Unfallchirurgisch/orthopädisches Sachverständigengutachten

GUTACHTEN 1. INSTANZ: Abl 38-41 vom 28. 5. 2014 , Gesamt-GdB 20 v.H.

SACHVERHALT:

Gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 23. 7. 2014 , mit welchem der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht.

Im Beschwerdevorbringen der BF, vertreten durch den KOBV, vom 25. 8. 2014, Abl. 60-62, wird eingewendet, dass das Wirbelsäulenleiden und der Zustand nach Entfernung der Schilddrüse zu gering eingestuft worden sein. Der Zustand nach Carpaltunnelsyndrom- und Ganglionoperation sowie nach Myomoperation seien nicht anerkannt worden.

Vorgeschichte:

AE, TE, CTS -Operation links, STE.

10/2015 Kuraufenthalt.

Morbus Basedow

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenvorfällen im Bereich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, bisher konservative Therapie.

Zwischenanamnese:

Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt.

Befunde:

Abl. 63/4,5, Ambulanzbericht neurologische Abteilung Krankenhaus XXXX vom 6. 8. 2014 (Zustand nach Hörsturz links 07/2014, Cervicalsyndrom mit Bandscheibenvorfall C5/C6 und Neuroforamenstenose links, Zustand nach multisegmentalen Bandscheibenprotrusionen L1 bis S1 mit p.m. L5/S1 mit knöcherner Einengung des Neuroforamens, Morbus Basedow- Hypothyreose. Multiple Schmerzsymptome ohne fokales neurologisches Defizit. Therapie mit Cymbalta, Parkemed bei Bedarf)

Abl.63/15,16, Röntgen gesamte Wirbelsäule und Füße beidseits vom 27. 7. 2015 (deutliche Osteochondrose untere HWS, Dextroskoliose untere BWS, linkskonvexe Skoliose der LWS, beginnende Coxarthrose beidseits, deutliche Hallux valgus Fehlstellung beidseits beginnende Abnützungserscheinungen Rückfuß und Zehengelenke)

Nachgereichter Befund:

Bericht XXXX , orthopädische/traumatologische Abteilung vom 18. 11. 2015 (degenerative LWS mit linksbetonter Lumboischialgie Dermatom L5)

Sozialanamnese: geschieden, lebt alleine in Wohnung im Hochparterre, 2 Kinder (30, 24 Jahre)

Berufsanamnese: OP Schwester HNO, Krankenhaus H.

Medikamente: Euthyrox, Parkemed bei Bedarf.

Allergien: 0

Nikotin: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , XXXX Wien. Physikalische Therapie zweimal pro Jahr eine Serie. Derzeit keine orthopädische Betreuung.

Derzeitige Beschwerden:

"Die meisten Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung, die Hände sind immer wieder bamstig, Kribbeln, vor allem nach längerem Stehen.

Ausstrahlende Schmerzen von der Lendenwirbelsäule in das linke Bein, ich glaube, ich habe Lähmungen im linken Bein, Gefühlstörungen, Schmerzen von der linken Leiste, Kniegelenk bis zu den Füßen. Starke Schmerzen habe ich nach langen Dienstzeiten, starke Verspannungen und Kopfschmerzen. Harn und Stuhl: neurogene Blasenentleerungsstörung wurde nicht festgestellt. Seit gestern habe ich wieder starke Schmerzen in der LWS."

STATUS:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.

Größe 162 cm, Gewicht 80 kg, RR 130/80

Caput/Collum: unauffällig, klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Narbe nach CTS Operation links, unauffällig, keine Sensibilitätsstörungen, Opponensfunktion seitengleich.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar, links unsicher.

Der Einbeinstand ist rechts ohne, links mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der 4. und 5. Zehe bds. als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie , Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist bds. bis 20° möglich unter Angabe von Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur und massiv paralumbal. Deutlich Klopfschmerz über der unteren HWS und gesamten LWS, paravertebral links untere LWS deutlich berührungsempfindlich.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich

BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden erreicht, in allen Ebenen deutlich eingeschränkt beweglich unter Schmerzangabe im Bereich der Lendenwirbelsäule Lasegue bds. positiv, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild deutlich verlangsamt, schwerfällig, hinkfrei.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Das Hinlegen und vor allem das Aufstehen von der Untersuchungsliege gestaltet sich sehr verlangsamt und unter Schmerzangabe.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

BEURTEILUNG:

ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung:

  1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, multisegmentale Bandscheibenprotrusionen der HWS und LWS,

Lumboischialgie L5 g.Z. 02.01.02 30 %

Unterer Rahmensatz diese Position, da zwar Funktionseinschränkungen vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule und Abnützungserscheinungen mit Bandscheibenvorwölbungen, jedoch kein relevantes neurologisches Defizit feststellbar.

Bei Zustand nach CTS Operation links und Ganglionoperation linkes Handgelenk konnte kein Rezidiv festgestellt werden, keine Gefühlstörungen und auch kein motorisches Funktionsdefizit objektivierbar, daher keine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden.

ad 2) Der GdB ist ab 27.1. 2016 anzunehmen, da sich die Neueinstufung vor allem auf die im orthopädischen Status feststellbare funktionelle Verschlechterung stützt.

ad 3) Die BF ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

ad 4) fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 61:

das Wirbelsäulenleiden wird aufgrund feststellbarer Verschlimmerung der Funktionseinschränkungen neu eingestuft.

Der Zustand nach Carpaltunnelsyndrom- und Ganglionoperation wird keiner Einstufung unterzogen, da gutes Operationsergebnis und kein Hinweis für Rezidiv, kein Hinweis für motorisches Defizit oder sensible Restbeschwerden.

ad 5) Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden Abl. 48-59:

In Abl. 48 und 49 wird im physiotherapeutischen Bericht aus dem Jahr 2013 eine Lumboischialgie links festgehalten, Besserung der Schmerzen.

Im MRT der HWS vom 10. 12. 2013 finden sich geringgradige Herniationen der Bandscheiben C2 bis C5, auf Abl. 59 sind multisegmentale Bandscheibenprotrusionen L1 bis S1 mit p.m. L5/S1 dokumentiert, konservative Behandlung.

Im aktuellen Befund der orthopädisch/traumatologischen Abteilung XXXX wird eine degenerative LWS und linksbetonte Lumboischialgie festgestellt, weitere Abklärung mittels MRT empfohlen, neurologisches Defizit wurde nicht festgestellt.

Sämtliche Befunde, betreffend die Wirbelsäule, werden berücksichtigt und unter Beachtung des prothrahierten Verlaufs und der deutlich eingeschränkten Beweglichkeit der LWS wird das Wirbelsäulenleiden einer Neueinstufung unterzogen.

ad 6) Aufgrund Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens mit rezidivierenden Beschwerden und protrahiertem Verlauf mit deutlicher Verspannung und eingeschränkter Beweglichkeit vor allem Bereich der Lendenwirbelsäule wird Leiden 1 um eine Stufe angehoben.

ad 7) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.01.2016 wurde, ebenfalls auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.01.2016, Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"ALLGEMEIN - ÄRZTLICHES SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN

......

Anamnese:

Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten des Vorgutachtens verwiesen.

AE, TE, STE, CTS-Operation links/Ganglionentfernung linkes Handgelenk, Myomentfernung - Gebärmutter in situ.

Sozialanamnese: Operationsschwester, geschieden, zwei Kinder.

Derzeitige Beschwerden:

Frau G. gibt an, dass sie im Jahr 2010 wegen Morbus Basedow an der Schilddrüse operiert wurde. Derzeit lässt sich die Schilddrüse schlecht "einstellen" - durch Euthyrox kommt es zu "Durchfälle". Zudem hat die Beschwerdeführerin WS-Beschwerden und Schwindelzustände.

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Euthyrox, bedarfsweise Parkemed.

Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:

Unfallchirurgisch/orthopädisches Sachverständigengutachten.

Befundnachreichung - XXXX vom 18.11.2015: degenerative LWS mit linksbetonter Lumboischialgie.

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:

Brille.

Untersuchungsbefund:

Größe: 162 cm Gewicht: 82 kg Blutdruck: 135/85.

Status - Fachstatus: normaler AZ.

Kopf / Hals: voll orientiert, Stimmung und antrieb unauffällig, kooperativ. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus (Brillenträgern) und Gehör altersentsprechend unauffällig, keine Einflussstauung, narbe nach Schilddrüsenoperation.

Thorax: Mammae inspektorisch unauffällig.

Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemnot.

Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent.

Abdomen: etwas über TN, weich, normale Organgrenzen, AE-Narbe, Pfannenstilnarbe, keine Inkontinenz, Nierenlager frei.

Achsenorgan: siehe unfallchirurgisch/orthopädisches Sachverständigengutachten.

Obere Extremitäten: siehe unfallchirurgisch/orthopädisches

Sachverständigengutachten. Untere Extremitäten: siehe unfallchirurgisch/orthopädisches Sachverständigengutachten.

Gesamtmobilität - Gangbild:

frei, sicher. Siehe auch unfallchirurgisch/orthopädisches Sachverständigengutachten.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 27.01.2016:

Tabelle kann nicht dargestellt werden.

Gesamtgrad der Behinderung

Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

Der ermittelte Gesamt-GdB ist ab 27.1.2016 anzunehmen - siehe dazu die Ausführungen unfallchirurgisch/orthopädischer Natur

X Dauerzustand

Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen ABI. 61:

Es wird dazu auch auf die Ausführungen im unfallchirurgisch/orthopädischen Sachverständigengutachten verwiesen. Das Wirbelsäulen- und auch das Schilddrüsenleiden wurden neu bewertet. Die angegebene Myomenukleation bedingt keinen GdB. Ein Gesamt-GdB von mindestens 50% ist nicht gerechtfertigt - siehe dazu die Begründung des ermittelten Gesamt-GdB.

Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den im Rahmen der

Beschwerde vorgelegten Befunden, ABI. 48-59:

Es wird dazu auch auf die Ausführungen im unfallchirurgisch/orthopädischen Sachverständigengutachten verwiesen.

Abl. 50 - eine audiologische Untersuchung vom 14.7.2014 - bestätigt, dass Normalhörigkeit/keine relevante Hörstörung vorliegt.

Abl. 51 - eine augenfachärztlicher Befund vom 13.5.2014 - bestätigt, dass mit der verordneten Gleitsichtbrille ein sehr gutes Sehvermögen erzielt wird.

Die übrigen Aktenblätter beziehen sich vor allem auf unfallchirurgisch/orthopädisch zu beurteilende Tatsachen. Das Schilddrüsenleiden wurde gegenüber dem Vorgutachten um eine Stufe erhöht, da keine Strumektomie, sondern eine Thyreoidektomie (mit ihren Folgen) durchgeführt wurde.

Ausführliche Begründung zu einer allf. zum angefochtenen

Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung:

Es wird dazu auch auf die Ausführungen im unfallchirurgisch/orthopädischen Sachverständigengutachten verwiesen.

Die Änderung im orthopädisch/unfallchirurgischen Gutachten ist der Hauptgrund für die Änderung des nun neu ermittelten Gesamt-GdB.

Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist anzumerken, dass das Schilddrüsenleiden gegenüber dem Vorgutachten um eine Stufe erhöht wurde, da keine Strumektomie, sondern eine Thyreoidektomie durchgeführt wurde. Dieser Umstand bedingt einerseits lebenslang notwendige Substitutionstherapie und andererseits ist die medikamentöse Einstellung schwieriger und daher auch öfter zu kontrollieren.

Zusammenfassung:

Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher unfallchirurgischer/orthopädischer und allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Durchsicht des Akteninhaltes sowie der Befundnachreichung der neue Gesamt-GdB 30 v. H. beträgt. Es wurde damit alle relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädiqunqen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach dem BEinstG und BBG entsprechend berücksichtigt und bewertet."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2016 wurden die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Mit Schreiben vom 17.06.2016 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen ausführte, sie leide massivst an den vorhandenen Wirbelsäulenbeschwerden und sei eine Tangierung der Nervenwurzeln L3 links nachgewiesen. Zusätzlich würden Ausstrahlungen in beide unteren Extremitäten bestehen sowie würden immer wieder Parästhesien in beiden Händen auftreten. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei daher die Einstufung der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule nach wie vor zu gering erfolgt. Weiters seien unberücksichtigt gelassen worden die Coxarthrose beidseits und bestehe bei der Beschwerdeführerin ein Burn-Out sowie ein depressives Syndrom, Psychosomatose und chronische Cervidorsolumbalgie. Die oben genannten Beschwerden sowie das bisherige Vorbringen würden zeigen, dass der Beschwerdeführerin in Zusammenschau der psychischen und physischen Problematik ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 v.H. zuzusprechen sei. Vorgelegt wurde ein Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 03.05.2016 sowie eines Facharztes für Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation vom 25.04.2016. Beantragt wurde die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens.

Das Bundesverwaltungsgericht holte auf Grund dieser Stellungnahme und des in dieser Stellungnahme getätigten weiteren neuen Vorbringens - dieses unterliegt noch nicht der Neuerungsbeschränkung der §§ 46 BBG bzw. 19 Abs. 1 BEinstG - in den Verfahren betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG und Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten, nunmehr eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, sowie ein weiteres zusammenfassendes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein.

Das Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 16.08.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.08.2016, dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt am 11.10.2016, sei hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben:

Nervenfachärztliches- Sachverständigengutachten

Anamnese:

Der BW kommt ohne Begleitung. Es bestehen degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule mit bisher konservativen Therapien. Sie habe am Arbeitsplatz große Probleme , sie habe seit 2013 psychische Probleme mit depressiver Symptomatik

Nervenärztliche Betreuung: Dr. H. seit 3/16, macht Psychotherapie 1/ Woche

Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden Beschwerden im Bereich der LWS mit Ausstrahlung in das re Bein angegeben , psychische Beschwerden

Sozialanamnese: lebt geschieden , arbeitet als OP Schwester im XXXX

Medikamente ( neurologisch/ psychiatrisch): Trittico ret 150mg 0-0-1/3, Pregamid 25mg 1-1 -1-1, Duloxetin 60 mg 1-0-0-0

Neurostatus:

Rechtshändigkeit.

Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen,

Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt,

an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand bds. möglich, Fersenstand bds. vermindert schmerzgehemmt möglich, die Muskeieigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar.

Die Koordination ist intakt,

die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig.

Die Sensibilität wird zeitweise im Bereich der re OE und re UE nicht eindeutig radikulär verteilt als gestört angegeben .

Psychiatrischer Status:

Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert,

Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite,

Affekt ausgeglichen, Stimmungslage depressiv, Somatisierungsneigung,

zeitweise Ein und Durchschlafstörung,

keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.

Diagnosen:

Depressio mit Somatisierung 03.06.01 20%

1 Stufe über unterem Rahmensatz, da seit relativ kurzer Zeit durchgehende

fachärztliche Behandlung bei erhaltener sozialer Integration

Der GdB ist ab Beginn der nervenärztlichen Behandlung 3/16 anzunehmen.

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb ist möglich.

Begründung (es werden nur die nervenärztlich relevanten Befunde angeführt):

Abl.63/38:Es bestehen keine maßgebenden andauernde neurologische Ausfälle, die Depressio wurde neu eingestuft.

Abl.63/40:Die Depressio wurde neu eingestuft, keine motorischen Ausfälle

Abl.63/41 :kein neurologischer Befund

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten wurde die Depressio neu eingestuft.

Dauerzustand"

Im abermaligen zusammenfassenden Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.09.2016 wurde nunmehr unter Berücksichtigung des zusätzlich eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Anamnese:

aktenmäßig.

Sozialanamnese: Operationsschwester, geschieden, zwei Kinder.

Derzeitige Beschwerden:

aktenmäßig.

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: aktenmäßig.

Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: Neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten.

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:

aktenmäßig.

Untersuchungsbefund:

Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:

Status - Fachstatus: aktenmäßig.

Gesamtmobilität - Gangbild:

aktenmäßig

  1. Ergebnis der aktenmäßigen Beurteilung vom 25.09.2016:

Tabelle kann nicht dargestellt werden.

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen Leidensüberschneidung und durch Leiden 3 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

  1. Der ermittelte Gesamt-GdB ist ab 27.1.2016 anzunehmen - siehe dazu die Ausführungen unfallchirurgisch/orthopädischer Natur.

  2. Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb

geeignet

  1. Neuaufnahme von Leiden 2 in die aktuelle Liste der

Gesundheitsschädigungen - siehe dazu auch die neuropsychiatrischen

Ausführungen. Dadurch kommt es aber zu keiner Änderung des bisher ermittelten Gesamtgrades der Behinderung.

  1. Dauerzustand ist anzunehmen, eine Nachuntersuchung ist nicht notwendig.

Zusammenfassung:

Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher neuropsychiatrischer Untersuchung und nach Durchsicht des Akteninhaltes der Gesamt-GdB weiterhin 30 v. H. beträgt. Es wurde damit alle relevanten obiektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach dem BEinstG und BBG entsprechend berücksichtigt und bewertet."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2016, zugestellt jeweils am 28.10.2016, wurden die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 11.03.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 30 v. H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten, oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, auf Grundlage von persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin ergangenen medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 27.01.2016, eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.01.2016, eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 16.08.2016 sowie abermals zusammenfassend eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.09.2016.

In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Sachverständigen setzen sich auf Grundlage von persönlichen Begutachtungen mit den vorgelegten Befunden, die in den Gutachten angeführt sind, sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, die bisher anerkannten Gesundheitsschädigungen wie Abnützung der Wirbelsäule und Zustand nach Entfernung der Schilddrüse seien zu gering eingestuft worden, ist anzumerken, dass diesem Beschwerdevorbringen durch die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, die auf einer weiteren persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basieren, im Sinne einer Erhöhung der Einstufung dieser Leiden Rechnung getragen wird, was sich auch auf den Gesamtgrad der Behinderung erhöhend auswirkt. Die von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 17.06.2016 vorgebrachten Leidenszustände wurden daher von den begutachtenden medizinischen Sachverständigen bei den von ihnen getroffenen Einschätzungen berücksichtigt, wobei die von der Beschwerdeführerin dargestellten und subjektiv empfundenen Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin in dem von ihr dargestellten Ausmaß nicht objektiviert werden konnten; diesbezüglich wird auch auf die oben wiedergegebene Befundnamen im Rahmen der persönlichen Untersuchungen durch die medizinischen Sachverständigen verwiesen.

Was nun das Beschwerdevorbringen betrifft, die bis dato nicht anerkannten Gesundheitsschädigungen wie Z.n. Carpaltunnelsyndrom und Ganglion Operation sowie Z.n. Myom OP hätten zusätzlich anerkannt werden müssen, so bestätigen die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in diesem Punkt das bereits von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten. Der Zustand nach Carpaltunnelsyndrom- und Ganglionoperation wurde von den medizinischen Sachverständigen zu Recht als im Sinne der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung nicht einstufungsrelevant beurteilt, weil entsprechend den Ergebnissen der durchgeführten persönlichen Begutachtungen und auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen ein gutes Operationsergebnis und kein Hinweis für Rezidiv, kein Hinweis für motorisches Defizit oder sensible Restbeschwerden vorliegt.

Was das in der Stellungnahme vom 17.06.2016 erstmals erstattete neue Vorbringen betrifft, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Burn-Out sowie ein depressives Syndrom und Psychosomatose, so wurde diesbezüglich, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, vom Bundesverwaltungsgericht ein neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten eingeholt, das auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.08.2016 die festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Depressio mit Somatisierung", Positionsnummer 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H., ergab. Begründend wurde ausgeführt, "1 Stufe über unterem Rahmensatz, da seit relativ kurzer Zeit durchgehende fachärztliche Behandlung bei erhaltener sozialer Integration". Mangels ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung wirkt sich diese zusätzliche Funktionsbeeinträchtigung aber nicht erhöhend auf den Gesamtgrad der Behinderung aus.

Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten - die Neuerungsbeschränkung der §§ 46 BBG bzw. 19 Abs. 1 BEinstG kommt im gegenständlichen Fall noch nicht zum Tragen -, wurden von der Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht mehr vorgelegt. Die Beschwerdeführerin ist den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten. Die Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 27.01.2016, eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.01.2016, eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 16.08.2016 sowie abermals zusammenfassend eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.09.2016 werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

.....

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

.....

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 27.01.2016, eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.01.2016, eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 16.08.2016, alle basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, sowie abermals zusammenfassend eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.09.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt.

Die begutachtenden medizinischen Sachverständigen begründeten in diesen Gutachten auch nachvollziehbar, weshalb sich nunmehr der Gesamtgrad der Behinderung gegenüber dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Vorgutachten vom 28.05.2014 erhöht hat, weil sich nämlich die bereits damals unter Nr. 1 anerkannte Gesundheitsschädigung im Vergleich zum Vorgutachten verschlimmert hat und um eine Stufe höher bewertet wird, Leiden 2 im Gegensatz zum von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten einer anderen - um eine Stufe höheren - Bewertung unterzogen wird und eine Depressio mit Somatisierung neu aufgenommen wird, was sich - durch die Erhöhung des Leidens 1 - auch auf den Gesamtgrad der Behinderung erhöhend auswirkt. Dadurch ist eine Änderung der Gesamteinschätzung im Sinne einer Erhöhung um eine Stufe - sohin auf 30 v.H. - gerechtfertigt. Die medizinischen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sehen.

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahmen und Schlussfolgerungen des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde u.a. gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Inneren Medizin nicht Folge zu geben, zumal - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - bereits Gutachten aus den Fachbereichen Unfallchirurgie/Orthopädie, Neurologie/Psychiatrie sowie allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung diverser ärztlicher Sachverständiger nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz in der Beschwerde gestellten Antrages - nicht entgegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.