BVwG W157 2108216-1

W157 2108216-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2016

Regest

Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Unterlassung,<br/>Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

Testo completo

BVwG W157 2108216-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W157.2108216.1.00

Spruch

W157 2108216-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Barnert Egermann Illigasch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 04.03.2015, XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren der beschwerdeführenden Partei gemäß § 24 Abs. 2 und Abs. 1 Z 1, 2 und 3 E-ControlG iVm §§ 9 und 42 Abs. 6 ElWOG 2010 iVm § 38 Abs. 1 Z 29 und § 54 Abs. 5 NÖ ElWG 2005 aufgetragen, es ab sofort zu unterlassen,

a. "XXXX" als Absender auf Abschaltankündigungen aufscheinen zu lassen;

b. jeglichen Anschein bei Abschaltankündigungen zu erwecken, dass

XXXX oder XXXX Vertragspartner sei.

2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.04.2015 Beschwerde erhoben.

3. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.06.2015 die Rechtsmittelschrift samt einer Äußerung der E-Control und den übrigen den Verfahrensakten.

4. Mit Schreiben vom 09.03.2016 nahm die beschwerdeführende Partei Stellung zu der oa. Äußerung der beschwerdeführenden Partei vom 08.06.2015.

5. Mit Schriftsatz vom 07.06.2016 zog die beschwerdeführende Partei die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).

Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Mit ihrer Eingabe vom 07.06.2016 verzichtete die beschwerdeführende Partei auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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