BVwG W133 2124164-1

W133 2124164-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W133 2124164-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2124164.1.00

Spruch

W133 2124164/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 29.02.2016, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 28.01.2016 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.

Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 29.02.2016 fest, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 von Hundert beträgt und er ab 28.01.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mailnachricht vom 11.03.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In einem Telefonat mit dem Beschwerdeführer am 11.10.2016 teilte dieser unter anderem mit, dass er das Gutachten bekämpfe, da er die Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass beabsichtige. Er wurde seitens des Gerichtes darüber belehrt, dass die Vornahme dieser Zusatzeintragung nicht Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens ist.

Mit Schreiben vom 12.10.2016 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 11.03.2016 gegen den Bescheid vom 29.02.2016 aus freien Stücken zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.10.2016 seine Beschwerde vom 11.03.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.02.2016 aus freien Stücken zurückgezogen hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere auf dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.10.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).

Mit der mit Schreiben vom 12.10.2016 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist.

Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine klare Rechtslage stützen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.