BVwG W133 2120091-1

W133 2120091-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W133 2120091-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2120091.1.00

Spruch

W133 2120091-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 20.11.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin wurde am 08.08.2007 vom Bundessozialamt auf Grund ihres Antrages ein Behindertenpass mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Dieser Einschätzung nach der Richtsatzverordnung lagen die Gesundheitsschädigungen 1. Adipositas permagna (40%), 2. schubförmige Multiple Sklerose (30%), 3. Wirbelsäulenerkrankung (30%), 4. Cervikolumbalgie (20%), 5. Manisch depressive Erkrankung (20%) und 6. Chronisch rezidivierende Harnwegsinfekte, Reizblase (20%) zugrunde.

Am 11.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin unter anderem den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung und legte neue medizinische Befunde vor.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten vom 30.09.2015 wurde nach persönlicher Untersuchung und ausführlicher Darstellung der Statuserhebung als Ergebnis der Begutachtung wie folgt ausgeführt:

"....

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Funktionseinschränkung Wirbelsäule mittleren Grades oberer Rahmensatz berücksichtigt die Abnützungserscheinungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule

02.01. 02

40

2

Schubförmige Multiple Sklerose eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, berücksichtigt die Restsymptomatik nach Schüben

04.08. 01

30

3

Bipolare affektive Störung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laufende medikamentöse Therapie erforderlich

03.06. 01

20

4

Chronisch rezidivierende Harnwegsinfekte, Reizblase eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, berücksichtigt die minimale Restharnbildung

08.01. 06

20

5

Diabetes mellitus unterer Rahmensatz berücksichtigt die Kostbeschränkung ohne Medikation

09.02. 01

10

6

Arterielle Hypertonie Fixer Rahmensatz

05.01. 01

10

Vom Gutachter

wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. medizinisch festgestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 11.05.2015 ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin weiterhin 50% beträgt. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.09.2015. Der Bescheid wurde am 01.12.2015 abgefertigt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 11.01.2016 fristgerecht einen als Beschwerde zu wertenden "Einspruch" an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, sie wolle Einspruch gegen den Bescheid erheben, da sich ihre Krankheiten ständig verschlechterten und immer wieder neue Krankheiten dazukämen. Sie wolle neue Befunde vorlegen. Mit Eingabe an das Gericht vom 28.09.2016 reichte die Beschwerdeführerin medizinische Befunde nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50%.

Sie brachte am 11.05 2015 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

  1. Funktionseinschränkung Wirbelsäule mittleren Grades,

  2. Schubförmige Multiple Sklerose,

  3. Bipolare affektive Störung,

  4. Chronisch rezidivierende Harnwegsinfekte, Reizblase,

  5. Diabetes mellitus,

  6. Arterielle Hypertonie.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.09.2015 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt weiterhin 50 v.H. Es wurden im Rahmen der Beschwerde auch keine Befunde vorgelegt bzw nachgereicht, die weitere oder höhere Funktionseinschränkungen als im Gutachten vom 30.09.2015 bereits medizinisch festgestellt wurden, belegen würden; diesbezüglich wird auch auf die noch folgenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zum Grad der Behinderung gründen sich auf das, seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.09.2015 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden und den Angaben der Beschwerdeführerin auseinander. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die diesbezüglichen, oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Der Gutachter führt zur Begründung seiner medizinischen Beurteilung nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 - 4 um eine Stufe erhöht wird, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 5 und 6 erhöhen hingegen nicht weiter, da diese nur geringfügig ausgeprägt sind. Es ist ebenfalls nachvollziehbar, dass die in den vorliegenden Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen fibrös zystische Mastopathie beidseits, nicht signifikante Koronargefäßsklerose, Hiatushernie, Refluxösophagitis und latente leichte Hypothyreose bei Hashimoto-Thyreoiditis aufgrund der nicht objektivierten maßgeblichen Funktionseinschränkungen keinen Grad der Behinderung erreichen und daher (zumindest aktuell) nicht in die einzuschätzende Leidensliste aufgenommen werden konnten.

Der Gutachter nimmt auch nachvollziehbar zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten Stellung und führt richtig aus, dass das Wirbelsäulenleiden als aktuell führendes Leiden nach Befundprogredienz, also aufgrund befundmäßig objektivierter Verschlechterung dieses Leidenszustandes, um eine Stufe erhöht wurde. Die Einschätzung der multiplen Sklerose-Erkrankung verändert sich jedoch wegen fehlender objektivierter Verschlechterung dieses Leidens nicht. Diese Beurteilungen finden Deckung in den im Akt erliegenden Befunden.

Die Leiden unter den Nummern 5 und 6 wurden nunmehr erstmals als neue Leiden in die Liste der einschätzungsrelevanten Funktionseinschränkungen aufgenommen. Sie erhöhen jedoch aufgrund des derzeit relativ milden Ausmaßes nicht den Gesamtgrad der Behinderung.

Auch die nachgereichten Befunde - siehe dazu auch die rechtliche Beurteilung - bewirken aktuell keine Änderung der Beurteilung des Gutachtens, zumal das darin beschriebene Schmerzsyndrom bereits vom Gutachter unter dem Leidenszustand der bereits eingeschätzten bipolaren affektiven Störung mitberücksichtigt wurde; diesbezüglich wurde der Beschwerdeführerin etwa im Befund des XXXX vom 04.05.2015 (AS 121) ein manisch depressives Kranksein diagnostiziert.

Zu der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde allgemein vorgebrachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ist festzuhalten, dass eine Verschlechterung im Gutachten durch eine Erhöhung der Einschätzung des Leidens Nr. 1 um eine Stufe im Vergleich zum Vorgutachten Berücksichtigung gefunden hat.

Dass im Vergleich zum Vorgutachten trotzdem keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung erfolgte, resultiert einerseits aus dem Umstand, dass im gegenständlichen Verfahren nur die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen sind, sowie auch aus dem Umstand, dass die Arten der Funktionseinschränkungen im nunmehrigen Verfahren nach der Einschätzungsverordnung vorzunehmen waren, wohingegen das Vorgutachten unter Anwendung der alten Richtsatzverordnung erstellt worden war, und der neuerlichen Einschätzung ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zugrunde lag.

Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer Beschwerde keine konkreten Einwendungen, welche Funktionseinschränkungen nicht oder falsch berücksichtigt worden wären, und ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 30.09.2015. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idF des BGBl. I Nr. 57/2015, lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 30.09.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nach wie vor 50 v.H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden auch vom Gutachter entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen das Gutachten keine konkreten objektivierten Einwendungen erhoben.

Dass im Vergleich zum Vorgutachten keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung erfolgte, resultiert einerseits aus dem Umstand, dass im gegenständlichen Verfahren nur die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen sind sowie auch aus dem Umstand, dass die Arten der Funktionseinschränkungen im nunmehrigen Verfahren nach der Einschätzungsverordnung vorzunehmen waren, wohingegen das Vorgutachten unter Anwendung der alten Richtsatzverordnung erstellt worden war, und der neuerlichen Einschätzung ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zugrunde lag.

Zu den am 28.09.2016 nachgereichten Befunden ist zudem festzuhalten, dass die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2016 erfolgte und nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung des § 46 BBG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.

Da festzustellen war, dass der Gesamtgrad der Behinderung nach wie vor 50 v.H. beträgt, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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