W133 2118041-1•BVwG W133 2118041-1
W133 2118041-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W133 2118041-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 21.10.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 11.06.2015 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.09.2015 mit Gutachten vom 07.10.2015 die Funktionseinschränkungen der Leidensposition
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos.Nr.
GdB%
1
Erfolgreich operiertes Aortenvitium
30
zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) angeführt wurde. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.10.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v. H. betrage. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Mit Schreiben vom 23.11.2015, eingelangt bei der Behörde am 24.11.2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führt er aus, er sei der Ansicht, dass der Grad seiner Behinderung zu niedrig angesetzt sei und der Art und Schwere seiner Behinderung nicht gerecht werde. Im Rahmen der Antragstellung habe er nicht gewusst, dass er alle seine Befunde zur Arztbesprechung mitnehmen solle. Der Beschwerdeführer habe am 13.01.2014 eine Herzklappenoperation gehabt, welche erfolgreich gewesen sei. Er habe auch eine ambulante und stationäre Rehabilitation gemacht. Sein Zustand sei aber nicht 100% besser geworden. Er dürfe nicht schwer heben, nicht viel Stress haben und müsse bei Verkühlungen aufpassen. Sein psychischer Zustand sei auch nicht in Ordnung. Er falle oft in Ohnmacht, wenn er ins Krankenhaus gehe, darum müsse seine Frau immer mitkommen. Er sei depressiv geworden und könne wichtige Entscheidungen nicht selber treffen. Er habe auch erhöhten Blutdruck und sei ein wenig übergewichtig. Er tue aber alles, damit es ihm besser gehe. Er arbeite, treibe regelmäßig Sport, rauche nicht und trinke keinen Alkohol. Aber sein Zustand bessere sich nicht. Er lege der Beschwerde nun alles seine Befunde bei. Der Beschwerde wurden mehrere Befunde betreffend die Herzerkrankung des Beschwerdeführers beigelegt (Patientenbrief des XXXX, Ärztlicher Entlassungsbericht des XXXX, CT-Befund vom 18.09.2014, Echokardiographiebefunde vom 01.07.2015 und 02.11.2015, Belastungs-EKG-Befund vom 03.09.2015).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am 14.08.1974 geboren und Staatsangehöriger der Republik Kroatien.
Er stellte am 11.06.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.
Der Beschwerdeführer bezieht seit Mai 2016 Arbeitslosengeld.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.10.2015 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu bewirken; diesbezüglich wird auch auf die noch folgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die kroatische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der im Akt aufliegenden Kopie seines Reisepasses. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und auch die belangte Behörde ging von der kroatischen Staatsangehörigkeit aus.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 07.10.2015. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß richtig, vollständig und schlüssig eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den Angaben des Beschwerdeführers auseinander. Die getroffenen Einschätzungen basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen Befunden entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Funktionseinschränkungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Dem Beschwerdevorbringen, der Grad seiner Behinderung sei zu niedrig angesetzt und werde der Art und Schwere seiner Behinderung nicht gerecht, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde nicht gefolgt werden:
Beim Beschwerdeführer war am 13.01.2014 im Rahmen einer Operation ein Aortenklappenersatz mit Wurzelerweiterungsplastik durchgeführt worden. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden ergibt sich, dass diese Operation - wie der Beschwerdeführer auch selbst in der Beschwerde angibt - erfolgreich verlaufen ist. Der Beschwerdeführer absolvierte danach von 25.02.2014 bis 25.03.2014 eine komplikationslose Rehabilitation in XXXX. Dieses Herzleiden stufte der Gutachter zutreffend unter der Positionsnummer 05.06.04 "Erfolgreich operiertes Vitium" der Einschätzungsverordnung ein, welcher ein fixer Richtsatz von 30 % zugeordnet ist. Demzufolge wurde zu Recht ein Leidenszustand beurteilt, welcher eine 30 %-ige Behinderung des Beschwerdeführers zur Folge hat. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, sein Zustand sei aber nach der Operation nicht 100% besser geworden, so übersieht er, dass weder der Gutachter, noch die belangte Behörde davon ausgegangen waren, dass der Beschwerdeführer nunmehr nach seiner Operation wieder völlig gesund ist. Vielmehr erachtete der Gutachter - ebenso wie auch das nunmehr erkennende Gericht - eine Funktionseinschränkung als gegeben, welche eine 30%-ige Behinderung bewirkt.
Aus den vorliegenden Befunden ergibt sich jedoch kein höherer Grad der Behinderung. Im Ärztlichen Entlassungsbericht des XXXX wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein komplkationsloses Heilverfahren absolviert hat. Er war im gesamten Zeitraum kardial beschwerdefrei, die linksventrikuläre Pumpfunktion und die Klappenprothesenfunktion waren im Normbereich. Im Belastungs-EKG-Befund vom 03.09.2015 - somit mehr als ein Jahr später - wurde ebenfalls ausdrücklich ein "unauffälliger Ergometriebefund" erstattet. Auch aus den vorgelegten Echokardiebefunden ergibt sich keine höhere Funktionseinschränkung als gutachterlich eingeschätzt, vielmehr wurde darin ausdrücklich am 01.07.2015 "keine" bzw am 02.11.2015 "minimale" Mitralinsuffizienz sowie normale systolische Funktion des linken Ventrikels sowie normale Rechtsventrikelfunktion befundiert. Auch die Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung am 25.09.2015, er werde nach ca. einer halben Stunde Gehen rasch müde, vermag eine höhere Funktionseinschränkung als eingeschätzt nicht zu untermauern.
Zu dem in der Beschwerde ebenfalls betonten Vorbringen, sein psychischer Zustand sei auch nicht in Ordnung, er falle oft in Ohnmacht, wenn er ins Krankenhaus gehe, darum müsse seine Frau immer mitkommen, er sei depressiv geworden und könne wichtige Entscheidungen nicht selber treffen, ist auszuführen, dass sich aus den vorgelegten Befunden kein diesbezügliches einschätzungsrelevantes Leiden objektivieren lässt. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung diesbezüglich an, er nehme Baldriantropfen gegen seine Angstzustände. Auch ergibt sich aus den vorliegenden Befunden nicht, dass beim Beschwerdeführer mehr als sechs Monate andauernde Leidenszustände vorliegen würden, wonach er oft in Ohnmacht fallen oder andauernder Begleitbedarf durch seine Frau bestehen würde. Im Gegenteil hielt der Gutachter ausdrücklich fest, dass kein unbedingtes Erfordernis der Begleitung durch die Ehefrau besteht. Es ist richtig und nachvollziehbar, dass der Gutachter vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde und der eigenen Angaben des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Leiden mit einschätzungsrelevanten Funktionseinschränkungen nicht feststellen konnte.
Zu dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ebenfalls ins Treffen geführten erhöhten Blutdruck ist festzuhalten, dass im Belastungs-EKG-Befund vom 03.09.2015 eine milde diastolische Hypertonie in Ruhe bei normfrequenter Herzfunktion befundiert wurde. Dadurch lässt sich ebenfalls keine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer ist dem vorliegenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde durch die im Rahmen der Beschwerde nachgereichten Befunde das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens nicht widerlegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 07.10.2015 und am aktuell objektivierten, vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.
Das vorliegende Sachverständigengutachten vom 07.10.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zum aktuellen Arbeitslosengeldbezug beruhen auf dem seitens des Gerichts eingeholten aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug vom 16.11.2016.
Zu Spruchteil A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, in der Fassung des BGBl I Nr. 62/2016 lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...
Dem seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 07.10.2015 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v.H.
Das vorliegende Gutachten ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - richtig, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft und zu Recht der Positionsnummer 05.06.04 "Erfolgreich operiertes Vitium" der Einschätzungsverordnung, für welche ein fixer Richtsatz von 30 % vorgesehen ist, zugeordnet. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde vermochten, wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, keine Änderung der Einschätzung zu bewirken.
Beim Beschwerdeführer liegt daher aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw diesen nach § 2 Abs. 1 Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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