BVwG W133 2100185-1

W133 2100185-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W133 2100185-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2100185.1.00

Spruch

W133 2100185-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.10.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin ist seit 1993 Inhaberin eines Behindertenpasses. Der Grad ihrer Behinderung wurde zuletzt mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 04.01.2013 mit 50 von Hundert (v.H.) neu festgesetzt.

Sie stellte laut vorliegendem Akt am 05.04.2000, 11.01.2002, 10.05.2007 und am 24.07.2012 Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass.

Diese Anträge wurden mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung im Instanzenzug vom 06.03.2001 sowie mit Bescheiden des Bundessozialamtes vom 26.03.2002, 19.12.2007 und 04.01.2013 jeweils nach Einholung medizinischer Sachverständigengutachten abgewiesen.

Zuletzt stellte die Beschwerdeführerin am 29.04.2014 im Wege des sie vertretenden Kriegsopfer- und Behindertenverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland - KOBV einen weiteren Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.06.2014 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinscher Sicht als der Beschwerdeführerin zumutbar erachtet. Begründend wurde im Gutachten ausgeführt, dass sich im Bereich der linken Schulter, der Wirbelsäule, der Hüftgelenke und an den übrigen Gelenken des Bewegungsapparates nur mäßige Funktionsbehinderungen ergeben hätten, woraus sich nur eine mäßige Einschränkung der Steh- und Gehleistung ergebe. Das Überwinden von Niveauunterscheiden und die Verwendung einfacher Behelfe sowie die Benützung von Haltegriffen seien möglich.

Die belangte Behörde brachte mit Schreiben vom 25.08.2014 der Beschwerdeführerin dieses Gutachten im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis.

Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme und erhob keine Einwendungen gegen dieses Gutachten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2014 wurde in der Folge der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Die Behörde stützte den Bescheid auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege der rechtlichen Vertretung mit Schreiben vom 18.11.2014 fristgerecht die nunmehr zu beurteilenden Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ausgeführt, die belangte Behörde habe verkannt, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehenden zahlreichen Funktionsbehinderungen nicht nur zu mäßigen, sondern zu erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit führten. Als Beweis wurde u.a. die Einholung weiterer Sachverständigengutachten angeführt. Der Beschwerde wurden weitere medizinische Befunde beigelegt.

Mit Schreiben vom 04.02.2015 legte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Befund vor.

Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge zunächst ein aktenmäßiges Ergänzungsgutachten zur Beurteilung der neu vorgelegten Befunde ein.

Da die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs konkrete Einwendungen gegen das Aktengutachten erhob und den Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Chirurgie/Orthopädie stellte, veranlasste das Bundesverwaltungsgericht die Begutachtung durch eine Sachverständige der Fachrichtungen Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie/Orthopädie mit persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin.

Im unfallchirurgisch/orthopädischen Sachverständigengutachten vom 17.02.2016 wurde nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und nach Darstellung des klinischen Status und der Untersuchungsergebnisse zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei (vgl. zum Gutachten detaillierter die noch folgenden eingehenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung).

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2016 wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Es wurde den Parteien weiters mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage dieser Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Beide Parteien erstatteten keine Stellungnahme. Gegen das Gutachten vom 17.02.2016 wurden keinerlei Einwendungen erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses. Der Grad ihrer Behinderung wurde zuletzt mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 04.01.2013 mit 50 von Hundert (v.H.) neu festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin stellte am 29.04.2014 Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO bei der belangten Behörde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.10.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO erfolgte darin nicht.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

  1. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

  2. Hüfttotalendoprothese beidseits

  3. Sprunggelenksendoprothese links

  4. posttraumatische Schultergelenksarthrose links bei Zustand nach Oberarmfraktur, mit Platte versorgt, knöchern durchbaut

  5. aktivierte Varusgonarthrose links

  6. arterielle Hypertonie

  7. geringgradige Unterschenkelödeme beidseits

  8. Diabetes mellitus, orale Medikation erforderlich, nicht insulinpflichtig

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung, medizinischer Diagnose und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen, nicht bestrittenen medizinischen Beurteilungen im Sachverständigengutachten vom 17.02.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor; diesbezüglich wird auf die noch folgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Insbesondere haben die bestehenden Gesundheitseinschränkungen im Bewegungs- und Stützapparat der Beschwerdeführerin zwar eine mäßige wechselseitige Leidensbeeinflussung, das Ausmaß der Leiden ist jedoch im Hinblick auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen sowohl einzeln als auch im Zusammenwirken aktuell als zu gering anzusehen, um eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu bewirken; es bestehen weiters therapeutische Optionen in Form einer Intensivierung der konservativen Therapiemaßnahmen zur Behandlung des Stütz-und Bewegungsapparates sowie medikamentöser Behandlung und Lymphdrainage zur Behandlung der geringgradigen Unterschenkelödeme; diesbezüglich wird ebenfalls auf die noch folgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über die Ausstellung eines Behindertenpasses und über das Datum der Einbringung der gegenständlichen Anträge basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Die Feststellung zur aktuellen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.02.2016 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden und mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinander. Die getroffenen Beurteilungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Im Sachverständigengutachten vom 17.02.2016 wird dazu nachvollziehbar Folgendes ausgeführt:

""...STELLUNGNAHME:

Diagnosenliste:

  1. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

  2. Hüfttotalendoprothese beidseits

  3. Sprunggelenksendoprothese links

  4. posttraumatische Schultergelenksarthrose links bei Zustand nach Oberarmfraktur, mit Platte versorgt, knöchern durchbaut

  5. aktivierte Varusgonarthrose links

  6. arterielle Hypertonie

  7. geringgradige Unterschenkelödeme beidseits

  8. Diabetes mellitus, orale Medikation erforderlich, nicht insulinpflichtig

ad 1)

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken.

Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Hüftgelenke und des linken Sprunggelenks - jeweils bei implantierten Totalendoprothesen - sowie die nachgewiesene aktivierte Varusgonarthrose links führen zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken können allein ohne Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung eines Gehbehelfs, zurückgelegt werden.

Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein-und Aussteigen gewährleistet ist.

Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, der linke Arm kann bis zur Horizontalen gehoben werden, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt.

Kraft und Koordination sind ebenfalls zufriedenstellend und stellen kein Hindernis dar.

Die Verwendung einer Gehhilfe ist zweckmäßig, steigert durch die vermehrte Sicherheit die Gehleistung und erschwert die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht in hohem Maß.

Es liegen keine Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.

Insgesamt ist daher durch das mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht begründbar.

Es bestehen therapeutische Optionen hinsichtlich Intensivierung der konservativen Therapiemaßnahmen zur Behandlung des Stütz-und Bewegungsapparates.

Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachteten Gangbilds - etwas verlangsamt, geringgradig links hinkend

des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten, und der derzeitigen Therapieerfordernis ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen.

ad 2) Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 137,154/16,17

Eingewendet wird, dass nicht nur mäßige sondern erhebliche Einschränkungen der Steh-und Gehleistung und Belastbarkeit aufgrund Beschwerden im Bereich der linken Schulter, der Wirbelsäule, der Hüftgelenke und übrigen Gelenke des Bewegungsapparats vorliegen.

Dem wird entgegengehalten, dass das beobachtete Gangbild keinen Hinweis für höhergradige Funktionseinschränkungen insbesondere der unteren Extremitäten zeigt, vielmehr konnte ein geringgradig links hinkendes, raumgewinnendes Gehen beobachtet werden.

Es sei der Befund XXXX vom 3.10. 2014 nicht berücksichtigt worden, es läge eine Störung des Wasserhaushaltes mit häufiger Ödembildung und geschwollenen Füßen vor, sodass die Gehfähigkeit massiv eingeschränkt sei.

Wie dem aktuellen Status entnehmen ist, liegen geringgradige Unterschenkelödeme beidseits vor. Diese verunmöglichen jedoch nicht das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel, da entsprechende Maßnahmen mit medikamentöser Behandlung und Lymphdrainage zumutbar sind.

ad 3) Stellungnahme zu vorgelegten Befunde:

Abl.142. Röntgen linke Schulter und beide Hüften vom 3. 10. 2014:

posttraumatische Omarthrose links, HTEP beidseits, keine Lockerungszeichen - Befunde fließen in die Beurteilung ein.

Abl. 145, Befund XXXX vom 3. 10. 2014: siehe oben.

Abl. 150-153, Labor vom 3. 10. 2014: Nüchternblutzucker 127 mg/dl - Befund wird in der Diagnosenliste berücksichtigt, führt jedoch zu keiner Änderung der vorgenommenen Beurteilung hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung.

Abl. 143,144, Röntgen BWS und LWS vom 15. 10. 2014 und Sonografieaufnahmen vermutlich der Schulter vom 3. 10. 2014 - keine höhergradigen degenerativen Veränderungen feststellbar, Befund untermauert die Richtigkeit der getroffenen Beurteilung. Abl. 146-149, Befund Nuklearmedizin vom 16. 10. 2014, Beschwerden rechte Hüfte: degenerative Veränderungen des Stütz-und Bewegungsapparates ohne Hinweise für Prothesenlockerung - Befund wird in der Beurteilung berücksichtigt.

Abl. 140.141 Befund Unfallchirurgie Hanusch Krankenhaus vom 24. 10. 2014 und Röntgen linker Fuß: nicht frische Fraktur des 5. Mittelfußknochens links, konservative Therapie - aktuell keine Funktionseinschränkung mehr feststellbar.

Abl. 154/4,5, MRT linkes Kniegelenk vom 28. 1.2015: viertgradiger Knorpelschaden medial, degenerative Meniskopathie, drittgradiger Knorpelschaden lateral, aktivierte Varusgonarthrose - Befund wird in der Diagnosenliste berücksichtigt, eine Änderung der Beurteilung beantragter Zusatzeintragung ergibt sich dadurch jedoch nicht.

ad 4) Stellungnahme zu Gutachten Abl. 145-119,154/9-12: keine abweichende Beurteilung hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Die Diagnosenliste wird ergänzt durch: aktivierte Varusgonarthrose links, geringgradige Unterschenkelödeme beidseits, Diabetes mellitus, orale Medikation erforderlich, nicht insulinpflichtig.

Eine Änderung der Beurteilung ergibt sich durch die hinzugekommenen Diagnosen jedoch nicht.

ad 5) Dauerzustand. Keine Nachuntersuchung erforderlich, da eine Besserung nicht zu erwarten ist."

Diese Ausführungen und medizinischen Beurteilungen sind vor dem Hintergrund des durch die Gutachterin im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status der Beschwerdeführerin widerspruchsfrei, vollständig und nachvollziehbar. Im Gutachten wird dazu folgendes medizinisches Untersuchungsergebnis festgestellt:

"Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, mäßige Verschmächtigung im Bereich der linken Schulter-und Oberarmmuskulatur.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Linke Schulter: Narben nach Oberarmfraktur und Verplattung. Diffus Druckschmerzen im

Bereich der linken Schulter, schmerzhafter Bewegungsablauf

Mäßige Ödeme im Bereich der Hände beidseits

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts F und S 0/160, links 0/90, Innenrotation/Außenrotation links zur Hälfte eingeschränkt, rechts annähernd frei. Ellbogengelenke, Unterarmdrehung. Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich annähernd frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich proximal und distal Kraftgrad 5/5, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind rechts uneingeschränkt, links eingeschränkt bis zum linken Ohr bzw. linken ISG möglich.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich. Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist rechts mit Anhalten, links nicht möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, geringgradige Ödeme beider distaler Unterschenkel, beidseits Varizen, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Hüftgelenk beidseits: Narbe nach HTEP beidseits, kein Rotationsschmerz auslösbar, kein Stauchungsschmerz auslösbar, kein

Druckschmerz über den Trochanteren auslösbar. Kniegelenk links:

deutlich Umfangsvermehrung, geringgradige Überwärmung. Patella massiv verbacken, Krepitation beim Bewegungsablauf, endlagiger

Beugeschmerz, stabiles Gelenk . Kniegelenk rechts: mäßige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, geringgradige Krepitation beim Bewegungsablauf, Patella geringgradig verbacken.

Sprunggelenk links: deutliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, schmerzhafter Bewegungsablauf, stabiles Gelenk. Narbe nach Implantation einer Sprunggelenksendoprothese links.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits S0/90, IR/AR beidseits 20/0/30. Knie rechts 0/0/130, links 0/0/110. Sprunggelenke: OSG rechts 10/0/30. links 0/0/15 . USG rechts 20/0/40. links 0/0/0, Zehen sind seitengleich annähernd frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, mäßig Rundrücken, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann paralumbal und im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur. Klopfschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule, paravertebral Druckschmerzen untere LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich

BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen zur Hälfte eingeschränkt beweglich

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke, links geführt, das Gangbild mit Schuhen und mit Krücken etwas verlangsamt, geringgradig links hinkend, insgesamt raumgreifend. Barfußgang im Untersuchungszimmer ohne Anhalten möglich, dabei etwas schwerfällig und links hinkend, insgesamt raumgewinnend möglich.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen."

Hinsichtlich der Art und des Ausmaßes allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, führte die Gutachterin nachvollziehbar aus, dass diese nur indirekt erfasst werden können. Anhand des bei der Untersuchung beobachteten Gangbilds - etwas verlangsamt, geringgradig links hinkend - und des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und dem derzeitigen Therapieerfordernis ergab sich jedoch kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder unzumutbar machen würden.

Weder die Ergebnisse der Untersuchung, noch die darauf basierende Beurteilung der Sachverständigen wurden von der Beschwerdeführerin bestritten. Vor dem Hintergrund dieser Untersuchungsergebnisse, die eine für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichende Bewegungsfähigkeit und -sicherheit dokumentieren, erweisen sich auch die medizinischen Beurteilungen unter Punkt "ad 1)" im Gutachten, wonach zusammengefasst keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die Mobilität entscheidungserheblich und dauerhaft einschränken, als schlüssig und können daher auch vom Bundesverwaltungsgericht zu Grunde gelegt werden.

Die Gutachterin begründet nachvollziehbar, warum sie aus medizinischer Sicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Wie im Gutachten dargelegt, liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche aktuell die Mobilität in entscheidungserheblichem Ausmaß dauerhaft einschränken. Kurze Wegstrecken können ohne Hilfsmittel zurückgelegt werden, allenfalls unter Verwendung einer Gehhilfe, diese behindert jedoch den Transport nicht erheblich. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend ist. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich, Haltegriffe können benutzt werden. Vermehrte Schmerzen sind bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu erwarten. Die Gelenke der unteren Extremitäten zeigten bei der Untersuchung eine ausreichende Beweglichkeit. Es konnte bei der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung auch ausreichend Kraft objektiviert werden und auch das mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens erreicht nicht eine solche Erheblichkeit, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. Die Beurteilung des nunmehrigen Gutachtens stimmt im wesentlichen Endergebnis auch mit jener medizinischen Beurteilung überein, welche bereits in dem, von der belangten Behörde eingeholten Gutachten getroffen wurde und bestätigt damit die Beurteilung der belangten Behörde.

Weiters ist aus den vorliegenden Befunden auch nicht ersichtlich, dass in diesem Zusammenhang die Therapieoptionen bereits ausgeschöpft wären, was jedoch ebenfalls eine Voraussetzung darstellt; diesbezüglich erfolgt nochmals ein Verweis auf die rechtliche Beurteilung.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten nicht entgegen getreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Es wurden keinerlei Einwendungen gegen das Gutachten erhoben und auch keine, diesem widersprechende Beweismittel vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) BGBl. Nr. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 57/2015, lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:

"§ 1 ....

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a)......

b)......

......

2. ...... 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des

Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6)......"

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise) - (nunmehr seit der Novelle BGBl. II Nr. 263/2016 unter § 1 Abs. 4 Z. 3 geregelt):

"Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

..........

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

.........

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

...........

  • nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales

Anfallsleiden - Begleitperson erforderlich.

........"

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 17.02.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens der bestehenden Leiden - die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Weder bestehen entscheidungserhebliche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, noch der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Auch liegt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor sowie auch keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass nach § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen keine therapeutische Option mehr offen sein darf. Dies ist im Beschwerdefall - wie oben bereits ausgeführt wurde - nicht durch medizinische Befunde objektiviert. Die Gutachterin stellte im Gegenteil fest, dass therapeutische Optionen in Form einer Intensivierung der konservativen Therapiemaßnahmen zur Behandlung des Stütz-und Bewegungsapparates sowie medikamentöser Behandlung und Lymphdrainage zur Behandlung der geringgradigen Unterschenkelödeme bestehen.

Auch diesen - ebenfalls unbestritten gebliebenen - Umstand hatte das Gericht bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Dies wurde auch in dem zu Grunde gelegten Gutachten korrekt beurteilt. Ein psychiatrisches Leiden in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, wurde ebenfalls nicht belegt. Es liegt im Beschwerdefall auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der genannten Verordnung vor.

Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde, konnten die Funktionseinschränkungen an den unteren und oberen Extremitäten der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 17.02.2016 nicht in jener Schwere beurteilt werden, welche eine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel rechtfertigen würde. Die diesbezüglichen gutachterlichen Beurteilungen werden - wie oben ausgeführt wurde - als richtig, vollständig und schlüssig erachtet.

Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden von der Beschwerdeführerin gegen das nunmehr vorliegende Gutachten keinerlei Einwendungen erhoben.

Da festzustellen war, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid spruchgemäß abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung eines § 29b StVO-Ausweises ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid keinen Abspruch über den Parkausweis enthält und daher auch das erkennende Bundesverwaltungsgericht keine Zuständigkeit zu einer Entscheidung über den Parkausweis nach § 29b StVO hatte. Zum besseren Verständnis sei angemerkt, dass dieser Ausweis - wie von der belangten Behörde richtig ausgeführt - als Nachweis über die Berechtigungen nur dann ausgestellt werden kann, wenn der Inhaber oder die Inhaberin eines Behindertenpasses auch über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt. Diese Voraussetzung liegt im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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