BVwG W123 2127629-1

W123 2127629-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2016

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, familiäre Situation,<br/>Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Neuerungsverbot, private Verfolgung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Testo completo

BVwG W123 2127629-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W123.2127629.1.00

Spruch

W123 2127629-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2016, Zl. 1072328708-150624745, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 17.11.2017 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 07.06.2015 durchgeführten Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Güssing gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus der Provinz Ghazni, Bezirk XXXX, Dorf XXXX (später angegeben mit XXXX), wo er auch gelebt habe. Seine Familie lebe in Ghazni (Mutter, Schwester, drei Brüder). Sein Vater sei bereits verstorben. Zum Fluchtgrund führte er an, er sei als Kleinkind mit seiner Cousine väterlicherseits verlobt worden. Als er erwachsen geworden sei, habe er das Mädchen nicht mehr heiraten wollen, da er sie nicht geliebt habe. Aus diesem Grund habe es zwischen ihm und den Brüdern des Mädchens Streitigkeiten gegeben, da diese versucht hätten, ihn zur Heirat zu zwingen. Sie hätten gemeint, dass das Mädchen seinen Namen trage und er nun verpflichtet sei, sie zu heiraten. Sie hätten dem Beschwerdeführer mit dem Tod gedroht, da er dadurch Schande über ihre Familie bringe. Aus diesem Grund sei er geflüchtet.

3. Am 09.05.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Vorarlberg. Der Beschwerdeführer gab an, er habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Er habe einen weiteren Onkel im gleichen Ort sowie drei Onkel mütterlicherseits in Ghazni in einem anderen Gebiet und zwei Tanten väterlicherseits, die auch außerhalb seines Dorfes in Ghazni wohnen würden. Er habe keine Verwandten, die nicht in Ghazni leben würden.

Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, er habe mit seinem Onkel väterlicherseits Probleme. Als der Beschwerdeführer noch jünger gewesen sei, habe der Onkel ihm seine gleichaltrige Tochter versprochen. Von diesem Versprechen wüssten alle Bekannten und Verwandten. Vor drei Jahren, als sie erwachsen geworden seien, habe der Onkel gewollt, dass der Beschwerdeführer sie heirate. Der Beschwerdeführer habe nein gesagt, weil er sie nicht geliebt habe. Er habe sich sein Leben nicht kaputt machen wollen und niemanden heiraten, den er nicht wirklich liebe. Der Onkel habe ihn bedroht und gesagt, er würde den Beschwerdeführer töten, wenn er nicht heirate und wenn er jemandem davon erzähle. Der Onkel habe ihn auch gewarnt: Wenn der Beschwerdeführer nicht mache was der Onkel sage, würde der Onkel den Leuten im Dorf sagen, dass der Beschwerdeführer dessen Tochter vergewaltigt hätte. Dieser Zwischenfall sei vor zwei Jahren gewesen, in der Mitte des Jahres 2014. Er habe dann noch ca. sechs Monate in Afghanistan gelebt. Auf Vorhalt, warum er nicht sofort geflohen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er habe abgewartet, ob man vielleicht eine Lösung finde. Er habe versucht, die Situation mit dem Onkel zu klären und dieser habe auf der Heirat bestanden. Auf die Frage, warum er nicht weit weggezogen sei, antwortete der Beschwerdeführer, in Kabul könne er nicht leben, weil er dort niemanden kenne. Letztendlich habe der Bruder des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer gesagt, er müsste das Dorf verlassen. Der Beschwerdeführer habe Angst, von seinem Onkel und dessen Söhnen getötet zu werden. Er sei bedroht worden, aber es sei nie etwas geschehen. Der Beschwerdeführer sei nie vom Onkel oder von dessen Kindern verprügelt oder geschlagen worden. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Es gebe zwar allgemeine Probleme mit den Taliban und alle hätten diese Probleme, aber der Beschwerdeführer sei nicht direkt von ihnen verfolgt.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57, 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Das BFA führte begründend im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei gänzlich unglaubhaft. Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich sei, fänden in Afghanistan Ehrenmorde und Zwangsehen von Frauen statt. Unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer als männlicher Stammeshalter seiner Familie einem Ehrenmord durch seinen Onkel zum Opfer fallen würde. Weiters würden laut den eigenen Zeitangaben des Beschwerdeführers zwischen dem angeblichen Vorfall und seiner Ausreise 6 bzw. 18 Monate liegen. Es wäre aber wenig lebensnah und nicht plausibel, dass, wenn es tatsächlich zu einem Vorfall gekommen wäre, er erst Monate später ausgereist wäre. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, nie geschlagen worden zu sein. Die angebliche Bedrohungssituation durch den Onkel sei nicht glaubwürdig. Würde dieser angebliche Vorfall aber auch als Sachverhalt festgestellt werden, dann hätte er keine Asylrelevanz. Selbst wenn die Fluchtgeschichte wahr sein sollte, würde der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht im gesamten Staatsgebiet gesucht. Er könnte z. B. in Kabul oder in Mazar-e Sharif leben. Seine gesamte Familie lebe in Afghanistan, womit familiärer Halt gegeben wäre. Da die Familie über Grundstücke verfüge, sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Er sei gesund und arbeitsfähig. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei zumutbar und die Abschiebung zulässig.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.06.2016 Beschwerde in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Vorbringen und führte ergänzend aus, nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers habe der Onkel noch mehr Druck auf ihn ausgeübt, die Cousine zu heiraten. Anfangs habe der Beschwerdeführer keine direkte, eindeutige Antwort gegeben, um Zeit zu gewinnen. Dies erkläre auch den von der Behörde vorgeworfenen späteren Zeitpunkt der Flucht. Ferner sei es in der afghanischen Gesellschaft im Allgemeinen ein verbreiteter Brauch, dass mit solchen Feierlichkeiten wie Hochzeiten in der Regel zumindest ein Jahr abgewartet werde, wenn die Familie einen nahen Angehörigen, wie im Falle des Beschwerdeführers dessen Vater, verloren habe. Abgesehen von diesem Brauch habe der Beschwerdeführer mit seinem Onkel ursprünglich eine Vereinbarung getroffen, dass ca. drei Jahre mit der Eheschließung abgewartet werde. Nach der eindeutigen Ablehnung der Heirat habe der Onkel begonnen, offene Drohungen auszusprechen. Der Onkel habe seine Ehre im Bekannten- und Familienkreis durch die Verweigerung der Heirat massiv verletzt gesehen. In der patriarchalen afghanischen Gesellschaft seien solche Versprechen verbindlich und würden beim Bruch oft zur Blutrache seitens der betroffenen Familie führen. Selbstverständlich seien durch Zwangsehen primär afghanische Frauen betroffen, aber auch die männliche Bevölkerung in Afghanistan könne Berichten zufolge von Zwangsehen und daraus resultierenden unterstellten Ehrenverletzungen betroffen sein. Zur Wiederherstellung der Ehre werde Gewalt ausgeübt, die im schlimmsten Fall bis zu einem so genannten "Ehrenmord" führen könne. Zusammengefasst liege eine asylrelevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Zwangsehe betroffenen und aufgrund dessen verfolgten Männer vor. Die Verweigerung einer erzwungenen Heirat werde als non-konformes Verhalten in religiöser bzw. sozialer Hinsicht angesehen und in der Folge als gravierender Verstoß gegen gesellschaftliche Normen und Verhaltensregeln. Die den traditionellen und konservativ(-religiösen) Gebräuchen und Traditionen widersprechende Wertehaltung des Beschwerdeführers bezüglich Zwangsehen habe eine Verfolgung ausgelöst, die Asylrelevanz erreiche.

6. Am 17.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

R: Vorhalt: In der Erstbefragung vom 07.06.2015 gaben Sie an, dass es zwischen Ihnen und den Brüdern des Mädchens Streitigkeiten gab. Vom Onkel erwähnten Sie nichts, Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe Probleme mit der gesamten Familie gehabt. Die Brüder des Mädchens sind die Söhne meines Onkels.

R: Wann bestand Ihr Onkel erstmals darauf, dass Sie seine Tochter heiraten sollen?

BF: Es war ungefähr das sechste oder siebte Monat des Jahres 1393 (= August bis Oktober 2014)

R: Vorhalt: Vor dem BFA am 09.05.2016 sagten Sie zunächst, dass Ihr Onkel vor drei Jahren, als Sie erwachsen wurden, Sie aufgefordert hat, seine Tochter zu heiraten und gedroht hat, Sie zu töten. Auf die nächste Frage, wann der Zwischenfall ca. war, antworteten Sie:

"Das war vor zwei Jahren - in der Mitte des Jahres 2014". Das gaben Sie jetzt auch vor dem Bundesverwaltungsgericht an. Was stimmt jetzt? War es vor drei Jahren oder war es vor zwei Jahren?

BF: Mitte 2014 hatte er das mit der Heirat sehr ernst genommen und er wollte uns beide dazu zwingen, zu heiraten. Dass meine Cousine und ich einander versprochen wurden, habe ich seit meiner Kindheit immer wieder gehört. Die Aussage, mein Onkel hätte vor drei Jahren diese Aufforderung an mich gestellt, habe ich nicht gesagt.

R: Es steht aber im Protokoll des BFA vom 09.05.2016. Das Protokoll wurde Ihnen rückübersetzt und Sie haben dieses Protokoll auch unterschrieben.

BF: Das Protokoll ist rückübersetzt worden. Mit meiner Aussage, "mein Onkel hätte mich vor drei Jahren aufgefordert, seine Tochter zu heiraten", habe ich gemeint, dass er mich immer wieder darauf angesprochen hat, unter anderem vor drei Jahren, als mein Vater noch am Leben war.

R: Wann drohte Ihr Onkel erstmals damit, dass er Sie töten werde?

BF: Es war Mitte 2014.

R: Warum sind Sie nicht unmittelbar danach, nachdem er das gesagt hat, geflohen?

BF: Als mein Onkel mir gedroht hat, war vom Tod meines Vaters noch nicht ein Jahr vergangen. Ich wollte den Todestag meines Vaters abwarten. Abgesehen davon habe ich versucht, bis zum letzten Moment eine Lösung für dieses Problem zu finden. Ich war nicht bereit, meine Familie zu verlassen. Als mir klar wurde, dass mein Onkel seine Drohung wahrmachen könnte, blieb mir nichts anderes übrig als die Flucht zu ergreifen.

R: Nach Ihren Angaben sind Sie am 01.02.1394 (= 2015) geflohen. Was spielte sich in der Zeit von Mitte des Jahres 1393 bis Anfang Februar 1394 ab. Wie hat sich da in dieser Zeit Ihr Onkel verhalten? Wie oft hat er Sie aufgefordert, seine Tochter zu heiraten? Wie oft hat er Ihnen mit dem Tode gedroht? Wurden Sie in dieser Zeit persönlich bedroht bzw. wurde Ihnen Gewalt angetan?

BF: In dieser Zeit hat mein Onkel mich fast täglich aufgefordert, seine Tochter zu heiraten und er hat mich genauso oft bedroht. Wenn es in einer Familie einen Todesfall gibt, ist die Familie verpflichtet, bis zum ersten Jahrestag keine Feiern zu veranstalten und an keiner Feier teilzunehmen. Damit will ich sagen, dass mein Onkel mich nicht zwingen konnte, vor dem Jahrestag des Todes meines Vaters, seine Tochter zu heiraten. Er hat mich aber wieder dazu aufgefordert und mich bedroht, dass er mich töten will, weil er meine ablehnende Meinung kannte. Er hat mir keine Gewalt angetan.

R: Vorhalt: Vor dem BFA sagten Sie aus, dass Sie, nachdem Ihr Onkel wollte, dass Sie seine Tochter heiraten, nein gesagt hätten. In der Beschwerde vom 07.06.2016 brachten Sie - dazu widersprüchlich - vor, dass Sie Ihrem Onkel zu Beginn "keine direkte, eindeutige Antwort gegeben" hätten, "um ein wenig Zeit zu gewinnen". Was sagen Sie dazu?

BF: Als er mich im Laufe der Jahre immer wieder auf die Heirat angesprochen hat, habe ich ihm keine direkte Antwort gegeben. Ich habe ihm nicht gesagt, dass ich seine Tochter nicht heiraten möchte. Mitte 2014, als mein Vater bereits verstorben war und sein Todestag sich nicht gejährt hatte, hat mich mein Onkel zur Heirat aufgefordert und damals habe ich "nein" geantwortet. Mir war klar, dass er mir in dieser Zeit nichts tun kann.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er stammt aus der Provinz Ghazni, Bezirk XXXX, Dorf XXXX, wo er auch gelebt hat. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebt in Ghazni (Mutter, Schwester, drei Brüder, mehrere Onkel und Tanten). Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seiner Familie. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung ausgesetzt ist oder eine solche im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht (Jänner 2014)

Eine zusammenfassende Betrachtung der Sicherheitssituation erlaubt es, von einer "ausreichend kontrollierbaren Sicherheitslage" in den Bevölkerungszentren und entlang der bedeutsamen Verkehrsinfrastruktur zu sprechen. In diesen Gebieten leben rund 80 Prozent der afghanischen Bevölkerung. In der Hauptstadt Kabul ist die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert "überwiegend kontrollierbar". In den ländlichen - vorwiegend paschtunisch geprägten - Gebieten im Osten und Süden herrscht hingegen eine "überwiegend nicht" oder in einigen wenigen Distrikten teilweise sogar eine "nicht kontrollierbare Sicherheitslage".

1.2.2. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.09.2016

Verschlechterung der Sicherheitslage in allen Landesteilen. Die Sicherheitslage hat sich seit dem Ende der Kampfmission der NATO Ende 2014 in allen Landesteilen verschlechtert. Allein in den ersten sieben Monaten des Jahres 2016 registrierte die International NGO Safety Organisation (INSO) 16'287 sicherheitsrelevante Vorfälle. Obwohl es den ANDSF immer wieder gelungen ist, durch Taliban eroberte Gebiete zurückzugewinnen, waren die Taliban fähig, mehrere Distriktzentren während Wochen unter ihrer Kontrolle zu halten.

Zentrum (Ghazni, Logar, Wardak, Kabul, Kapisa, Parwan und Panjshir). Komplexe Angriffe und Selbstmordanschläge haben im Zentrum des Landes in den Jahren 2015 und 2016 im Vergleich zu 2014 zugenommen und zu einem Anstieg der zivilen Opfer geführt. Zudem gehört das Zentrum des Landes zu den Gebieten, in denen die meisten Binnenvertriebenen leben.

1.2.3. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (21.01.2016, letzte Kurzinformation eingefügt am 29.07.2016)

Sicherheitslage in Ghazni

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Ghazni, 705 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten liegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz (Pajhwok o.D.a). Die Provinz ist in neunzehn Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Haupstadt Ghazni City liegt 145 km südlich von Kabul, auf der Autobahn Kabul - Kandahar (Pajhwok o.D.a). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.228.831 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vgl. Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Des Weiteren wurde von Tolonews berichtet, dass im März 2015 Ghazni als jene Provinz angesehen wurde, die die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Monat März zu verzeichnen hatte (Tolonews 5.4.2015).

Eine Anzahl von Selbstmordattentaten, gezielte Tötungen und Entführungen wurde registriert. Dies hat dazu geführt, dass die Sicherheitsatmosphäre auch weiterhin volatil ist. Aber auch den Aufständischen wurde mit einer Anzahl von erfolgreichen militärischen Operationen entgegengetreten. Die internationalen Kräfte (USA und Polen) haben sich im Jahr 2014 aus der Provinz zurückgezogen und die afghanischen Sicherheitskräfte führen die Operationen seitdem eigenständig durch (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 21.12.2015; Ariana News 26.7.2015; Tolonews 6.6.2015; Tolonews 2.6.2015; Tolonews 2.5.2015; Tolonews 25.4.2015; Tolonews 2.3.2015; Tolonews 3.2.2015; Tolonews 13.1.2015; Tolonews 14.12.2014; Tolonews 12.11.2014).

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dessen insofern unbedenklichen Angaben. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu Grunde gelegt werden konnten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat ist aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft:

Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wiederholt nicht gleichbleibende Angaben gemacht hat: So gab er in der Erstbefragung vom 07.06.2015, befragt zu seinem Fluchtgrund, an, dass es zwischen ihm und den Brüdern des Mädchens zu Streitigkeiten gekommen ist, da diese ihn zwingen wollten, seine Cousine zu heiraten. In der Erstbefragung wird der Onkel des Beschwerdeführers, der in den späteren Angaben des Beschwerdeführers (vor dem BFA, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht) der Anlass für seine Flucht gewesen sein soll, nicht einmal erwähnt. Der Beschwerdeführer hätte jedenfalls bereits im Rahmen der Erstbefragung auf den (offenkundig aus seiner Sicht) so wichtigen Anlassfall hinweisen müssen. Ferner gab der Beschwerdeführer vor dem BFA am 09.05.2016 zunächst an, dass sein Onkel vor drei Jahren, als der Beschwerdeführer erwachsen wurde, ihn aufgefordert habe, seine Tochter zu heiraten und gedroht habe, den Beschwerdeführer zu töten. Auf die nächste Frage, wann der Zwischenfall ca. war, antwortete der Beschwerdeführer dazu widersprüchlich: "Das war vor 2 Jahren - in der Mitte des Jahres 1393 (2014)." Diese Antwort wiederholte der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesverwaltungsgericht. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer, konfrontiert mit diesem Widerspruch, zunächst an, dass er die Aussage, sein Onkel habe vor drei Jahren diese Aufforderung an ihn gestellt, nicht gesagt hat. Auf Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts, dass diese Aussage aber so im Protokoll des BFA vom 09.05.2016 vermerkt wurde und dieses Protokoll auch dem Beschwerdeführer rückübersetzt und von ihm unterschrieben wurde, gab der Beschwerdeführer plötzlich an, dass er mit seiner Aussage, "mein Onkel hätte mich vor drei Jahren aufgefordert, seine Tochter zu heiraten", gemeint habe, dass der Onkel ihn immer wieder darauf angesprochen habe, unter anderem vor drei Jahren, als mein Vater noch am Leben gewesen sei. Schließlich gab der Beschwerdeführer vor dem BFA an, dass er, nachdem sein Onkel wollte, dass der Beschwerdeführer seine Tochter heiraten soll, mit Nein geantwortet habe. In der Beschwerde vom 07.06.2016 brachte der Beschwerdeführer - dazu widersprüchlich - vor, dass er seinem Onkel zu Beginn "keine direkte, eindeutige Antwort gegeben" habe, "um ein wenig Zeit zu gewinnen". Auch diesen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel entkräften, sondern bestritt wiederum, dass er diese Aussage getroffen hätte.

Das BFA hat bereits richtigerweise darauf hingewiesen, dass es wenig lebensnah und nicht plausibel sei, dass, wenn es tatsächlich zu den Vorfällen zwischen dem Onkel und dem Beschwerdeführer gekommen wäre, der Beschwerdeführer erst Monate später (ca. sechs) aus Afghanistan geflüchtet wäre, zumal nach den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht der Onkel den Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Mitte 2014 und Februar 2015 (= Zeitpunkt der Flucht) fast täglich aufgefordert habe, seine Tochter zu heiraten und ihn genauso oft bedroht habe. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach es Tradition in Afghanistan sei, bei einem Todesfall in der Familie, bis zum ersten Jahrestag keine Feiern zu veranstalten und an keiner Feier teilzunehmen und demzufolge daher der Onkel den Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht zwingen habe können, vor dem Jahrestag des Todes des Vaters des Beschwerdeführers, seine Tochter zu heiraten, vermag nicht zu überzeugen, da sich offenkundig der Onkel des Beschwerdeführers an diese "Tradition" nicht halten wollte (vgl. die darauffolgende Aussage des Beschwerdeführers: "Er hat mich aber wieder dazu aufgefordert und mich bedroht, dass er mich töten will, weil er meine ablehnende Meinung kannte."). Für das Bundesverwaltungsgericht ist es daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ein halbes Jahr lang die (Todes)Drohungen seines Onkels ertragen hat, ohne den frühestmöglichen Zeitpunkt für die Flucht zu ergreifen.

Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben niemals von seinem Onkel oder dessen Söhnen Gewalt erleiden musste und er somit auch diesbezüglich keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt gewesen wäre. Zum erstmals im Rahmen der Beschwerde vom 07.06.2016 erhobenen Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Onkel ursprünglich eine Vereinbarung getroffen habe, dass ca. drei Jahre mit der Eheschließung abgewartet werde, genügt ein Hinweis auf das Neuerungsverbot (siehe dazu unten 3., rechtliche Beurteilung).

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

2. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung).

Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Im Rahmen der am 07.06.2016 eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass er mit seinem Onkel ursprünglich eine Vereinbarung getroffen hat, dass ca. drei Jahre mit der Eheschließung abgewartet wird. Der Beschwerdeführer vermeint damit offenbar, dass somit die unmittelbare Flucht (nach der ersten Todesdrohung seines Onkels) aus Afghanistan nicht von Nöten war.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht bereits im Verfahren vor dem BFA von sich aus (aktiv) auf dieses Vorbingen hingewiesen hat, zumal ihm im Zuge der Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt wurde, sämtliche Fluchtgründe darzulegen. Demzufolge ist auch nicht von einem mangelhaften Verfahren vor dem BFA iSd § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG auszugehen. Auch die Tatbestände des § 20 Abs. 1 Z 3 und 4 BFA-VG scheiden gegenständlich aus: Neue Beweismittel wurden in der Beschwerde nicht vorgelegt. Die Tatsachen wären dem Beschwerdeführer aber sehr wohl zugänglich gewesen. Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, sämtliche Fluchtgründe, die nunmehr in der Beschwerde (verspätet) vorgebracht wurden, darzulegen. Daher ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die entscheidungsrelevanten Tatsachen und Beweismittel vor dem BFA vorzubringen bzw. vorzulegen. Die nachträglichen Ausführungen in der Beschwerde vom 07.06.2016 sind daher vom Neuerungsverbot iSd § 20 Abs. 1 BFA-VG umfasst.

Einer allfälligen - nicht asylrelevanten - Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan wird im vorliegenden Fall mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesverwaltungsgericht hinreichend Rechnung getragen (siehe dazu sogleich unten, Punkt 2.).

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;

04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;

02.08. 2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214)

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Ghazni stammt, die zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen, zählt. In den ländlichen - vorwiegend paschtunisch geprägten - Gebieten im Osten und Süden herrscht eine "überwiegend nicht" oder in einigen wenigen Distrikten teilweise sogar eine "nicht kontrollierbare Sicherheitslage" (vgl. Länderfeststellungen). Die Provinz Ghazni fällt unter diesen Umstand.

Im vorliegenden Fall muss mit für gegenständliche Entscheidung maßgebender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Ghazni zu gelangen. So ist die Sicherheitslage in der Provinz Ghazni als dermaßen unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des Beschwerdeführers gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde.

Als interne Fluchtalternative könnte insbesondere Kabul in Betracht kommen. Einer Neuansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul steht allerdings neben seiner familiären Situation auch seine fehlende Kenntnis der dortigen örtlichen Gegebenheiten entgegen.

Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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