W111 2131009-1•BVwG W111 2131009-1
W111 2131009-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2016
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rückkehrsituation
W111 2131006-1/4E
W111 2131009-1/7E
W111 2131008-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX und 3.) XXXX, geb. XXXX, alle 1.) bis 3.) StA. Ukraine, 3.) vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2016, Zl. 1.) XXXX, 2.) XXXX und 3.) XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe und dem christlich-orthodoxen Glauben zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin.
Nachdem sie zuvor rechtmäßig mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet eingereist waren, stellten sie am 18.03.2015 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
2. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien wurden am 18.03.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (vgl. Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, jeweils Seiten 1 ff) und am 04.04.2016 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache und einer Vertrauensperson niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 47 ff; Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin, Seiten 45 ff). Als Grund ihrer Flucht führten die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien kurz zusammengefasst ins Treffen, der Erstbeschwerdeführer habe ein Jobangebot seitens der Separatisten ausgeschlagen und sei seine Familie deswegen telefonisch bedroht worden. Zudem habe man den Erstbeschwerdeführer einmal geschlagen und sein Auto zwei Mal beschädigt. Nachdem die Familie zu einem Bekannten der Zweitbeschwerdeführerin nach Kiew gezogen sei, hätten sie den Hass der ukrainischen Nationalisten aufgrund ihrer Herkunft aus dem Oblast Donezk gespürt und deswegen keine neue Arbeits- und Wohnmöglichkeit gefunden. Zudem sei der Erstbeschwerdeführer vom ukrainischen Geheimdienst SBU aufgesucht, befragt und der Zusammenarbeit mit den Separatisten beschuldigt worden. Deswegen drohe ihm eine Haftstrafe von bis zu zehn Jahren.
3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 16.06.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Länderbericht zur Lage in der Ukraine (Stand 12.06.2015) zugrunde (zu dessen detailliertem Inhalt vgl. die Seiten 13 ff bzw. 14 ff der angefochtenen Bescheide). Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen festgehalten, der Erstbeschwerdeführer habe keine Anzeige hinsichtlich der Bedrohung durch Separatisten erstattet, obwohl aus den Länderinformationen hervorgehe, dass die staatliche Rechtsordnung in Mariupol nach wie vor gegeben sei. Zudem hätten die beschwerdeführenden Parteien eine interne Fluchtalternative in Anspruch genommen. Hinsichtlich der vorgebrachten Probleme bei der Wohnungssuche in Kiew sei den Länderinformationen zu entnehmen, dass eine Unterstützung für eine Wohnung seitens der ukrainischen Behörden möglich und gegeben sei. Auch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Erstbeschwerdeführer sei seitens der ukrainischen Behörden legitim, weil er die Namen der beiden Separatisten nicht bekanntgegeben und sohin die Chance vergeben habe, die Hilfe der ukrainischen Polizei in Anspruch zu nehmen. Rechtlich führte die belangte zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, es liege im Fall der beschwerdeführenden Parteien kein asylrelevanter Sachverhalt vor. Sie könnten sich an die Sicherheitsbehörden wenden und hätten zusätzlich die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Spruchpunkt II. wurde damit begründet, dass weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in der Ukraine noch unter Bedachtnahme auf die persönliche Situation der beschwerdeführenden Parteien Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes bestünden, welcher gemäß § 8 AsylG 2005 zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Zu Spruchpunkt III. wurde insbesondere angemerkt, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer, geringer Deutschkenntnisse und einer ungleich engeren Bindung zum Herkunftsland als zu Österreich von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung auszugehen sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2016 wurde den beschwerdeführenden Parteien amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
4. Gegen die angeführten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die rechtzeitig, spätestens am 18.07.2016 eingebrachte, für alle beschwerdeführenden Parteien gleichlautende Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Bescheide abzuändern und den beschwerdeführenden Parteien den Status der Asylberechtigten, in eventu der subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen; in eventu die Bescheide zu beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückzuverweisen, allenfalls die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Begründend (vgl. im Detail die Seiten 199 ff des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers) wurde auf eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie die Verletzung der Verfahrensvorschriften verwiesen. Unter einem wurden diverse Unterlagen betreffend das derzeitige Familien- und Privatleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich sowie mehrere Berichte datierend mit Juli 2016 in ukrainischer Sprache über die Lage in Mariupol sowie ein Lageplan der Heimatstadt und Ausschnitte aus einem Video als Farbfotos übermittelt.
5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 27.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und Verfahren
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, das heißt im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststehe. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden sei, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergebe. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hätten, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen sei. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden würden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
2. 2 Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Die Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass die Behörde in Hinblick auf wesentliche Teile des Fluchtvorbringens der beschwerdeführenden Parteien jegliche Ermittlungen unterließ und das diesbezügliche Parteivorbringen ignorierte.
Auffällig war zunächst, dass die belangte Behörde die ausführlich geschilderten Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers (drei A4-Seiten) und der Zweitbeschwerdeführerin (zweieinhalb A4-Seiten), welche sich nicht widersprechen, nur oberflächlich anhand der vorliegenden Länderinformationen überprüfte. Aufgrund dieses detailreichen und widerspruchslosen Parteivorbringens wäre jedoch eine genaue Prüfung des Vorbringens anhand einschlägiger Länderberichte notwendig gewesen, um dessen Glaubwürdigkeit bzw. dessen Asylrelevanz beurteilen zu können. Denn die Glaubwürdigkeit der Behauptungen eines Asylwerbers sind auch im Vergleich zu den diese Ereignisse betreffenden Berichten zu messen (VwGH 31.03.2009, 2006/20/0197).
Zwar verweist die belangte Behörde auf gewisse Passagen in den Länderberichten, doch unterließ sie es, den realen Hintergrund und Inhalt dieser Länderinformationen in ihre Überlegungen tatsächlich einzubeziehen und das Vorbringen daran abzugleichen. Diese Verweisungen erscheinen bloß oberflächlich und der Form halber erfolgt zu sein, ohne den Informationsinhalt in Betracht gezogen zu haben. So führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den angefochtenen Bescheiden beweiswürdigend beispielsweise aus, laut dem Länderinformationsblatt sei nach wie vor die staatliche Rechtsordnung in Mariupol gegeben, ohne auf die aus den Länderfeststellungen hervorgehende kritische Sicherheitslage in der Ostukraine und der an der Frontlinie liegenden Heimatstadt der beschwerdeführenden Parteien sowie die damit einhergehende schlechte allgemeine Lage einzugehen, die auch von den beschwerdeführenden Parteien vorgebracht wurde. Anzumerken ist auch, dass die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung auf Seite 28 des angefochtenen Bescheids auf einen Plan verweist, dieser jedoch nicht im Bescheid enthalten ist. Des Weiteren verwies die belangte Behörde lediglich kursorisch auf eine Passage des Länderinformationsblattes betreffend Binnenflüchtlinge in der Ukraine, ohne diese Informationen konkret in Bezug zu den von den beschwerdeführenden Parteien - einer Familie mit Kind - vorgebrachten Problemen bei der Wohnungs- und Arbeitssuche in Kiew zu setzen. Wie diesen Beispielen zu entnehmen ist, beschränkte sich die belangte Behörde darauf, das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien bloß oberflächlich anhand der vorliegenden Länderinformationen zu prüfen.
Eine Abgleichung des Vorbringens anhand einschlägiger Länderberichte wird jedoch von der bereits zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verlangt und hätte es im vorliegenden Fall dazu der Einholung von ergänzenden Länderinformationen bedurft, die sich konkret auf das Parteivorbringen beziehen, zumal den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten keine ausreichenden Informationen entnommen werden können. Dies aus folgenden Erwägungen:
Im herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welches vom 12.6.2015 stammt, finden sich keine Ausführungen zur Wohn- und Arbeitsplatzsituation von Binnenflüchtlingen. Ihre Lage wird nur anhand einiger weniger Sätze allgemein beschrieben (Zahl der Binnenflüchtlinge, begrenzte staatliche Unterstützung, keine merkliche Verbesserung ihrer Lage durch das im Oktober 2014 verabschiedete Gesetz) und finden sich auch im Abschnitt "Grundversorgung/Wirtschaft" keine speziellen Ausführungen zur Situation von Binnenvertriebenen, sondern nur die gesamte Ukraine betreffende Informationen zum Arbeitsmarkt. Diesen Länderberichten lassen sich keinesfalls ausreichende Informationen betreffend die aktuelle Wohnungs- und Arbeitsmarktlage für Binnenflüchtlinge entnehmen, welche sich jedoch in Hinblick auf eine Beurteilung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz - sowohl hinsichtlich der Prüfung der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten als auch betreffend die Beurteilung einer innerstaatlichen Fluchtalternative - als unerlässlich erweisen.
Ebenso wenig finden sich in den von der belangten Behörde festgestellten Länderinformationen Ausführungen, die zur Beurteilung der behaupteten strafrechtlichen Verfolgung des Erstbeschwerdeführers seitens des ukrainischen Geheimdienstes (SBU) wegen unterstellter Zusammenarbeit mit Separatisten herangezogen werden könnten. Weder sind Informationen betreffend diesen Geheimdienst noch Ausführungen zu der zu erwartenden Bestrafung darin vorhanden. Eine genauere Prüfung dieses Teils des Fluchtvorbringens wäre angesichts der dazu einschlägigen Judikatur jedoch notwendig gewesen.
So kann auch eine Verfolgung wegen (bloß) unterstellter politischer Gesinnung asylrelevant sein, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist (VwGH 25.11.1999, 2008/19/0994).
Ein Einschreiten staatlicher Behörden kann dann nicht als Verfolgung angesehen werden, wenn es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handelt und der Asylwerber weder behauptet, dass die gegen ihn erhobene Beschuldigung etwa lediglich als Vorwand genommen worden wäre, um seiner zum Beispiel aus politischen Interessen habhaft zu werden, oder dass er aus sonstigen in der GFK angeführten Gründen Verfolgung zu befürchten gehabt hätte, noch dass er aufgrund des Vorliegens solcher Gründe mit einem unfairen Verfahren oder mit einer strengeren Bestrafung hätte rechnen müssen (VwGH 18.12.1996, 96/20/0793).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland strafrechtlichen Verfolgungen ausgesetzt bzw. mit dem Vorwurf der Begehung strafbarer Handlungen konfrontiert war, schließt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, weil damit noch nicht gesagt ist, dass die allenfalls vom Beschwerdeführer zu erwartenden Sanktionen ihre Grundlage allein in strafrechtlichen Belangen, nicht aber auch in solchen hätten, die als Konventionsgründe zu werten sind. Einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung wäre der Charakter einer asylrelevanten Verfolgung aus Konventionsgründen nur dann genommen, wenn die Durchführung des (polizei)behördlichen Ermittlungsverfahrens bzw. eines allfälligen behördlichen oder gerichtlichen Strafverfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien gewährleistet wäre, weil erst dadurch der Aspekt einer mit Konventionsgründen im Zusammenhang stehenden Verfolgung derart in den Hintergrund treten würde, dass von asylrelevanter Verfolgung nicht mehr die Rede sein könnte (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).
In Verkennung dieser Rechtslage hat die belangte Behörde diesbezügliche Ermittlungen nicht durchgeführt bzw. nicht zur Begründung des angefochtenen Bescheids herangezogen. Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur, dem Parteivorbringen und den Informationen im Länderinformationsblatt betreffend die mangelnde Unabhängigkeit der ukrainischen Justiz unter dem Gesichtspunkt der politischen Einflussnahme und Korruption hätte sich die belangte Behörde mit dem diesbezüglichen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien in Verbindung mit den von ihnen erwähnten Diskriminierungen aufgrund der Herkunft aus der Ostukraine und der Berichtslage eingehend auseinandersetzen müssen sowie Informationen betreffend Strafverfahren in der Ukraine, insbesondere die konkret zu erwartende Strafe für das dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfene Delikt und die Praxis hinsichtlich Bestrafung sowie Behandlung von Personen, denen die Zusammenarbeit mit Separatisten unterstellt wird bzw. die aus der Ostukraine stammen, einholen müssen. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die von ihr als legitim erachtete Strafverfolgung ist aufgrund der fehlenden Informationen über die relevante Lage im Herkunftsstaat daher nicht haltbar. Vor einer abschließenden Einschätzung wären die zuvor genannten Ermittlungen anzustellen und die beschwerdeführenden Parteien dazu ergänzend befragen zu gewesen.
Im Übrigen findet sich in den angefochtenen Bescheiden keine konkrete Prüfung einer allenfalls vorliegenden innerstaatlichen Schutzalternative in anderen Landesteilen der Ukraine. Die belangte Behörde unterließ diesbezüglich einerseits eine konkrete Befragung der beschwerdeführenden Parteien zu diesem Umstand, andererseits lässt sich anhand der herangezogenen Herkunftslandberichte nicht erschließen, dass eine solche in jedem Falle vorliegt bzw. sich eine solche im Hinblick auf die individuelle Situation der beschwerdeführenden Parteien als zumutbar erweist. Das Parteivorbringen betreffend die Probleme bei der Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche wurde von der belangten Behörde bei der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative ignoriert bzw. lediglich durch den oben erläuterten formalen Verweis auf die Situation von Binnenflüchtlingen beweiswürdigend erwähnt. Die Frage, ob sich ein innerstaatlicher Umzug allenfalls vor dem Hintergrund der Herkunft der beschwerdeführenden Parteien aus der Ostukraine als erschwert erweisen würde bzw. möglicherweise unzumutbar wäre, ließ die belangte Behörde sohin ungeklärt.
Im zu beurteilenden Fall kann jedoch nicht vorweg ausgeschlossen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien aufgrund ihrer individuellen Situation ein Neubeginn in einem anderen Landesteil wesentlich erschwert werden bzw. als nicht zumutbar erscheinen würde und hätte der allfällige Verweis auf eine innerstaatliche Schutzalternative neben konkreten Ermittlungen hinsichtlich der persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien jedenfalls auch aktueller Feststellungen zur Versorgungslage von Binnenvertriebenen (insbesondere hinsichtlich der von den beschwerdeführenden Parteien vorgebrachten Probleme betreffend Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche) in anderen Landesteilen bedurft.
Im Ergebnis unterließ die belangte Behörde sohin jegliche Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die von den beschwerdeführenden Parteien vorgebrachte strafrechtliche Verfolgung des Erstbeschwerdeführers seitens des ukrainischen Geheimdienstes und die ins Treffen geführten Probleme betreffend die Versorgungssituation der beschwerdeführenden Parteien als Binnenvertriebene.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird demnach im fortgesetzten Verfahren zunächst die Länderberichte zur Ukraine im Sinne der obigen Erwägungen und unter Bedachtnahme auf die dem Beschwerdeschriftsatz beigefügten herkunftsstaatsbezogenen Unterlagen ergänzen bzw. allenfalls auch aktualisieren zu haben sowie die beschwerdeführenden Parteien dazu zwecks Wahrung des Parteiengehörs und Sachverhaltsklärung zu befragen haben. Im Zuge dessen werden auch die Umstände des derzeitigen Familien- und Privatlebens der beschwerdeführenden Parteien in Österreich unter Berücksichtigung der im Zuge des Beschwerdeverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen und Dokumente zu aktualisieren sein.
Unter den soeben aufgezeigten Gesichtspunkten leiden die angefochtenen Bescheide unter erheblichen Ermittlungsmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Fluchtvorbringens und der Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Parteien als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
2.3. Die belangte Behörde hat sohin unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen zu wesentlichen Teilen des Fluchtvorbringens und der Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Parteien getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für die beschwerdeführenden Parteien im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich wesentlicher Punkte jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.
Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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