BVwG G311 2120197-1

G311 2120197-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG G311 2120197-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2120197.1.00

Spruch

G311 2120197-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Ferenc ULLMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 09.11.2015, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 30 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens.

Die Beschwerdeführerin stellte am 02.09.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 BEinstG eingebracht.

Im seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde ein Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin Dr.in XXXX eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.11. 2015 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.11.2015 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Magen und Darm, Colitis ulcerosa, derzeit in Remission. immunsuppressive Behandlung Unterer Rahmensatzwert, die Antragstellerin ist derzeit unter immunsuppressiver Behandlung in Remission, ein neuerliches aufflackern der Colitis ulcerosa ist jederzeit möglich.

07.04. 05

30

2

Degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule mit Z.n. Bandscheibenvorfall C5/C6/, C6/C7, und Spinalkanalstenose C4 bis C7 Unterer Rahmensatzwert entsprechend der nächtlichen Parästhesien, es besteht keine Funktionseinschränkung in Halswirbelbereich.

02.01. 02

30

3

mittel bis hochgradige Innenohrschwerhörigkeit reli, re. 50dB, li 35Db Einschätzung entsprechend der Tabelle.

12.02. 01

30

4

Depression Unterer Rahmensatz da sie unter der Medikation psychisch stabil ist.

03.06. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist GS 1, GS 2, GS 3 und GS 4 steigern wegen fehlender Wechselwirkung zu GS 1 nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Manchmal akuter Stuhldrang ist keine Erkrankung und wird deshalb nicht eingeschätzt. Die Schilddrüsenentfernung wir wegen der guten Behandelbarkeit mit Schilddrüsenhormonen nicht eingeschätzt.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Neuaufnahme von GS 3 und GS 4.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Keine Änderung."

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 30 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Das Gutachten vom 05.11.2015 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen.

Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte und als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass im Gutachten falsche Angaben seien. Abdomen und untere Extremitäten seien nicht untersucht worden.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 25.08.2016 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.08.2016 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Colitis ulcerosa (entzündliche Darmerkrankung) - derzeit im Remission - unter immunsuppressiver Behandlung Unterer Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid Dr. XXXX. Hier wurde bereits eine ausreichende Einstufung vorgenommen, zumal laut vorliegender Befunde der letzte akute Schub 2013 stattfand. Die beschriebene Dranginkontinenz ist nicht dokumentiert und tritt nur vereinzelt auf, vor allem bei fehlendem morgendlichem Stuhlgang.

070405

30

2

Rezidivierendes Cervicolumbalsyndrom bei Bandscheibenvorfall C5/6, C6/7 und Spinalkanalstenose C4-C7 Unterer Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid bei aktuellen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit entsprechenden Therapien. Die Beschwerden sind lokal; es zeigt sich keine radikuläre Symptomatik; auch von Seiten der Halswirbelsäule bestehen keine Ausfallerscheinungen bei deutlichen Verspannungen. Es erfolgt daher keine Änderung zum angefochtenen Bescheid.

020102

30

3

mittel- bis hochgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts vor links Einstufung laut Tabelle. Es erfolgt keine Änderung zum angefochtenen Bescheid, da keine Befunde nachgereicht werden, welche eine Höhereinstufung rechtfertigen würden. Die Anamnese kann in normaler Umgangssprache geführt werden (mit Hörapparaten beidseits).

120201

30

4

Depression Unterer Rahmensatz entsprechend der notwendigen Medikation. Die Antragstellerin ist zwar aktuell durch einen Suizidversuch ihres Kollegen in einem, wie sie es nennt, psychischen Tief; sie wünscht jedoch keine einschlägige Untersuchung, da dies nur ein vorübergehender Zustand ist. Sie steht nach wie vor im Arbeitsprozess.

030601

20

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist nach wie vor die Position 1 mit 30%.

Die übrigen Positionen 2-4 steigern nicht da keine gegenseitige Wechselwirkung besteht.

Der Einspruch der Antragstellerin wird somit nicht gerecht, da keine Änderung vorgenommen werden kann. Es werden auch keinerlei neue Befunde nachgereicht.

Unter der immunsuppressiven Therapie werden keine gehäuft auftretenden Infekte dokumentiert.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Drehschwindel bei Morbus Meniere 08/2015

Substituierte Schilddrüsenunterfunktion bei Zustand nach Operation - keine gehäuften Infekte dokumentiert.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Keine Änderungen zum angefochtenen Bescheid."

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG wurde den Verfahrensparteien das Gutachten vom 25.08.2016 zur Kenntnis gebracht. Dazu langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am 27.03.1960 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an den im Sachverständigengutachten vom 25.08.2016 genannten Funktionsbeeinträchtigungen leidet.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 30 von Hundert.

Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem Zentralmelderegisterauszug, den Angaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte, ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 25.08.2016 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung erfolgte entsprechend der anzuwendenden Einschätzungsverordnung vollkommen korrekt und nachvollziehbar.

Der Inhalt dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde eingebracht. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Es wurde demnach ein Grad der Behinderung von 30 von Hundert objektiviert.

Das ärztliche Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 25.08.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Wie bereits ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 25.08.2016 zugrunde gelegt.

Danach konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert festgestellt werden.

Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinStG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des BF spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Im vorliegenden Fall steht im Mittelpunkt des Beweisverfahrens das Gutachten der Dris CIJAN, welches von der Beschwerdeführerin und von der belangten Behörde unbestritten blieb, weshalb auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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