BVwG G311 2117824-1

G311 2117824-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG G311 2117824-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2117824.1.01

Spruch

G311 2117824-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 05.10.2015, Passnummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Vorverfahren:

Mit Bescheid des damals zuständigen Bundessozialamtes wurde aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 25.11.1999 festgestellt, dass er ab 29.11.1999 dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG angehört und der Grad seiner Behinderung 50 v.H. beträgt.

Der Beschwerdeführer beantragte in weiterer Folge am 22.05.2000 auch die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".

Mit Bescheid des Bundessozialamtes Kärnten vom 30.05.2000 wurde der Antrag auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abgewiesen.

Der Beschwerdeführer beantragte am 17.12.2002 die Neufestsetzung seines Behinderungsgrades beim Bundessozialamt Kärnten, welches mit Bescheid vom 31.03.2003 feststellt, dass der Grad der Behinderung ab 17.12.2002 70 v.H. beträgt. Eine Nachuntersuchung wurde für Februar 2005 vorgesehen.

Am 16.07.2003 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", welche mit Bescheid des Bundessozialamtes vom selben Tag erneut abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.07.2003 das Rechtsmittel der Berufung an die Bundesberufungskommission des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, welche mit Bescheid des Bundesministeriums vom 05.03.2004 abgewiesen wurde.

Dem im Rahmen des Berufungsverfahrens vor der Bundesberufungskommission erstellten fachärztlichen Gutachten war ein Behindertengrad von 40 v.H. zu entnehmen. Daher wurde dem Beschwerdeführer das fachärztliche Gutachten mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 24.03.2004 von Amts wegen zum Parteiengehör übermittelt, da nach Ansicht des Bundessozialamtes die bestehende Behinderung in Höhe von 70 v.H. nunmehr nicht mehr gegeben war und der Beschwerdeführer damit keinen Anspruch mehr auf einen Behindertenpass hatte.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 22.04.2004 wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nunmehr mit 40 v.H. festgestellt und sein Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 BBG eingezogen.

2. Gegenständliches Verfahren:

Der Beschwerdeführer brachte am 13.07.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Zusatzeintragung Diätverpflegung ein.

Dabei wurden folgende Befunde vorgelegt:

? Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX, orthopädische Rehabilitation Kur vom 09.04.2014

? Radiologischer Befund, Röntgenambulatorium Klagenfurt vom 20.08.2014

? Ärztlicher Entlassungsbericht, SKA Rehabilitation XXXX vom 26.03.2015

? Radiologischer Befund, Privatklinik XXXX vom 15.04.2015

Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie, vom 17.09.2015, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.09.2015, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Wirbelsäulenbeschwerden HWS, LWS Beschwerden nach Fraktur RW entsprechend der Funktionseinschränkung und der regelmäßigen Kuraufenthalte zur Rehabilitation

02.01. 02

30

2

z.n Hüft TEP links 2015 RW entsprechend der postoperativen Funktionseinschränkung

02.05. 07

20

3

Schulterschmerz rechts RW entsprechend der schmerzhaften Einschränkung über der Horizontalen

02.06. 03

20

4

Kniebeschwerden links RW entsprechend dem klinischen Befund und den röntg. Veränderung

02.05. 18

20

5

z.n Sprunggelenksverletzung links RW entsprechend der bestehenden Restbeschwerden nach Luxationsfraktur

02.05. 32

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Mit Bescheid der belangten

Behörde vom 05.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.07.2015 abgewiesen und ein Grad der Behinderung mit 40 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass er mit der Einschätzung nicht einverstanden sei und um nochmalige Überprüfung ersuche. Sein Behinderungsgrad sei in den letzten Jahren von 70% auf 40% gesunken obwohl sich der Gesundheitszustand stark verschlechtert habe. Die Untersuchung habe nur fünf Minuten gedauert, was nicht ausreichend sei, um eine entsprechende Begutachtung durchzuführen. Er leide an starken Bewegungseinschränkungen speziell in der Hüfte. Das linke Knie sei stark abgenützt und bereite beim Gehen Schmerzen. Durch seine starken Genickschmerzen habe er Schlafstörungen und müsse starke Schmerz- und Schlafmittel einnehmen.

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde am 24.11.2015 vorgelegt und langte am 30.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Sachverständiger Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie, beigezogen und ein Gutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 06.07.2016 wurden im zusammengefassten Ergebnis nach erfolgter persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.07.2016 folgende Gesundheitsschädigungen diagnostiziert:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule

02.01. 02

30

2

Coxarthrose links

02.05. 07

20

3

Omarthrose rechts

02.06. 03

20

4

Gonarthrose lins

02.05. 18

20

5

z.n Sprunggelenksverletzung links

02.05. 32

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründend führt der Sachverständige zum Gesamtgrad der Behinderung aus:

"ad 1: Entsprechender Richtsatzwert bei Zustand nach Bruch des 1. und 2. Lendenwirbelkörpers 1985. Degenerative Veränderungen in der Hals- und Lendenwirbelsäule. Verstärkung der Schmerzen bei Bewegung und beim Heben von Lasten. Schmerzmitteleinnahme, regelmäßige Physiotherapie und Rückengymnastik. Keine Paresen, keine Sensibilitätsstörungen, keine radikuläre Symptomatik.

ad 2: Entsprechender Richtsatzwert bei Coxarthrose links und Zustand nach Totalendoprothesenimplantation. Bewegungsausmaß:

Streckung/Beugung 0-10-100 Graz. Schmerzen beim Bergaufgehen.

ad 3: Entsprechender Richtsatzwert bei Arthrose im rechten Schultergelenk und gelegentlichen Schmerzen bei Bewegung. Abduktion bis 90 Graz durchführbar.

ad 4: Entsprechender Richtsatzwert bei Gonarthrose links und Zustand nach Meniskusriss. Bewegungsausmaß: Streckung/Beugung 0-0-100 Grad. Schmerzen beim Stiegensteigen.

ad 5: Unterer Richtsatzwert bei Zustand nach Knöchelbruch links 1985. Blande Narbenverhältnisse. Beweglichkeit endgradig eingeschränkt.

GS 1 steht im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes mit 30 %.

GS 2, GS 3, GS 4 und GS 5 verschlechtern die Schmerzen im Bewegungsapparat und steigern in Wechselwirkung zu GS 1 um eine Stufe.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Bruch des Brustbeins: beschwerdefrei.

Zustand nach Rippenbruch 7-9 links: beschwerdefrei.

Zustand nach Leberriss und Serosariss des Dickdarms: beschwerdefrei.

Gallensteine: klinisch beschwerdefrei.

Nierenzyste rechts: Zufallsbefund, klinisch beschwerdefrei.

Zustand nach Bruch des Unterschenkels rechts mit

Metallstabilisierung: blande Narbenverhältnisse, klinisch beschwerdefrei, keine höhergradige Bewegungseinschränkung.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

In Bezug auf das Vorgutachten von Dr. XXXX vom 17.09.2015 werden GS1 bis GS 5 gleich eingeschätzt."

Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 28.07.2016 wurde dem medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX die Ergänzung seines Gutachtens vom 06.07.2016 hinsichtlich der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Abschnitte 07 bis 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung oder Malignome des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorliegen, aufgetragen.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom wurde 06.07.2016 in weiterer Folge diesbezüglich ergänzt und langte am 08.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein:

"Beim Untersuchten liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07-09 oder Malignome des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnitt 13 mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 % vor."

Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 25.08.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer hat einen Wohnsitz im Inland, er ist am XXXX geboren.

Bei dem Beschwerdeführer liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen vor:

  • Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule

  • Coxarthrose links

  • Omarthrose rechts

  • Gonarthrose links

  • z.n. Sprunggelenksverletzung links

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 von Hundert.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Bruch des Brustbeins, Zustand nach Rippenbruch 7-9 links, Zustand nach Leberriss und Serosariss des Dickdarms, Gallensteine, Nierenzyste rechts, Zustand nach Bruch des Unterschenkels rechts mit Metallstabilisierung:

Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für den Besitz des Behindertenpasses nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus dem Datenauszug des zentralen Melderegisters und den Angaben des Beschwerdeführers.

Der Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert wurde aufgrund des eingeholten allgemeinmedizinischen sowie zugleich fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 06.07.2016 festgestellt. Es steht im Ergebnis im Einklang mit dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 17.09.2015. Das Gutachten vom 06.07.2016 ist schlüssig, nachvollziehbar, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Auch wurde der Inhalt des Gutachtens dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und nicht beeinsprucht.

Die Ausführungen des Sachverständigen werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Nach § 35 Abs. 2 EStG sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ein allgemeinmedizinisches sowie fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, das der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegt wurde, ergibt sich in der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung keine Änderung, dieser ist mit einer Höhe von 40 von Hundert gleich geblieben. Da mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert die Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 BBG für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs vom 25.08.2016 nicht innerhalb der gewährten Frist beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des Beschwerdeführers geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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