G303 2107908-1•BVwG G303 2107908-1
G303 2107908-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß, Pflichtverletzung
G303 2107908-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, vom 03.06.2009, Zl. XXXX, beschlossen und zu Recht erkannt:
A)
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 23.04.2009 und am 25.04.2009 wurde XXXX (im Folgenden Frau XXXX.), Versicherungsnummer XXXX, durch Organe des Finanzamtes XXXX und des Finanzamtes XXXX, als Warenpräsentatorin für die Firma XXXX (im Folgenden: BF) im Einkaufscenter XXXX in der XXXX um 18:15 Uhr bzw. im Einkaufscenter XXXX, XXXX um 17:45 Uhr betreten.
2. Mit Schreiben der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.05.2009 und vom 16.06.2009 wurde die BF über die oben angeführte Kontrolle informiert und unter anderem um die Nachmeldung des Beschäftigungsverhältnisses von Frau XXXX. ersucht.
3. Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 10.07.2009, Zl. XXXX, unter anderem fest, dass Frau XXXX, in den nachstehend angeführten Zeiträumen gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG der Voll- und Arbeitslosenpflicht unterliegen würde:
Im Jahr 2009:
07.01. ; 08.01.; 09.01.; 23.01.; 24.01.; 30.01.; 31.01.;
06.02. ;07.02.; 13.02.; 14.02; 20.02.; 21.02.;
13.03. ; 14.03.; 26.03.;27.03.; 28.03.;
03.04. ; 04.04.; 06.04.; 07.04.; 10.04.; 11.04.;17.04.; 18.04.;
Gegen diesen Bescheid wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der BF das Rechtsmittelmittel Einspruch erhoben.
4. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde der BF wegen der Unterlassung der Anmeldung der bei ihr beschäftigten Person Frau XXXX vor Arbeitsantritt ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z1 und Abs. 2 ASVG in Höhe von € 800,00 (Prüfeinsatz) und €
500,00 (EUR 500,00 je nicht gemeldeter Person) gesamt € 1.300,00 zur Zahlung vorgeschrieben.
Nach Darstellung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides aus, dass für Frau XXXX das Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt festgestellt worden sei.
5. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht der mit 25.06.2009 datierte und am 29.06.2009 bei der belangten Behörde eingelangte Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben. Es wurde zusätzlich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Der angefochtene Bescheid wurde zur Gänze wegen Unzuständigkeit, inhaltlicher Rechtswidrigkeit ergänzungsbedürftigem Sachverhalt sowie Verfahrensmängel bekämpft.
In der nunmehrigen Beschwerde wird im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass der Beschäftigungsort der Betretenen iSd § 30 ASVG in XXXX gelegen sei. Die belangte Behörde sei daher für die Vorschreibung des Beitragszuschlages örtlich unzuständig.
Entgegen der Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid sei die BF nicht Dienstgeberin von Frau XXXX, sondern war diese auf Basis eines Werkvertrages selbstständig tätig. Die belangte Behörde habe die Vorfrage, ob ein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich vorliege, unrichtig beurteilt. Deshalb sei auch der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Auch habe die belangte Behörde bei der Berechnung des Beitragszuschlages die wirtschaftlichen Verhältnisse der BF außer Acht gelassen. Dem angefochtenen Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, nach welchem Gesichtspunkten die belangte Behörde von ihrem Ermessen nach § 113 Abs. 2 ASVG Gebrauch gemacht habe, obwohl sie verpflichtet sei, darzulegen, nach welchen Kriterien sie den (fakultativen) Beitragszuschlag verhängt habe. Dieser Umstand werde auch als Verfahrensmangel gerügt.
Weiters wurden als Verfahrensmängel geltend gemacht, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, da lediglich Umstände zur Beurteilung herangezogen worden seien, die von Seiten des einschreitenden Organs ermittelt worden seien. Es sei auch nicht geprüft worden sei, ob nur eine geringfügige Beschäftigung vorliege.
Die rechtsfreundliche Vertretung beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben; in eventu den Bescheid iSd. § 113 Abs. 2 ASVG abzuändern.
6. Mit Schreiben vom 10.07.2009 legte die belangte Behörde dem Landeshauptmann von XXXX die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakten zur weiteren Entscheidung vor. Darin wurde entscheidungsrelevant zusammengefasst vorgebracht, dass in der gegenständlichen Rechtssache die Merkmale eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses eindeutig überwiegen würden. Eine Meldung sei für dieses Dienstverhältnis seitens der BF bislang nicht erfolgt. Weiters sei der BF mit Bescheid vom 03.06.2009, Zl. XXXX, ein weiterer Beitragszuschlag in Höhe von EUR 70,-- für die Nichtanmeldung von XXXX, VSNR. XXXX, vorgeschrieben worden.
7. Mit Bescheid des Landeshauptmannes XXXX, GZ. XXXX, vom 24.07.2009 wurde dem erstatteten Einspruch gemäß § 412 Abs. 6 ASVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Hinsichtlich dieses Bescheides wird seitens des erkennenden Gerichtes angemerkt, dass im Spruch des genannten Bescheides die Geschäftszahl XXXX angeführt wurde; diese betrifft den Bescheid betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages aufgrund der Nichtanmeldung von XXXX. Aus der Begründung des Bescheides kann jedoch eindeutig entnommen werden, dass das Einspruchsverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages aufgrund der Nichtanmeldung von Frau XXXX gemeint ist.
8. Mit weiterem Bescheid des Landeshauptmannes XXXX, GZ. XXXX, vom 08.06.2010 wurde das gegenständliche Verfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt, da bei der Einspruchsbehörde ein Einspruchsverfahren betreffend die Pflichtversicherung von Frau XXXX für bestimmte Zeiträume im Jahr 2009 anhängig sei; dessen Entscheidung bilde eine wesentliche Vorfrage für die Verhängung des Beitragszuschlages.Hinsichtlich dieses Aussetzungsbescheides wird seitens des erkennenden Gerichtes angemerkt, dass im Spruch des genannten Bescheides die Geschäftszahl XXXX angeführt wird, diese betrifft den Bescheid betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages aufgrund der Nichtanmeldung von XXXX. Aus der Begründung kann jedoch eindeutig entnommen werden, dass das Einspruchsverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages aufgrund der Nichtanmeldung von Frau XXXX gemeint ist.
9. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2015 zur weiteren Bearbeitung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G303 zugewiesen.
10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2016,
GZ. G302 2005223-1/9E, wurde über das Bestehen einer Pflichtversicherung gemäß den Bestimmungen des ASVG und AlVG rechtskräftig abgesprochen. Darin wurde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von Frau XXXX bezüglich ihrer Tätigkeit für die BF bejaht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 23.04.2009 und am 25.04.2009 führten Organe des Finanzamtes XXXX und des Finanzamtes XXXX im Einkaufscenter XXXX in XXXX bzw. im Einkaufscenter XXXX, eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Erhebungen nach dem Einkommensteuergesetz durch.
Dabei wurde Frau XXXX bei Werbetätigkeiten, welche sie für die BF durchführte, betreten.
Es lag im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Finanzverwaltung für die betretene Person Frau XXXX keine Anmeldung zur Sozialversicherung vor.
Zusätzlich wurde im Rahmen der Betretung festgestellt, dass auch XXXX für die BF als sogenannte "Warenpräsentatorin" tätig ist. Auch sie war für diese Tätigkeit nicht bei der XXXX Gebietskrankenkasse angemeldet. Hinsichtlich dieser Meldeverletzung wurde seitens der belangten Behörde ein Beitragszuschlag in Höhe von € 70,00 der BF zur Zahlung vorgeschrieben.
Die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach den Bestimmungen des ASVG und AlVG von Frau XXXX hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei der BF wurde rechtskräftig festgestellt und diesbezüglich das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und XXXX Landesregierung sowie aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Die Feststellungen zu den am 23.04.2009 und am 25.04.2009 durchgeführten Erhebungen und den dabei gemachten Wahrnehmungen beruhen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Niederschriften der Organe des Finanzamtes XXXX und des Finanzamtes XXXX sowie deren Anzeige gemäß § 27 AuslBG.
Die Feststellung, dass Frau XXXX bei ihrer Betretung als Warenpräsentatorin für die BF nicht beim berechtigten Sozialversicherungsträger angemeldet gewesen ist, ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Ebenso konnten aufgrund des unbestrittenen Akteninhaltes die Feststellungen bezüglich XXXX, und deren Nichtanmeldung getroffen werden.
Über das Bestehen einer Pflichtversicherung gemäß den Bestimmungen des ASVG und AlVG wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2016
GZ. G302 2005223-1/9E, abgesprochen. Darin wurde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von Frau XXXX bezüglich ihrer Tätigkeit für die BF bejaht. Es sind daher diesbezüglich weitere Ausführungen obsolet.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG vorschreibt (Z 5).
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von XXXX auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall (§ 410 Abs. 1 Z 5) unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2. Zur örtlichen Unzuständigkeitseinrede:
Zum Einwand der rechtsfreundlichen Vertretung der BF, wonach die örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben sei, da die BF ihren Sitz in XXXX habe und die Gesellschaft nur von XXXX aus tätig sei, wird folgendes festgehalten:
Im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes GZ. G302 2005223-1/9E vom 28.06.2016 betreffend die Pflichtversicherung wurde die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde für die Versicherte Frau XXXX für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum festgestellt. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen zur örtlichen Unzuständigkeitseinrede im genannten rechtskräftigen Erkenntnis verwiesen.
Der Beitragszuschlag wird auch vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, gemäß § 113 Abs. 5 ASVG vorgeschrieben.
Andere Umstände, welche eine Änderung der Zuständigkeit zur Folge hätten, konnten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden.
Demzufolge ist die GKK XXXX als Behörde in der gegenständlichen Rechtssache zuständig.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Laut § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Die vorliegende Beschwerde bezieht sich im Wesentlichen darauf, dass die BF nicht Dienstgeberin von Frau XXXX sei, sondern diese auf Basis eines Werkvertrages selbstständig tätig gewesen sei.
Nunmehr wurde jedoch rechtskräftig festgestellt, dass Frau XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG im Rahmen eines "echten" Dienstverhältnisses der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen ist.
Die BF hat jedoch als Dienstgeberin Frau XXXX entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Beschäftigungskontrolle von Organen der Finanzverwaltung durch deren eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt.
Der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ist somit erfüllt.
Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der belangten Behörde im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert. Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der belangten Behörde erübrigen.
Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass dieses Wort im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen ist, zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte. Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,-- herabzusetzen (vgl. VwGH 14.01.2013, Zl. 2010/08/0077, mwN).
Damit geht der Vorwurf der rechtsfreundlichen Vertretung der BF, die belangte Behörde habe einen Ermessensfehler begangen, ins Leere.
Auch sonst erweist sich das Vorbringen als unbegründet:
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine früher erfolgte Beanstandung der BF nicht festgestellt, sodass von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung auszugehen ist.
Es kann der belangten Behörde aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Folgen des Meldeverstoßes als nicht unbedeutend einstufte, zumal es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers - wie auch im vorliegenden Fall - zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH 10. 04 .2013, 2013/08/0041, mwN).
Zudem wurde zum gleichen Zeitpunkt festgestellt, dass seitens der BF eine weitere Dienstnehmerin, XXXX, nicht angemeldet wurde, sodass auch ein weiterer Meldeverstoß zu berücksichtigen ist.
Der vorgebrachte Umstand, dass die belangte Behörde bei der Berechnung des Beitragszuschlages die wirtschaftlichen Verhältnisse der BF außer Acht gelassen hat, zeigt keine Rechtswidrigkeit auf, da § 113 Abs. 2 ASVG in der ab 1. Jänner 2008 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007, eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse in diesem Fall nicht vorsieht.
Die rechtsfreundliche Vertretung der BF vermochte des Weiteren keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufzuzeigen, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG erscheinen lassen könnten.
Auch eine Verletzung des Parteiengehörs konnte gegenständlich nicht festgestellt werden, da die BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.05.2009 über die Betretung informiert wurde, und ihr auch die Möglichkeit eingeräumt wurde, Gründe bekanntzugeben, die gegen eine Nachmeldung sprechen würden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist.) Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. VwGH 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
3.5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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