W235 2134606-1•BVwG W235 2134606-1
W235 2134606-1Tribunale amministrativo federale16 nov 2016
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W235 2134605-1/6E
W235 2134603-1/4E
W235 2134607-1/4E
W235 2134608-1/4E
W235 2134609-1/4E
W235 2134606-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.
XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. mj. XXXX, geb. XXXX, 4. mj.
XXXX, geb. XXXX, 5. mj. XXXX, geb. XXXX und 6. mj. XXXX, geb. XXXX, 3., 4., 5. sowie 6. gesetzlich vertreten durch: XXXX, alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2016, Zl. 1105149700-160215805 (ad 1.), Zl. 1105153104-160216160 (ad 2.), Zl. 1105151709-160216089 (ad 3.), Zl. 1105152608-160216119 (ad 4.), Zl. 1105152706-160216135 (ad 5.) und Zl. 1105152804-160216151 (ad 6.) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und gemäß § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar; die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sind deren gemeinsame minderjährige Kinder. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak und stellten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet jeweils für sich und für die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer als deren gesetzliche Vertreter am 10.02.2016 Anträge auf internationalen Schutz.
1.2. Am 11.02.2016 wurden der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst in ihren jeweiligen Erstbefragungen angaben, an keinen Krankheiten zu leiden und (abgesehen von den mitgereisten Mitgliedern der Kernfamilie) über keine Familienangehörigen in Österreich bzw. im Gebiet der Europäischen Union zu verfügen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab ferner an, dass sie nicht schwanger sei.
Darüber hinaus brachte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass er gemeinsam mit seinen Familienangehörigen am XXXX09.2014 den Irak von Bagdad aus legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen habe und in die Türkei geflogen sei. Iraker seien in der Türkei visumsfrei. Am XXXX02.2016 seien sie mit dem Schlauchboot aus der Türkei ausgereist und nach Griechenland gebracht worden. Von Griechenland aus seien sie über Mazedonien und Serbien nach Kroatien gefahren, wo sie einen Tag lang aufhältig gewesen seien. Von Kroatien aus seien sie über Slowenien nach Österreich gereist. Die Beschwerdeführer seien in allen Ländern gut behandelt worden und es sei gut organisiert gewesen. Einen Asylantrag habe er nirgends gestellt. Der Erstbeschwerdeführer liebe Österreich und wolle hier bleiben.
Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Erstbeschwerdeführers zum Reiseweg und brachte vor, dass sie bei ihrem Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern gut behandelt und mit allem versorgt worden seien. In Österreich hätten sie ihr Ziel erreicht, da es hier sicher sei und die Kinder hier zur Schule gehen könnten.
Im Rahmen seiner eigenen Erstbefragung brachte der minderjährige Drittbeschwerdeführer vor, dass er kein bestimmtes Reiseziel gehabt habe, sondern seiner Familie gefolgt sei. Über den Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern könne er nichts sagen, da er nicht darauf geachtet habe. Wenn er in ein anderes Land zur Führung des Asylverfahrens zurückkehren müsste, könne er nichts dagegen machen. Sein Vater habe gesagt, dass es hier gut sei und die Familie hier bleiben werde.
Den Beschwerdeführern wurden im Rahmen der Erstbefragungen Mitteilungen gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit den ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Kroatien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 31.03.2016 auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an Kroatien.
1.4. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom selben Tag wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und 68 Abs. 1 AVG) (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da Dublin Konsultationen mit Kroatien geführt werden.
1.5. Mit Schreiben vom 09.06.2016 teilte das Bundesamt der kroatischen Dublinbehörde mit, dass die Aufnahmeersuchen durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO akzeptiert wurden.
1.6. Am 01.08.2016 fand jeweils eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren sowie einer Vertrauensperson - im Fall des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin zusätzlich in Anwesenheit der Zweibeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin - vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Im Zuge ihrer jeweiligen Einvernahmen gaben alle vier Beschwerdeführer an, dass es ihnen gut gehe und sie der Einvernahme ohne Probleme folgen könnten. Sie seien gesund und würden keine Medikamente benötigen. Ebenso gaben die Beschwerdeführer an, keine Verwandten oder Angehörige in Österreich zu haben und ihren Lebensunterhalt von der Grundversorgung des österreichischen Staates zu bestreiten.
Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass er ca. eine Stunde lang in Kroatien aufhältig gewesen sei. Dort habe er "nichts Gutes" gesehen. Als sie aus dem Bus gestiegen seien, hätten sie die kroatischen Behörden aufgeteilt. Die Kroaten hätten sie nicht gut behandelt. Die Frage, ob es konkrete Vorfälle gegeben habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer und brachte vor, dass die ganze Gruppe Flüchtlinge vom Bus in Richtung Zug gedrängt worden sei. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Sie hätten in einer Warteschlange gewartet und seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Es sei unorganisiert gewesen und habe die Polizei auch mit Hunden gedrängt, dass die Flüchtlinge schnell in den Zug steigen würden. Freiwillig wolle er nicht nach Kroatien zurückkehren. Er wolle ein sicheres Leben. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn aus Österreich auszuweisen bzw. nach Kroatien zu überstellen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nicht nach Kroatien wolle. Seine Kinder würden hier bereits zur Schule gehen und wäre es nicht gut für sie, wenn sie erneut von vorne beginnen müssten. Zur eingeräumten Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den bereits vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Kroatien abzugeben, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er nicht nach Kroatien wolle.
Die Zweitbeschwerdeführerin sagte bei ihrer eigenen Einvernahme im Wesentlichen aus, dass sie in Kroatien lediglich mit dem Bus auf Durchreise gewesen seien. Als sie vom Bus in den Zug umgestiegen seien, habe sie Angst vor den Polizeihunden gehabt. Diese hätten sie belagert, sodass die Menschenmassen angehalten worden seien, in den Zug einzusteigen. Es seien sehr viele Menschen gewesen und die Reihenfolge des Einsteigens sei nicht geregelt gewesen. Sie sei nicht bedroht worden; es sei jedoch nicht richtig organisiert gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe am Gang sitzen müssen, weil nicht genügend Plätze zur Verfügung gestanden seien. Die Frage, ob es zu Zwischenfällen mit den Polizeihunden gekommen sei, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin und gab an, dass einfach nur wenig Platz gewesen sei und die Polizeibeamten geschrien hätten. Sie hätten kein konkretes Ziel gehabt, sondern nur ein Land gesucht, das sicher sei. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie aus Österreich auszuweisen bzw. nach Kroatien zu überstellen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Kroatien zurückkehren könne, da ihre Kinder hier zur Schule gehen würden. Sie würden sich hier wohlfühlen und hätten sich integriert. Zur eingeräumten Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den bereits vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Kroatien abzugeben, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie diese nicht gelesen habe, weil sie die Sprache nicht verstehe.
In seiner eigenen Einvernahme brachte der minderjährige Drittbeschwerdeführer vor, dass er ca. eine Stunde lang in Kroatien aufhältig gewesen sei. Er sei nicht bedroht worden. Zu seinem Aufenthalt könne er nur sagen, dass sie darauf gewartet hätten, vom Bus in den Zug umsteigen zu können. Es sei Routine gewesen. Die Securities in Kroatien hätten sie nicht gut behandelt. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn aus Österreich auszuweisen bzw. nach Kroatien zu überstellen, gab der Drittbeschwerdeführer an, dass die Kroaten ihn nicht gut behandelt hätten und die Familie daher nicht in Kroatien habe bleiben wollen.
Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin gab in ihrer eigenen Einvernahme an, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Kroatien hingefallen sei und andere Flüchtlinge über sie drübergestiegen seien. Dort seien auch Polizisten und Polizeihunde gewesen. Es sei schlimm. Daher wolle sie nicht nach Kroatien zurück. Selbst im Irak sei sie nie in einer solchen Situation gewesen.
Der in allen vier Einvernahmen anwesende Rechtsberater brachte vor, dass es zwingend notwendig sei, vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen und zwar insbesondere wegen des Kindeswohles. Die Kinder würden teilweise Schule und Kindergarten besuchen und hätten sich bereits gut integriert.
In den Verfahren der Beschwerdeführer wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Empfehlungsschreiben einer Gruppe von ehrenamtlichen MitarbeiterInnen vom XXXX07.2016 betreffend die Integrationsmaßnahmen der Beschwerdeführer in der Marktgemeinde, in der sie wohnhaft sind;
Schreiben des Bürgermeisters des Wohngemeinde der Beschwerdeführer vom XXXX07.2016 mit der Bestätigung des Integrationswillens der Beschwerdeführer;
Kopien der irakischen Reisepässe aller sechs Beschwerdeführer sowie der irakischen Personalausweise des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin;
Schülerausweise des Drittbeschwerdeführers und der Vierbeschwerdeführerin;
Informationsblatt einer Schule;
Schulbesuchsbestätigung der Viertbeschwerdeführerin als außerordentliche Schülerin einer Neuen Mittelschule vom XXXX07.2016 und
Schulbesuchsbestätigung der Fünftbeschwerdeführerin als außerordentliche Schülerin einer Volksschule vom XXXX07.2016 samt Urkunde eines Kurses "Deutsch als Zweitsprache"
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien zulässig ist.
Begründend wurde betreffend alle sechs Beschwerdeführer festgestellt, dass diese Staatsangehörige des Irak seien. Nicht festgestellt werden könne, dass sich die Beschwerdeführer in einem Gesundheitszustand befänden, der die Annahme rechtfertigen würde, dass sie dauerhaft behandlungsbedürftig wären. Sie würden weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer psychischen Erkrankung leiden, die bei einer Überstellung nach Kroatien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Das Bundesamt habe ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 13 Dublin III-VO mit Kroatien eingeleitet und sei die Zuständigkeit wegen Verfristung am 01.06.2016 auf Kroatien übergegangen. Es habe kein schützenswertes Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich festgestellt werden können.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend sämtliche Beschwerdeführer aus, dass vorgebracht worden sei, dass diese gesund seien und keine Medikamente benötigen würden. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die medizinische Grundversorgung in Kroatien gegeben sei. Betreffend die Begründung des Dublin Sachverhaltes würden sich die Feststellungen zu allen sechs Beschwerdeführern aus den unbedenklichen Akteninhalten und aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer ergeben. Die Angaben bezüglich der Reiseroute seien plausibel, widerspruchsfrei und stünden in Einklang mit den amtswegigen Ermittlungsergebnissen. In Ermangelung einer Antwort Kroatiens sei von der Zustimmung und somit von der Zuständigkeit Kroatiens auszugehen. Zur Anregung des Rechtsberaters, vom Selbsteintrittsrecht aufgrund des Kindeswohls Gebrauch zu machen, werde angemerkt, dass zwar für die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer keine optimale Situation gegeben sei, es jedoch in der Verantwortlichkeit der Eltern liege, dass diese ihre Kinder durch zahlreiche Länder geführt hätten. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin hätten bereits in zahlreichen anderen Ländern um Asyl ansuchen und somit verhindern können, dass die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer aus der gewohnten Umgebung gerissen würden, hätten das jedoch nicht getan. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer würden sich aus der Aktenlage und ihren widerspruchsfreien Angaben ergeben. Dass die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer bereits ein paar Monate lang in Österreich Schule und Kindergarten besuchen würden, resultiere aus der hier bestehenden Schul- und Kindergartenbesuchspflicht und könne nicht als Folge einer besonderen Integration gewertet werden. Auch führe das integrationsbereite und rechtstreue Verhalten aller sechs Beschwerdeführer nicht zur Unanwendbarkeit der Dublin III-VO. Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Betreffend die Angaben des Erst-, der Zweit-, des Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Kroatien stehe außer Zweifel, dass dieser einstündige Aufenthalt nicht besonders angenehm gewesen sei, jedoch noch lange nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK erreiche. Darüber hinaus sei angemerkt, dass diese "Massenabfertigung" im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise und dem Massenansturm der Flüchtlinge auf Europa zu sehen sei und, dass gewisse Defizite in der Organisation im direkten Zusammenhang mit der damit verbundenen Überlastung gewisser Länder stünden. In den gegenständlichen Fällen werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kroatien aufgrund der Dublin III-VO europarechtlich zur Prüfung der Asylanträge verpflichtet sei. Aus den Angaben des Erst-, der Zweit-, des Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin seien keinerlei Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass für die Beschwerdeführer die konkrete Gefahr bestünde, dass ihnen in Kroatien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Eine Grundversorgung für Asylwerber in jeglicher Hinsicht sei in Kroatien gewährleistet.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO erfüllt sei. Die Anträge sämtlicher Beschwerdeführer auf internationalen Schutz würden zurückgewiesen und seien alle Beschwerdeführer von den gleichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Der Überstellung nach Kroatien stünden keine familiären Gründe entgegen. Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführer sei nur von kurzer Dauer und stütze sich lediglich auf die Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Kroatien sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Kroatien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Kroatien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei in den Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern in Kroatien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen wäre. Unter Verweis auf das Urteil des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz wurde vorgebracht, dass das Bundesamt dazu verpflichtet gewesen wäre, von den kroatischen Behörden eine individuelle Zusicherung über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation der Beschwerdeführer in Kroatien einzuholen. In den gegenständlichen Fällen liege mangels expliziter Zustimmung Kroatiens keine individuelle Zusicherung vor. Ferner sei auch das VG Hannover in einem Beschluss vom 22.12.2014 zu dem Schluss gelangt, dass in allen Fällen, auch bei jungen, gesunden, männlichen Asylwerbern, individuelle Zusicherungen eingeholt werden müssten. Auch kroatische Medien würden aus erster Hand über die menschenunwürdigen Zustände in kroatischen Flüchtlingslagern berichten. Da den Beschwerdeführern in Kroatien Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und unzureichende medizinische Versorgung drohen würde, verletze eine Überstellung nach Kroatien Art. 3 EMRK und sei daher unzulässig.
Im vorliegenden Fall seien die Beschwerdeführer zunächst von der Türkei kommend in Griechenland ein- und sodann mit dem Flüchtlingsstrom über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. Zum Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführer hätten die österreichischen Behörden die Einreise von über die "Balkanroute" reisenden Menschen zum Zweck der Asylantragstellung in Österreich bzw. zum Zweck der Durchreise nach Deutschland zugelassen. Diese Gestattung der Einreise müsse sich auf entsprechende Rechtsgrundlagen stützen, wobei Art. 6 Abs. 4 lit. c des Schengener Grenzkodex, der auch humanitäre Gründe für die Gestattung der Einreise von Drittstaatangehörigen, die ansonsten der Visapflicht unterliegen würden, nenne, in Betracht komme. Auch würden internationale Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Schengener Grenzkodex vorliegen, da sich die Sicherheitsbehörden Österreichs, Sloweniens, Kroatiens, Serbiens und Mazedoniens am 18.02.2016 auf ein gemeinsames Vorgehen betreffend den Umgang mit Schutzsuchenden entlang der "Balkanroute" geeinigt hätten. Gemäß diesem als "Joint Statement" bezeichneten Abkommen werde insbesondere Schutzsuchenden aus Syrien, dem Irak und Afghanistan das Passieren der Staatsgrenzen zur Weiterreise nach Österreich gestattet, sofern sie ihre Identität nachweisen könnten. Es sei daher die Frage aufzuwerfen, ob in den gegenständlichen Fällen ein illegaler Grenzübertritt - wie in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO normiert - gegeben sei, wenn den Betroffenen auf der Basis von humanitären Erwägungen die Einreise in einen bzw. die Durchreise durch einen Mitgliedstaat aufgrund der an diesen Staat gerichteten Zusicherung der Aufnahme eines Asylsuchenden eines anderen Mitgliedstaates gestattet werde. In den konkreten Fällen sei den Beschwerdeführern aufgrund ihrer irakischen Staatsangehörigkeit von den kroatischen Behörden die Weiterreise nach Österreich gestattet worden. Sie seien auch nicht in Folge eines polizeilichen Aufgriffs in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden, sondern seien staatlich organisiert an die serbisch-kroatische Grenze gekommen, wo sie von den serbischen an die kroatischen Behörden übergeben worden seien, die sie weiter an die slowenische Grenze gebracht hätten, von wo aus der Transport an die österreichische Grenze erfolgt sei. Es könne daher nicht von einer illegalen Überschreitung der Landgrenze zwischen Serbien und Kroatien die Rede sein. Die Umstände der Einreise würden vielmehr für die Heranziehung des Zuständigkeitstatbestandes des Art. 14 Dublin III-VO sprechen, da die Beschwerdeführer sowohl nach Kroatien als auch nach Österreich reisen hätten können, ohne ein Einreisevisum vorweisen zu müssen. Hilfsweise könne für eine Zuständigkeit Österreichs auch die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ins Treffen geführt werden, da zwar das Joint Statement erst am 18.02.2016 unterzeichnet worden sei, darin aber die Verwaltungspraxis der Staaten der "Balkanroute" und Österreich festgeschrieben worden sei, die bereits in den Monaten zuvor Anwendung gefunden habe.
Neben dem bereits vorgelegten Empfehlungsschreiben wurden der Beschwerde das Joint Statement vom 18.02.2016 und ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.08.2016, mit welchem einer Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer. Alle sechs Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak.
Die Beschwerdeführer haben im September 2014 ihren Herkunftsstaat legal verlassen und sind mit einem türkischen Visum in die Türkei geflogen, wo sie sich bis zum XXXX02.2016 aufgehalten haben. Von der Türkei aus sind sie über Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Kroatien gereist. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführer aus dem Drittstaat Serbien über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Von Kroatien aus fuhren alle sechs Beschwerdeführer gemeinsam über Slowenien weiter nach Österreich, wo sie am 10.02.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 31.03.2016 Aufnahmegesuche an Kroatien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung der Verfahren der Beschwerdeführer ein, was der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 09.06.2016 mitgeteilt wurde.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer weder an körperlichen noch an psychischen Erkrankungen leiden, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen.
Der Drittbeschwerdeführer, die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin besuchen in Österreich die Schule. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet.
1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien:
Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in den jeweiligen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage (einschließlich der medizinischen Versorgung) von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Betreffend Rückkehrer nach der Dublin III-VO wurde festgestellt, dass diese Personen prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylverfahren haben.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.
2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihren familiären Beziehungen zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer legalen Ausreise aus dem Irak, zu ihrem Aufenthalt in der Türkei und zu ihrem Reiseweg sowie zu ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Kroatien, zu ihrer Weiterreise nach Österreich und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Aufgrund der Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren jeweiligen Erstbefragungen besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Beschwerdeführer über ein anderes Land als Kroatien (wieder) in die Europäische Union einreisten. Gegenteiliges ist auch den Angaben des Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin nicht zu entnehmen.
Die Feststellungen zu den Aufnahmegesuchen der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Kroatien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens.
Die Zuständigkeitsbegründung Kroatiens gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO (welche keine vorangegangene Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat voraussetzt, sondern darauf abstellt, dass ein Beschwerdeführer "aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat") ergibt sich schlüssig aus den Angaben der Beschwerdeführer, die übereinstimmend und widerspruchsfrei ausgeführt haben, aus einem Drittstaat kommend (nämlich Serbien) nach Kroatien gelangt zu sein.
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien entgegenstehen könnten, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich aus den eigenen Angaben des Erst-, der Zweit-, des Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin in den jeweiligen Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Weder den Erstbefragungen noch den Niederschriften der Einvernahmen vor dem Bundesamt lassen sich Hinweise auf Erkrankungen entnehmen und wurde das Vorhandensein familiärer Beziehungen in Österreich von den Beschwerdeführerin dezidiert verneint. Dass der Dritt-, die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin in Österreich die Schule besuchen, ergibt sich darüber hinaus aus den vorgelegten Schülerausweisen bzw. Schulbesuchsbestätigungen.
2.2. Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Kroatien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. Die in den Einvernahmen vom 01.08.2016 eingeräumte Möglichkeit, zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben, haben weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin wahrgenommen. Auch der in den Einvernahmen anwesende Rechtsberater hat sich hierzu nicht geäußert und wurde diesen Feststellungen ebenso in den schriftlichen Beschwerdeausführungen nicht substanziiert entgegengetreten.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) [...]
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
a) Beweismittel:
i. Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
ii. Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
b) Indizien:
i. Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
ii. Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat se4ine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei, dass sich aus dem festgestellten - unstrittigen - Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt.
Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12); dies - sofern maßgeblich - unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullah gegen Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande.
Im gegenständlichen Fall liegt tatbestandsmäßig die Zuständigkeit Kroatiens - wegen der Einreise aus Serbien in Kroatien als dem ersten Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO - in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet. Die Annahme einer Zuständigkeit Griechenlands (die zudem schon wegen der dort herrschenden systemischen Mängel nicht effektuierbar wäre) scheitert im Übrigen daran, dass dort kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und danach das Gebiet der Europäischen Union wieder verlassen wurde. Nach Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO erlischt die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats, wenn der Antragsteller dessen Hoheitsgebiet für mindestens drei Monate verlassen hat. Diese Regelung gilt aber nur, wenn ein Asylantrag gestellt wurde. Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO erlischt, wenn der Fremde das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlässt, ohne einen Asylantrag zu stellen (vgl. hierzu beispielsweise BVwG vom 17.03.2016, W125 2122299; vom 14.04.2016, W105 2124435 und vom 24.03.2016, W205 2122427).
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO kann der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, wenn das Asylverfahren als im zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweist, die Prüfung der in Kapitel III der Verordnung vorgesehenen Kriterien fortsetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung, Ra 2016/20/0069, vom 23.06.2016 festgehalten, dass diese Bestimmung nur so verstanden werden kann, dass die Fortsetzung der Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, sämtliche in diesem Kapitel festgelegten Kriterien zu erfassen hat. Aus diesem Grund wurde in der oben zitierten Entscheidung die Zuständigkeit Kroatiens in einem gleich gelagerten Fall vom Verwaltungsgerichtshof bejaht.
Zu jenem Teil des Beschwerdevorbringens, welches die Zuständigkeit Kroatiens nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO in Frage stellt, ist auf das jüngst ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0160, zu verweisen, in dem sich dieser mit genau dieser Fallkonstellation auseinander gesetzt hat. Zunächst ist auch in den gegenständlichen Verfahren darauf zu verweisen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführer am 10.02.2016 noch nicht die (in der Beschwerde angeführte) neukodifizierte Fassung des Schengener Grenzkodex vom 23.03.2016 in Kraft war, sondern die zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006, deren (hier relevanter) Art. 5 auszugsweise wie folgt lautet:
Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige:
(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
a Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigen.
b Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind [...], vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels ist.
c Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
d Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
[...]
(4) Abweichend von Abs. 1 gilt Folgendes:
[...]
c Ein Mitgliedstaat kann Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten. Liegt zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Ausschreibung gemäß Absatz 1 Buchstabe d vor, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet, die anderen Mitgliedstaaten darüber.
Betreffend das in der Beschwerde erwähnte Joint Statement vom 18.02.2016 ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Einreise der Beschwerdeführer (Antragstellung in Österreich am 10.02.2016) jedenfalls zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem es noch keine gemeinsame Erklärung zur Verwaltungspraxis der Staaten entlang der "Balkanroute" (das sind: Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich) gegeben hat. Daher kann in den gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Joint Statement vom 18.02.2016 um eine internationale Verpflichtung (wie in der Beschwerde angeführt) im Sinne des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex handelt. Aber auch die bis zum Zeitpunkt der Abfassung des Joint Statements geübte Verwaltungspraxis ändert nichts daran, dass die Einreise der Beschwerdeführer entgegen den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex erfolgt und dementsprechend unrechtmäßig war. Entgegen dem weiteren Vorbringen in der Beschwerde kann die von den Sicherheitsbehörden geübte Verwaltungspraxis, die Einreise von über die "Balkanroute" kommenden Menschen zuzulassen, auch nicht pauschal auf humanitäre Gründe im Sinne des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex gestützt werden. Die Gestattung der Einreise setzt vielmehr eine individuelle, den jeweiligen Einzelfall betreffende Prüfung voraus, ob solche humanitäre Erwägungen, aus denen die Einreise - entgegen den für Drittstaatsangehörige geltenden Einreisevoraussetzungen - gestattet werden kann, vorliegen. Generelle Ausnahmen von den Bestimmungen über die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige (wie sie auch den gegenständlichen Fällen zugrunde liegen) stellen keine Einreisegestattung aus humanitären Gründen dar. Das Erfordernis einer individuellen Prüfung ergibt sich insbesondere aus Art. 5 Abs. 4 lit. c zweiter Satz Schengener Grenzkodex, wonach für den Fall, dass zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Ausschreibung nach dem Schengener Informationssystem (= SIS) vorliegt, der Mitgliedstaat, der dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet, die anderen Mitgliedstaaten darüber unterrichtet. Dieser Verpflichtung nachzukommen setzt voraus, dass der Fremde einer individuellen Kontrolle unterzogen wurde. Dass im Fall der Beschwerdeführer konkrete humanitäre Gründe vorliegen würden, auf deren Grundlage ihnen die Einreise ungeachtet des Nichtvorliegens der in Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex festgelegten Voraussetzungen gestattet worden war, ist nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht dargelegt (vgl. hierzu VwGH vom 07.09.2016, Ra 2016/19/0160).
Zum Beschwerdevorbringen, Österreich wäre gemäß Art. 14 Dublin III-VO für die Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer zuständig, ist auszuführen, dass aufgrund der in Art. 7 Dublin III-VO festgelegten Rangfolge eine Anwendung des Art. 14 Dublin III-VO nicht in Betracht kommt, da in den vorliegenden Fällen Art. 13 Dublin III-VO gilt. Der Zuständigkeitstatbestand des Art. 14 Dublin III-VO knüpft zudem daran an, dass für die betreffenden Drittstaatsangehörigen kein Visumzwang besteht. Die in der Beschwerde geschilderte Verwaltungspraxis der Sicherheitsbehörden entlang der "Balkanroute" führt in den Fällen der Beschwerdeführer jedoch nicht zu einer Aufhebung des für Drittstaatsangehörige nach dem Schengener Grenzkodex allgemein bestehenden Visumzwangs.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben angeführten Erkenntnis vom 07.09.2016, Ra 2016/19/0160, festgestellt, dass sich aus der sicherheitsbehördlichen Verwaltungspraxis keine Hinweise ergeben, dass Österreich von einem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch gemacht hat. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass es sich bei diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes um genau jenes Verfahren handelt, dessen Beschluss auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision mit der Beschwerde in den gegenständlichen Verfahren vorgelegt worden war. Trotz vorangegangener Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof in der Folge die Revision zurückgewiesen.
Im vorliegenden Fall trägt somit Kroatien die volle Verantwortung für die Weiterreise der Beschwerdeführer in der Europäischen Union. Die Zuständigkeit Kroatiens ergibt sich daher in jedem Fall aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO.
Der EuGH hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande betont, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Art. 22 Abs. 4 und Abs. 5 Dublin III-VO vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen. Im vorliegenden Fall hat Kroatien der Aufnahme des Beschwerdeführers konkludent zugestimmt, hat also die Indizien für ausreichend angesehen, um seine Zuständigkeit zu begründen.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 (nachdem die kroatischen Dublinbehörde die Aufnahmegesuche des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht fristgerecht beantwortet hat) Dublin III-VO ergibt.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:
3.2.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.
3.2.4.2. Betreffend ihren kurzen, nur wenige Stunden dauernden Aufenthalt in Kroatien brachten der Erst-, die Zweit-, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin (die Fünft- und der Sechstbeschwerdeführer wurden aufgrund ihres Alters nicht einvernommen) in ihren jeweiligen Einvernahmen vor dem Bundesamt zusammengefasst vor, dass sie nicht gut behandelt worden seien. Die kroatischen Behörden hätten unter Zuhilfenahme von Polizeihunden die Flüchtlinge vom Bus zum Zug gedrängt. Man habe ihnen die Fingerabdrücke abgenommen und "alles" sei unorganisiert gewesen. Es habe ein Gedränge gegeben und hätten die Securities die Beschwerdeführer nicht gut behandelt. Konkrete, sie betreffende Vorfälle bzw. Zwischenfälle verneinten die Beschwerdeführer und gaben an, persönlich nicht bedroht worden zu sein.
Ungeachtet dessen, dass diese Angaben bei weitem nicht eine unmenschliche Behandlung durch die kroatischen Behörden im Sinne des Art. 3 EMRK darstellt, ist den Beschwerdeführern das Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren jeweiligen Erstbefragungen entgegenzuhalten, in denen diese übereinstimmend angegeben haben, dass sie in den durchgereisten Ländern gut behandelt und versorgt worden seien. Vor diesem Hintergrund wirken die nunmehrigen Vorbringen, insbesondere die Angabe der Viertbeschwerdeführerin, selbst im Irak sei sie nie in einer Situation wie in Kroatien ausgesetzt gewesen, jedenfalls stark übertrieben.
Allerdings sind diese Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung nicht geeignet, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der kroatischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Refoulementschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, definiert sind.
Ein konkretes, detailliertes Vorbringen dahingehend, dass Kroatien im Hinblick auf irakische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und sind solche Sonderpositionen auch aus der sonstigen Aktenlage nicht ersichtlich. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.
Dublin-Rückkehrer haben in Kroatien prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich; dieser Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Nach dem kroatischen Asylgesetz gibt es keine Definition eines Folgeantrags, sodass in Kroatien unbegrenzt (Folge)anträge möglich sind und ist mit der Folgeantragstellung keine Reduktion der Rechte verbunden. Asylwerber haben während des gesamten Asylverfahrens, einschließlich der Beschwerdephase, das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber. Diese Unterbringungszentren bieten Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche. Asylwerber haben in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des gesamten Asylverfahrens und der Beschwerdephase. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Aufgrund des zuletzt großen Flüchtlingsstroms von Migranten, die über Serbien Richtung Kroatien unterwegs waren, wurde ein temporäres Zulassungszentrum zur Registrierung und temporären Unterbringung von Migranten errichtet. Dort wird mit Hilfe des Roten Kreuzes und von UNHCR die Hilfe koordiniert. Man kümmert sich insbesondere um Vulnerable und Familien. Die medizinische Versorgung in diesem temporären Zulassungszentrum Opatovac wurde von NGOs zuletzt als zufriedenstellend bezeichnet. Kroatien hat somit auf die zuletzt angespannte Lage und den unerwarteten Flüchtlingsstrom in Europa adäquat reagiert und kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass das dortige Asylsystem mit systemischen Mängeln behaftet ist. UNHCR selbst spricht davon, dass das kroatische Asylsystem generell fair und effektiv ist.
Zum Vorbringen, dass der Dritt-, die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin in Österreich zu Schule gehen würden, ist auszuführen, dass in Kroatien aufhältige Kinder unter 18 Jahren ein Recht auf Bildung (Grund- und Sekundarstufe) wie kroatische Kinder haben. Es gibt für sie zusätzliche Sprachkurse und der Zugang zur Bildung ist in den letzten Jahren einfacher geworden. In der Praxis findet der Unterricht außerhalb der Zentren in Schulen statt, obwohl er de jure auch im Zentrum abgehalten werden könnte. Die Kinder haben das Recht auf spezielle Förderung in Form von Vorbereitungs- und Förderklassen in der Unterrichtssprache und anderen Schulfächern. Dass den minderjährigen Beschwerdeführerin in Kroatien dieses Recht auf Bildung bzw. auf Schulbesuch verwehrt werden würde, wurde nicht vorgebracht bzw. ergibt sich dieses auch nicht aus den Akteninhalten, insbesondere nicht aus den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden.
Die Beschwerdeführer haben in Kroatien noch keine Asylanträge gestellt, sondern sich dort nur kurz aufgehalten und haben daher auch noch nicht damit rechnen können, adäquat untergebracht und versorgt zu werden.
Betreffend das in der Beschwerde angeführte Urteil des EGMR vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tarakhel gegen Schweiz, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0157 bis 0159, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass sich dem Urteil Tarakhel nicht entnehmen lässt, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublinstaaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung von Familien einzuholen wären. Ähnliches gilt für den in der Beschwerde angeführten Beschluss des VG Hannover. Abgesehen davon, dass eine Einzelfallentscheidung eines Mitgliedstaates grundsätzlich nicht ausreichend ist, um von systemischen Mängeln im Asylsystem eines anderen Mitgliedstaates ausgehen zu können, ist diesem Beschluss (bei dem es im Übrigen ebenfalls um eine Überstellung nach Italien und nicht nach Kroatien geht) zu entnehmen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der dortige Antragsteller als junger und gesunder Mann keine Unterkunft finde, höher sei als bei Familien mit Kindern (vgl. Seite 5 der Beschwerde), sodass hieraus nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen das Bundesamt in den gegenständlichen Fällen Einzelfallzusicherungen der kroatischen Behörden hätte einholen müssen.
Insgesamt ergibt sich aus den Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführer in Kroatien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Den getroffenen Länderfeststellungen zufolge bietet Kroatien Schutz gegen Abschiebung von Drittstaatsangehörigen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre oder in dem diese Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnten.
Letztlich ist zum allgemein gehaltenen Vorbringen der Beschwerdeführer, sie würden nicht nach Kroatien wollen, generell darauf zu verweisen, dass, würde man es Drittstaatsangehörigen freistellen, trotz (möglicher) Schutzbedürftigkeit und Behördenkontakt, ein Asylverfahren in einem Mitgliedstaat abzulehnen, um dann - nach illegalem Verlassen dieses Mitgliedstaates - kurze Zeit später in einem anderen Mitgliedstaat (dem eigentlichen Zielstaat) einen Asylantrag zu stellen und diesem Mitgliedstaat in der Folge die Zuständigkeit für das Asylverfahren zuzuschreiben, eines der Grundprinzipien der Dublin III-VO, wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert, unterlaufen wäre.
3.2.4.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführer haben in den gegenständlichen Fällen kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs in den Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber in Kroatien das Recht auf medizinische Notversorgung haben. Vulnerable Asylwerber haben darüber hinaus das Recht auf die notwendige medizinische Behandlung, entsprechend ihren speziellen Bedürfnissen.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass anlässlich einer Abschiebung von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt werden.
3.2.4.4. In den gegenständlichen Fällen kommt allerdings hinzu, dass es sich um ein Elternpaar mit vier minderjährigen Kindern handelt, sodass auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden müssen.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.
Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).
Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer nach Kroatien dem Kindeswohl entgegensteht. Die Überstellung der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer erfolgt gemeinsam mit den Eltern und Geschwistern, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibt. Weiters ist anzuführen, dass die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Kroatien gegeben ist, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist, zumal ein derartiges, konkretes Vorbringen nicht erstattet wurde. In den gegenständlichen Fällen hat das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt, dass es in der Verantwortlichkeit der Eltern liege, dass diese ihre Kinder durch zahlreiche Länder geführt hätten und diese nunmehr - ebenso wie nach ihrem eineinhalbjährigen Aufenthalt in der Türkei - neuerlich aus ihrer Umgebung gerissen würden.
3.2.4.5. Da die Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnten, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.
3.2.5. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:
3.2.5.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.2.5.2. Die Beschwerdeführer sind ein Ehepaar mit ihren gemeinsamen vier minderjährigen Kindern, und ist das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen ist. Da jedoch alle sechs Beschwerdeführer keine dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden sind und gleichermaßen gemeinsam nach Kroatien überstellt werden, liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht vorgebracht, weshalb durch die Überstellung nach Kroatien kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt.
Ebenso wenig sind - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Es wird von Seiten der zuständigen Einzelrichterin nicht verkannt, dass insbesondere die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach aufgrund ihrer Schulbesuche Freundschaften in Österreich geschlossen haben, was jedoch nicht als ausreichend ausgeprägte Integration in die österreichische Gesellschaft gewertet werden kann, zumal die vorgelegten Empfehlungsschreiben aus dem unmittelbaren Lebensumfeld der Beschwerdeführer (aus ihrer Wohnsitzgemeinde) stammen, wodurch zwar eine gewisse soziale Vernetzung, aber keine relevante außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführer herauszulesen ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihren privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich gedeckt.
Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. neun Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen, und da in den gegenständlichen Fällen des Erst- bis Sechstbeschwerdeführers - es handelt sich um ein Ehepaar mit ihren vier gemeinsamen minderjährigen Kindern - ein Familienverfahren vorliegt, solche Verfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, waren alle sechs Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide gemäß § 5 AsylG, § 61 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Da es sich in den gegenständlichen Verfahren um Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren handelte und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt der gegenständlichen Verfahren vor.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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