BVwG W159 2137731-1

W159 2137731-1Tribunale amministrativo federale16 nov 2016

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Asylrelevanz

Testo completo

BVwG W159 2137731-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.2137731.1.00

Spruch

W159 2137731-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geboren XXXX, StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.09.2016, Zahl: XXXX, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in XXXX geboren.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2010, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters (gesetzlichen Vertreters) der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten abgewiesen, jedoch gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerteilt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2015, Zl. XXXX wurde die diesbezügliche Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Am 12.08.2016 stellte der Vater (gesetzlicher Vertreter) der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser (mittels eines Formblattes des BFA) ein Antrag auf Familienverfahren, wobei angekreuzt wurde "Das Kind hat keine eigenen Fluchtgründe beziehungsweise Rückkehrbefürchtungen, der Antrag bezieht sich ausschließlich auf die Gründe des Vaters beziehungsweise der Mutter". Weiters steht im Formblatt "Ich bin der deutschen Sprache soweit mächtig, dass ich diese Erklärung klar und unmissverständlich geben kann."

In der Folge führte die belangte Behörde kein weiteres Ermittlungsverfahren durch, es wurde weder der Beschwerdeführer (als gesetzlicher Vertreter) einvernommen, noch wurde das Parteiengehör (hinsichtlich der Länderfeststellungen) eingeräumt, noch wurden andere sichtbare Ermittlungsschritte gesetzt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 02.09.2016, Zl. XXXX, wurde unter Spruchteil I. Antrag auf internationalen Schutz vom 12.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Asylgesetz der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. bis zum 02.09.2017 erteilt. In der Begründung des Bescheides sind wohl Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (Äthiopien) enthalten, diese umfassen jedoch keine solchen betreffend die Situation der Frauen beziehungsweise Kinder.

Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen Spruchteil I., erhob die Antragstellerin, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass die Behörde offenbar in Verkennung der Rechtslage davon ausgegangen sei, dass eine detaillierte Befragung oder ERforschung der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin unterbleiben könne, da es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Familienverfahren handle. Die Behörde habe jedoch auch im Familienverfahren eine individuelle gesonderte Prüfung und inhaltliche Bewertung der konkreten Flucht, respektive subsidiären Schutzgrunde vorzunehmen. Die Behörde habe auch Länderberichte zur Situation von Frauen und Mädchen in Äthiopien nicht zur Entscheidungsfindung herangezogen, wobei es in der äthiopischen Gesellschaft häufig zu Vergewaltigung, Genitalverstümmellung und Zwangsverheiratung von Mädchen komme. Wäre der Kindesvater in seiner Einvernahme ordnungsgemäß befragt und angeleitet worden, so hätte er auch angeben können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien befürchte, dass seine Tochter Opfer von Diskriminierung und Gewalt würde. Bei der Beschwerdeführerin kann als Mädchen unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ein Zusammenhang mit einem Konventsionsgrund nicht ausgeschlossen werden. Es wurde beantragt der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.

II) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

§ 1 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 hat über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).

Zur aktuellen Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

Gemäß § 19 Abs. 1 Asylgesetz idgF ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen[...] Gemäß Abs. 2 leg.cit, ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht aufgrund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und- soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird- zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens.[...] einzuvernehmen.

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Die persönliche Anhörung eines Antragstellers auf internationalen Schutz durch Organe der entscheidenden Behörde ist der wohl wesentlichste Bestandteil eines solchen Verfahrens, gerade weil (im Unterschied zu vielen anderen Verwaltungsverfahren) es vielfach nicht möglich ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt allein aus der Aktenlage oder durch Sachverständige zu bestimmen[...] Die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben finden sich in Art. 14 bis 17 der Verfahrensrichtlinie (2013/32 EU) (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl und Fremdenrecht, K1 zu § 19 Asylgesetz 2005).

Einvernahmen können nur dann entfallen, wenn und soweit der Antragsteller nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Unter "In der Person gelegene Umstände" können Kleinkindhalter, psychische und physische Behinderungen verstanden werden. Gegebenenfalls wäre jedoch ein Sachwalter zu bestellen. Wenn zumindest der gesetzliche Vertreter eines (nicht einvernahmefähigen/abwesenden) Minderjährigen verfügbar ist, muss dieser befragt werden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl und Fremdenrecht, K9 zu § 19 Asylgesetz 2005).

Da sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht nur aus dem individuellen Vorbringen, sondern aus den bezughabenden Länderinformationen ergeben kann, ist es erforderlich, aktuelle Länderberichte nicht nur "in das Verfahren einzuführen", sondern in der Entscheidung inhaltlich wiederzugeben (VfGH vom 13.03.2013, U 2375/12). In diesem Sinne ist es erforderlich, sich mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen sich auseinanderzusetzen (VfGH vom 02.05.2011, U 1005/10). Die Berufung auf die Staatendokumentation und § 5 Absatz 2 BFA-VG ersetzt keineswegs die Aufgabe der belangten Behörde von sich aus Länderquellen zu verwenden, die in ihrer Gesamtheit als "ausgewogen zusammengestellt" bewertet werden können (Asylgerichtshof vom 14.08.2013, C16 420.015-1/2011).

Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von den Asyl- (und Fremdenbehörden) zu erwarten, dass sie zur Feststellung zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und von Amts wegen aktuelles Berichtsmaterial heranziehen (z.B. VwGH vom 15.09.2010, 2008/23/0334 und viele andere mehr).

In der Beschwerde wurde zurecht gerügt, dass der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin weder eine Erstbefragung unterzogen noch einer Einvernahme, dies insbesondere im Hinblick auf die Situation der Frauen und Kinder, insbesondere Mädchen in Äthiopien (siehe auch Seite 20 ff des aktuellen LIB zu Äthiopien) und sich die belangte Behörde in keiner Weise mit der diesbezüglichen aktuellen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat und auch keine diesbezüglichen Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der quasi eine "Vorgängerbestimmung" zu dem hier anzuwendenden § 28 Abs. 3 VwGVG darstellenden § 66 Abs. 2 AVG ausgeführt hat, könne das Erfordernis der (unterlassenen) Einvernahme der Partei eine Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG rechtfertigten (VwGH vom 25.06.1986, Zl. 86/01/0057, VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Bei einer gänzlich unterlassenen Einvernahme ist der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt, dass vor einer meritorischen Entscheidung eine Rückverweisung erforderlich ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl und Fremdenrecht, 840 VwGH a.a.o)

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat und somit auch im Sinne der oben zitierten Judikatur eine Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG geboten erscheint.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 (2. Satz) inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen wurde die gegenständliche Entscheidung mit der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückverweisung, sowie der aktuellen Literatur begründet.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

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