W158 2110633-1•BVwG W158 2110633-1
W158 2110633-1Tribunale amministrativo federale16 nov 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungsverfahren, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Flächenabweichung, gutgläubiger Empfang, Gutgläubigkeit, INVEKOS,<br/>Irrtum, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Stichproben, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche
W158 2110633-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664159, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 24.03.2009 stellte die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX, XXXX, XXXX und XXXX für die durch zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2009 gestellt wurden, wobei für die Alm mit der BStNr. XXXX die Beschwerdeführerin selbst als Almbewirtschafterin fungierte.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104603044, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 3.486,08 gewährt. Auf Basis von 36,42 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung eine beantragte Fläche im Ausmaß von 50,35 ha (davon Almfläche 33,19 ha) und - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für die Berechnung maximal die Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 36,42 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Datum vom 18.09.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2009 betreffend Flächenabweichungen festgestellt wurden.
4. Mit Antrag vom 25.10.2012 nahm die Beschwerdeführerin als zuständige Bewirtschafterin der Alm mit der BStNr. XXXX eine Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen vor und reduzierte das von ihr für das Antragsjahr 2009 beantragte Almfutterflächenausmaß.
5. Mit Antrag vom 06.11.2012 nahm die zuständige Bewirtschafterin der Alm mit der BStNr. XXXX eine Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen vor und reduzierte das von ihr für das Antragsjahr 2009 beantragte Almfutterflächenausmaß.
6. Mit Antrag vom 12.12.2012 nahm die zuständige Bewirtschafterin der Alm mit der BStNr. XXXX eine Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen vor und reduzierte das von ihr für das Antragsjahr 2009 beantragte Almfutterflächenausmaß.
7. Mit Antrag vom 19.12.2012 nahm der zuständige Bewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen vor und reduzierte das von ihm für das Antragsjahr 2009 beantragte Almfutterflächenausmaß. Diese Reduzierung wurde seitens der Behörde jedoch nicht berücksichtigt (Vermerk "Widerspruch zur SVE").
8. Mit Antrag vom 17.04.2013 nahm die zuständige Bewirtschafterin der Alm mit der BStNr. XXXX eine weitere Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen vor und reduzierte das von ihr für das Antragsjahr 2009 beantragte Almfutterflächenausmaß.
9. Mit Datum vom 12.09.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2009 betreffend Flächenabweichungen festgestellt wurden.
10. Mit Datum vom 17.03.2014 langte bei der belangten Behörde eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der Außenstelle der zuständigen Landwirtschaftskammer ein, wonach die Beantragung der Futterflächen der Alm mit der BStNr. XXXX seitens der Beschwerdeführerin nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei und für sie eine Flächenabweichung nicht erkennbar gewesen sei. Der Bestätigung angehängt war eine schlagbezogene Begründung der vorgenommenen Futterflächenbewertung des Jahres 2009.
11. Mit Datum vom 23.06.2014 wurden in der Außenstelle der zuständigen Landwirtschaftskammer "Erklärungen des Auftreibers gemäß § 8i MOG" der Beschwerdeführerin protokolliert, wonach diese von der Zuverlässigkeit der Antragsteller der Futterflächen der Almen mit den BStNr. XXXX und XXXX ausgehen habe können und damit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.
12. Mit Datum vom 17.07.2014 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2009 betreffend Flächenabweichungen festgestellt wurden.
13. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664159, wurde der Bescheid vom 30.12.2009 in der Form abgeändert, dass der Beschwerdeführerin eine Einheitlichen Betriebsprämie von nunmehr EUR 3.288,90 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 197,18 ausgesprochen wurde. Aus Basis von (unverändert) 36,42 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der o.a. (für zulässig erklärten) Korrekturen die verfahrensgegenständlichen Almen betreffend - eine beantragte Fläche im Ausmaß von 43,77 ha (davon Almfläche 26,61) und - unter Berücksichtigung der Ergebnisse o.a. Vor-Ort-Kontrollen - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 34,36 ha (davon Almfläche 17,56 ha) zu Grunde gelegt, wobei im ermittelten Flächenausmaß zusätzlich auch die Ergebnisse eines Flächenabgleichs den Heimbetrieb der Beschwerdeführerin betreffend (2007 - 2010; Reduktion um insgesamt 0,32 ha) Berücksichtigung gefunden haben. Auf Grundlage einer (gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche) maximal beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 36,42 ha wurde seitens der AMA somit eine Differenzfläche von 2,06 ha festgestellt. Neben der Rückforderung der zu Unrecht bezahlten Beträge wurde zusätzlich jedoch keine Flächensanktion ausgesprochen, da hinsichtlich einer solchen bereits Verjährung eingetreten sei.
14. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.01.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde und beantragte:
1. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden, sowie
2. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, sowie
3. die Feststellung der Alm-Referenzfläche.
Inhaltlich richtete sich die Beschwerde vorwiegend gegen die Flächenbeanstandungen die Alm mit der BStNr. XXXX betreffend, wobei die Beschwerdeführerin hier im Wesentlichen mangelndes Verschulden an der Überbeantragung geltend macht.
So führt sie begründend aus, dass im Rahmen der Beantragung die Sorgfaltspflicht gewahrt worden sei, die Futterflächen nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden seien und sie jedenfalls kein Verschulden an der Überbeantragung treffe, womit Kürzungen und Ausschlüsse (Sanktionen) nicht zu verhängen seien. Insbesondere liege auch kein Verschulden vor, da die in Rede stehenden Futterflächen nicht von ihr, sondern vom zuständigen Almbewirtschafter beantragt worden seien.
Auch bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, da ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 796/2004vorliege.
Zudem seien verhängten Sanktionen gleichheitswidrig und habe die AMA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Eine der Beschwerde angeschlossene Sachverhaltsdarstellung des Almobmannes der Alm mit der BStNr. XXXX wurde zum Inhalt der Beschwerde erklärt. In diesem Schreiben führt auch der zuständige Almobmann im Wesentlichen aus, dass die Beantragung der Almfutterfläche in den letzten Jahren nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt und die Sorgfaltspflicht im Rahmen der Antragstellung immer gewahrt worden seien.
15. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit 15.07.2015 das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor.
16. Mit Schreiben vom 09.11.2015 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht einen "Report", in dem sie ausführte, dass hinsichtlich der Alm mit der BStNr. XXXX im Falle der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine "Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion" zu erfolgen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie.
Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2009 über 36,42 zugewiesene (flächenbezogene) Zahlungsansprüche.
Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2009 über eine Heimbetriebsfläche, deren Ausmaß 16,84 ha betrug.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. XXXX, deren Ausmaß 54,62 ha betrug. Unter Berücksichtigung der Anzahl der von der Beschwerdeführerin aufgetriebene RGVE stand ihr dabei ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 11,76 ha zur Verfügung.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. XXXX, deren Ausmaß 5,06 ha betrug. Unter Berücksichtigung der Anzahl der von der Beschwerdeführerin aufgetriebene RGVE stand ihr dabei ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 3,92 ha zur Verfügung.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. XXXX, deren Ausmaß 8,69 ha betrug. Unter Berücksichtigung der Anzahl der von der Beschwerdeführerin aufgetriebene RGVE stand ihr dabei ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 1,09 ha zur Verfügung.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. XXXX, deren Ausmaß 87,45 ha betrug. Unter Berücksichtigung der Anzahl der von der Beschwerdeführerin aufgetriebene RGVE stand ihr dabei ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 0,79 ha zur Verfügung.
Die Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 ein beihilfefähiges Flächenausmaß von insgesamt 43,77 ha (Heimbetrieb: 17,16 ha; anteilige Almfläche: 26,61 ha).
Der Mehrfachantrag-Flächen 2009 der Beschwerdeführerin liegt dem Verwaltungsakt bei.
Das Ausmaß der im gegenständlichen Antragsjahr zur Verfügung stehenden Heimbetriebsfläche beruht im Wesentlichen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Beilage "Flächennutzung" ihres Mehrfachantrags-Flächen). Das beantragte Flächenausmaß wurde seitens der belangten Behörde lediglich insofern beanstandet, als dass diese im Rahmen eines Flächenabgleichs (betreffend die Feldstücke 2, 7 und 17) eine Reduktion von 0,32 ha vorgenommen hat (vgl. angefochtener Bescheid: "Flächenabgleich"). Das somit der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Flächenausmaß des Heimbetriebes (16,84 ha) wurde seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeausführungen nicht bestritten.
Dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die Almen mit den BStNr. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX gewesen ist, ergibt sich aus den Unterlagen im Akt und der unbestrittenen Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Das Gesamtausmaß der Futterfläche der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf den Ergebnissen einer Vor-Ort-Kontrolle der belangten Behörde (vgl. Kontrollbericht der AMA vom 17.07.2014).
Die Ergebnisse dieser Kontrolle werden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert beanstandet. So macht die Beschwerdeführerin in ihren eigenen Beschwerdeausführungen lediglich mangelndes Verschulden an der Überbeantragung geltend, konkrete Ausführungen, aus welchen Gründen nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Beurteilung der Almfutterfläche durch die belangte Behörde für das Antragsjahr 2009 unzutreffend sei, sind der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen. In einer der Beschwerde angeschlossenen Sachverhaltsdarstellung des Almobmannes und einer Stellungnahme zum Prüfbericht der relevanten Vor-Ort-Kontrolle wird zwar auf die Futterflächenentwicklung auf der in Rede stehenden Alm Bezug genommen, hierbei jedoch näher auf ein Almrevitalisierungsprojekt, das man 2011 in Angriff genommen habe und welches 2012 und 2013 fertiggestellt worden sei, eingegangen. Laut den weiteren Ausführungen habe es 2013 eine Trockenperiode gegeben, weswegen der frisch eingesäte Pflanzenbestand in Mitleidenschaft gezogen worden sei, die Futterfläche im Jahr 2014 jedenfalls aber wieder zur Verfügung stehen werde. Ausführungen dahingehend, wie sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Almfutterfläche im relevanten Antragsjahr 2009 dargestellt hat bzw. aus welchen Gründen das durch die Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Ausmaß der Futterfläche im Jahr 2009 nicht den tatsächlichen Verhältnisse entsprochen habe, sind jedoch weder der Beschwerde noch den beiliegenden Unterlagen zu entnehmen.
Da die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Beanstandungen betreffend die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle somit keine ausreichend konkreten Angaben tätigt und auch nicht substantiiert ausführt, aus welchen Gründen ihres Erachtens die Ergebnisse der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 nicht korrekt sind, war das Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere war das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541), womit das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenausmaß die verfahrensgegenständliche Alm betreffend der Beihilfenberechnung 2009 zu Grunde zu legen war.
Die Gesamtausmaße der Futterflächen der Almen mit den BStNr. XXXX und XXXX beruhen ebenso auf den Ergebnissen von Vor-Ort-Kontrollen der belangten Behörde (vgl. Kontrollbericht der AMA vom 12.09.2013 bzw. 18.09.2012). Die Ergebnisse dieser Kontrollen werden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Wie bereits oben (unter I.14.) ausgeführt, richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen die Flächenbeanstandungen die Alm mit der BStNr. XXXX betreffend. Ausführungen hinsichtlich der Flächenbeanstandungen auf den Almen mit den BStNr. XXXX und XXXX sind weder der Beschwerde noch den beigelegten Unterlagen zu entnehmen. Insbesondere wird in der Beschwerde auch nicht auf die Ergebnisse dieser Kontrollen (näher) eingegangen, womit - mit Verweis auf die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch diesbezüglich die im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen festgestellte Flächenausmaße der Beihilfenberechnung 2009 zu Grunde zu legen waren.
Das Gesamtausmaß der Futterfläche der Alm mit der BStNr. XXXX beruht den Angaben der zuständigen Almbewirtschafterin (vgl. Korrekturantrag vom 17.04.2013).
Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht die der seitens der belangten Behörde der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl der von ihr auf die jeweiligen Almen aufgetriebenen RGVE.
Dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2009 über 36,42 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt und eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 43,77 ha (Heimbetrieb: 17,16 ha; anteilige Almfläche: 26,61 ha) beantragt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2009 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und blieb ebenso unbestritten. Folglich konnte dieser Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.
Zu A)
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
"Artikel 149 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Abweichend hiervon
a) gilt Artikel 138 ab 1. Januar 2010,
b) gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen gemäß Anhang III ab 1. Januar 2010,
c) gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen gemäß Anhang III frühestens ab 1. Januar 2010 und spätestens ab 1. Januar 2012."
Art. 2 Abs. 22, 12, 22, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Da - wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist - die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 jedoch ein größeres Flächenausmaß beantragt hatte, als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war, war die belangte Behörde nach Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 im vorliegenden Fall verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 30.12.2009 zunächst zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl. VwGH 9. 9 .2013, 2011/17/0216).
3.3.2. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass im vorliegenden Fall (betreffend die Flächenermittlungen auf der Alm mit der BStNr. XXXX) jedoch ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 vorliege und deswegen keine Rückzahlungsverpflichtung bestünden. Begründend verweist sie dabei - ohne jedoch näher darauf einzugehen oder diesbezüglich Bescheinigungsmittel vorzulegen - auf Ergebnisse früherer (seitens der belangten Behörde durchgeführter) Vor-Ort-Kontrollen.
Dazu gilt es auszuführen, dass der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes den Entfall einer Rückforderung vorsieht, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch bereits aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da der hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).
Ein Irrtum der Behörde war im vorliegenden Fall somit nicht zu erkennen und hatte die Beschwerdeführerin daher den zu Unrecht an ihr gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten.
3.3.3. Da seitens der belangten Behörde zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Flächendifferenz von 2,06 ha festgestellt wurde, wäre im Falle der Beschwerdeführerin betreffend das Antragsjahr 2009 (zusätzlich zur Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Beträge) gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 auch eine Flächensanktion zu verhängen und der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz zu kürzen gewesen. Eine derartige (zusätzliche) Kürzung erfolgte im vorliegenden Fall jedoch nicht, da - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits ausgeführt hat - hinsichtlich der zu verhängenden Flächensanktionen bereits Verjährung gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 eingetreten ist.
In diesem Zusammenhang waren somit auch jegliche vorgelegte Bestätigungen ("gemäß Task Force Almen") und Erklärungen ("gemäß § 8i MOG), mit denen mangelndes Verschulden darzulegen versucht und somit das Absehen von Sanktionen begehrt wurde, entbehrlich.
Insbesondere konnte auch dahingestellt bleiben, ob zur Ermittlung des Flächenausmaßes auf der Alm mit der BStNr. XXXX - wie vom zuständigen Almbewirtschafter angegeben - ein Umweltbüro herangezogen wurde. Dies könnte uU zwar eine Beiziehung eines Sachverständigen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darstellen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541), würde sich dies jedoch lediglich schuldbefreiend im Sinne des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auswirken und die Beschwerdeführerin von verhängten Sanktionen befreien. Mangels verhängter Sanktionen konnte eine weitere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen jedoch ebenso unterbleiben.
Auch auf das Vorbringen, die verhängten Sanktionen seien gleichheitswidrig, war ebenso wenig einzugehen.
3.3.4. Zum Vorwurf des Vorliegens eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, da die Behörde vor ihrer Entscheidung bereits die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus ermitteln hätte müssen, ist auszuführen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln.
3.3.5. Zudem gilt es auch darauf hinzuweisen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung einer Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder eben dem Almbewirtschafter, als dessen bevollmächtigten Vertreter, online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei der Zugang zu den Akten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor der Behörde verwehrt worden, kann somit ebenso wenig gefolgt werden. Zumindest ihr bevollmächtigter Vertreter hatte Kenntnis betreffend die relevanten Unterlagen hinsichtlich der in Rede stehenden Alm(en).
3.3.6. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht in Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat bereits die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegenstehe (VwGH 23. 1. 2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25. 4. 1996, 95/07/0216).
3.3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Zudem wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.3. angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). Vor allem liegt jedoch auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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