BVwG L511 2136665-1

L511 2136665-1Tribunale amministrativo federale16 nov 2016

Regest

Beitragsschuld, Geschäftsführer, Gleichbehandlung, Haftung,<br/>Nachweismangel, Uneinbringlichkeit

Testo completo

BVwG L511 2136665-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L511.2136665.1.00

Spruch

L511 2136665-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA ESTERMANN und PARTNER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 18.07.2016, DG-Kontonummer: XXXX , Zahl:

XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit § 67 Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK]

1.1. Mit Schreiben vom 21.06.2016, Zahl XXXX , zugestellt am 24.06.2016, teilte die SGKK der Beschwerdeführerin mit, dass auf dem Beitragskonto der Firma XXXX [im Folgenden: XXXX ] aus den Beiträgen Oktober 2012 bis Oktober 2014 ein Rückstand in der Höhe von [idHv] EUR 61.441,20 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom selben Tag beigelegt (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] I, II).

1.1.1. Nach der Aufhebung des Sanierungsverfahrens und der Abweisung des neuerlichen Antrages auf Insolvenzverfahrens und der Bezahlung der Quote und des Insolvenzentgeltes durch den Insolvenzentgelt-Fonds verbleibe ein Rückstand in Höhe von EUR 61.441,20, der bei der Primärschuldnerin nicht mehr einbringlich sei. Die Beschwerdeführerin wurde - unter Angabe wie die diesbezügliche Aufstellung auszusehen habe - aufgefordert nachzuweisen, dass ohne ihr Verschulden nicht ausreichend Mittel zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge vorhanden gewesen seien oder andere Gründe sie gehindert hätten, die Beitragspflicht zu erfüllen. Außerdem habe die Beschwerdeführerin zu beweisen, dass sie Forderungen der SGKK gegenüber anderen Gläubigern in gleichem Maße befriedigt habe.

1.2. Mit (Haftungs)Bescheid vom 18.07.2016, Zahl: XXXX , zugestellt am 20.07.2016, verpflichtete die SGKK die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG als ehemalige Geschäftsführerin der XXXX , zur Zahlung eines Rückstandes von EUR 18.430,49 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer verpflichtet, ab bis zur Einzahlung Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 7,88% p.a. von EUR 16.873,84 zu entrichten (AZ III, IV).

1.2.1. Auf dem Beitragskonto der XXXX scheine ein Gesamtrückstand in Höhe von EUR 61.477,43 auf. Davon werde eine Summe von EUR 18.430,49 im Wege der Ausfallshaftung gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Die Summe setze sich laut beigelegtem Rückstandsausweis vom 18.07.2016 aus "Beiträgen GPLA Rest" der Monate 02/2013 bis 10/2014 sowie Verzugszinsen und Nebengebühren zusammen und sei bereits um jenen Betrag reduziert worden, der im Verfahren vor dem BVwG [Anmerkung: hg. GZ 2017516] bereits verfahrensgegenständlich sei.

1.2.2. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von 05.04.2004 bis 29.06.2015 alleinige Geschäftsführerin der XXXX gewesen sei. Die im Rückstandsausweis dargestellten Beträge seien bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Sie sei als Geschäftsführerin der GmbH ihrer Verpflichtung, die Beiträge jeweils bei Fälligkeit zu bezahlen und die Gläubiger gleich zu behandeln nicht nachgekommen und habe trotz Aufforderung vom 21.06.2016 auch keinerlei Unterlagen zum Gegenbeweis erbracht, weshalb die persönliche Haftung auszusprechen gewesen sei.

1.3. Mit Schreiben vom 08.08.2016, eingelangt bei der SGKK am 10.08.2016, wurde gegen oben bezeichneten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben (AZ V).

1.3.1. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass die SGKK zu Unrecht von der Ungleichbehandlung ausgehe, die Mittel hätten schlichtweg nicht zur Befriedigung der Gläubiger ausgereicht. Die SGKK sei keineswegs schlechter behandelt worden. Ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin sei daher nicht erkennbar und könne diese demnach auch nicht zur Ausfallshaftung gem. § 67 Abs. 10 ASVG herangezogen werden.

Darüber hinaus seien die Beiträge bereits verjährt.

1.4. Ein ergänzendes Ermittlungsverfahren fand der Aktenlage zu Folge nicht statt.

1.5. Mit Bescheid vom 01.09.2016, Zahl: XXXX , zugestellt am 05.09.2016, wies die SGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der Beschwerdeführerin des Beschwerdeführersvom 08.08.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ VI, VII).

1.5.1. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weder auf das Aufforderungsschreiben, noch mit der Beschwerde Unterlagen übermittelt habe, welche eine andere Beurteilung zuließen.

Zur Verjährung wurde mangels Konkretisierung in der Beschwerde allgemein darauf hingewiesen, dass die Feststellungsverjährung gegenüber einem Beitragsmithaftenden erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der Forderung gegenüber dem Primärschuldner zu laufen beginne. Diese stehe erst sei der Abweisung zu GZ 44Se134/2015b fest. Ergänzend werde neben der Ungleichbehandlung auch die Verletzung der Meldepflichten geltend gemacht.

1.6. Mit Schreiben vom 09.09.2016, Postaufgabe vom 12.09.2016, beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ VIII).

1.7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2016 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ I-X]).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Die XXXX wurde am 22.04.2005 als österreichische Zweigniederlassung der in Deutschland registrierten XXXX in das österreichische Firmenbuch eingetragen. Die Beschwerdeführerin vertrat ab Eintragung bis 03.07.2015 als alleinige Geschäftsführerin die österreichische Zweigniederlassung der XXXX selbständig.

1.1.1. Mit Beschluss des LG Salzburg vom 11.06.2013, XXXX , wurde das Sanierungsverfahren über die XXXX eröffnet und mit Beschluss vom 01.10.2013 aufgehoben und der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt. Mit weiterem Beschluss des LG Salzburg vom 19.02.2016, XXXX , wurde die Zweigniederlassung infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst.

1.2. Die Summe der verfahrensgegenständlichen offenen Forderungen am Beitragskonto XXXX der XXXX setzt sich laut Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom 18.07.2016 wie folgt zusammen:

Beiträge(GPLA Rest) für 02/2013-10/2014

EUR 16.873,84

Verzugszinsen (§59 Abs. 1 ASVG) bis 11.06.2013

EUR 1.469,96

Nebengebühren

EUR 86,69

Summe

EUR 18.430,49

2.

Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ I-X])

2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

  • Rückstandsausweis vom 18.07.2016 (AZ III)

  • Bescheid und Beschwerdevorentscheidung der SGKK (AZ III, VI)

  • Beschwerde der Beschwerdeführerin (AZ V)

  • Firmenbuchauszug der XXXX (OZ 2)

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Gründung und Auflösung der österreichischen Zweigniederlassung der XXXX sowie zu den Vertretungsverhältnissen ergeben sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch sowie den dort hinterlegten Urkunden (OZ 5), an deren Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln besteht.

2.2.2. Die Rechtskraft des Sanierungsplans und Erfüllung der ersten Quote ergeben sich aus den Eintragungen im Firmenbuch sowie den Ausführungen der belangten Behörde und stehen im Einklang mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift.

2.2.3. Die Höhe des Haftungsbetrages ergibt sich aus dem Rückstandsausweis vom 18.07.2016 und wird von der Beschwerdeführerin der Höhe nach auch nicht bestritten (AZ III, V).

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Auf Antrag einer Partei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen (§ 414 Abs.2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG)).

4.1.2. Für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlagen

§67 (10) ASVG: Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§58 (5) ASVG: Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

4.2. Abweisung der Beschwerde

4.2.1. Zur Heranziehung zur Haftung:

4.2.1.1. Die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ist eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung und entspricht den §§ 9 und 80 BAO. Danach haftet der Vertreter für bei der Primärschuldnerin uneinbringlich gewordene (nicht schon für bloß rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer schuldhaften (leichte Fahrlässigkeit genügt) und rechtswidrigen Verletzung der den Vertretern auferlegten sozialversicherungsrechtlichen Pflichten besteht (VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN; 17.10.1996 96/08/0099). Als haftungsbegründend kommt daher (seit der Novellierung des § 58 Abs. 5 ASVG mit BGBl I 2010/62 [SRÄG 2010]) die Verletzung all jener Pflichten in Betracht, deren Verletzung dafür kausal sein kann, dass Beiträge nicht bei Fälligkeit entrichtet und später uneinbringlich werden, etwa die Verletzung der Meldepflichten, die Zahlungspflicht sowie die Abfuhrpflicht der einbehaltenen Dienstnehmer.

4.2.1.2. Die Beschwerdeführerin war im gegenständlich betroffenen Zeitraum Geschäftsführerin der XXXX , und somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd § 67 Abs. 10 ASVG.

4.2.1.3. Die Heranziehung der Beschwerdeführerin als Vertreterin der Primärschuldnerin XXXX zur Haftung für deren - unbestrittenermaßen - uneinbringliche Beitragsschulden erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.

4.2.2. Zum Ausmaß der Haftung:

4.2.2.1. Im Hinblick auf den Haftungsumfang ist bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden darauf abzustellen, ob der Vertreter die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, erstere aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. Einen zur Haftung herangezogenen Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, weil ohne diese Mitwirkung jener Anteil, der durch das schuldhafte Verhalten uneinbringlich geworden ist, nicht festgestellt werden kann. Bei entsprechendem Nachweis haftet ein Vertreter (bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden) nur für die Differenz zwischen jenem Betrag, der bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu entrichten gewesen wäre und der tatsächlich erfolgten Zahlung (zur detaillierten Berechnungsmethode des Haftungsbetrages nach der Zahlungstheorie siehe VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 uHa 29.01.2014, 2012/08/0227 und den dort ergänzend aufgezeigten alternativen Berechnungsmethoden sowie weiteren Nachweisen). Tritt ein haftungspflichtiger Vertreter diesen Nachweis nicht an und erbringt kein entsprechendes Beweisanbot, so erstreckt sich die Haftung auf die gesamten uneinbringlichen Beitragsverbindlichkeiten der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum (vgl. VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN; 30.09.1997, 95/08/0152; sowie zu § 80 BAO VwGH 16.12.2009, 2009/15/0127). Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haften Vertreter jedoch ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze (VwGH 27.11.2014 2012/08/0216 mwN). Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist immer schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, weshalb er ohne sein Verschulden gehindert war die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet wurden. (VwGH 20.02.2008, 2006/08/0284; 17.10.1996, 96/08/0099).

4.2.2.2. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin - trotz entsprechender Aufforderung der SGKK - im gesamten Verfahren weder Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung erbracht noch diesbezüglich einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt.

4.2.2.3. Die SGKK hat daher zu Recht eine Haftung für den gesamten uneinbringlichen Teil geltend gemacht (vgl. dazu insbesondere VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028 uHa die ständige Rechtsprechung des VwGH, insbesondere: VwGH 29.06.1999, 99/08/0075 und 12.04.1994, 93/08/0232), weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.

III. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.4.2. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 67 Abs. 10 eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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