BVwG I413 2139547-1

I413 2139547-1Tribunale amministrativo federale16 nov 2016

Regest

aufschiebende Wirkung

Testo completo

BVwG I413 2139547-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I413.2139547.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin Attlmayr, LL.M. als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien alias Westsahara, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2016, Zl. 16-1132512910/161420695/BMI-BFA_STM_RD_TEAM_03, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) entschieden:

"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2016 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist.

IV. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt."

Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.11.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2016 (einlangend) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A.):

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA - VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeschriftsatz aufgeworfene Frage, er werde in seiner Heimat aus politischen Gründen verfolgt, weil er an Demonstrationen teilgenommen und auch hierbei vom Militär verprügelt und verletzt worden sei, bedarf einer näheren Überprüfung, welche die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und somit die Anwesenheit des Beschwerdeführers notwendig erscheinen lassen wird.

Der Beschwerde wird daher die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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