BVwG W209 2127902-1

W209 2127902-1Tribunale amministrativo federale15 nov 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Erkennbarkeit, Pension, Rückforderung, Vorschuss

Testo completo

BVwG W209 2127902-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2127902.1.00

Spruch

W209 2127902-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Alois EICHINGER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 19.01.2016 betreffend Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im Zeitraum von 01.07.2015 bis 31.07.2015 und Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.066,93 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 19.01.2016 widerrief das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden die belangte Behörde) die Zuerkennung Arbeitslosengeldes (als Pensionsvorschuss) der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.07.2015 bis 31.07.2015 und forderte das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.066,93 zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig eine Pension bezogen habe und erkennen hätte müssen, dass ihr das Arbeitslosengeld nicht gebührt.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie damit begründete, dass sie von April bis Juli 2015 einen Pensionsvorschuss erhalten habe. Im Juli sei ihr eine Invaliditätspension zuerkannt worden und ihr dabei mitgeteilt worden, dass die ihr gebührenden Leistungen zwischen dem Arbeitsmarktservice und der Pensionsversicherungsanstalt abgerechnet werden würden. Ihr sei unklar, warum sie den Betrag zurückzahlen müsse. Aufgrund ihres niedrigen Einkommens habe sie in Privatkonkurs gehen müssen. Sie ersuche um nochmalige Prüfung, da sie mit ihrem Kind am Existenzminimum lebe.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2016, GZ: 2016-0566-9-000654, wurde der bekämpfte Bescheid von der belangten Behörde insoweit abgeändert, als der Rückforderungsbetrag auf €

1. 051,52 herabgesetzt wurde. Gleichzeitig sprach die Behörde aus, dass noch ein Rückforderungsbetrag in der Höhe von € 697,81 offen sei und dieser Betrag binnen zwei Wochen nach Bescheidzustellung einzuzahlen sei. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführerin ab 29.04.2015 ein Pensionsvorschuss in Höhe von €

33,92 täglich mit einer Bezugsdauer von 364 Tagen zuerkannt worden sei. Am 22.07.2015 habe die belangte Behörde von der Pensionsversicherungsanstalt die Durchschrift eines an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreibens vom 17.07.2015 mit dem Inhalt erhalten, dass der Beschwerdeführerin bis auf weiteres von 01.04.2015 bis 31.05.2016 eine vorläufige Leistung gewährt werde. In dem Schreiben sei angeführt, dass die vorläufige Leistung monatlich € 528,67, die Nachzahlung vom 01.04.2015 bis 30.06.2015 abzüglich des zur Verrechnung einbehaltenen Betrages für das Arbeitsmarktservice € 5,58 sowie die monatliche Leistung im Juli 2015 zuzüglich Kinderzuschuss für ein Kind und abzüglich Krankenversicherungsbeitrag € 501,71 betrage und die Anweisung der Leistung im Nachhinein erfolge. Aufgrund des Schreibens der Pensionsversicherungsanstalt hätte die Beschwerdeführerin erkennen müssen, dass ihr der am 03.08.2015 ausbezahlte Pensionsvorschuss für Juli in Höhe von € 1.051,52 nicht zusteht, weswegen die Leistung zu widerrufen sei. Am 29.07.2015, am 11.08.2015 und am 30.09.2015 habe die belangte Behörde weitere Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt erhalten, in denen die für das Arbeitsmarktservice einbehaltene Beträge für Juli, August und September 2015 angeführt seien. Im Schreiben vom 30.09.2015 sei auch angeführt, dass ab 29.04.2015 ein Anspruch auf Ausgleichszulage anerkannt worden sei und die monatliche Leistung inklusive Ausgleichszulage € 855,41 betrage. Am 20.08.2015 habe die Pensionsversicherungsanstalt dem Arbeitsmarktservice € 1.272,98 und am 23.12.2015 € 848,57 zur Rückverrechnung der vom Arbeitsmarktservice gewährten Leistung überwiesen. Der von der Pensionsversicherungsanstalt zu erstattende Betrag belaufe sich auf € 1.767,84. Tatsächlich habe die Pensionsversicherungsanstalt jedoch irrtümlicherweise € 2.121,55 rückerstattet. Die Differenz in Höhe von € 353,71 gebühre der Beschwerdeführerin und werde vom Rückerstattungsbetrag einbehalten.

6. In ihrem dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtvertreter vor, dass dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.07.2015 zu entnehmen sei, dass die Pensionsnachzahlungen bis Juli 2015 verrechnet worden seien und die Beschwerdeführerin seitens der Pensionsversicherungsanstalt erst ab August 2015 eine monatliche Leistung erhalten habe.

7. Am 13.06.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin wurde seitens der belangten Behörde ab 29.04.2015 als Vorschuss von Leistungen auf Grund der von ihr beantragten Invaliditätspension Arbeitslosengeld in Höhe von € 33,92 täglich mit einer Bezugsdauer von 364 Tagen zuerkannt.

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.07.2015 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invaliditätspension für die Zeit von 01.04.2015 bis 31.05.2016 dem Grunde nach anerkannt. Laut Bescheid habe jedoch über die Höhe der Pension noch nicht endgültig abgesprochen werden können.

Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Pensionsversicherungsanstalt der Beschwerdeführerin mit, dass ihr bis auf weiteres von 01.04.2015 bis 31.05.2016 eine vorläufige Leistung gewährt wird. Dem Schreiben, das die Beschwerdeführerin im Juli 2015 erhalten hat, ist zu entnehmen, dass die vorläufige Leistung monatlich € 528,67, die Nachzahlung vom 01.04.2015 bis 30.06.2015 abzüglich des zur Verrechnung einbehaltenen Betrages für das Arbeitsmarktservice €

5,58 sowie die monatliche Leistung im Juli 2015 zuzüglich Kinderzuschuss und abzüglich Krankenversicherungsbeitrag € 501,71 beträgt und die Anweisung dieses Betrages im Nachhinein erfolgt.

Am 03.08.2015 gelangte (irrtümlich) der Pensionsvorschuss für Juli 2015 in Höhe von € 1.051,52 zur Auszahlung

Am 20.08.2015 überwies die Pensionsversicherungsanstalt dem Arbeitsmarktservice € 1.272,98 und am 23.12.2015 € 848,57, sohin insgesamt € 2.121,55 zur Rückverrechnung des vom Arbeitsmarktservice im Zeitraum von 29.04.2015 bis 30.06.2015 gewährten Pensionsvorschusses.

Tatsächlich gebührten der Beschwerdeführerin im o.a. Zeitraum auf Grund der Invaliditätspension und der mit Bescheid vom 30.09.2015 ab 29.04.2015 zuerkannten Ausgleichszulage jedoch nur Leistungen in Höhe von € 1.767,84.

Die Beschwerdeführerin verfügt über keine ausreichenden Deutschkenntnisse, um selbständig Behördenwege zu erledigen. Für diese bedient sie sich der Hilfe ihres Ehemannes oder eines Dolmetschers.

2. Beweiswürdigung:

Die Zuerkennung des Pensionsvorschusses und die Auszahlung des Pensionsvorschusses für Juli 2015 seitens der belangten Behörde am 03.08.2015 wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Unbestritten blieben auch die von der Pensionsversicherungsanstalt an das Arbeitsmarktservice überwiesenen Beträge zur Rückverrechnung des gewährten Pensionsvorschusses.

Die Höhe der auf Grund der Invaliditätspension und der Ausgleichszulage gebührenden Leistungen ist den vorliegenden Bescheiden und Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt zu entnehmen und wurde ebenfalls nicht bestritten.

Den Erhalt des Schreibens der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.07.2015 betreffend die Anweisung einer vorläufigen Leistung für Juli 2015 hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde eingeräumt.

Das die Beschwerdeführerin über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügt und sie sich bei Behördenwegen der Hilfe ihres Ehemannes oder eines Dolmetschers bedient, ergibt sich aus den Verwaltungsakten, aus denen hervorgeht, dass sich ihr Mann bei der belangten Behörde telefonisch über die Rückforderung erkundigt hatte, worauf die Beschwerdeführerin mit einem Dolmetscher persönlich bei der Behörde vorsprach, nachdem ihrem Ehemann mitgeteilt worden war, dass ihm gegenüber aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte erteilt werden könnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:

§ 23 AlVG idF BGBl. I Nr. 68/2014:

"Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung

§ 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung

1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder

2. ...

beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.

(2) bis (4) ...

(5) Der Vorschuss ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes (der gebührenden Notstandshilfe) zu gewähren. ...

(6) Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuss nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine sonstige Leistung nach diesem Bundesgesetz gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 oder auf Rehabilitationsgeld für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen.

(7) bis (8) ..."

§ 24 AlVG idF BGBl. I Nr. 82/2008:

"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) ...

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."

§ 25 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007:

"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."

(2) bis (3) ...

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; ...

(5) bis (7) ..."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

a) Widerruf

Gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 AlVG kann Arbeitslosen als Vorschuss auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung bis zur Entscheidung über den Antrag Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.

Den Feststellungen zufolge wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde als Vorschuss von Leistungen auf Grund einer von ihr beantragten Invaliditätspension ab 29.04.2015 Arbeitslosengeld in Höhe von € 33,92 täglich mit einer Bezugsdauer von 364 Tagen zuerkannt.

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 17.07.2015 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invaliditätspension für die Zeit von 01.04.2015 bis 31.05.2016 dem Grunde nach anerkannt. Laut Bescheid habe jedoch über die Höhe der Pension noch nicht endgültig abgesprochen werden können.

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin mit gesondertem Schreiben seitens der Pensionsversicherungsanstalt mitgeteilt, dass ihr eine vorläufige Leistung gebührt, diese Leistung im Juli 2015 € 501,71 beträgt und dieser Betrag im Nachhinein zur Anweisung gelangt.

Am 03.08.2015 wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde für Juli 2015 irrtümlich ein Pensionsvorschuss in Höhe von €

1. 051,52 ausbezahlt, obwohl ab 01.07.2015 bereits eine vorläufige Pensionsleistung zur Anweisung gelangte.

Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen (VwGH 15.09.2010, 2007/08/0300).

Da der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invaliditätspension für die Zeit von 01.04.2015 bis 31.05.2016 mit Bescheid vom 17.07.2015 anerkannt wurde und ab 01.07.2015 eine vorläufige Pensionsleistung zur Anweisung gelangte, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Gewährung eines Pensionsvorschusses mehr besteht und die Zuerkennung des Pensionsvorschusses für Juli 2015 zu widerrufen war.

b) Rückforderung

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes ("Erkennen müssen") Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte (vgl. z.B. VwGH 16.03.2011, 2009/08/0260).

Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037).

Dies trifft im gegenständlichen Fall zu. Der Beschwerdeführerin wurde seitens der Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben vom 17.07.2015 mitgeteilt, dass sie aufgrund der ihr zuerkannten Invaliditätspension für Juli 2015 eine vorläufige Leistung in Höhe von € 501,71 erhält. Aus diesem Grund hätte sie - mit Hilfe ihres Ehemannes, der die Beschwerdeführerin auch sonst in behördlichen Angelegenheiten unterstützt, oder eines Dolmetschers - erkennen müssen, dass ihr im Juli 2015 kein Vorschuss mehr auf diese Leistung gebührt. Schließlich berief sie sich auch in ihrem Vorlageantrag auf ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt (vom 29.07.2015), in dem angeführt ist, dass (auch) bis 31.07.2015 ein Betrag zur Verrechnung mit dem Arbeitsmarktservice einbehalten wurde, wodurch sie einräumte, vom Inhalt der ihr seitens der Pensionsversicherungsanstalt übermittelten Schreiben Kenntnis erlangt zu haben.

Darüber hinaus kann es - unabhängig vom Vorliegen ausreichender Deutschkenntnisse - als Alltagswissen eines durchschnittlich sorgfältigen Antragstellers auf Invaliditätspension vorausgesetzt werden, dass nicht eine Pensionsleistung und zugleich ein Vorschuss darauf gebühren kann (vgl. VwGH 15.09.2010, 2007/08/0300, zum Doppelbezug von Übergangsgeld und einer Pensionsleistung).

Damit erfolgte der Widerruf dem Grunde nach zu Recht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2016 wurde der Rückforderungsbetrag von € 1.066,93 auf € 1.051,52 herabgesetzt und ausgesprochen, dass noch eine Betrag in Höhe von € 697,81 zur Rückzahlung offen sei.

Die rechnerische Richtigkeit des Betrages von € 1.051,52 wurde in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt und nicht bestritten (Pensionsvorschuss für Juli 2015 = € 33,92 tägl.*31 Tage). Die belangte Behörde ging auch zutreffend davon aus, dass die Differenz des ihr von der Pensionsversicherungsanstalt zu viel erstatteten Betrages in Höhe von € 353,71 der Beschwerdeführerin gebührt, weil gemäß § 23 Abs. 6 letzter Satz AlVG der Übergang des Anspruches der Beschwerdeführerin auf das Arbeitsmarktservice nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Pensionsleistung (€ 1.767,84) wirksam wird. Da gemäß § 25 Abs. 4 AlVG auch die Anrechnung des zu viel erstatteten Betrages auf den Rückforderungsbetrag zu Recht und rechnerisch richtig erfolgte (€ 1.051,52 - € 353,71 = € 697,81), ist der Beschwerde teilweise Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den ergänzenden Ermittlungen der belangten Behörde hinreichend geklärt erschien, zumal keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, und seitens der (rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu insb. das obzit. Erk. d. VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300).

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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