BVwG W208 2106516-1

W208 2106516-1Tribunale amministrativo federale15 nov 2016

Regest

Eingabengebühr, Einhebungsgebühr, Firmenbuch - Eintragung,<br/>Gebührenpflicht, GmbH

Testo completo

BVwG W208 2106516-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2106516.1.00

Spruch

W208 2106516-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Handelsgerichts XXXX vom 19.06.2013, Zl. XXXX betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe Folge

gegeben, dass der Zahlungsauftrag wie folgt berichtigt wird:

"In diesem Verfahren sind folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen, die die zahlungspflichtige Partei XXXX, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen hat:

PG TP 10 I lit. a Z 7 GGG € 30,--

Einhebungsgebühr § 6 Abs. 1 GEG € 8,--

Gesamtbetrag € 38,--

Der offene Betrag ist auf das Konto des Handelsgericht XXXX,

BIC: XXXX, IBAN: XXXX einzuzahlen."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 26.04.2013 wurde die Spaltung der beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdeführerin) zur Aufnahme des abgespaltenen Vermögenteils durch eine übernehmende Gesellschaft beschlossen. Die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte am 17.05.2013. Die für die Eintragung der Spaltung gemäß TP 10 I lit b Z 11 GGG angefallene Eintragungsgebühr wurde entrichtet.

Mit Beschluss vom 27.03.2013 bestellte das Handelsgericht XXXX (HG) auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.03.2013 einen Restvermögensprüfer.

2. Mit Zahlungsauftrag vom 19.06.2013 wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit. j GGG in der Höhe von € 244,-- sowie eine Einhebungsgebühr von € 8,-- gemäß § 6 Abs. 1 GEG betreffend "Antrag auf Restvermögensprüferbestellung" vorgeschrieben.

3. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.07.2013 einen Berichtigungsantrag ein. Mit der im Zuge der Spaltung entrichteten Eintragungsgebühr gemäß TP 10 I lit. b Z 11 GGG seien sämtliche im Zuge der Spaltung erforderlichen Eingaben abgegolten; aber selbst wenn der Antrag auf Restvermögensprüfer einer gesonderten Eingabengebühr unterworfen werden sollte, ginge TP 10 I lit. a Z 7 GGG als speziellere Bestimmung dem Auffangtatbestand des TP 12 lit. j GGG jedenfalls vor.

4. Mit Bescheid vom 28.10.2013, Zl. XXXX gab der Präsident des HG dem Berichtigungsantrag keine Folge. Der Restvermögensprüfer selbst werde nicht im Firmenbuch eingetragen, weswegen die Anmerkung 1 zur TP 10 GGG nicht zum Tragen komme, auch wenn solche Verfahren beim HG im Bereich des Firmenbuches angesiedelt seien. Es handle sich um keinen reinen Firmenbuchantrag. Da es sich um ein außerstreitiges Verfahren handle, sei TP 12 lit. j GGG anzuwenden.

5. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 11.12.2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein.

In der Beschwerde erachtete sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf "Nichtvorschreibung einer Gebühr nach dem GGG im Zusammenhang mit der Bestellung eines Restvermögensprüfers gemäß § 3 Abs. 4 SpaltG in eventu Vorschreibung (nur) der Gebühr nach § 32 TP 10 I a) 7 GGG im Zusammenhang mit der Bestellung eines Restvermögensprüfers gemäß § 3 Abs. 4 SpaltG verletzt.

6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2015, 2013/16/0225, wurde der Bescheid vom 28.10.2013 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben und zur weiteren Bearbeitung vom VwGH an das BVwG übermittelt.

7. Beim BVwG erfolgte wegen Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung (ua. wegen anhängiger Asylverfahren) vorerst keine Bearbeitung. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugeteilt. Es wird um Verständnis für die Verzögerung ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Insbesondere wird festgestellt, dass das HG mit Beschluss vom 27.03.2013 auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.03.2013 einen Restvermögensprüfer bestellte und der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag vom 19.06.2013 Pauschalgebühren gem. TP 12 lit j GGG in Höhe von € 244,- vorgeschrieben wurden.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012 (B-VG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen gewordenen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde (des Berichtigungsantrages) - nach Aufhebung des gegenständlichen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof - zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen und in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist hier der Fall.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und liegt auch kein Parteienantrag auf Verhandlung vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Zu A)

3.2. In der Sache

Im Gegenstand war die Rechtsfrage strittig, ob der Antrag auf Bestellung eines Restvermögensprüfers neben der von der Beschwerdeführerin bereits entrichteten Pauschalgebühr gem. TP 10 I lit b Z 11 GGG für die Eintragung der Spaltung ins Firmenbuch, eine weitere Gebührenpflicht nach TP 12 lit j GGG ausgelöst hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.02.2015, Zl. 2013/16/0225, im Gegenstand ausgeführt hat, handelt es sich beim Antrag um Bestellung eines Restvermögensprüfers iSd § 3 Abs. 4 SpaltG um einen den Gerichtsgebühren iS der TP 10 GGG unterliegenden Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts (Anmerkung 1 zu TP 10 GGG).

Wörtlich führte der Verwaltungsgerichtshof aus (Hervorhebungen durch

BVwG), " ... dass der Gesetzgeber dem Gerichtshof als

Firmenbuchgericht nicht allein die Registerführung über die einzutragenden Tatsachen iSd § 1 Abs. 2 FBG, sondern auch die Zuständigkeit für weitere gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten zugewiesen hat. Insbesondere geht der Gesetzgeber auch im § 22 Abs. 1 RpflG davon aus, dass der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte umfasst. Nach § 22 Abs. 2 Z 3 lit. b leg. cit. bleibt dem Richter dabei unter anderem die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlussprüfern vorbehalten. Damit hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Bestellung von Prüfern in den Zuständigkeitsbereich des Firmenbuchgerichts fällt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2003, 2002/16/0211). Daraus folgt, dass es sich beim Antrag um Bestellung eines Restvermögensprüfers iSd § 3 Abs. 4 SpaltG um einen den Gerichtsgebühren iS der TP 10 GGG unterliegenden Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts (Anmerkung 1 zu TP 10 GGG) handelt."

Gemäß TP 10 (Firmenbuch- und Schiffsregistersachen) I (Firmenbuch) lit. a Z 7 Gerichtsgebührengesetz (GGG), in der nach Ansicht des VwGH im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2011, war für Eingaben von Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- zu entrichteten.

Anmerkung 1 zu TP 10 GGG lautete:

"1. Der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen."

Im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH im gegenständlichen Fall wäre der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Antrages um Bestellung eines Restvermögensprüfers lediglich eine Gebühr in Höhe von € 30,-- gem. Tarifpost 10 I lit. a Z 7 GGG sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG idF BGBl. I Nr. 1/2013 in Höhe von € 8,--, sohin Gebühren in einer Gesamthöhe von € 38,-- vorzuschreiben gewesen und eben nicht nach TP 12 lit. j. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin daher im Recht.

Nicht richtig ist hingegen - vor dem Hintergrund des oa. Erkenntnisses des VwGH - die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass mit Entrichtung der Gebühr nach Tarifpost 10 I lit. b Z 11 sämtliche im Zuge der Spaltung erforderliche Eingaben abgegolten sind. Bei einem Antrag um Bestellung eines Restvermögensprüfers handelt es sich um einen eigenständig zu vergebührenden Tatbestand gem. Tarifpost 10 I lit. a Z 7 GGG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH (insb. vom 26.02.2015, 2013/16/0225) wird verwiesen.

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