W188 2106979-1•BVwG W188 2106979-1
W188 2106979-1Tribunale amministrativo federale15 nov 2016
besoldungsrechtliche Stellung, Gleichbehandlung, Jubiläumszuwendung,<br/>Monatsbezug, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, Rechtslage,<br/>Säumnisbeschwerde, Unionsrecht, Vertragsbedienstete
W188 2106979-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) betreffend besoldungsrechtliche Stellung (einschließlich Gehaltsstufeneinreihung und Vorrückungen), gebührende Bezüge und Jubiläumszuwendung zu Recht:
A)
I. Gemäß den §§ 19, 26, 71, 73 und 74 VBG sowie den Art. 2, 6, 9 und 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gebührte dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 01.10.2009 ein fixes Monatsgehalt gemäß § 74 Abs. 2 Z 3 lit. a) VBG, für die daran anschließende Zeit bis zum 30.06.2010 ein solches gemäß § 74 Abs. 2 Z 3 lit. b) VBG und für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2012 ein Monatsentgelt der Entlohnungs- und Bewertungsgruppe v1/4, Entlohnungsstufe 21, im Betrag von € 5.104,00 (ab 01.07.2010 gemäß BGBl. I Nr. 153/2009, Art. 3 Z 16s und 16w), von € 5.149,30 (ab 01.01.2011 gemäß BGBl. I Nr. 111/2010, Art. 123 Z 34 und 38) sowie von € 5.297,20 (ab 01.02.2012 bis zum 31.12.2012 gemäß BGBl. I Nr. 140/2011, Art. 3 Z 38f und 38j).
II. Dem Beschwerdeführer wird gemäß den §§ 22 VBG und 20c GehG der Differenzbetrag zwischen der Jubiläumszuwendung iHv € 32.953,20 und der ihm von der belangten Behörde bereits gewährten Jubiläumszuwendung gewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Formularantrag vom 22.11.2011 beantragte der Beschwerdeführer (BF) die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen mit der Begründung, dass sein
18. Geburtstag mehr als drei Jahre nach dem 30. Juni des Jahres, in dem er sein neuntes Schuljahr abgeschlossen habe, gelegen sei, und er sein Studium bereits vor dem 18. Geburtstag begonnen und nach diesem "sonstige Zeiten" aufweise, die nicht zur Gänze für den Vorrückungsstichtag berücksichtigt worden seien.
2. Mit Schreiben vom 13.12.2011 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass der Vorrückungsstichtag nach der neuen Rechtslage der 26.01.1968 sei und sich durch die Neufestsetzung desselben keine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung ergebe.
3. Mit Schreiben vom 18.09.2012 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass er am 25.07.2012 das vierzigste Jahr im öffentlichen Dienst vollendet habe und ihm gemäß § 22 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) iVm § 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) eine Jubiläumszuwendung in der Höhe des Vierfachen des für Juli 2012 gebührenden Monatsbezuges gewährt werde.
4. Mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 27.08.2013 beantragte der BF, bescheidmäßig für die Zeit ab 01.10.2004 über seine besoldungsrechtliche Stellung einschließlich Gehaltsstufeneinreihung und Vorrückungen und - in eventu über die ab 01.04.2010 bis laufend gebührenden Bezüge (betragsmäßig) abzusprechen. Unter einem beantragte er die bescheidmäßige Absprache über die Höhe der ihm gebührenden Jubiläumszuwendung unter Berücksichtigung der ihm zusätzlich angerechneten (auf die Zeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres entfallenden) Vordienstzeiten mit der Begründung, dass die Jubiläumszuwendung stets im vollen gesetzlichen Ausmaß und ausgehend von der rechtlich richtigen besoldungsrechtlichen Stellung ausbezahlt werde und diese daher im Sinne des für Ermessensentscheidungen geltenden Gleichbehandlungsgebotes entsprechend verbessert werden müsse. Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vordienstzeiten seien die Einstufung und die Bezüge im Jahr 2009 maßgebend.
5. Mit der beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage vom 27.08.2013 begehrte der BF unter Berufung auf die aus den näher angeführten (höchst)gerichtlichen Entscheidungen ableitbare unionsrechtskonforme Entlohnungsstufenverbesserung um drei Jahre für die näher genannten Zeiträume offene Entgeltansprüche, die sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlich bezogenen Monatsentgelt und dem ihm gebührenden Monatsentgelt bzw. der Erhöhung der Jubiläumszuwendung ergäben. Mit Beschluss dieses Gerichtes vom 06.09.2013 wurde diese Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges a limine zurückgewiesen. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 23.12.2013 wurde dem dagegen erhobenen Rekurs des BF keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Nach der wesentlichen Begründung sei der BF ein Bundesbeamter gemäß § 136b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), der mit der Klage geltend gemachte besoldungsrechtliche Anspruch resultiere aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Streitigkeiten aus einem solchen seien nach ständiger Rechtsprechung im Verwaltungsweg auszutragen. Auch die Anordnung des § 136b Abs. 4 BDG, wonach auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis von nach § 136b BDG aufgenommenen Bundesbeamten anstelle der für diese geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen für die tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden seien, führe nicht dazu, dass die besoldungsrechtlichen Ansprüche von Bundesbeamten im ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen seien.
6. Mit Bescheid vom 14.02.2014 setzte die belangte Behörde das Verfahren betreffend die besoldungsrechtliche Stellung einschließlich Gehaltsstufeneinreihung und Vorrückung sowie die Höhe der gebührenden Jubiläumszuwendung gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union aus.
7. Mit Schriftsatz vom 20.04.2015 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter Säumnisbeschwerde mit der wesentlichen Begründung, dass der Europäische Gerichtshof über den Vorabentscheidungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes am 11.11.2014 entschieden habe und damit die Verfahrensaussetzung geendet habe. Unter Ausklammerung des Hemmungszeitraumes seien daher seit der Antragstellung fast elf Monate verstrichen, die belangte Behörde sei mit ihrer Entscheidung säumig.
8. Mit Schreiben vom 05.05.2015 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
9. Mit Beschluss vom 17.12.2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zahl: Ro 2015/12/0022 aus.
10. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2016 eingelangtem Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, hat der Verwaltungsgerichtshof über die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden.
11. Mit Schriftsatz vom 11.10.2016 stellte der BF den Antrag auf Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des zwischen der belangten Behörde und dem BF am 28.02.2000 gemäß § 4 VBG abgeschlossenen Dienstvertrages ging dieser ein auf (Anm.: richtigerweise) bestimmte Zeit ausgerichtetes Dienstverhältnis für die Dauer der Funktion als Leiter des Büros des Staatssekretärs im Höheren Dienst, Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v1, Bewertungsgruppe v1/5, ein. Mit dem Nachtrag vom 30.04.2002 zu diesem Dienstvertrag wurde dieses Dienstverhältnis dahingehend abgeändert, dass dieses für die Dauer der Funktionsausübung als Leiter der Sektion VI, Bewertungsgruppe v1/7, eingegangen werde.
Aufgrund seines Antrages vom 24.03.2004 wurde der BF mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 17.09.2004 gemäß den §§ 2 bis 6 iVm § 136b Abs. 3 und 4 BDG mit Wirksamkeit vom Ernennungstag befristet bis 30.04.2007 auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 9 in der Verwendungsgruppe A1 im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (Zentralleitung) ernannt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2004 wurde festgestellt, dass dem BF gemäß § 136b Abs. 4 BDG für die Dauer der befristeten Ernennung ein fixes Monatsentgelt gemäß § 74 Abs.2 Z 3 VBG gebühre.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2010 wurde der BF gemäß § 40 BDG iVm § 38 Abs. 2 und 3. leg. cit. mit Ablauf des 30.06.2010 von seiner bisherigen Verwendung als Leiter der Sektion III des Bundesministeriums für Gesundheit abberufen und ihm gemäß § 40 Abs. 1 BDG mit Wirkung vom 01.07.2010 ein Arbeitsplatz als Fachexperte in der Sektion I der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5 (Bewertungsgruppe v1/4) zugewiesen.
Der BF trat gemäß § 13 Abs. 1 BDG mit Ablauf des 31.12.2012 in den Ruhestand über.
Der am 01.10.1947 geborene BF absolvierte das Bundesgymnasium Wien IX und legte dort am 24.05.1965 die Reifeprüfung ab.
Der verbesserte Vorrückungsstichtag des BF lautet 26.01.1968.
Die belangte Behörde gewährte dem BF eine Jubiläumszuwendung in Höhe des Vierfachen des für Juli 2012 gebührenden Monatsbezuges.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und der Säumnisbeschwerde vom 20.05.2015, die - unbestrittenen - Feststellungen betreffend den verbesserten Vorrückungsstichtag und die Vordienstzeiten insbesondere aus der beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage des BF vom 27.08.2013.
Zu Spruchteil A)
Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, beim Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2016 ist das mit hg. Beschluss vom 17.12.2015 gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzte Verfahren fortzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht zunächst davon aus, dass die geltend gemachten besoldungsrechtlichen Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis resultieren und sohin im Verwaltungsweg auszutragen sind, wenngleich aufgrund der Bestimmungen des § 136b BDG fallbezogen die für vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Der Begriff des "überwiegenden Verschuldens der Behörde" ist nicht im Sinne eines Verschuldens der Organwalter der Behörde zu verstehen, sondern insofern "objektiv", als ein solches anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 9. Auflage, Kurzlehrbuch, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2011, Seite 412, Rz 646).
Nach § 9 Abs. 2 Z 3 VwGVG ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG belangte Behörde jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat.
In casu verabsäumte es die belangte Behörde, über die Anträge des BF vom 25.06.2013 und vom 27.08.2013 betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung einschließlich der Gehaltsstufeneinreihung und Vorrückung bzw. die Höhe der gebührenden Jubiläumszuwendung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zu entscheiden. Soweit sie dazu in ihrer Stellungnahme vom 05.05.2015 ausführte, sich aufgrund diverser Abänderungs- und Entschließungsanträge zum Thema Besoldungsreform und der neuen Regierungsvorlage "Dienstrechts-Novelle 2015" außerstande zu sehen, einen auf Rechtssicherheit basierenden Bescheid zu erlassen, ist davon auszugehen, dass die Verzögerung auf das Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (siehe VwGH 21.12.1959, 0007/59); das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache zu entscheiden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 9 Abs. 2 Bundesministeriengesetz sind Vertragsbedienstete, die mit der Leitung einer Sektion oder einer Botschaft betraut sind, auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
Gemäß § 136b Abs. 2 BDG idF BGBl. I Nr. 140/2011 sind Vertragsbedienstete, die mit der Funktion eines Rechtspflegers betraut sind, auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 leg. cit. sowie in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 des Bundesministeriengesetzes eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auch dann zulässig, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen des § 136a Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 136a Abs. 2) nicht erfüllt und auf sie auch nicht die Ausnahmebestimmungen des § 136a Abs. 4 zutreffen. Nach Abs. 4 leg. cit. sind in den Fällen des Abs. 3 auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. [...].
Gemäß § 136b Abs. 4 BDG sind auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, in die Personen gemäß Abs. 3 aufgenommen worden sind, ohne die Voraussetzungen des § 136a BDG zu erfüllen, an Stelle der für Beamte geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften die für gleichartig und gleichwertig verwendete Vertragsbedienstete vorgesehenen besoldungsrechtlichen Vorschriften des VBG anzuwenden. Im Besonderen wird es sich dabei um die das Entlohnungsschema v vorgesehenen besoldungsrechtlichen Vorschriften handeln. Die Sonderregelung des Abs. 4 stellt sicher, dass Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v, die die gegenüber dem Gehaltsgesetz für dienstjüngere Bedienstete günstigeren Entgeltstufen des neuen Vertragsbediensteten-Schemas ausgeschöpft haben und in den abflachenden Teil dieser Entgeltskala hineinwachsen, nicht in das anders strukturierte, bis zum Ende stark ansteigende Beamtenschema überwechseln. Dies würde eine doppelte und nicht vertretbare Begünstigung bedeuten (siehe Fellner, Beamten-Dienstrechtsgesetz, Seite 252/5 ff).
Gemäß § 19 Abs. 1 VBG idF BGBl. I Nr. 82/2010 ist für die Vorrückung der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Entlohnungsgruppe in Betracht kommende Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre. Nach Abs. 2 leg. cit. findet die Vorrückung an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
Gemäß Art. 3 Z 40. des BGBl. I Nr. 32/2015 werden dem § 100 VBG folgende Abs. 70 und 71 angefügt:
"(70) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten in Kraft:
1. die § 46 Abs. 4, § 90k und § 91f sowie der Entfall des § 46 Abs. 2 und 5 und der Anlage 1 zu § 26 Abs. 2a Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 mit 1. September 2015;
2. der Entfall der § 18b, § 82 und § 82a jeweils samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden;
3. die §§ 19 und 26 samt Überschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden;
(71) [...]."
Mit § 19 Abs. 1 VBG idF BGBl. I Nr. 82/2010 und BGBl. I Nr. 32/2015 hat der Gesetzgeber die durch den EuGH im Urteil Hütter festgestellte Altersdiskriminierung zu Lasten jener "Altbeamten", die über (nunmehr) anrechenbare - vor dem 18. Lebensjahr erworbene - Zeiten verfügen, ungeachtet der ihnen offen stehenden Möglichkeit eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages gemäß § 82 Abs. 10 VBG zu beantragen, fortgeschrieben.
Die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, dargelegten, nachfolgenden Ausführungen, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund des weitgehend übereinstimmenden Normgehaltes einerseits der vom Verwaltungsgerichtshof in Prüfung gezogenen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen und andererseits der fallbezogen anzuwendenden Bestimmungen des VBG auf die zuletzt genannten Bestimmungen übertragen werde können, lauten wie folgt:
"(67) Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim Anspruch auf Gehalt um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt (vgl. hierzu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, 2014/12/0004), weshalb sich dessen Gebührlichkeit in Ermangelung gegenteiliger gesetzlicher Anordnungen nach der im Bemessungszeitraum geltenden Rechtslage richtet (vgl. etwa für Ansprüche auf Auslandsverwendungszulage und auf Wohnkostenzuschuss das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2014, 2013/12/0195).
(68) Fraglich ist, ob sich aus dem Regelungssystem des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3, jeweils zweiter Halbsatz GehG Gegenteiliges ergibt.
(69) In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass der Entfall der in § 175 Abs. 79 Z 2 GehG genannten Gesetzesbestimmungen ausdrücklich erst mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 folgenden Tag in Kraft trat. Auch das Inkrafttreten der in § 175 Abs. 79 Z 3 genannten Gesetzesbestimmungen, insbesondere des § 8 GehG, in ihrer Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 (und damit die Derogation der vorher in Kraft gestandenen Gesetzesbestimmungen) wurde erst mit dem der Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes folgenden Tag, und nicht etwa rückwirkend verfügt. Im jeweils zweiten Halbsatz des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG wird freilich angeordnet, dass das Altrecht "in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren" nicht mehr anzuwenden sei.
(70) Wollte man diese Anordnung als rückwirkende Aufhebung der im Altrecht getroffenen materiell rechtlichen Regelungen der Gebührlichkeit des Gehalts für Zeiträume vor der Novellierung deuten, so entstünde auf Basis der hier anzuwendenden Rechtslage jedenfalls eine Regelungslücke in Ansehung der (erheblichen) Frage, in welcher Höhe den Bestandsbeamten Gehälter in der Zeit vor Inkrafttreten der Reform gebührten.
(71) Dies folgt - wie schon erwähnt - daraus, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung des § 8 GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015 in § 175 Abs. 79 Z 3 GehG gerade nicht erfolgte. Auch § 169c Abs. 6 zweiter Satz GehG idF BGBl. I Nr. 65/2015 spricht (lediglich) davon, dass sich die aus dem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung der Bemessung der Bezüge der Bestandbeamten ab 1. März 2015 zugrunde zu legen ist. Dies legt - e contrario - den Schluss nahe, dass eine Maßgeblichkeit des Besoldungsdienstalters für die Bemessung von Bezügen für vor dem 1. März 2015 gelegene Zeiträume grundsätzlich nicht gegeben sein soll.
[...]
(78) Eine Deutung der Anordnungen des jeweils zweiten Halbsatzes des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG als Verbot, die faktische Gestion der Verwaltung anhand der für sie nach wie vor maßgeblichen Bestimmungen des Altrechtes in bescheidförmigen Feststellungsverfahren und daran anknüpfenden gerichtlichen Verfahren zu überprüfen, verstieße freilich offenkundig sowohl gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK als auch gegen Art. 47 Abs. 2 GRC.
[...]
(82) Darüber hinaus ist zu beachten, dass sowohl der "Reparaturversuch" durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 als auch die Bundesbesoldungsreform 2015 der innerstaatlichen Umsetzung der RL dienten. Mit dem dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Antrag gemäß § 113 Abs. 10 GehG unter Geltendmachung anrechenbarer Zeiten vor dem 18. Lebensjahr hat die Mitbeteiligte (nicht zuletzt) auf das Unionsrecht gestützte Ansprüche geltend gemacht.
(83) Ein Ausschluss der Überprüfbarkeit des Verwaltungshandelns durch Gerichte wäre daher nicht nur an Art. 6 Abs. 1 EMRK, sondern auch an Art. 47 Abs. 2 GRC zu messen, welcher aus dem Grunde des Art. 52 Abs. 3 GRC jedenfalls keinen geringeren Schutz als Art. 6 EMRK gewährleistet. Jedenfalls im "Überschneidungsbereich" zwischen Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 Abs. 2 GRC, in welchen die hier in Rede stehenden Ansprüche fallen, kommt eine Anwendung der Schrankenregelung des Art. 52 Abs. 1 GRC nicht in Betracht (vgl. hiezu Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union4, Rz 33 zu Art. 52).
(84) Darüber hinaus gewährleistet auch Art. 9 Abs. 1 RL einen Zugang zum "Gerichts- und/oder Verwaltungsrechtsweg" zur Geltendmachung der aus dieser Richtlinie resultierenden Ansprüche.
[...]
(87) Aus dem Vorgesagten folgt, dass die unionsrechtlichen Bestimmungen des Art. 47 Abs. 2 GRC und des Art. 9 RL offenkundig erfordern, dass die faktische Gestion der Verwaltung, welche auf Grundlage der in dieser Variante vertretenen Auslegung nach wie vor zeitraumbezogen durch das Altrecht bestimmt bleibt, auch in bescheidförmigen Verfahren sowie in daran anknüpfenden gerichtlichen Verfahren überprüfbar sein muss. Im Hinblick auf das Erfordernis des Zuganges zu einem Gericht gilt dies auch in Fällen, in denen sich die Verwaltung bei ihrer faktischen Gestion auf eine vorläufige Bindungswirkung eines gerichtlich noch zu überprüfenden Verwaltungsaktes stützen durfte. Aus all dem folgt wiederum, dass der Ausschluss der für eine solche Überprüfung heranzuziehenden inländischen Rechtsnormen von der Anwendung in Verfahren, welche der Überprüfung des faktischen Handelns der Verwaltung dienen, unionsrechtswidrig und damit seinerseits unanwendbar wäre.
(88) Im Fall einer rechtskräftigen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf Grund der Rechtslage nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 wäre in Ermangelung einer Feststellung der durch die Option erlangten besoldungsrechtlichen Stellung ohne jeden Zweifel bei der faktischen Gestion der Gehaltsauszahlung rechtmäßigerweise nach den in den hg. Erkenntnissen vom 4. September 2012, 2012/12/0007, und vom 18. Februar 2015, 2014/12/0004, dargelegten Grundsätzen vorzugehen gewesen. Ein Bescheid zur Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten ist nämlich keine notwendige Voraussetzung für die faktische Anweisung des ihm rechtlich gebührenden Gehalts. Daran, dass bisher diskriminierten Beamten die ihnen zu Unrecht vorenthaltenen Gehaltsbestandteile in diesen Fallkonstellationen bei rechtmäßiger Gestion der Verwaltung nachzuzahlen gewesen wären, konnte in der Zeit zwischen Ergehen des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache Schmitzer und der Herausgabe der Bundesbesoldungsreform 2015 überhaupt kein vernünftiger Zweifel bestehen.
[...]"
Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies - auch vor dem Hintergrund der sich aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2012, 2012/12/0007, und vom 18.02.2015, 2014/12/0004, ergebenden Ausführungen -, dass der BF in die Entlohnungsstufe 2 in der Entlohnungsgruppe v1 diskriminierungsfrei nach zwei Jahren vorgerückt ist. Unter Zugrundelegung des verbesserten Vorrückungsstichtages 26.01.1968 ergibt sich gemäß § 19 VBG der Vorrückungstermin 01.01.1968. Sohin erreichte der BF gemäß § 71 Abs. 1 VBG am 01.01.2008 die (höchste) Entlohnungsstufe 21 in der Entlohnungsgruppe v1, Bewertungsgruppe 4.
Gemäß § 74 Abs. 1 VBG gebührt dem Vertragsbediensteten der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 und v1/7 anstelle des Monatsentgelts nach den §§ 71 oder 72 und einer Funktionszulage ein fixes Monatsentgelt nach Abs. 2., wobei nach fünf Jahren eine Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Bewertungsgruppe bzw. ab dem sechsten Jahr ein höheres fixes Monatsentgelt vorgesehen ist.
Gemäß den §§ 19, 26, 71, 73 und 74 VBG sowie den Art. 2, 6, 9 und 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gebührte daher dem BF für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 01.10.2009 ein fixes Monatsgehalt gemäß § 74 Abs. 2 Z 3 lit. a) VBG, für die daran anschließende Zeit bis zum 30.06.2010 ein solches gemäß § 74 Abs. 2 Z 3 lit. b) VBG und für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2012 ein Monatsentgelt der Entlohnungs- und Bewertungsgruppe v1/4, Entlohnungsstufe 21, im Betrag von € 5.104,00 (01.07.2010 gemäß BGBl. I Nr. 153/2009, Art. 3 Z 16s und 16w), von € 5.149,30 (ab 01.01.2011 gemäß BGBl. I Nr. 111/2010, Art. 123 Z 34 und 38) sowie von € 5.297,20 (ab 01.02.2012 bis 31.12.2012 gemäß BGBl. I Nr. 140/2011, Art. 3 Z 38f und 38j).
Soweit sich nach dem Gesagten Nachzahlungen ergeben sollten, wird auf die einschlägigen Bestimmungen betreffend die Verjährung Bedacht zu nehmen sein.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 22 Abs. 1 VBG in der Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. Nr. I 32/2015 gelten ua. für die Jubiläumszuwendung die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß.
Gemäß § 20c Abs. 1 GehG in der Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. Nr. I 32/2015 kann dem Beamten aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Nach Abs. 2 Z 2. leg. cit. zählen zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 die im § 12 Abs. 2 und 2f angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden.
Nach § 12 Abs. 1 GehG ist der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: 1. die in Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze.
Nach Abs. 2 Z 6. lit. a) leg. cit. sind gemäß Abs. 1 Z 1 voranzusetzen: bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen.
Aufgrund dieser Rechtslage ist in casu davon auszugehen, dass bei der Ermittlung der für die Gewährung der Jubiläumszuwendung maßgeblichen Dienstzeit auch die Zeit zwischen dem 01.07.1962 und dem 30.06.1965 schlagend wird. Nachdem die belangte Behörde diese als Dienstzeit iSd § 20c Abs. 2 Z 2. GehG anzusehende Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule (Bundesgymnasium Wien IX) bei der Ermittlung der für das Dienstjubiläum maßgeblichen Dienstzeit nicht berücksichtigt hatte, ist dieser Zeitraum - auch in Anbetracht der ansonsten unbestritten gebliebenen Vordienstzeiten (siehe Seite 5 der beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage vom 27.08.2013) - dem von der belangten Behörde für das Erreichen einer Dienstzeit von 40 Jahren zugrunde gelegten Datum (Tag) 25.07.2012 voranzustellen. Das in Rede stehende Dienstjubiläum fällt sohin in den Monat Juli 2009, die Höhe der Jubiläumszuwendung bemisst sich daher an jenem Monatsbezug des BF, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung in diesem Monat entsprach, d. h. am fixen Monatsgehalt gemäß § 74 Abs. 2 Z 3 lit. a) VBG (welches für die ersten fünf Jahre in der Bewertungsgruppe v1/7 gebührt) iHv € 8.238,30. Die Höhe der für den BF in Betracht kommenden Jubiläumszuwendung nach der zurückgelegten Dienstzeit von 40 Jahren beliefe sich sohin gemäß den §§ 22 VBG und 20c GehG auf 400 vH dieses Monatsbezuges, mithin auf € 32.953,20.
Führen gemäß § 82a Abs. 6 VBG in der vor Inkrafttreten des BGBl. Nr. I 32/2015 geltenden Fassung die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Vertragsbedienstete aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
Nachdem dem BF seitens der belangten Behörde bereits eine Jubiläumszuwendung aus Anlass des Erreichens einer Dienstzeit von 40 Jahren gewährt wurde (siehe Schreiben der belangten Behörde vom 18.09.2012), kann ihm nunmehr der Differenzbetrag zwischen €
32. 953,20 und dieser bereits gezahlten Jubiläumszuwendung gewährt werden; dieser Differenzbetrag wird seitens der belangten Behörde nachzuzahlen sein.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Lösung der Rechtsfrage, ob im Beschwerdefall die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 getroffenen Neuregelungen, insbesondere angesichts der Übergangsbestimmungen des § 100 Abs. 70 Z 2 und 3 VBG dieses Bundesgesetzes, zum Tragen kommen oder das sog. Altrecht anzuwenden ist, mittlerweile durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.08.2016, Ro 2016/12/0025, geklärt wurde. Ansonsten ist, soweit eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der den Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Rechtssache nach den dem Bundesverwaltungsgericht zugänglichen Quellen nicht vorzuliegen scheint, darauf hinzuweisen, dass trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wenn die Rechtslage eindeutig ist (siehe VwGH 28.05.2014, Zahl: Ro 2014/07/0053).
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