W168 2131436-1•BVwG W168 2131436-1
W168 2131436-1Tribunale amministrativo federale15 nov 2016
Außerlandesbringung, real risk, Rechtsschutzstandard,<br/>Versorgungslage
W168 2130483 - 1/5E
W168 2131442 - 1/10E
W168 2131439 - 1/9E
W168 2131440 - 1/9E
W168 2131436 - 1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerden von
1. ) XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, Zl. 1090452804 / 151521095,
2. ) XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, Zl. 1101101306 / 152079838,
3. ) des Minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, Zl. 1101102401 / 152079765,
4. ) des Minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, Zl. 1101101709 / 152079781,
5. ) des Minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch die Schwester XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, Zl. 1101102804 / 152079735,
alle vertreten durch RA Dr. Binder, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
a.) Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, brachte am 09.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Am selben Tag wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er gab an, eine Ehefrau und zwei Kinder zu haben. Hinsichtlich seines Reiseweges führte er aus, von seiner Heimat über den Iran, die Türkei, Griechenland, Italien, Frankreich, nach England gelangt zu sein. In Folge wäre er von dort über Frankreich und Italien nach Österreich gelangt. Er habe in England um Asyl angesucht und sei dort von 2007 bis 2015 in einem "Lager" untergebracht gewesen. Da in England in den 8 Jahren seines dortigen Aufenthalts nichts für ihn oder seine Familie gemacht worden sei, wolle er nun Asyl in Österreich.
Nachdem eine EURODAC-Abfrage ergeben hat, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2007 einen Asylantrag in Großbritannien gestellt hat (UK1 ... vom 19.01.2007) richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.11.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO der VO 604/2013 (infolge Dublin-III-VO) an Großbritannien.
Großbritannien stimmte mit Schreiben vom 23.11.2015 der Übernahme gemäß der genannten Bestimmung ausdrücklich zu (AS 77).
Im Zuge der Einvernahme vom 16.12.2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand, seiner familiären Situation als auch zu seinem Aufenthalt in Großbritannien befragt und ihm mitgeteilt, dass aufgrund der vorliegenden Zustimmung Großbritanniens beabsichtigt sei, ihn dorthin zu überstellen. Zusammengefasst gab der Antragsteller auf die ihm gestellten Fragen an, gesund zu sein, in Österreich keine Verwandten zu haben und hier bleiben zu wollen, da er in Großbritannien schlechte Erfahrungen gemacht habe. Man habe ihn nach Afghanistan zurückschicken wollen.
Mit Bescheid vom 25.02.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Großbritannien gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie gemäß § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Großbritannien zulässig sei.
Die Feststellungen zur Lage in Großbritannien wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
Zuständig für das Asylverfahren ist das UK Home Office (Innenministerium). Die Asylentscheidungen werden vom Asylum Casework Directorate der Abteilung UK Visa and Immigration (UKVI) getroffen. Ein Asylantrag kann entweder an der Grenze, im Land oder aus der Haft heraus gestellt werden. Im Land gestellte Asylanträge müssen bei der Asylum Intake Unit (AIU) in Croydon, Südlondon, eingebracht werden. Die Kosten für die Anreise zur AIU müssen Asylwerber selbst tragen. Eine Wohltätigkeitsorganisation hat deswegen über einen Zeitraum von 4 Jahren 420 Reisekostenzuschüsse vergeben. In Ausnahmefällen, wie UMA, Familien mit Kindern in Schottland, mittelose Asylwerber oder Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind zur AIU zu fahren, ist eine Registrierung des Antrags bei einem Local Enforcement Office möglich. Alle Asylwerber müssen ein Screening durchlaufen, bei dem Daten erhoben und Fingerabdrücke genommen werden. Auf Basis dieses Screenings wird über das weitere Verfahren entschieden:
beschleunigtes Verfahren; Unzulässigkeit aufgrund Drittstaatenzuständigkeit oder Zuteilung zu einem Regionalbüro (Normalfall). UMA werden einer lokalen Behörde zugeteilt (AIDA 11.2015).
Asylverfahren
In Großbritannien gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren (AIDA 11.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
Beschwerde
Beschwerden gegen Entscheidungen der Asylbehörde sind in mehreren Stufen möglich (AIDA 11.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Dublin-Rückkehrer nach GB haben dort Zugang zum Asylverfahren in Einklang mit den relevanten EU-Bestimmungen (Art. 18(2) Dublin III VO 604/2013).
Wenn der Rückkehrer GB während laufendem Asylverfahren verlässt, wird dieses als zurückgezogen betrachtet. Bei Rückkehr hat der Betreffende die Möglichkeit neue Elemente einzubringen.
Wenn der ASt. im Kontext von Art 18(1)(d) Dublin III VO GB verlassen hat bevor er von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde und die Beschwerdefrist abgelaufen ist, hat der Rückkehrer die Möglichkeit neue Elemente einzubringen.
Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zu materieller und medizinischer Versorgung (HO 22.3.2016).
Quellen:
Non-Refoulement
Antragsteller aus sicheren Herkunftsländern oder solche, die über sichere Drittstaaten gereist sind, tragen die Beweislast für ihre Schutzbedürftigkeit (USDOS 25.6.2015).
Ähnlich wie beim Dublin-Verfahren, gibt es keine Beschwerdemöglichkeiten gegen die sichere Drittstaaten-Regelung. Eine Beschwerde kann jedoch eingelegt werden, wenn die Abschiebung der jeweiligen Person eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt (AIDA 11.2015).
Quellen:
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Grundsätzlich basiert die Behandlung von Kindern im Asylverfahren auf den Bestimmungen der UN-Konvention über die Rechte von Kindern (HO 5.2015). Zuständig für die angemessene Unterbringung und Versorgung von UMA sind in England die lokalen Behörden. Die meisten Kinder unter 16 Jahren werden bei Pflegefamilien untergebracht, Kinder zwischen 16 und 17 Jahren in Wohnheimen oder Wohngemeinschaften. UMA werden im Asylverfahren grundsätzlich gesondert behandelt. Die Verfahrensführer begleiten die UMA durch das Asylverfahren und haben die rechtliche Vertretung der Minderjährigen binnen 24 Stunden sicherzustellen. Kontakt mit Behörden kann nur im Beisein eines Sozialarbeiters oder eines gesetzlichen Vertreters erfolgen. Der Zugang zum ersten Screening und zum eigentlichen Asylinterview kann beschleunigt werden. Normalerweise werden Kinder unter zwölf Jahren nicht befragt. Eine Befragung ist jedoch möglich, wenn sie sich bereit erklären und wenn es für zweckmäßig erachtet wird (AIDA 11.2015).
Im Jahr 2014 wurden neue gesetzliche Bestimmungen in Hinblick auf die Versorgung von UMA eingeführt. UMA haben unabhängig vom Aufenthaltsstatus Anspruch auf den gleichen Zugang zu Bildung, Unterkunft, medizinischer und psychologischer Versorgung, wie minderjährige britische Bürger. In den Betreuungseinrichtungen für UMA arbeitet eine Vielzahl von verschieden qualifiziertem Personal, wie Sozialarbeiter, Rechtsberater, Lehrer, Pflegeeltern, Leiter und Mitarbeiter von Kinderheimen. Für UMA und Familien wird im Rahmen des Assisted Voluntary Return for Families and Children (AVRFC) ein Rückkehrprogramm angeboten. Die Rückführung wird von der NGO Refugee Action durchgeführt (HO 5.2015).
Das Coram Childrens¿s Legal Centre kritisiert jedoch mangelhafte Beratung, Interessensvertretung und Rechtsbeistand, die als Hindernisse bei der Durchsetzung der Kinderrechte erachtet werden (AIDA 11.2015).
Bestehen Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers, etwa wegen fehlender schlüssiger Dokumentenlage, veranlasst das Home Office eine Altersfeststellung durch die lokalen Behörden. Die dazu entwickelte und von den britischen Gerichten anerkannte Methode ("Hillingdon and Croydon Guidelines") sieht die Einstufung aufgrund Einschätzung zweier entsprechend qualifizierter Sozialarbeiter nach einem ganzheitlichem Ansatz vor, welcher Verhalten, kulturellen und familiären Hintergrund usw. berücksichtigt. Ergebnisse einer medizinischen Untersuchung sind relevant, aber nicht entscheidend. Solange die Altersfeststellung nicht abgeschlossen ist, muss der Betreffende als Minderjähriger behandelt werden (AIDA 11.2015; vgl. HO 5.2015). NGOs kritisieren die Qualität der Altersfeststellungen, angeblich fehlendes einheitliches Vorgehen der unterschiedlichen lokalen Behörden, sowie angeblich mangelnde Qualifikation der Sozialarbeiter. Ein ressortübergreifend ausgearbeiteter Praxisleitfaden wurde im Oktober 2015 veröffentlicht. Das Ergebnis einer Altersfeststellung kann vor Gericht bekämpft werden. 2014 haben 1.945 UMA in UK Asyl beantragt. Es gab 466 Altersfeststellungen. Von Jänner bis September 2015 gab es 1.963 UMA und es wurden 476 Altersfeststellungen durchgeführt. UMA deren Asylanträge abgelehnt werden, werden selten abgeschoben. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis bis zum Alter von 17,5 Jahren (AIDA 11.2015).
In Großbritannien werden keine besonderen Maßnahmen getroffen, um spezielle Bedürfnisse bei erwachsenen Asylwerbern festzustellen. Wenn ein Asylwerber ein medizinisches Gutachten vorlegt oder Vulnerabilität durch eine andere Einzelfallprüfung bestätigt wird, werden seine speziellen Bedürfnisse bei der Unterkunftsbeschaffung berücksichtigt. Menschen mit schweren geistigen Erkrankungen können während ihrer Anhörung kostenlos vertreten werden. Opfer von Menschenhandel können in einer speziellen Unterkunft der Heilsarmee untergebracht werden (AIDA 11.2015).
Quellen:
Versorgung
Gemäß Immigration and Asylum Act 1999, Sektion 95, können mittellose Asylwerber Unterkunft und/oder finanzielle Unterstützung bei UK Visas and Immigration (UKVI) beantragen (sogenannte Section 95-Unterstützung) (HCL 14.10.2015). Während der Anspruch auf Section 95-Unterstützung geprüft wird, besteht die Möglichkeit eine temporäre Section 98-Unterstützung ausbezahlt zu bekommen (AIDA 11.2015).
Schutzsuchende im Asylverfahren haben Anspruch auf Unterbringung, Krankenversorgung und ein Taschengeld. Den Ort der Unterbringung kann man sich nicht aussuchen. AW erhalten £36,95 pro Haushaltsmitglied und Woche. Schwangere bzw. Mütter erhalten eine Zulage und kommen unter bestimmten Voraussetzungen für eine Einmalzahlung infrage. Kinder von AW zwischen 5 und 17 Jahren sind zum Schulbesuch verpflichtet (GOV.UK 8.1.2016).
Es gibt in Großbritannien insgesamt 6 Unterbringungszentren mit ca. 1.000 Plätzen. Außerdem stehen ca. 30.000 Plätze in Privatunterkünften zur Verfügung. Asylwerber kommen zuerst in die sogenannte Initial Accommodation. Der Aufenthalt dauert normalerweise etwa 19 Tage. Asylwerber, die finanzielle Unterstützung und eine Unterkunft benötigen, müssen diesen Bedarf bei der Behörde anmelden. Die staatliche Hilfe liegt 30% unter den für Staatsbürger üblichen Hilfssätzen. Nachdem das Ministerium bestätigt hat, dass der Asylwerber Anspruch auf Unterstützung hat, kommt er in die sogenannte Dispersal Accomodation. Bei diesen Unterkünften handelt es sich um Privatwohnungen oder -häuser, welche sich mehrere Asylwerber teilen. Für die Verwaltung der Unterkünfte sind Unternehmen zuständig, die eng mit dem Home Office zusammenarbeiten. Im Falle eines positiven Bescheids, muss die Unterkunft nach 28 Tagen verlassen werden (AIDA 11.2015; vgl. NAO 10.1.2014, USDOS 25.6.2015).
Grundsätzlich dürfen Asylwerber während des Asylverfahrens nicht arbeiten. Dauert die Entscheidungsfindung ohne Verschulden des AW jedoch länger als ein Jahr, kann bei der zuständigen Behörde um eine Arbeitserlaubnis angesucht werden (Asylum Aid o.D.; vgl. USDOS 25.6.2015).
Die staatliche Unterstützung endet im Falle einer negativen Asylentscheidung nach Ausschöpfung des Instanzenzuges (außer im Falle von Familien mit Kindern). Die Betroffenen sind dann auf private Unterstützung angewiesen. Es gibt Berichte über Fälle von negativen Antragstellern, die Jahre in absoluter Armut verbracht haben. Bedürftige Fremde können bei lokalen Behörden eine Unterstützung von £39,50 und medizinische Versorgung beantragen, aber die Anerkennung dieser Ansprüche ist landesweit sehr unterschiedlich (AIDA 11.2015). Abgelehnte Asylwerber können weiters um ein Grundversorgungspaket ansuchen, bekannt als "hard case" oder Section 4-Unterstützung, falls die notwendigen Kriterien erfüllt werden. Diese Hilfe umfasst dabei Unterbringung und Verpflegung in Form einer sog. "Azure card", die in speziellen Supermärkten verwendet werden kann (anstatt Bargeld). Um diese Hilfe in Anspruch nehmen zu können, muss der Betreffende aber entweder beweisen, dass er nicht in der Lage ist nach Hause zurückzukehren; oder dass ein Rechtsmittel anhängig ist; oder sich verpflichten freiwillig in sein Herkunftsland zurückzukehren. Die britische offizielle Auffassung ist, dass verarmte Migranten diesen Zustand freiwillig in Kauf nehmen, da sie ja in ihr Heimatland zurückkehren könnten. Schätzungen gehen von 50.000-100.000 absolut armen Migranten in GB aus (Asylum Aid o.D.; vgl. AIDA 11.2015; HO 22.3.2016).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Asylwerber mit laufendem Verfahren und UMA haben das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung durch den National Health Service (NHS). Dies beinhaltet Arztbesuche, Behandlungen im Krankenhaus, kostenlose Medikamentenverschreibung und kostenlose Zahnbehandlungen, Augenuntersuchungen und finanzielle Unterstützung für medizinisch verordnete Brillen (AIDA 11.2015; vgl. GOV.UK 8.1.2015,. HO 22.3.2016).
Für Personen mit eingeschränktem Aufenthaltsrecht werden Gebühren für medizinische Versorgung erhoben. Das betrifft vor allem abgelehnte AW. Wenn sie die oben erwähnte Section 4-Unterstützung erhalten, sind auch sie zu medizinischer Versorgung berechtigt. Erhalten sie diese Unterstützung nicht, haben abgelehnte Antragsteller in England kein Recht auf kostenlose medizinische Versorgung. Notversorgung wird ihnen zwar nicht verweigert, jedoch muss das Spital ihnen die Kosten verrechnen. Nur die Notbehandlung bestimmter Erkrankungen ist für alle kostenlos zu gewährleisten. Behandlungen, die zum Zeitpunkt der negativen Asylentscheidung schon laufen, sind fortzusetzen (AIDA 11.2015; vgl. HCL 14.10.2015).
In Schottland haben auch abgelehnte AW ohne Section 4-Unterstützung das Recht auf volle Krankenversorgung. In Wales werden keine Gebühren für medizinische Versorgung von abgelehnten AW eingehoben. In Nordirland ist die medizinische Versorgung für abgelehnte AW ebenfalls kostenlos (AIDA 11.2015).
Spezifische Behandlungen für traumatisierte Personen oder Folteropfer sind zwar verfügbar, aber eingeschränkt vorhanden. Solche werden durch eine Anzahl von unabhängigen Hilfsorganisationen, z.B. Freedom from Torture, Helen Bamber Foundation, und Refugee Therapy Centre durchgeführt. Trauma-Experten wie Psychologen oder Psychiater etc. sind zwar in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen vorhanden, ihre Zahl ist aber gering und der Zugang sehr begrenzt. Zusätzlich erschweren Sprachbarrieren bzw. fehlendes Wissen auf Seiten der AW über die vorhandenen Möglichkeiten, den Zugang. Es gibt einige kleinere NGOs, die sich auf die Beratung von Betroffenen spezialisiert haben (AIDA 11.2015).
Quellen:
Schutzberechtigte
Im Falle der Gewährung einer Schutzform (Flüchtlingsstatus, subsidiärer Schutz, Duldung), eventuell auch nach Beschreiten des Rechtsweges, haben die Betroffenen noch 28 Tage lang Anspruch auf die Unterstützung für Asylwerber (HCL 14.10.2015).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in UK die gleichen Rechte (AIDA 11.2015).
Schutzberechtigte erhalten eine Arbeitserlaubnis und haben die gleichen Rechte auf soziale Unterstützung wie britische Bürger. Das Ministerium für Arbeit und Pension gibt Auskunft über den Zugang zum Arbeitsmarkt und Sozialleistungen (HCL 14.10.2015). Im Falle einer Behinderung oder Arbeitsunfähigkeit kann die sogenannte Employment and Support Allowance beantragt werden (DWP 27.7.2015).
Personen mit einem befristeten Aufenthaltstitel kommen generell nicht für den Empfang öffentlicher Gelder infrage, außer das Home Office erlangt Beweise für Armut oder andere zwingende Gründe (HCL 14.10.2015).
Anerkannte Flüchtlinge erhalten Beihilfen und Arbeitsmöglichkeiten wie britische Bürger. Abgelehnte Asylwerber erhalten verschiedene Beihilfen, einschließlich Rückflüge und Geldbeihilfen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohenden Krankheiten leiden würde, im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge und in Großbritannien weder einer Verfolgung noch Misshandlungen ausgesetzt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass sich die Ehefrau und die beiden Söhne des Beschwerdeführers in Österreich bereits im zugelassenen Verfahren befinden würden. Diesbezüglich wurden die Aufenthaltsberechtigungskarten der drei Genannten in Vorlage gebracht. Die Geburtsurkunden seiner Söhne seien bei der Flucht nach Österreich zerstört worden; der Beschwerdeführer könne aber seine Heiratsurkunde aus Afghanistan besorgen und werde diese noch nachreichen. Eine Überstellung seiner Person nach Großbritannien würde jedenfalls sein Recht auf ein Familienleben nach Art. 8 EMRK unverhältnismäßig verletzen.
Am 22.03.2016 wurde dem erkennenden Gericht die Kopie einer afghanischen Heiratsurkunde vorgelegt und erneut mitgeteilt, dass sich die Gattin und die beiden minderjährigen Kinder des Antragstellers bereits im zugelassenen Verfahren in Österreich befinden würden (dies wurde dem Bundesverwaltungsgericht auch am 23.03.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestätigt; siehe Aktenvermerk vom 23.03.2016).
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2016 wurde der Beschwerde sodann gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.04.2016, Zahl W153 2122749 - 1/8E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und der Beschwerde gem. §21 Abs. 3 2. Satz BFA - VG stattgegeben.
Zusammenfassend wurde festgestellt, dass sich im Beschwerdeverfahren das Bestehen eines Familienlebens iSd. §34 Abs. 1 Z3 AsylG 2005 herausgestellt habe. Zur Vermeidung von unzulässigen Eingriffen in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte sind hinsichtlich sämtlicher Familienangehörigen Konsultationen mit Großbritannien zu führen, damit diese Verfahren "unter einem" im Sinne des Art. 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 geführt und entschieden werden können.
In Folge leitete das BFA Konsultationen mit GB hinsichtlich der zweit- bis fünftbeschwerdeführende Parteien gem. Art. 17 Abs. 2 Dublin III VO ein. Am 30.05.2016 lange eine diesbezügliche Zustimmung der britischen Behörden ein.
Am 07.07.2016 wurde die erstbeschwerdeführende Partei einer neuerlichen Befragung durch das BFA unterzogen. Hierbei gab die beschwerdeführende Partei zusammenfassend zu Protokoll, dass sie gesund sei und keine Medikamente benötigen würde. Im Bundesgebiet würden sich keine Personen befinden zu denen ein besonderes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis bestehe. Befragt zu den Gründen die gegen eine Überstellung nach Großbritannien sprechen, führte die bP aus, dass sie 8 Jahre und 9 Monate in Großbritannien gewesen wäre. Sie hätte dort nicht arbeiten können und hätte keine Wohnung erhalten. Dies wäre kein Leben gewesen. Aus diesem Grund wollte sie aus Großbritannien weg. Sie wäre in den vergangen Jahren immer bei verschiedenen Familien untergebracht gewesen. Sie hätte kein eigenes Leben gehabt. Es wäre sehr schwer gewesen und aus diesem Grund hätte sie in GB nicht bleiben wollen. Befragt warum sie trotz eines laufenden Asylverfahrens in GB dessen Ausgang nicht abgewartet hätte, gab die bP an, dass sie schon einmal einen negativen Bescheid erhalten hätte, bzw. erfahren hätte, dass sie das Land verlassen müsse. Wenn sie nicht gegangen wäre, dann wäre sie in ihre Heimat zurückgeschickt worden. Sie hätten nur darauf gewartet, obwohl sie nicht wisse worauf eigentlich gewartet worden wäre. Ihre Angst wäre es in ihre Heimat zurückgeschickt zu werden. Seitdem sie nunmehr in Österreich wäre, würde sei leben. In GB hätte sie kein richtiges Leben gehabt. Hier gäbe es Menschenrechte. Hier hätte sie alles für sich und ihre Familie bekommen. Darum möchte sie in Österreich bleiben, denn hier könnte sie gemeinsam mit ihrer Familie leben. Dies hätte sie in Großbritannien nicht tun können.
Mit Bescheid vom 08.07.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Großbritannien gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie gemäß § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Großbritannien zulässig sei.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohenden Krankheiten leiden würde, er im Bundesgebiet über familiären Anknüpfungspunkte mit den zweit bis fünftbeschwerdeführende Parteien verfügen würde, diese Personen jedoch nach erfolgter Zustimmung des ersuchten Mitgliedsstaates Großbritannien ebenfalls gleichsam von einer gemeinsamen Ausweisung in diesen Mitgliedsstaat betroffen seien und somit kein unzulässiger Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte durch eine Überstellung stattfinden würde. Der Erstbeschwerdeführer wäre in Großbritannien weder einer Verfolgung noch Misshandlungen ausgesetzt, bzw. würde er im zuständigern Mitgliedsstaat ein sämtlichen rechtsstaatlichen Kriterien entsprechendes Asylverfahren, sowie eine ausreichende Versorgung erhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher zusammenfassend vorgebracht wird, dass sich die Ehefrau und die beiden Söhne des Beschwerdeführers in Österreich bereits im zugelassenen Verfahren befinden würden. Eine Überstellung seiner Person nach Großbritannien würde jedenfalls die Bestimmungen des Art. 8, 10 oder 11 der Dublin VO verletzten, bzw. sein Recht auf ein Familienleben nach Art. 8 EMRK unverhältnismäßig verletzen. Auch wären keine konkreten Ausführungen hinsichtlich der Lage von Asylwerbern im betreffenden Mitgliedsstaat dem vorliegenden Bescheid des BFA zu entnehmen. Ein allgemeiner Verweis auf der verwendeten Länderberichte reiche nicht aus, um das individuelle Vorbringen zu entkräften. Der Beschwerdeführer hätte Angaben erstattet, die bei Wahrunterstellung jedenfalls eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK indizieren würden. Das BFA hätte keinen Versuch unternommen diese Angaben in irgendeiner Weise zu widerlegen. Der Beschwerdeführer hätte besondere Gründe glaubhaft gemacht, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Großbritannien sprechen würden. Das BFA hätte durch die Vornahme eines die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation nicht erfüllenden Bescheides einen Verfahrensmangel begangen, habe unrichtige Tatsachenfeststellungen vorgenommen und hätte letztlich eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen. Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung würde weniger schwer ins Gewicht fallen als der Schaden, den der Beschwerdeführer im Falle einer sofortigen Abschiebung erleiden würde. Aus diesem Gründ wären die Anträge zu stellen das BVwG möge,
1. ) die Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens anerkenne, 2.) allenfalls das Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen wahrnehmen, 3.) den Asylantrag des BF inhaltlich behandeln,
4. ) dem BF Asyl gewähren, allenfalls 5.) subsidiären Schutz gewähren, 6.) allenfalls feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre, 7.) allenfalls feststellen dass eine Außerlandesbringung unzulässig wäre, 8.) allenfalls feststellen, dass eine Abschiebung nach Großbritannien unzulässig ist, 9.) allenfalls den angefochtene Bescheid aufheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen, 10.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2016 wurde der Beschwerde sodann gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
b.) Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sich als auch in gesetzlicher Vertretung ihrer beiden minderjährigen Kinder, die Dritt- bzw. Viertbeschwerdeführer, sowie für ihren minderjährigen Bruder, den Fünftbeschwerdeführer, am 30.12.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.
Die Verfahren wurden zunächst zugelassen.
Nach dem Erkenntnis des BVwG vom 04.04.2016, in dem das BFA auf die Notwendigkeit der Führung eines Familienverfahrens gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer, bei dem eine Zuständigkeit Großbritanniens gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO vorliegt hingewiesen wurde, welche in Folge auch die Führung von gemeinsamen Konsultationen mit diesem Mitgliedsstaat hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder erfordere, wurden seitens des BFA mit Großbritannien Konsultationen gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin III VO hinsichtlich der zweit - bis fünftbeschwerdeführenden Parteien geführt.
Am 30.05.2016 langte eine ausdrückliche Zustimmung der britischen Behörden zur Übernahme der Zuständigkeit gem. Art. 17 Abs. 2 Dublin III VO hinsichtlich der zweit - bis fünftbeschwerdeführenden Parteien ein.
Am 07.07.2016 wurde die zweitbeschwerdeführende Partei einer Befragung durch das BFA unterzogen. Hierbei gab sie zusammenfassend für sich, als auch in Vertretung der dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien an, dass sich sämtliche Personen gut fühlen würden, alle gesund wären und keine Medikamente benötigen würden. Ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu Personen in Österreich würde, abgesehen von ihren Ehemann, nicht vorliegen. Befragt zur angenommenen Zuständigkeit Großbritanniens führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie Respekt vor Österreich habe. Sie würden zusammen in Österreich leben wollen. Weiter befragt zu Großbritannien führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie durch ihren Mann mitbekommen habe, dass er dort schon lange gelebt habe. Dort jedoch kein richtiges Leben erfahren hätte können. Fragend führte sie deshalb aus, warum sie dann dorthin gehen sollte. Sie würde befürchten, dass wenn sie nach England gehen müssten, ihr Mann dort keinen positiven Bescheid erhalten würde. Dieser hätte dort 9 Jahre nichts erhalten und sie hätte Angst, dass sie wieder nach Afghanistan zurückkehren müsse. Sie selbst hätte 10 Jahre fast keinen Kontakt zu ihren Mann gehabt. Sie wolle nicht nach Großbritannien. Sie hätte von ihm gehört, dass man dort kein Leben hätte. Sie wolle dies nicht selbst auch durchmachen. Sonstige Gründe wurden nicht vorgebracht.
Mit Bescheiden vom 08.07.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Großbritannien gemäß Artikel 17 Abs. 2 der Dublin III Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Großbritannien zulässig sei. Den Bescheiden des BFA wurden die oben unter a.) bereits angeführten Länderinformationen beigefügt.
Begründend wurde insbesondere in diesen Verfahren zusammenfassend ausgeführt, dass Großbritannien ausdrücklich seine Zuständigkeit gem. Art. 17 Abs. 2 Dublin III VO anerkannt habe. Die Beschwerdeführer würden im Bundesgebiet über rechtlich relevante familiäre Anknüpfungspunkte ausschließlich mit dem Erstbeschwerdeführer verfügen. Für diesen würde, ebenfalls bestehen. Damit wären sämtliche Familienmitglieder von der Ausweisung gemeinsam betroffen und gerade hierdurch würde kein unzulässiger Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte durch eine Überstellung stattfinden. Weiters wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohenden Krankheiten leiden würden und diese im zuständigen Mitgliedsstaat weder einer Verfolgung noch Misshandlungen ausgesetzt wären. Auch würden sie im zuständigern Mitgliedsstaat ein sämtlichen rechtsstaatlichen Kriterien entsprechendes Asylverfahren, sowie eine ausreichende Versorgung erhalten.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden, fristgerecht eingebrachten Beschwerden, in welchen zusammenfassend vorgebracht wird, dass sich die Ehefrau und die beiden Söhne des Beschwerdeführers in Österreich bereits im zugelassenen Verfahren befinden würden. Eine Überstellung seiner Person nach Großbritannien würde jedenfalls die Bestimmungen des Art. 8, 10 oder 11 der Dublin VO verletzten, bzw. sein Recht auf ein Familienleben nach Art. 8 EMRK unverhältnismäßig verletzen. Hinsichtlich der durchgeführten Konsultationen gem. Art. 17 Abs. 2 Dublin III VO wäre auszuführen, dass diesbezüglich die erforderlichen schriftlichen Zustimmungen nicht eingeholt worden wären. Dies würde eine willkürliche Verfahrensführung indizieren, bzw. wäre dies eine Verletzung des Willkürverbotes gem. Art. 7 B-VG. Des Weiteren wäre auf die Bestimmungen des Art. 10 und des Art. 11 (a) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedsstaates abzustellen gewesen. Diesfalls würde sich die Mehrheit der Familienangehörigen in Österreich befinden und somit wäre Österreich für die Führung der Verfahren zuständig. Auch wären keine konkreten Ausführungen hinsichtlich der Lage von Asylwerbern im betreffenden Mitgliedsstaat dem vorliegenden Bescheid des BFA zu entnehmen. Ein allgemeiner Verweis auf die verwendeten Länderberichte reiche nicht aus, um das individuelle Vorbringen zu entkräften. Der Beschwerdeführer hätte Angaben erstattet, die bei Wahrunterstellung jedenfalls eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK indizieren würden. Das BFA hätte keinen Versuch unternommen diese Angaben in irgendeiner Weise zu widerlegen. Die Beschwerdeführer hätten besondere Gründe glaubhaft gemacht, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Großbritannien sprechen würden. Insbesondere würden die Beschwerdeführer in sozialer, sprachlicher und gesellschaftlicher Art und Weise sehr gut im Bundesgebiet integriert sein. Eine Abschiebung würde in Anbetracht vollständigen Integration in die privatrechtlichen Belange eingreifen. Die minderjährigen Kinder würden in die Schule gehen und würden nächstes Jahr ihren Hauptschulabschluss in Österreich machen können. Diese würden sich jedenfalls auf Deutsch bereits verständigen können. Eine Überstellung nach Großbritannien würde für sie einen Rückschritt bedeuten. Das BFA hätte durch die Vornahme eines die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation nicht erfüllenden Bescheides einen Verfahrensmangel begangen, habe unrichtige Tatsachenfeststellungen vorgenommen und hätte letztlich eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen. Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung würde weniger schwer ins Gewicht fallen als der Schaden, den die Beschwerdeführer im Falle einer sofortigen Abschiebung erleiden würden. Aus diesem Gründ wären die Anträge zu stellen das BVwG möge, 1.) die Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens anerkenne, 2.) allenfalls das Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen wahrnehmen, 3.) den Asylantrag des BF inhaltlich behandeln, 4.) dem BF Asyl gewähren, allenfalls 5.) subsidiären Schutz gewähren, 6.) allenfalls feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre, 7.) allenfalls feststellen dass eine Außerlandesbringung unzulässig wäre, 8.) allenfalls feststellen, dass eine Abschiebung nach Großbritannien unzulässig ist, 9.) allenfalls den angefochtene Bescheid aufheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen, 10.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.
Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2016 wurde den Beschwerden der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien sodann gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien sind afghanische Staatsangehörige.
Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Großbritanniens durch die ausdrückliche Zustimmung dieses Mitgliedsstaates zur Übernahme der Zuständigkeit nach Konsultierung hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers aufgrund Art. 18 Abs. 1 lit b., bzw. hinsichtlich der zweit - bis fünftbeschwerdeführenden Partei gem. Art. 17 Abs. 2 Dublin III VO unzweifelhaft ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergeben sich keine Hinweise.
Besondere in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Großbritannien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Insbesondere steht den beschwerdeführenden Parteien der Zugang zu einem inhaltlichen Asylverfahren in Großbritannien, wie auch die Inanspruchnahme der notwendigen Versorgungs- und Unterbringungsleistungen in diesem Mitgliedsstaat offen.
Konkrete Ausführungen die eine rechtlich relevante unmittelbare und konkrete Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in Großbritannien belegen könnte, wurden glaubhaft im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.
Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten, die einer Überstellung entgegenstünden.
Die BF verfügen über keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte zu sich außerhalb der Familie befindlichen Personen in Österreich bzw. konnten auch sonst keine relevanten Nahe- und Abhängigkeitsverhältnisses zu sonstigen sich in Österreich befindlichen Personen festgestellt werden. Die beschwerdeführenden Parteien: BF1 bis BF5 unterliegen gemeinsam einer Ausweisung und werden gemeinsam nach Großbritannien überstellt, sodass diesbezüglich kein Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte stattfindet.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der Beschwerdeführer in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Die Feststellungen hinsichtlich der Zuständigkeit Großbritannien ergeben sich aus den in den gegenständlichen Verwaltungsakten dokumentierten Konsultationsverfahren und den im Zuge dieser Verfahren ausdrücklich erteilten Zustimmungserklärungen Großbritanniens zur Übernahme sämtlicher Beschwerdeführer.
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Großbritannien wurde nicht ausreichend glaubhaft bzw. hinreichend substantiiert vorgebracht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen, als auch den in der Beschwerdeschrift angeführten Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Ein Überstellung des Beschwerdeführers stellt demnach keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder .
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Dublin-III-VO lautet:
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
KAPITEL VI
AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN
Artikel 22
Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
a) Beweismittel:
i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
b) Indizien:
i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
§ 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist"
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
a.) Die Zuständigkeit Großbritanniens basiert hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers auf der ausdrücklichen Zustimmung dieses Mitgliedsstaates gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO, hinsichtlich der weiteren Familienangehörigen auf der ebenso ausdrücklich erteilten Zustimmung dieses Mitgliedsstaates gem. Art. 17 Abs. 2 Dublin III VO.
Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer die Zuständigkeit Großbritanniens ergibt.
Es war in casu eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande, bzw. ob die bereits durch Großbritannien erteilten Zustimmungen zur Übernahme der Beschwerdeführer eine gültige Grundlage für die Annahme der Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer darstellen.
Der EuGH hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande betont, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Art. 22 Abs. 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen. Im vorliegenden Fall hat Großbritannien im sämtlichen Verfahren ausdrücklich seine Zustimmung erteilt, sah also die vorliegenden Indizien für ausreichend an, um ausdrücklich seine Zuständigkeit zu begründen.
Die Zuständigkeit Großbritanniens für den Erstbeschwerdeführer gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO knüpft unzweifelhaft an die Asylantragstellung des Erstbeschwerdeführers in diesen Mitgliedsstaat an. Dieser hat sich, dies ist auch seinen eigenen Angaben zu entnehmen, vor der Antragstellung in Österreich bereits seit über 8 Jahren in Großbritannien aufgehalten und hat dort ein ordentliches Asylverfahren erhalten. Nachweislich aus Großbritannien kommend hat sich der Erstbeschwerdeführer illegal nach Österreich begeben und stellte am 09.10.2015 in Österreich neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien wurden nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet nach Stellung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zunächst mit Datum 30.12.2015 zum Verfahren in Österreich zugelassen. Nach Bekanntwerden des Vorliegens eines Familienverfahrens dieser Personen mit dem Erstbeschwerdeführer gem. 34 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde in Folge seitens des BFA ein Konsultationsverfahren mit Großbritannien gem. Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 und Art. 11 Dublin III VO geführt. Begründend wurde im Konsultationsverfahren insbesondere festgehalten, dass sich aufgrund der gegebenen Zuständigkeit Großbritanniens hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, auch hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder eine Zuständigkeit Großbritanniens, dies auch insbesondere gem. Art. 8 EMRK, ergibt. (AS. 109 ff.) Großbritannien stimmte daraufhin mit Schreiben vom 30.5.2016 ausdrücklich der Aufnahme der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien gem. Art. 17 Abs. 2 Dublin III VO zu.
Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift die monieren, dass die Zuständigkeit für sämtliche Verfahren aufgrund der Bestimmungen des Art. 10 oder des Art. 11 (a) Dublin III VO bei Österreich liegen würde, ist festzuhalten, dass für eine Anwendung dieser Bestimmungen in den gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte zu finden sind. Dies zumal Großbritannien jedenfalls nach begründeter Konsultierung seitens des BFA seine Zuständigkeit hinsichtlich des sich bereits seit über 8 Jahren in einem ordentlichen Verfahren in diesem Mitgliedsstaat aufhaltenden Erstbeschwerdeführers anerkannt hat und in Folge auch gem. Art. 18 Abs. 1 b der Wiederaufnahme ausdrücklich zugestimmt hat.
Wird nunmehr in den Beschwerden insbesondere hinsichtlich der zweitbis fünftbeschwerdeführenden Parteien darauf hingewiesen, dass gem. Art. 17 Abs. 2 Dublin VO keine ausdrückliche Zustimmungen dieser Parteien zur Führung solcher Konsultationsverfahrens mit Großbritanniens eingeholt worden sind und diese Personen auch weiterhin nicht nach Großbritannien wollten, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Dublin VO, hierzu ist ergänzend auf die oben angeführten Entscheidungen des EuGH zu verweisen, subjektive Rechte, hierunter auch Rechte auf Zuständigkeit eines bestimmten Mitgliedsstaates, nur insoferne normiert, als sich diese auf Grundrechtsgarantien besonders geschützter Bereiche beziehen.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Selbsteintrittsrecht jedoch zwingend auszuüben, sollte eine Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte, wie sie etwa Art. 8 EMRK darstellen, des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Großbritannien hat sich ausgehend von seiner unzweifelhaften Zuständigkeit in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und aufgrund des Bestehens der Familieneigenschaft zu den zweit - bis fünftbeschwerdeführenden Parteien in Folge ausdrücklich nicht nur für das Verfahren des Erstbeschwerdeführers, sondern auch für die Verfahren der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien gem. Art. 17 Abs. 2 Dublin III VO für zuständig erklärt. Im konkreten Fall wäre dieser Mitgliedsstaat aufgrund der unzweifelhaften Zuständigkeit hinsichtlich des Erstbeschwerdefühers gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO somit in jedem Fall bereits auch aufgrund des Art. 8 EMRK, zwingend gehalten gewesen auch hinsichtlich der zweitbis fünftbeschwerdeführenden Parteien seine Zuständigkeit anzuerkennen.
Gerade eben um eine Verletzung von Grundrechten (Art. 8 EMRK) in den gegenständlichen Verfahren zu vermeiden, hat Großbritannien seine ausdrückliche Zustimmung hinsichtlich der Übernahme der Zuständigkeit hinsichtlich sämtlicher Familienmitglieder erteilt.
In Fallkonstellationen wie in den gegenständlichen, in denen Familienangehörige zwar ein gemeinsames Familienleben führten wollen, jedoch ganz bewusst ihre Zustimmung zur Überstellung in einen für ein Mitglied unzweifelhaft bereits zuständigen Mitgliedsstaates aus sonstigen Gründen verweigern, die eben eindeutig nicht im geschützten Bereich von Grundrechtsgarantien liegen, bzw. in der Sache unbegründet eine bestimmte Zuständigkeit eines durch Antragsteller selbst bestimmten Mitgliedsstaates durch dieserart Dispositionen erzwingen wollen, kann es aus Effektivitiäts- und Effizienzgründen ausschließlich nur die Lösung geben, dass anknüpfend an eine Zustimmung gem. Art. 18 Abs. 1 b hinsichtlich eines Erstantragstellers, auch hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder zwingend ein Selbsteintritt (gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO) des zuständigen Mitgliedsstaates zu vollziehen wäre, bzw. einem gemeinsamen Ersuchen um Wiederaufnahme gem. Art. 18 Abs. 1 b jedenfalls statt zu geben gewesen wäre. (hinsichtlich Sonderkonstellationen des Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO ist hierzu etwa auf Filzwieser/Sprung, K8 zu Art. 11, bzw. K9 zu Art. 17 zu verweisen). Das Erfordernis einer Zustimmung zur Führung von Konsultationen wie sie nur Art. 17 Abs. 2 Dublin III VO normiert, ist in dieserart Konstellationen jedenfalls nicht als erforderlich anzusehen.
Neuerliche bzw. wiederholte Konsultationen mit dem sich jedenfalls alleine bereits aufgrund eines humanitären Titels ausdrücklich zuständig erklärenden Mitgliedsstaates zur Einholung nochmaliger Zustimmungen hinsichtlich der zweit- bis. fünftbeschwerdeführenden Parteien basierend auf den soeben oben genannten Bestimmungen der Dublin VO sind in casu nicht erforderlich, da Großbritannien bereits ausdrücklich und unmissverständlich seine Zuständigkeit hinsichtlich sämtlicher Personen anerkannt hat. Eine solcherart neuerliche Konsultierung würde dem wesentlichen Reglungszweck der Dublin VO widersprechen, ein Regelungswerk zu etablieren, welches zwischen den Mitgliedsstaaten Rechte und Pflichten zur Findung des zuständigen Mitgliedsstaates normiert. Ebenso würde eine neuerliche Konsultierung die Effektuierung der gegenständlichen Verfahren, ohne in der Sache selbst eine andere Lösung zuzulassen, weiterhin wesentlich verzögern und damit dem vordringen Effektivitätsgebot der Dublin VO klar widersprechen, möglichst zeitnah nach der Antragstellung den materiell zuständigen Staat zu bestimmen um im Interesse der Antragsteller mit einer materiellen Prüfung der Fluchtgründe beginnen zu können.
Jede andere Lösung in Fallkonstellationen wie den gegenständlichen, würde Antragsteller in die Position setzen durch einen (illegalen) Nachzug von weiteren Familienmitgliedern und durch ein in Folge gezieltes Verweigern der Zustimmung zur Aufnahme von Konsultationen, wie es auch in den gegenständlichen Verfahren der Fall ist, eine bestimmte Zuständigkeit eines durch die Antragsteller selbst bestimmten und gewollten Mitgliedsstaates zu erzwingen, bzw. eine beliebige Wiederholung bereits materiell geprüfter Verfahren ermöglichen. Dies würde letztlich die Möglichkeit eines durch dieserart Dispositionen möglichen "asylum shoppings" eröffnen. Dass Personen die bereits seit über 8 Jahren in einem bestimmten Mitgliedsstaat ein ordentliches Asylverfahren erhalten haben, in dem eine umfassende Prüfung der Gründe für die Asylantragstellung stattgefunden hat, nicht durch einen solcherart Familiennachzug in einem weiteren Mitgliedsstaat eine neuerliche Prüfung bereits überprüfter Antragsgründe erhalten sollen, bzw. der erstprüfende Mitgliedsstaat in solcherart Konstellationen jedenfalls auch hinsichtlich der übrigen Personen aus den oben angeführten Überlegungen als zuständig anzusehen ist, ergibt sich ebenfalls aus dem eindeutigen Regelungszweck der Dublin III VO.
Großbritannien hat jedenfalls sämtliche Informationen die für die eindeutige Bestimmung seiner Zuständigkeit sprechen erhalten und hat basierend auf diesen Informationen hinsichtlich sämtlicher Personen seine ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme der Zuständigkeit für die materielle Prüfung der Asylanträge sämtlicher beschwerdeführenden Parteien erteilt.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b.) Zum Asylwesen und der Versorgung/mögliche Verletzung von Art. 3 GRC und Art. 3 EMRK im Mitgliedsstaat Großbritannien:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Großbritannien allgemein die EMRK oder GRC verletzen.
Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des britischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum britischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Großbritannien in Hinblick auf Asylwerber/Innen aus bestimmten Herkunftsstaaten unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.
Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der britischen Asylbehörden zu gerade diesem Beschwerdeführer sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht.
Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Großbritannien sind aktuell (so stammen die neuesten Informationen vom Jänner 2016) und ergeben sich aus den dargelegten Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage in Großbritannien sowie Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung anderer Dublin-Länder) ergibt.
Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Großbritannien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3 EMRK zu befürchten.
Dublin-Rückkehrer haben in Großbritannien prinzipiell vollen Zugang zum britischen Asylsystem. Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich; dieser Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Nach dem britischen Asylgesetz gibt es keine Definition eines Folgeantrags, es sind also in Großbritannien unbegrenzt (Folge)Anträge möglich und sind mit der Folgeantragstellung keine reduzierten Rechte verbunden. Asylwerber haben während des gesamten Asylverfahrens, einschließlich der Beschwerdephase, das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber und bieten diese Unterbringungszentren Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche. Asylwerber haben in Großbritannien das Recht auf materielle Versorgung während des gesamten Asylverfahrens und der Beschwerdephase. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung.
Der Erstbeschwerdeführer hat in Großbritannien nach eigenen Angaben bereits vor 8 Jahren einen Asylantrag gestellt und wurde seit dem dort sich im Verfahren befindlich versorgt. Für die Annahme, dass er als auch seine Familie nach Rückstellung nicht entsprechend versorgt und untergebracht werden würden ergeben sich aus den Länderberichten und aus seinem Vorbringen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte.
Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 201418/0157 bis 0159); diese Erwägungen haben umso mehr für den Beschwerdeführer als nicht als vulnerabel anzusehende Person zu gelten.
Zusammengefasst konnten die Beschwerdeführer somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 ERC bzw. Art. 3 EMRK in Großbritannien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 Asylgesetz 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
c.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Bulgarien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93;
Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26;
Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04;
Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006;
Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Die Beschwerdeführer haben das Vorliegen von schweren bzw. akut lebensbedrohenden Krankheitszuständen nicht vorgebracht, bzw. sind die Vorliegen von solchen auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich und wurden im Verfahren oder in der Beschwerde glaubhaft nicht dargelegt.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EMRK 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983,19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw Tante und Neffen bzw Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118,; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - sind besondere schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11 in den gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Derartige Umstände sind von dem Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. In den gegenständlichen Verfahren ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich die beschwerdeführenden Parteien sämtlich erst seit relativ kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalten. Ihnen musste aufgrund des Führens von Konsultationen durchgehend bewusst sein, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nur ein vorübergehender sein würde. Besondere integrative Verfestigungen sind aus der Aktenlage nicht entnehmbar.
Ebenso ist ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu sich in Österreich befindlichen Personen aus dem Akteninhalt nicht abzuleiten.
In Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. auch in Abwägung der wissentlichen illegalen Einreise in das Bundesgebiet, bzw. der bewussten neuerlichen Stellung eines Asylantrages in Österreich nachdem er sich der Erstbeschwerdeführer bereits seit 8 Jahren in Großbritannien in einem ordentlichen Asylverfahren befunden hat, des bis zum jetzigen Zeitpunktes insgesamt kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet und des durchgehend den beschwerdeführenden Partei bewussten unsicheren Aufenthaltsstatus ist somit eindeutig dem hohen öffentlichen Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenrechtes der Vorzug vor den privaten Interessen am Verbleib der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet zu geben.
Folglich widerspricht eine gemeinsame Überstellung der Beschwerdeführer nach Großbritannien weder Art. 16 VO 604/2013 noch stellt diese einen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, bzw. ist eine solche gemeinsame Überstellung nach Großbritannien gerade zu erforderlich, um sich aus Art. 8 EMRK ergebende Rechte wahren zu können.
e.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden.
Weitergehende Erklärungen, die über die bereits oben unter Punkt a.) angeführten hinausgehen, können hierzu mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Verfahren keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
f.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Aus diesem Grund war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.
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