BVwG W152 2002263-3

W152 2002263-3Tribunale amministrativo federale15 nov 2016

Regest

Antragslegimitation, Antragsrecht, Behebung der Entscheidung, Karte<br/>für Geduldete, Kassation, subjektive Rechte

Testo completo

BVwG W152 2002263-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W152.2002263.3.00

Spruch

W152 2002263-3/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2014, Zl. 821855208/14497622, zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stellte am 04.04.2013 einen "Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG", wobei er u. a. ausführte, es sei bekannt, dass die afghanische Botschaft keine Heimreisezertifikate ausstelle, sodass aus tatsächlichen, nicht vom Antragsteller zu vertretenden Gründen eine Ausreise unmöglich sei.

In einer Stellungnahme vom 30.08.2013 (eingelangt am 03.09.2013) wurde nach Hinweis auf die Entscheidung des UVS Oberösterreich vom 23.05.2013, GZ VwSen-401238/13/SR/WU, ausgeführt, die belangte Behörde habe festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäß § 46 Abs. 1a FPG geduldet sei. Folglich sei ihm eine Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG auszustellen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ein junger Mann ohne Anknüpfungspunkte in Afghanistan sei und wurde der Antrag gestellt, zu überprüfen, ob eine Abschiebung aufgrund geänderter Sachlage eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde und sein Aufenthalt folglich ebenso gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG geduldet sei.

Mit Bescheid, Zl. 821855208/14497622, (offenbar irrtümlich) mit dem Datum 29.04.2014 versehen und dem Beschwerdeführer am 07.04.2014 nachweislich (mit RSa) zugestellt, wurde der "Antrag vom 04.04.2013 auf Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 46a Abs. 1a FPG" gemäß § 8 in Verbindung mit § 73 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung des § 46 Abs. 1a FPG aus, dass nach dem Wortlaut dieser Norm kein Antragsrecht bestehe und auch nicht von Amts wegen festgestellt worden sei, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Bezüglich des Ersuchens auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG werde informativ mitgeteilt, dass diesem Ersuchen nicht entsprochen werden könne, weil der Beschwerdeführer nicht gemäß § 46a (FPG) geduldet sei.

In der gegen diesen am 07.04.2014 zugestellten Bescheid fristgerecht am 17.04.2014 erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe aktenwidrig angeführt, dass ein Antrag auf Feststellung der Duldung eingelangt sei, vielmehr habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG eingebracht. Dieser impliziere auch die Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung und sei dies in Folge auch mehrfach vorgebracht worden. Die in der Stellungnahme vom 30.08.2013 zitierte Entscheidung des UVS Oberösterreich sei insofern relevant, als der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfüge und die afghanische Botschaft sich derzeit weigere, Heimreisezertifikate auszustellen. Eine Abschiebung könne aus Gründen, die nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten seien, nicht durchgeführt werden und sei damit sein Aufenthalt als geduldet anzusehen. Zwar sei dem Gesetzestext ein Antragsrecht nicht zu entnehmen, doch habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.03.2013 zu Zl. 2011/21/0240 festgestellt: "Nach dem Gesetzestext des § 46a Abs. 2 FrPolG 2005 ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden iSd § 46a Abs. 1 FrPolG 2005 geduldet ist, was das (alternative) Vorliegen der in den Z 1 bis 3 genannten Tatbestände voraussetzt. Sind diese erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich auch die Duldung des Aufenthalts der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (Hinweis E 21. Dezember 2010, 2010/21/0231; E 29. September 2011, 2011/21/0055).". Aus der Aktenlage ergebe sich eindeutig, dass die Voraussetzungen der Duldung gegeben seien, da jedenfalls seit Oktober 2012 keine zwangsweisen Abschiebungen (ohne gültiges Reisedokument) durchgeführt werden hätten können und nicht zeitnah mit der Erlangung des erforderlichen Dokuments gerechnet werden könne. Der Beschwerdeführer sei stets seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe sämtliche ihm auferlegten Auflagen erfüllt; daher sei ihm eine Duldungskarte auszustellen. Es könne nicht im Sinn des Gesetzgebers liegen, dass mangels Antragsrecht mit der Entscheidung über die Feststellung unverhältnismäßig lang zugewartet werde und der Beschwerdeführer damit keine Möglichkeit habe, den ihm von Gesetzes wegen zustehenden Duldungsstatus zu erlangen. Im Weiteren wurde beantragt, diese Rechtsfrage dem Verfassungsgerichtshof bezüglich der Frage, ob das Fehlen eines entsprechenden Antragrechts auf Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung verfassungswidrig sei, vorzulegen.

Die "informative Mitteilung", dass dem Ersuchen auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG nicht gefolgt werden könne, erschiene hinsichtlich des Antrags vom 04.04.2013, der sich gerade auf die Ausstellung einer Karte für Geduldete richte, nicht konkludent. Sei die belangte Behörde der Ansicht, dass ein solcher Antrag nicht zulässig sei, hätte sie diesen zurückweisen müssen. Der Rechtscharakter dieser Information sei fraglich. Handle es sich dabei um eine Feststellung, dass eine Abschiebung durchaus möglich sei, mangle es der Feststellung an einer Begründung und liege damit ein Verfahrensmangel gemäß § 57 Abs. 2 AVG vor. Der Ausspruch, dass vom Bundesamt auch nicht von Amts wegen festgestellt worden sei, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei, wäre nicht ausreichend, um schlüssig darzulegen, aus welchem Grund eine Abschiebung doch möglich sei; hiebei handle es sich um einen Verstoß gegen § 60 AVG.

Der Verfassungsgerichtshof leitete mit Beschluss vom 23.06.2014, B 1353/2012-30, B 1357/2012-11 und B 751/2013-16, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des § 46a Abs. 1a des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ein.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Hinblick darauf u.a. mit Beschluss vom 29.10.2014, GZ: W152 2002263-3/4Z, im gegenständlichen Verfahren gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG (in Verbindung mit Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 46a Abs. 1a des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG), BGBI. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. Nr. 87/2012, als verfassungswidrig aufzuheben. In eventu wurde der Antrag gestellt, die in § 46a Abs. 1a FPG (in der zitierten Fassung) enthaltene Wortfolge "von Amts wegen" als verfassungswidrig aufzuheben.

Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 09.12.2014, G 160-162/2014, aus, dass § 46a Abs. 1a FPG idF BGBI. I 38/2011 nicht verfassungswidrig war.

In weiterer Folge wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 23.02.2015, G 171/2014-7, G 189-190/2014-7 und G 214/2014 (im verfahrengegenständlichen Fall) ab.

Unter Verweis auf die Ausführungen in seinem Erkenntnis vom 09.12.2014 vertrat er hiebei die Rechtsansicht, dass eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1a FPG bereits ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und nicht erst mit deren behördlichen Feststellung eintritt, der Fremde als Partei im Sinne des § 8 AVG ein Antragsrecht auf Ausstellung der Karte für Geduldete hat und der Eintritt der Duldung als Tatbestandselement für die Ausstellung der Karte im Rechtsmittelweg überprüfbar ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 Abs. 1 bis 5 des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts

durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A):

Für das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich, soweit gesetzlich nichts anderes angeordnet ist. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung ist im gegenständlichen Fall jene Rechtslage anzuwenden, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht vorliegt, weshalb das ho. Gericht nicht jene Fassung des §46a FPG, wie sie zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern § 46a FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden hat.

Der mit "Duldung" überschriebene § 46a FPG in der hier anzuwendenden Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 (FrÄG 2015), BGBl I Nr. 70/2015, lautet:

"§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."

Gemäß § 126 Abs. 15 FPG in der Fassung des FrÄG 2015 trat § 46a mit 20. Juli 2015 in Kraft.

In den Erläuternden Bemerkungen (Regierungsvorlage) zu dieser Novelle BGBl. I Nr. 70/2015 (582 der Beilagen XXV. GP) wird zu Z 25 (§ 46a) ausgeführt:

"Die mit Ausnahme der Behördenbezeichnung gleichlautende Bestimmung des § 46a Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 38/2011 wurde vom Verfassungsgerichtshof einem Gesetzesprüfverfahren unterzogen und als verfassungskonform bestätigt (vgl. VfGH vom 9. Dezember 2014, G 160-162/2014): Nach der bisher geltenden Rechtslage "wirkt" die Duldung aus tatsächlichen Gründen im Sinne des bisher geltenden Abs. 1a bereits mit Eintreten der Voraussetzungen. Dies führt in der Praxis für Fremde, die Behörden und die Exekutivbeamten zu zahlreichen Problemen: Für den Exekutivbediensteten ist anlässlich einer Personenkontrolle nicht feststellbar, ob der Fremde geduldet ist, wenn dieser noch über keinen entsprechenden Nachweis verfügt. Dies könnte sogar zu einer vorübergehenden Festnahme führen. Für die Verwaltungsstrafbehörde wären umfangreiche Ermittlungen dahingehend erforderlich, ob der Strafbarkeitsausschließungsgrund des § 120 Abs. 5 Z 2 vorliegt, was gerade in Anbetracht des § 5 Abs. 1 VStG die Behörde und den rechtsunkundigen Fremden vor Herausforderungen stellt.

Bisher entstand die Duldung mit dem Zeitpunkt, in dem feststand, dass die Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung auf Dauer gegeben sind; etwa wenn sich die Berufsvertretungsbehörde weigert, ein Ersatzreisedokument auszustellen. Dies war im Regelfall weder dem Exekutivbeamten noch der Verwaltungsstrafbehörde bekannt, sodass dies zu einem Mehraufwand für das Bundesamt im Rahmen der Journaldienste oder Anfragen anderer Behörden führte.

Gerade wenn der Fremde anfänglich nicht mitwirkt und später aber seinen Verpflichtungen nachkommt, ist die Feststellung des Zeitpunktes, ab dem der Fremde geduldet ist, problematisch (im Gegensatz zu den Fällen, bei denen mit Bescheid über die Unzulässigkeit der Abschiebung abgesprochen wird). Dies ist etwa auch für die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen relevant. Daher sollen nun die Systematik der Duldung grundlegend überarbeitet und Redaktionsversehen beseitigt werden, um ein Mehr an Rechtssicherheit - für den Fremden wie für die verschiedenen Behörden - zu erreichen.

Zu Abs. 1:

Der neugefasste Abs. 1 gibt nun einen Überblick über sämtliche

Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung gem. §§ 50, 51 und 52 Abs. 9 FPG sowie gem. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung.

Da die Duldung einen Aufenthaltstitel im Sinne des Art. 2 lit. l Dublin-Verordnung darstellt und somit zu einem Zuständigkeitsübergang auf Österreich im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Dublin-Verordnung führen würde, liegt bei aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung (sei es im Asylverfahren, sei es im ausschließlich fremdenrechtlichen Verfahren) keine Duldung vor. Liegt in derartigen Fällen ein Abschiebehindernis von Dauer vor oder kann die Überstellung - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - nicht durchgeführt werden, so führt dies jedenfalls zu einem Übergang der Zuständigkeit auf Österreich durch Selbsteintritt oder aufgrund Ablaufs der Überstellungsfrist. Daher erweist sich hier eine Duldung nicht als notwendig und sinnvoll, zumal bereits in § 61 Abs. 3 unter bestimmten Umständen ein vorübergehender Durchführungsaufschub vorgesehen ist. Letztlich wird durch diese Ausnahme von der Duldung keine neue Regelung eingeführt, da diese bereits in der Stammfassung und den früheren Fassungen des § 46a vorgesehen war.

Der bisherige Abs. 1c kann entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Abs. 1 Z 4 enthalten sind.

Zu Abs. 2:

Die Änderungen des Abs. 2 umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle Änderungen. Auflagen im Sinne des § 56 können bereits während anhängiger Duldungsverfahren auferlegt werden, im abschließenden Bescheid ist auch über deren Fortdauer anzusprechen.

Zu Abs. 3:

Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Abs. 1b.

Zu Abs. 4:

In Abs. 4 wird klargestellt, dass die Karte für Geduldete sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen ausgestellt werden kann. Wird die Ausstellung der Karte für Geduldete beantragt, so ist der Grund (Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4) auf welchen sich die Duldung stützt, ausdrücklich zu bezeichnen. Die Behörde hat diesfalls zu prüfen, ob die bezeichneten Voraussetzungen für die Duldung vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag ab- bzw. zurückzuweisen.

Zu Abs. 5:

Der neue Abs. 5 dient im Vergleich zur bisherigen Rechtslage der Klarstellung der Gültigkeitsdauer der Karte für Geduldete. Dieser Absatz ist an die Bestimmungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen angepasst, um den Vollzug zu erleichtern.

Zu Abs. 6:

Der neue Abs. 6 regelt den Beginn der Duldung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Ausstellung der Karte für Geduldete. Die Systematik ist den Bestimmungen für die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 58 AsylG 2005) nachgebildet: Grundsätzlich beginnt im Falle der Beantragung die Duldung mit Ausfolgung der Karte, da diese diesfalls an Stelle der Ausfertigung des Bescheides tritt. Wird hingegen vor Ausfolgung der Karte mit einem Bescheid über die Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit der Abschiebung oder vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung abgesprochen, so beginnt die Duldung mit Rechtskraft des Bescheids und das Bundesamt hat zusätzlich eine Karte auszufolgen.

Hinsichtlich der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1 ist anzumerken, dass je nach aufenthaltsbeendender Maßnahme bereits über die Zulässigkeit der Abschiebung entschieden wurde (etwa § 52 Abs. 9, § 61 Abs. 3). Ändert sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt, sodass nun die Abschiebung im Lichte des § 50 Abs. 1 oder 2 unzulässig wäre, so hat das Bundesamt neuerlich über die nunmehrige Unzulässigkeit von Amts wegen oder auf Antrag nach Abs. 1 Z 1 abzusprechen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ein Antrag nach Abs. 1 Z 1 allenfalls ins Leere geht, sofern der Fremde die Unzulässigkeit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat behauptet. In diesem Fall hat der Fremde derartige Gründe durch einen Antrag auf internationalen Schutz (bzw. nach § 51 Abs. 2) geltend zu machen. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des AsylG zu verfahren, was gegebenenfalls zur Anwendung des Abs. 1 Z 2 führen kann (siehe VwGH vom 28. August 2014, 2013/21/0218).

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass diese Duldungsformen nur bei Drittstaatsangehörigen in Betracht kommen. Bei der Ausweisung und dem Aufenthaltsverbot, betreffend Unionsbürger, EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige würden die entsprechenden Voraussetzungen ohnehin zu einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht führen; ein allfälliger Antrag wäre daher als unzulässig zurückzuweisen.

Gerade die Duldung aus tatsächlichen Gründen (Abs. 1 Z 3) wird regelmäßig über Antrag des Fremden erfolgen. Diesfalls kann der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung einer Karte gemäß Abs. 4 stellen. Im Rahmen des Verfahrens ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Ist dies der Fall, so ist die Karte auszufolgen und es bedarf keines Bescheides. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen. Dasselbe gilt, wenn nachträglich die Gründe des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG eintreten, d.h. aufgrund nachträglich entstandener Gründe die Außerlandesbringung im Lichte des Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) vorübergehend unzulässig ist.

Für die Beendigung der Duldung bei Wegfall der Voraussetzungen bedarf es keiner besonderen Verfahrensvorschriften: Diesfalls ist je nach Umständen neu über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung abzusprechen (§ 52 Abs. 9) oder der Feststellungsbescheid über die Unzulässigkeit der Abschiebung von Amts wegen abzuändern (§ 51 Abs. 5), eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen (Abs. 1 Z 2 und Z 3) oder bloß die Karte zu entziehen (Abs. 1 Z 1 bei vorläufiger Maßnahme des EGMR, wenn diese wegfällt und kein Konventionsverstoß vorliegt; Abs. 1 Z 3, etwa wenn nunmehr ein Ersatzreisedokument erlangt werden kann). Liegt keine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so ist jedenfalls eine zu erlassen.

Mit dem Bescheid über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme oder Zulässigkeit der Abschiebung kann die Entziehung der Karte verbunden werden. Ist lediglich die Karte zu entziehen, so wird dies im Rechtsschutzinteresse des Fremden mit Bescheid erfolgen."

In dem neugefassten § 46a Abs. 4 FPG wird klargestellt, dass die Karte für Geduldete sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen ausgestellt werden kann.

Im gegenständlichen Fall richtete sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG (nunmehr: § 46a Abs. 4 FPG). Der Antrag wurde von der belangten Behörde aber nicht einer meritorischen Entscheidung zugeführt, sondern stützte sich diese in ihrer zurückweisenden Entscheidung maßgeblich darauf, dass kein Antragsrecht nach der gesetzlichen Bestimmung des § 46a Abs. 1a FPG bestehe, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde.

Durch die mit 20. Juli 2015 in Kraft getretene Änderung des § 46a FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015) hat der Fremde bzw. der Beschwerdeführer nunmehr ein subjektiv-durchsetzbares Recht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete (vgl. Abs. 4 leg. cit.). Damit ist die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer ein Antragsrecht abgesprochen wurde, jedenfalls nach der derzeit geltenden Rechtslage nicht mehr zulässig. Allein durch die Kassation des bekämpften Bescheides kann der geltenden Rechtsordnung entsprochen werden.

Durch die gegenständliche Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ist der zugrunde liegende Antrag wieder unerledigt und die belangte Behörde hat über ihn nunmehr meritorisch zu entscheiden (vgl. dazu auch VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Sie wird daher zu prüfen haben, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete im Sinne des § 46a FPG in der neuen Fassung vorliegen oder nicht.

Die Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG kommt im Hinblick auf die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf die mangelnde Antragslegitimation des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren beschränkte "Sache" nicht in Betracht. Denn die für eine "Aufhebung und Zurückverweisung" geforderten Tatbestandselemente liegen nicht vor.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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