I403 2139239-1•BVwG I403 2139239-1
I403 2139239-1Tribunale amministrativo federale15 nov 2016
aktuelle Länderfeststellungen, Einreiseverbot, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, persönliche und<br/>soziale Bindungen, Rückkehrentscheidung
I403 2139239-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2016, Zl. 1104413710-160737038, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein tunesischer Staatsbürger, wurde am 22.05.2016 festgenommen, da er verdächtigt wurde am selben Tag als Mitglied einer Vereinigung mit weiteren Mittätern die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise in Bezug auf dreizehn Fremde von Ungarn nach Österreich mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ermöglicht zu haben, in dem er diese Personen über den Grenzübergang nach Österreich beförderte. Es wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft verhängt.
Am 20.07.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für eine niederschriftliche Einvernahme vorgeführt. Der Beschwerdeführer erklärte, seit Februar 2016 in Österreich zu sein und hier neben dem Studium geringfügig zu arbeiten. Sein Bruder und seine Schwester würden in Tunesien leben. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass er, für den Fall, dass ihm aufgrund einer Verurteilung der österreichische Aufenthaltstitel entzogen werde, sich unverzüglich nach Italien zu begeben habe, da er über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfüge. Dies habe er mit einer Bestätigung durch die österreichische Botschaft in Italien nachzuweisen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 114 Abs. 1 FPG, § 114 Abs. 3 Z 2 FPG, § 114 Abs. 4 1. Fall FPG und somit wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten verurteilt.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer am 20.10.2016 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Burgenland, vom 21.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt II). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).
Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde am 07.11.2016 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigranntInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Die Beschwerdeerhebung erfolgte in offener Frist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer am 25.10.2016 zugestellt worden war. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gar keine Anwendung finden könne, da sich der Beschwerdeführer mit einem bis zum 04.02.2017 befristeten Aufenthaltstitel für Studenten zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Eine Rückkehrentscheidung hätte daher allenfalls gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG erlassen werden können. In der Begründung des Einreiseverbotes werde keine umfassende, auf die Höhe des Einreiseverbotes bezogene Interessensabwägung durchgeführt. Insbesondere die Milderungs- und Erschwernisgründe bei der Strafbemessung hätten berücksichtigt werden müssen. Eine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose habe die belangte Behörde nicht durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Verurteilung unbescholten gewesen, weshalb ein Einreiseverbot in dieser Länge unverhältnismäßig erscheine. Es wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung abhalten, die Rückkehrentscheidung als unzulässig aufheben, das Einreiseverbot herabsetzen sowie in eventu den Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
Am 08.11.2016 wurde dem BFA im Wege des Sozialen Dienstes der Justizanstalt ein weiteres Schreiben übermittelt, in welchem der BF erklärte, einerseits gegen den Bescheid, mit welchem ihm Dolmetschkosten vorgeschrieben worden seien, protestieren zu wollen, da er selbst mit dem BFA-Berater gesprochen habe und keine Dolmetscherhilfe in Anspruch genommen habe. In Bezug auf den im Spruch genannten Bescheid erklärte er, dass er sich auch dagegen beschweren wolle. Seine Freundin sei schwanger, und er könne sie nicht allein lassen und wolle mit ihr und dem Baby zusammen sein. Dies sei sein erster Fehler gewesen, und er wolle nicht alles verlieren. Er habe sein Studium in Wien und habe auch regelmäßig in einer Druckerei gearbeitet. Er habe gar nicht gewusst, dass es strafbar sei, mit Flüchtlingen über die Grenze zu fahren.
Akt und Beschwerde wurden dem BVwG am 10.11.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 11, S 153). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Unter anderem hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Im gegenständlichen Fall liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. zum Kern des Sachverhalts jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Der Beschwerdeführer hatte sowohl einen österreichischen als auch einen italienischen Aufenthaltstitel vorgelegt. Dazu ist in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides angeführt: "Sie hatten bis 22.08.2016 einen italienischen Aufenthaltstitel und haben bis 04.02.2017 einen österreichischen Aufenthaltstitel. [...] Festgestellt wird, dass Sie zuletzt am 22.05.2016 in das österreichische Bundesgebiet einreisten. Festgestellt wird, dass diese Einreise lediglich zum Zweck der Begehung des Tatbestandes der Schlepperei erfolgte. [...] Festgestellt wird, dass Sie seit 22.05.2016 die Voraussetzungen für die Erteilung des österreichischen Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllen." Zum Privat- und Familienleben wurde nur auf einen Wohnsitz in Wien verwiesen.
Diese Feststellungen erweisen sich als vollkommen unzureichend, um darauf eine rechtliche Würdigung zu stützen bzw. sind sie nicht Ergebnis eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass die belangte Behörde sich nur auf den Umstand der rechtskräftigen Verurteilung stützte und in der Folge alle erforderlichen Ermittlungstätigkeiten unterließ.
Im angefochtenen Bescheid wird scheinbar von einem unrechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen, zumindest muss dies aus der Anwendung des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG geschlossen werden, der sich nur auf Drittstaatsangehörige stützt, welche unrechtmäßig im Bundesgebiet sind. Diesbezüglich wird im angefochtenen Bescheid insbesondere darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 22.05.2016 sein Aufenthaltsrecht in Österreich verwirkt habe. Korrekt wird auf die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers (A32289691, ausgestellt vom Amt der Wiener Landesregierung am 04.02.2016) hingewiesen, welche bis zum 04.02.2017 gültig ist. Diese Aufenthaltsbewilligung wird von der belangten Behörde aber in weiterer Folge negiert. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass es selbstverständlich möglich ist, auch gegen rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung auszusprechen bzw. dass es auch im Regime des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes möglich ist, ein Verfahren zur Entziehung eines Aufenthaltstitels einzuleiten. Die formlose Feststellung, wie sie im angefochtenen Bescheid getroffen wird, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mehr erfülle und daher unrechtmäßig in Österreich sei, findet aber keine Deckung in der Rechtsordnung.
Zudem liegt dem zugrunde, dass der Sachverhalt völlig unzureichend ermittelt wurde. Es wurde beweiswürdigend ausgeführt: "Laut Aktenlage waren Sie in Österreich nie aufrecht gemeldet und haben auch nie in Österreich Aufenthalt genommen. Sie verfügen über keine Barmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie konnten auch nicht nachweisen, dass Sie zur Arbeitssuche eingereist sind. Sie haben weder einen Antrag gemäß § 51 FPG gestellt noch haben Sie ein sonstiges Aufenthaltsrecht inne. Sie reisten lediglich mit dem Vorsatz in das österreichische Bundesgebiet ein, um den Tatbestand der Schlepperei zu begehen. Da Sie in Österreich straffällig geworden sind, ist Ihr Aufenthalt daher nicht mehr rechtmäßig."
Abgesehen davon, dass dies in Widerspruch zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid steht, entsprechen diese Aussagen nicht der Aktenlage, wonach der Beschwerdeführer bereits seit August 2015 in Österreich gemeldet ist, hier studiert und daneben einer Beschäftigung in einer Druckerei nachgeht. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Schlepperei verübt hat und wird dies in die entsprechende Interessensabwägung miteinzubeziehen sein, doch zu sagen, dass er am 22.05.2016 nur nach Österreich eingereist sei, um dieses Verbrechen zu begehen, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, ist doch unabhängig von der Tatbegehung davon auszugehen, dass er wieder an seinen Wohnort zurückkehren wollte. Diese völlige Negation des Lebens des Beschwerdeführers in Österreich ist das Ergebnis der Ermittlungsmängel der belangten Behörde.
Dies setzt sich auch bei der Beweiswürdigung zum Privat- und Familienleben fort; auch dort wurde die Einreise nach Österreich nur unter dem Blickwinkel der Begehung strafrechtlicher Handlungen betrachtet, obwohl der Beschwerdeführer bereits zuvor nach Österreich eingereist war, um hier sein Studium zu beginnen.
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer am 20.07.2016 niederschriftlich durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen worden war. Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, dass er studieren und geringfügig arbeiten würde. Allerdings wurde der Beschwerdeführer ansonsten nur unzureichend zu seinem Privat- und Familienleben in der Europäischen Union befragt; so war der im Akt einliegenden Beschuldigtenvernehmung vom 22.05.2016 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Ungarn eine Freundin hat. Dennoch blieb dieser Sachverhalt vollkommen unberücksichtigt, obwohl für die Verhängung eines Einreiseverbotes ein Privat- und Familienleben in der Europäischen Union miteinzubeziehen ist. Aus der grundsätzlichen Geltung des Einreiseverbotes für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten folgt laut Verwaltungsgerichtshof, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern es ist auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237 bzw. Beschluss des VwGH, 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). In der Beschwerdeergänzung des Beschwerdeführers vom 08.11.2016 ist von einer Schwangerschaft der Freundin die Rede, die im angefochtenen Bescheid jedenfalls keinen Niederschlag fand. Dem Vorwurf in der Beschwerde, dass bei der Erlassung des Einreiseverbotes keine individuelle Gefährlichkeitsprognose vorgenommen wurde, kann ebenfalls nicht entgegengetreten werden.
Der Umstand, dass trotz einer Einvernahme des Beschwerdeführers der Sachverhalt nur unzureichend ermittelt wurde, scheint auf dem Umstand zu beruhen, dass die Einvernahme am 20.07.2016 noch unter dem Blickwinkel geführt wurde, dass der Beschwerdeführer nach einer etwaigen Verurteilung aufgrund seines italienischen Aufenthaltstitels nach Italien auszureisen habe. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahme darüber informiert, dass er im Falle einer Verurteilung nach Italien ausreisen müsse und erst dann, wenn er dem nicht nachkommen würde, eine Rückkehrentscheidung erlassen werde. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben war daher nicht Gegenstand dieser Einvernahme. Eine weitere Einvernahme wäre daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unumgänglich gewesen.
Zudem unterließ es die belangte Behörde, Feststellungen zur Zulässigkeit der Abschiebung zu treffen. Der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt II. ist - nach einem Verwies auf § 50 Abs. 1 FPG und den dort aufgezählten Abschiebehindernissen - zu entnehmen: "Zufolge der Feststellungen und Beweiswürdigung wurde dieser Sachverhalt auch geprüft und schließlich festgestellt, dass Ihnen eine solche Gefahr nicht droht." Der einzige Satz in der Beweiswürdigung, der sich auf diese Frage bezieht, lautet: "Sie haben weder einen Antrag gemäß § 51 FPG gestellt noch haben Sie ein sonstiges Aufenthaltsrecht inne.". Auch die Feststellungen erweisen sich nicht als ergiebiger, wenn dort steht: "Festgestellt wird, dass Sie keinen Antrag gemäß § 51 FPG gestellt haben und sich von Amts wegen auch nicht ergeben hat, dass Sie dahingehend etwas zu befürchten hätten." Worauf sich die belangte Behörde stützt, wenn sie feststellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nichts zu befürchten habe, bleibt aber ungewiss.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Aus den oben zitierten Rechtsnormen (insb. § 50 FPG) ist ersichtlich, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in seinem Herkunftsstaat zu prüfen ist. Im angefochtenen Bescheid wurden keine Länderfeststellungen zu der Situation in Tunesien getroffen. Derartige Feststellungen wurden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens getroffen bzw. dem Beschwerdeführer auch nicht vorgelegt bzw. mit ihm erörtert. Es wurde daher auch kein Parteiengehör hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung gewährt.
Zusammenfassung:
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf verschiedene grundlegende Fragen. Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Bei allem Verständnis für die Notwendigkeit eines effizienten fremdenrechtlichen Verfahrens dürfen die Grundsätze des rechtsstaatlichen Verfahrens doch nicht außer Acht gelassen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers und unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial mit der Frage der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung auseinanderzusetzen haben.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005 entschied. Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof seinem Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asylgesetz 2005 abzusprechen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Eine gesonderte Überprüfung einer möglichen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG konnte aber entfallen, da gegenständlicher Beschluss in der dort genannten einwöchigen Frist ergeht.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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