W228 2137863-1•BVwG W228 2137863-1
W228 2137863-1Tribunale amministrativo federale14 nov 2016
Arbeitsfähigkeit, Einstellung, Gutachten, Notstandshilfe
W228 2137863-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von Mag. XXXX, SVNR XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) steht - mit Unterbrechungen - seit 12.08.2005 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 18.03.2006 bezieht er Notstandshilfe in Höhe von € 13,94 täglich (Anspruch ab 01.01.2016).
Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des Beschwerdeführers und den damit verbundenen Zweifeln über seine Arbeitsfähigkeit bzw. aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, wobei der Beschwerdeführer das Regelpensionsalter bereits erreicht hätte, wurde dem Beschwerdeführer seitens des Arbeitsmarktservice Wien Reedergasse (im Folgenden: AMS) am 13.10.2015 der Auftrag erteilt, sich einer medizinischen Untersuchung im Kompetenzzentrum, Begutachtung, bei der Pensionsversicherungsanstalt zu unterziehen.
Die medizinische Untersuchung wurde mit 09.11.2015 durch die Gutachterin, eine Ärztin für Allgemeinmedizin, abgeschlossen. Laut dieser Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes reiche auf Grund des festgestellten Leidenszustandes des Beschwerdeführers das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr aus. Der Beschwerdeführer sei daher dauernd invalid gem. § 255 Abs. 3 ASVG. Ein Wiedererlangen der notwendigen Leistungsfähigkeit sei auszuschließen, Rehabilitationsfähigkeit liege nicht vor.
Am 09.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Bericht des Kompetenzzentrums der Pensionsversicherungsanstalt (Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes, ärztliches Gesamtgutachten) niederschriftlich zur Kenntnis gebracht und ihm eine Kopie ausgefolgt. Weiters wurde er darüber informiert, dass mit heutigem Tag seine Vormerkung beendet sei und sein Leistungsbezug eingestellt werde. Eine Weitergewährung der Leistung könne erst erfolgen, wenn eine Pensionsbeantragung erfolgt sei, dem Arbeitsmarktservice ein Beleg über die Pensionseinreichung vorgelegt werde und die Wartezeit auf die Pension erfüllt sei. Außerdem wurde der Beschwerdeführer informiert, dass zur Feststellung des Pensionsstichtages der erste Untersuchungstermin herangezogen werde, sofern die Pensionsbeantragung innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Untersuchungstermin erfolge. In diesem Fall gebühre die Leistung ab dem heutigen Tag bis zur bescheidmäßigen Feststellung durch die Pensionsversicherungsanstalt weiter, sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien.
Mit Bescheid des AMS vom 11.02.2016 wurde die Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit mit 09.02.2016 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 09.02.2016 das ärztliche Gutachten des Kompetenzzentrums der Pensionsversicherungsanstalt vorgelegt worden sei, wonach bei ihm Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15.03.2016 fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sich die Annahme seiner Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf das ärztliche Gutachten des Kompetenzzentrums der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.12.2015 auf Grund einer einmaligen Untersuchung an diesem Tag stütze. Aus der durchgeführten Untersuchung und seinen ergänzenden Angaben könnten die getroffenen Feststellungen nicht abgeleitet und auf dauernde Invalidität ohne Rehabilitationsfähigkeit nicht geschlossen werden. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Bescheides, allenfalls nach Durchführung ergänzender Untersuchungen und Beurteilungen.
In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer dem AMS eine Aufnahmeschrift der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.02.2016 vor, wonach der Pensionsversicherungsträger folgende Mitteilung zum Akt nehme: "PW (Pensionswerber) wurde vom AMS im Zuge einer Gesundheitsstraße (Untersuchung) zur PV geschickt, um einen Antrag auf eine Invaliditätspension zu stellen. Aufgrund § 254 (1.4) wird ein Antrag auf Alterspension übernommen, da das Regelpensionsalter bereits erreicht ist. Bitte um Überprüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension mit einem Nachkauf der Schulzeiten erfüllt sind. Wenn ja, bitte um Vorschreibung der nötigen Schulzeiten." Zusätzlich legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.02.2016 vor, wonach bestätigt werde, dass der Antrag auf Zuerkennung einer Alterspension vom 22.02.2016 bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangt und der weiteren Erledigung zugeleitet worden sei.
Eine telefonische Rücksprache des AMS bei der Pensionsversicherungsanstalt hat ergeben, dass derzeit lediglich ein Verfahren über die Zuerkennung einer Alterspension anhängig sei, wobei die Wartezeit für diese Pensionsart nicht erfüllt sei (bzw. nur mit horrenden Kosten für den Nachkauf von Schulzeiten zum Stichtag 01.03.2016 erfüllt werden könnte). Ein entsprechendes Schreiben sei am 16.03.2016 an den Beschwerdeführer ergangen.
Mit Schreiben vom 31.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs die Sach- und Rechtslage erläutert und das vorläufige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein der Pensionsversicherungsanstalt gleichwertiges arbeitsmedizinisches Gegengutachten vorzulegen.
Der Beschwerdeführer hat sich zu dem Schreiben nicht geäußert und auch keine weiteren Unterlagen vorgelegt.
Im Verfahren über die Beschwerde vom 15.03.2016 erließ das AMS als belangte Behörde am 04.05.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert wurde: "Gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 38, 7, 24 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609/1977 - AlVG), in geltender Fassung, wird die Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit ab 01.03.2016 eingestellt. Bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen wird die Nachzahlung der Notstandshilfe im Zeitraum vom 09.02.2016 bis 29.02.2016 bewilligt."
Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht am 23.05.2016 den Antrag, die Beschwerde vom 15.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Am 10.05.2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 17.05.2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 10.05.2016 gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 AlVG mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass laut ärztlichem Gutachten des Kompetenzzentrums der Pensionsversicherungsanstalt, welches dem Beschwerdeführer am 09.02.2016 zur Kenntnis gebracht wurde, Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid vom 17.05.2016 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.06.2016 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und seinem Antrag vom 10.05.2016 stattzugeben. Begründend wurde ausgeführt, dass es keinen Beweis für seine Arbeitsunfähigkeit gebe.
Mit Bescheid des AMS vom 22.06.2016 wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Beschwerde vom 16.06.2016 gegen den Bescheid des AMS vom 17.05.2016 bis zur Beendigung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend seines Vorlageantrags vom 23.05.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 04.05.2016 ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 27.07.2016, Zl. W216 2125543-2/3E, die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 11.02.2016, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2016, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Nach dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erließ das AMS im gegenständlichen Beschwerdeverfahren über die Beschwerde vom 16.06.2016 als belangte Behörde am 07.09.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass aus der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes im Rahmen des Gesamtgutachtens vom 09.11.2015, welches durch das Kompetenzzentrum der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde, unzweifelhaft hervorgehe, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes das Gesamtkalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr ausreiche. Der Beschwerdeführer sei daher dauernd invalid gemäß § 255 Abs. 3 ASVG. Die bloßen Beschwerdebehauptungen des Beschwerdeführers, es würden keine Beweise für seine Arbeitsunfähigkeit vorliegen, seien nicht ausreichend um ein die Arbeitsfähigkeit verneinendes medizinisches Gutachten in Frage zu stellen. Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 AlVG liege daher nicht vor und sei dem Antrag vom 10.05.2016 auf Zuerkennung der Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit sohin keine Folge zu geben.
Mit Schreiben vom 23.09.2016 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Begründend wurde ausgeführt, dass seine Arbeitsfähigkeit bis zum 09.02.2016 nicht in Frage gestellt worden sei und es somit keinen Grund gegeben habe, diese zu überprüfen. Ihm sei zur Begründung der medizinischen Untersuchung erklärt worden, dass diese ab dem 65. Lebensjahr erforderlich sei und seinem Schutz diene. Im Übrigen sei die Feststellung, der Beschwerdeführer hätte seine Arbeitsfähigkeit behauptet, aktenwidrig; seine Arbeitsfähigkeit sei niemals zur Diskussion gestanden. Es sei keine Aufklärung über die möglichen nachteiligen Konsequenzen einer eventuellen Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Wären ihm die möglichen Folgen einer medizinischen Begutachtung bekannt gewesen, hätte er sich dieser Begutachtung durch die PVA nicht unterzogen.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer steht - mit Unterbrechungen - seit 12.08.2005 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 18.03.2006 bezieht er Notstandshilfe.
Eine von der belangten Behörde in Auftrag gegebene medizinische Untersuchung im Kompetenzzentrum Begutachtung bei der Pensionsversicherungsanstalt am 09.11.2015 hat ergeben, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes des Beschwerdeführers das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr ausreicht. Der Beschwerdeführer ist dauernd invalid gemäß § 255 Abs. 3 ASVG. Ein Wiedererlangen der notwendigen Leistungsfähigkeit ist auszuschließen. Rehabilitationsfähigkeit liegt nicht vor.
Das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer am 09.02.2016 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er hat insbesondere kein Gegengutachten vorgelegt.
Der Leistungsbezug wurde in der Folge eingestellt. Die Beschwerde gegen diese Einstellung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2016, GZ W216 2125543-2/3E, als unbegründet abgewiesen. Eine außerordentliche Revision ist beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Am 10.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer beim AMS erneut die Zuerkennung von Notstandshilfe.
Festgestellt wird aufgrund des Gutachtens, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 AlVG ist.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung bei der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.11.2015. Die Untersuchung hat ergeben, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes des Beschwerdeführers das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr ausreicht. Der Beschwerdeführer ist dauernd invalid gemäß § 255 Abs. 3 ASVG. Ein Wiedererlangen der notwendigen Leistungsfähigkeit ist auszuschließen.
Rehabilitationsfähigkeit liegt nicht vor.
Dem Beschwerdeführer wurde das Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung bei der Pensionsversicherungsanstalt von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat insbesondere keine Gegengutachten beigebracht. Die bloßen Beschwerdebehauptungen des Beschwerdeführers, es gäbe keinen Beweis für seine Arbeitsunfähigkeit, reichen nicht aus, um ein die Arbeitsfähigkeit verneinendes medizinisches Gutachten in Frage zu stellten (VwGH vom 6.7.2011 zu Zl. 2008/08/0101). Der Beschwerdeführer hat auch kein Vorbringen erstattet, das die Schlüssigkeit des erstatteten Gutachtens in Frage gestellt oder eine Neubewertung seiner Arbeitsfähigkeit notwendig gemacht hätte.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach seine Arbeitsfähigkeit bis zum 09.02.2016 nicht in Frage gestellt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2010 sehr wohl ein ständig wiederkehrendes Thema war, da er im November 2009 einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension stellte und dadurch seine Arbeitsfähigkeit selbst in Frage stellte. Das Vorbringen, seine Arbeitsfähigkeit sei vor dem 09.02.2016 niemals zur Diskussion gestanden, geht sohin ins Leere.
Festzuhalten ist, dass das AMS gemäß § 8 Abs. 3 AlVG Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen hat. Da keine Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Besserung seitens des Beschwerdeführers behauptet wurde, kann das Gutachten auch in der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos herangezogen werden.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Reedergasse.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§12) ist.
(3) bis (8) (...)
Arbeitsfähigkeit
§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Gemäß § 8 Abs. 1 ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.
Die Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 8 AlVG ist Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf Notstandshilfe.
Der Begriff der Arbeitsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung auf Arbeitslosengeld wird im AlVG nicht eigenständig, sondern durch Verweis auf die Bestimmungen des ASVG definiert: als arbeitsfähig gilt, wer nicht invalid bzw. berufsunfähig iSd Vorschriften des ASVG ist (der Verweis auf die §§ 255, 273 bzw. 280 ASVG ist aufgrund des BGBl I 2013/3 ab 1.1.2014 entfallen) und jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, 12. Lfg (2016), zu § 8 Rz 189).
Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben (ob zB eine bloß vorübergehende oder dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt), ist der Arbeitslose verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen (§ 8 Abs. 2 AlVG). Seit 01.01.2014 ist ausschließlich eine vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegte Stelle für diese Untersuchung zuständig, wodurch frühere Probleme aufgrund unterschiedlicher Begutachtungsergebnisse unterschiedlicher Begutachtungsstellen endgültig der Vergangenheit angehören. Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, das Gutachten des Kompetenzzentrums (sowie von Bescheiden der Pensionsversicherungsträger) anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, 12. Lfg (2016), zu § 8 Rz 196).
Die Beurteilung, ob - ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen - Arbeitsfähigkeit gegeben ist, obliegt der Behörde (vgl. VwGH 21. 12. 2011, 2009/08/0265).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ein medizinisches Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung bei der Pensionsversicherungsanstalt in Auftrag gegeben. Die Untersuchung vom 09.11.2015 hat ergeben, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes des Beschwerdeführers das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr ausreicht. Der Beschwerdeführer ist dauernd invalid gemäß § 255 Abs. 3 ASVG. Ein Wiedererlangen der notwendigen Leistungsfähigkeit ist auszuschließen. Rehabilitationsfähigkeit liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist mit den Worten "es gibt keinen Beweis für meine Arbeitsunfähigkeit" dem Gutachten, das ihm von der belangten Behörde bei einer persönlichen Vorsprache am 09.02.2016 zur Kenntnis gebracht wurde, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Gerade dieses Gutachten stellt den Nachweis dar.
Die belangte Behörde ist daher - ausgehend vom Gutachten - zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 AlVG iVm § 255 ASVG ist und wurde seinem Antrag auf Notstandhilfe vom 10.05.2016 sohin zur Recht keine Folge gegeben.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass in Ermangelung der Arbeitsfähigkeit ab 01.03.2016 kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gebühren kann. Allenfalls könnte lediglich die Zuerkennung eines Pensionsvorschusses gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 AlVG (Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung) oder Z 2 (Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz) ab 01.03.2016 geprüft werden.
Der Beschwerdeführer hat am 22.02.2016 (mit Stichtag 01.03.2016) bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Zuerkennung der Alterspension gestellt. Die Zuerkennung eines Pensionsvorschusses auf die zu erwartende Alterspension (§ 23 Abs. 1 Z 2 AlVG) ist jedoch nur dann möglich, wenn mit der Zuerkennung der Leistung aus der Sozialversicherung zu rechnen ist (§ 23 Abs. 2 Z 2 AlVG). Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist (§ 23 Abs. 3 AlVG). Laut Auskunft des Pensionsversicherungsträgers ist die Wartezeit für eine Alterspension im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Es kann daher ab 01.03.2016 kein Pensionsvorschuss auf die zu erwartende Alterspension gebühren.
Hinsichtlich eines Pensionsvorschusses auf die zu erwartende Invaliditätspension (§ 23 Abs. 1 Z 1 AlVG) ist auszuführen, dass ein derartiges Verfahren bei der Pensionsversicherungsanstalt nicht anhängig ist (wie vorstehend ausgeführt hat der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Alterspension beantragt) bzw. die Pensionsversicherungsanstalt zwischenzeitlich auch mitgeteilt hat, dass die Wartezeit für eine Invaliditätspension ebenfalls nicht erfüllt ist. Ein Pensionsvorschuss auf die zu erwartende Invaliditätspension ist daher ebenfalls nicht möglich.
Abschließend ist der Beschwerdeführer noch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen im Vorlageantrag, "wären ihm die möglichen Folgen einer medizinischen Begutachtung bekannt gewesen, hätte er sich dieser Begutachtung durch die PVA nicht unterzogen" nicht zielführend ist, da gem. § 8 Abs. 2 AlVG letzter Satz dem Beschwerdeführer, für die Dauer der Weigerung zu einer solchen Untersuchung zu gehen, auch kein Arbeitslosengeld zustehen würde.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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