W228 2136612-1•BVwG W228 2136612-1
W228 2136612-1Tribunale amministrativo federale14 nov 2016
Einstellung, Kontrollmeldetermin, Notstandshilfe
W228 2136612-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von Mag. Phil. XXXX, SVNR: XXXX, gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 49 und 38 AlVG in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 16.09.2016 wurde festgestellt, dass der Leistungsbezug gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 49 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung ab 24.8.2016 eingestellt wird und die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werde. Begründend wurde ausgeführt: "Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Ihnen wurde von Seiten des Casemanagements des Arbeitsmarktservice Wien für den 24.8.2016 um 9:00 Uhr ein Kontrolltermin vorgeschrieben. Die Vorschreibung erfolgte mit Schreiben vom 17.8.2016. Dieses Schreiben wurde Ihnen nachweislich zugestellt. Über die Rechtsfolgen der Versäumung eines Kontrolltermins waren Sie in Kenntnis gesetzt worden. Sie haben diesen Termin nicht eingehalten, die Gründe dafür konnten mit Ihnen nicht abgeklärt werden. Sie haben bis dato nicht mehr beim Arbeitsmarktservice Casemanagement vorgesprochen. Mit Mail vom 5.9.2016 haben Sie die Erlassung eines Bescheids über die Einstellung Ihres Leistungsbezuges mit 24.8.2016 beantragt. Die Feststellungen gründen sich auf den Leistungsakt, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des AMS sowie die Angaben des Herrn XXXX, Mitarbeiter des AMS. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass sich ein Arbeitsloser nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 49 AlVG wöchentlich bzw. in vom AMS unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu bestimmenden Zeitabständen beim AMS zu melden hat. Zu diesem Zweck kann das AMS dem Arbeitslosen verbindliche Termine (Kontrolltermine) vorschreiben, deren unentschuldigte Nichteinhaltung mit den im § 49 AlVG angeführten Rechtsfolgen verbunden ist. Kontrolltermine dienen grundsätzlich der Betreuung von Arbeitslosen. Diese umfasst die Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf aber auch der Feststellung der Gebührlichkeit von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Damit das AMS diesen umfangreichen Aufgaben nachgehen kann, bedarf es auch der Mitwirkung des Arbeitslosen selbst. Ein Arbeitsloser, der trotz Kenntnis der Rechtsfolgen einen Kontrolltermin des Arbeitsmarktservice ohne triftigen Grund versäumt, erhält bis zu seiner persönlichen Wiedermeldung beim Arbeitsmarktservice keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Unter einem triftigen Grund ist ein äußeres, vom Willen des Arbeitslosen unabhängiges unabwendbares Ereignis zu verstehen, das es dem Arbeitslosen objektiv gesehen unmöglich macht, den ihm vom Arbeitsmarktservice gesetzten Termin einzuhalten. Sie haben den Kontrolltermin am 24.8.2016 nicht eingehalten, triftige Gründe für die Versäumung Ihres Kontrolltermins haben Sie bis dato keine bekannt gegeben. Auch haben Sie bis dato nicht beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen. Es war daher Ihr Leistungsbezug ab 24.8.2016 einzustellen.
Aufschiebende Wirkung: Die Einhaltung von Kontrollmeldungen ist ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und dient der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen ist. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestaltet sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des Arbeitsmarktservice fern bleibt, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnimmt. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem Arbeitsmarktservice die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich war, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zuzurechnende Ursache der unterbliebenen Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Sämtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Nichtgewährung der Notstandshilfe gemäß § 49 AlVG sind zu Ihren Ungunsten ausgefallen. Daher wäre eine Umsetzung der aufschiebenden Wirkung gegen das öffentliche Interesse, da Sie durch Ihr Verhalten sich offensichtlich bewusst der Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice entziehen. Gegen Sie wurde am 25.1.2016 ein Hausverbot für die Geschäftsstelle Arbeitsmarktservice Dresdner Straße ausgesprochen. Ihre Betreuung erfolgt ausschließlich in den Räumen des Arbeitsmarktservice Casemanagement in 1030 Wien, Ungargasse 37. Auch Ihre Kontrolltermine sind ausschließlich beim Arbeitsmarktservice Casemanagement einzuhalten."
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.10.2016, beim AMS am selben Tag eingebracht, Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt: "Der Bescheid (GZ: XXXX) wurde vom AMS am 16. September 2016 erlassen (erhalten am 21. September 2016). Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit dem Bescheid des AMS werden Rechte des Beschwerdeführers (u.a. Recht auf Notstandshilfe) verletzt. Der angefochtene Bescheid wird wegen permanenter Straftaten des Arbeitsmarktservice Wien begangen am BF angefochten.
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (kurz BF) ist seit längerem arbeitslos. Seit geraumer Zeit erhält der Beschwerdeführer keine Notstandshilfe mehr. Wiederholt wurde der BF von der Landesgeschäftsstelle Wien (LGS) vom AMS Leistungsbezug abgemeldet, zuletzt am 24. 8. 2016. Zusätzlich verweigert das AMS Dresdner Str. 110 (der eigentlich für den BF zuständigen Geschäftsstelle) dem BF seit 5. 2. 2016 seine Wiedermeldung in der für ihn gemäß AIVG § 44 zuständigen regionalen Geschäftsstelle. Mit dem Bescheid vom 16. September 2016 wird der Leistungsbezug gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 49 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung ab 24. 8. 2016 (erneut) eingestellt. Gemäß AIVG ist die Einstellung des Bezugs nur dann rechtskonform, wenn kein triftiger Grund für die Versäumnis von Meldeterminen vorliegt. Der BF steht derzeit in keinem Leistungsbezug und kann daher seinen Lebensunterhalt auch nicht mehr mit den Mitteln aus dem Leistungsbezug bestreiten.... aber er hat einen triftigen Grund, keine Meldetermine mehr im AMS einzuhalten. Der BF erhebt Beschwerde gegen die seit 17. 4. 2008 vom AMS erlassenen Bescheide. Das AMS Wien hat seit dem Jahr 2013 mehrere Anzeigen gegen den BF bei der Staatsanwaltschaft Wien eingebracht. Das AMS verdächtigte den BF dabei wiederholt, "gefährliche Drohungen" im Sinne des StGB § 107 begangen zu haben. Die erste eingebrachte Anzeige führte zu einer Einvernahme des BF im April 2014. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Wien danach umgehend eingestellt. Da der BF keine finanziellen Mittel für eine Privatanklage zur Verfügung hatte, musste er von einer Verfolgung der Behörde wegen "Übler Nachrede" Abstand nehmen. In diesem Zusammenhang macht der BF das Gericht auf eine seit dem Jahr 2008 permanente "Üble Nachrede" in dem vom AMS zum BF geführten Leistungsakt aufmerksam. (Beilage 2) Der BF hat die "Üble Nachrede", die ihn in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung oder eines unehrenhaften Verhaltens zeiht, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, und ihn in seiner Ehre verletzt, sobald er sie ausgemacht hat, dem AMS in ordentlicher Beschwerdeform zur Kenntnisnahme gebracht. In dem vom AMS zum BF geführten Leistungsakt, auf den über das interne EDV System wohl etwa 3.000 AMS Bedienstete Zugriffsmöglichkeit haben, hält das AMS seit Jahren unrichtige Tatsachen in Zusammenhang mit der Nichtteilnahme an einer AMS Maßnahme fest. Der BF hatte damals einen Kurs zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besucht und war am 14. April 2008 kurz nach Kursantritt betreffs der Maßnahme mit dem AMS in Kontakt getreten, um in Erfahrung zu bringen, ob dies überhaupt die richtige Maßnahme sei. Zuständiger AMS Bediensteter unterließ es am 16. April 2008 auf die Anfrage des BF zu reagieren oder Auskunft zu geben. Stattdessen brachte er vor Ort im AMS Gebäude fälschlicherweise eine "Weigerung" an der Maßnahme teilzunehmen zu Niederschrift und leitete ein Bezugssperreverfahren ein. Daraufhin erließ die Behörde am 17. April 2008 einen Bescheid in erster Instanz, der anführte, der Leistungsbezug des BF sei wegen "Weigerung" rückwirkend mit 14. April 2008 gesperrt und es könne gegen den Bescheid fristgerecht berufen werden. Der BF reagierte ordnungsgemäß auf den Bescheid und berief fristgerecht. Der Bescheid, den das AMS abschließend erließ, gab dem Einspruch keine Folge. Überraschend führte der Bescheid nicht die vom AMS Bediensteten XXXX protokollierte "Weigerung" als Grund der Sperre an, sondern interpretierte zum Erstaunen des BF das Verlassen der Kursräumlichkeiten und die - nach erfolgter Kontaktaufnahme mit dem AMS - ab 16. April 2008 unterbliebene Rückkehr zum Kursinstitut als "Vereitelung" des Erfolgs der Maßnahme. Der BF erachtet es als paradoxes Verhalten des AMS, am 16. April 2008 ein Bezugssperreverfahren einzuleiten und gleichzeitig zu fordern, der BF solle trotz Kenntnis der Leistungsbezugssperre die Maßnahme nach dem 16. April 2008 weiter besuchen. Der BF wurde in Unkenntnis gelassen, ob er, um die Sperre wieder aufzuheben, die Maßnahme, selbst bei Zweifel ob sie die richtige sei, hätte weiter besuchen sollen und ob er, bei Bezugssperre die Maßnahme überhaupt hätte weiter besuchen dürfen. Letzteres ist ein rechtliches Problem als auch eine Kostenfrage. Wer hätte die Kosten an dem Kurs getragen? Der Arbeitslose, oder das AMS? Das AMS hatte ihm gerade den Leistungsbezug eingestellt, und dem BF damit unmissverständlich klar gemacht, er habe seine rechtlichen Ansprüche für den Zeitraum ab dem 14. April 2008 verloren. Wieso hätte der BF dann nach dem 16. April 2008 zum Kursinstitut zurückkehren sollen, wenn ihm bewusst war, er hat keinen rechtlichen Anspruch auf Konsum der Maßnahme? Hätte er bei Konsum die Kosten nicht selbst tragen müssen? Der VwGH, dem eine Beschwerde dazu eingebracht wurde, hat in seiner Urteilsfindung damals nicht bedacht, dass Arbeitslose, deren Bezüge vom AMS gesperrt sind, in der Zeit keine Ansprüche an das AMS und auch keine Ansprüche auf AMS Maßnahmen haben. Der Arbeitslose, dem mit dem Bescheid vom 17. April 2008 die Einstellung seines Bezugs (rückwirkend mit 14. April 2008) zur Kenntnisnahme gebracht wurde, hatte keine Befugnis zum Kursinstitut zurückzukehren und die Maßnahme weiter zu lukrieren. Demzufolge hätte ihm das AMS die weitere Nichtteilnahme daran nicht vorhalten dürfen. Die Behörde hätte sich vielmehr in aller Form beim BF entschuldigen müssen, dass ein AMS Bediensteter eigenmächtig tags zuvor eine "Weigerung" zu Protokoll genommen und das Bezugssperreverfahren in die Wege geleitet hatte ("Verleumdung"), mit dem der BF der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt wurde und seinen Anspruch auf weitere Teilnahme an der Maßnahme verlor. Simultan zur Berufung fing der BF an, der Behörde Beschwerden zu dem Vorfall im AMS Gebäude einzubringen. Ab dem Zeitpunkt da der BF im Rahmen eines Datenauskunfsbegehrens schließlich die "Üble Nachrede" dazu im AMS Leistungsakt feststellte, der falsch festhält, der BF habe an dem Tag, als er das AMS Gebäude aufsuchte, mit Herrn XXXX telefoniert, sei dann spontan bei dem AMS Bediensteten in aufgebrachter Manier erschienen und habe dann um die Vornahme der Niederschrift ersucht, um die Weigerung der Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu Protokoll zu geben, brachte der BF der Behörde auch diesbezüglich wiederholt Beschwerde ein. Die Reaktion des AMS blieb stets dieselbe, ihm wurde mitgeteilt, "die Angelegenheit sei bereits abschließend bearbeit". Inwiefern nun die verärgerte aber verständliche Reaktion des BF darauf und die Reaktion auf die jahrelange und fortwährende "Üble Nachrede" durch die Behörde der Behörde Zweifel an der Redlichkeit des BF geweckt haben und wieso ihm seitens der Behörde ständig gefährliche Drohungen unterstellt werden, verschließt sich dem BF. Wahr ist, der BF war ordnungsgemäß zum Kursantritt am 14. April 2008 beim Schulungsinstitut erschienen. Um sich vor Ort im AMS über die Maßnahme erkundigen zu können und zur Klärung der weiteren Vorgangsweise, verließ der BF kurzzeitig den Kurs. Am 15. April 2008 gab ihm die AMS Bedienstete Frau XXXX einen verbindlichen Kontrollmeldetermin im AMS für den 16. April 2008, 9.00. Uhr. Diesen Termin hat der BF wahrgenommen. Der BF hatte vorab keinen Telefonkontakt mit dem AMS Bediensteten XXXX, war, da ein Termin im AMS einzuhalten war, nicht spontan, sondern auf Anordnung beim AMS und keinesfalls mit aufgebrachtem Verhalten erschienen. Der BF begegnete dem AMS Bediensteten XXXX erstmals und ruhig und höflich. Er ersuchte den AMS Bediensteten XXXX weder um eine Niederschrift, noch diktierte er ihm den Text der Weigerung der Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, wie er sich sich später im Protokoll wiederfand. Die Initiative zur Niederschrift mit Inhalt "Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt" ging einzig und allein vom AMS Bediensteten aus. Weil dieser bei Vorlage der Niederschrift dem BF weder mitteilte, wozu die Niederschrift diente, noch welche Konsequenzen sich daraus und durch das vom AMS Bediensteten, ohne den BF darüber zu informieren, eingeleitete Bezugssperreverfahren für den BF ergäben, und zudem dem BF auch nachträgliche Änderungs- und Löschungsbegehren am Textinhalt verweigert wurden, musste der BF handschriftlich eine Protokollrüge in der Niederschrift anbringen. Die Angaben im vom AMS computergeführten Leistungsakt zu den Geschehnissen des 16. April 2008 entsprechen allesamt nicht den Tatsachen. Sie spiegeln nicht die Realität wieder, sondern stellen in den Augen des BF vielmehr eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung dar, die dem BF unterstellt wird, und die ihn in der Meinung vorrangig des AMS Personals, das über das EDV System Einblick in den Leistungsakt hat, verächtlich macht und herabsetzt. Der BF ist dieser "Üblen Nachrede", aufgrund anhaltender Arbeitslosigkeit und aufgrund des Unwillens AMS Verantwortlicher und höherer Stellen einzuschreiten, seit Jahren permanent ausgesetzt. Die Folgen und den Schaden, den die "Üble Nachrede" anrichtet, kann der BF nur erahnen. Der BF glaubt nicht, dass eine Behörde, die einen Arbeitslosen über Jahre hinweg einer schlechten Gesinnung und unehrenhaften Verhaltens zeiht, in der Tat willens ist, dem Arbeitslosen aufrichtig und ehrlich - sei es durch AMS Maßnahmen, persönlichem Kontakt im Rahmen der Kontrollmeldetemine, email Verkehr etc. - Unterstützung bei der Beendigung seiner Arbeitslosigkeit zu geben. In Vertretung des AMS brachte die "Rechtsanwalts GmbH XXXX" am 7. Juli 2016 der Staatsanwaltschaft Wien eine Sachverhaltsdarstellung ein. (Beilage 3). Aufgrund eines Erhebungsersuchens wurde der BF am 20. September 2016 in der Polizeiinspektion Pasettistrasse als Beschludigter einvernommen. (Beilage 4) Da es in der Natur der Sache ist, dass ein Opfer auf die Täter schimpft, räumt der BF, der für sich die Opferrolle beansprucht, vorab ein, in der Tat in der Vergangenheit auf das AMS geschimpft und AMS Bedienstete, die in seine Augen als "Täter" in Frage kommen, beleidigt zu haben. Auch wird der BF durch das (Fehl) Verhalten des AMS Personals seit dem Jahr 2008 vom AMS herausgefordet und provoziert. Der BF hat aber keinesfalls eine gefährliche Drohung im Sinne des StGB § 107 begangen. Unter der Rubrik "Sachverhalt" führt die "Rechtsanwalt_innen GmbH XXXX" an, "der Verdächtige hat in der Vergangenheit bereits wiederholt Notstandshilfe bei der Einschreiterin (AMS Wien) bezogen. Zuletzt stellte er am 13. Juli 2015 einen Antrag auf Notstandshilfe mit Beginn 1. August 2015. (...) Gegen sämtliche dieser Bescheide erhob der Verdächtige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht."
(Beilage 3, Seite 2) In weiterer Folge zitiert die "Rechtsanwalt_innen GmbH XXXX" Aussagen aus mehreren Eingaben des BF in den Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, u.a.:
"Der Beschwerdeführer (kurz: BF) ist seit längerem arbeitslos. Seit 26. März 2004 bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe. (...) der BF für den Zeitraum vom 9. bis 12. November 2015 keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhielt. (...) Bezüglich des Feststellungsbescheides hat der BF am 31. 5. 2016 Beschwerde bei der Behörde eingebracht. (...) Dies erfolgte anlässlich einer Vorsprache am 27. Oktober 2015 (...)." (Beilage 3, Seiten 1 -2) Der VwGH wird darauf hin gewiesen, dass alle von der "Rechtsanwalt_innen GmbH XXXX" oben angeführten Informationen aus dem Datenbestand des AMS Wien stammen müssen. Das AMS führt wie erwähnt seit Beginn der Meldung meiner Arbeitslosigkeit vertrauliche und sensible Daten zu seiner Person im erwähnten Leistungsakt. Dieser ist selbstverständlich vor dem Zugriff Dritter zu schützen bzw. darf nicht an Dritte weitergegeben werden. "Jederman hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten." (§ 1 DSG Grundrecht auf Datenschutz) Das AMS Wien steht in Verdacht, die Geheimhaltung der der Person des BF betreffenden personenbezogenen Daten sowie schutzwürdige Interessen daran vorsätzlich verletzt zu haben. DSG § 1, Abs. 2 besagt, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und das nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Gründe notwendig sind. Gleichzeitig müssen angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen festgelegt werden. Auch im Falle der Zulässigkeit darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Der BF darf seine Besorgnis zum Ausdruck bringen, dass die im DSG § 1, Abs. 2 vorgegebenen Standards, unter denen ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz zulässig ist, vom AMS Wien nicht eingehalten wurden. Das ergibt sich schon daraus, dass die "Rechtsanwalt_innen GmbH XXXX" wie oben bereits zitiert in der Rubrik "Sachverhalt" anführt, der BF habe "bereits wiederholt Notstandshilfe bezogen. Zuletzt stellte er am 13. Juli 2015 einen Antrag auf Notstandshilfe mit Beginn I. August 2015." Die banale Information der Antragsstellung, die der Anwalt nur vom AMS Wien erhalten haben kann, ist für die Einbringung der Anzeige "Gefährliche Drohung" bei der Staatsanwaltschaft Wien am 7. Juli 2016 absolut ohne Belang. Ich denke nicht, dass die Antragsstellung des BF am 13. Juli 2015 beim AMS Wien auf Notstandshilfe für die Staatsanwaltschaft von Interesse ist oder in irgendeinem Zusammenhang mit einer wenn überhaupt erfolgten "Gefährlichen Drohung" steht. Zumindest hat der Rechtsvertreter in seiner Eingabe keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Antragsstellung und einer "Gefährlichen Drohung" aufzeigen können. Auf Seite 2 der Beilage wird ausgeführt, "die Einschreiterin (AMS Wien) teilt mit, dass sie der XXXX Rechtsanwalt_innen GmbH Vollmacht erteilt und sie mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Die bevollmächtigte Rechtsanwaltsgesellschaft beruft sich gern. § 8 RAO auf die ihr erteilte Vollmacht und ersucht (Anm. die Staatsanwaltschaft) um Zustellung sämtlicher Schriftstücke zu ihren Handen." Der BF darf seine aufrichtige Verwunderung ob der Beauftragung der Rechtsanwalt_innen GmbH durch eine Behörde, die das "AMS Wien" zweifelsohne ist, zum Ausdruck bringen. Er kommt nicht umhin, die Frage zu stellen: "War das Arbeitsmarktservice nicht im Stande selbst eine Sachverhaltsdarstellung zu formulieren?" Soweit bekannt, hat das Arbeitsmarktservice eine eigene Rechtsabteilung und viele fähige Juristen, die dort arbeiten. Sind die auf einmal alle arbeitsscheu? Vielleicht hat das Vorbildwirkung für die Polizei. Wenn die Polizei eine Rechtsanwalts GmbH einschaltet, kann die in Zukunft für die Polizei Anzeigen schreiben. Heutzutage kann man jede Arbeit "auslagern". Und um die Kosten für den Steuerzahler braucht sich das AMS nicht den Kopf zerbrechen. An sich hat der VwGH in der Vergangenheit in seiner Judikatur bereits Entscheidung getroffen, das "AMS Wien" dürfe seine Befugnisse nicht an Dritte auslagern. Aber vielleicht ist dem AMS die Judikatur des VwGH genauso scheißegal wie höhere Kosten? Auf jeden Fall bekommt die GmbH Geld für eine 5 seitige Sachverhaltsdarstellung, die für den Arsch ist. Auf Seite 3 führt die GmbH eine gewisse AMS Bedienstete XXXX an. In dicken Buchstaben wird hervorgehoben, der Verdächtige habe festgestellt, die Dame sei "des Lebens wohl müde" bzw. augenscheinlich seien AMS Bedienstete "lebensmüde". Nach den vorhergehenden Seiten der GmbH ist der BF jetzt schon müde, sich lange und breit mit dem Begriff "lebensmüde", den er in der Tat verwendet hat, auseinander setzen zu müssen. Vielleicht sollte der BF an der Stelle seine Buchstaben auch dick hervorheben, damit sie besser und eindringlicher auf den Leser wirken? Die GmbH ging vermutlich davon aus, der BF und das Vokabel "lebensmüde" kommen dann eindringlicher, intensiver und aggressiver rüber? Also ehrlich, es ist ein Rätsel, wieso die Feststellung, jemand ist des Lebens müde, eine gefährliche Drohung sein soll bzw. wieso, wie auf Seite 4 von der GmBH angeführt, Frau XXXX dadurch "in gegründete Furcht versetzt" worden sein will. Der BF will wegen aufkommender Müdigkeit nur kurz zwei Beispiele zum Begriff "lebensmüde" anführen und der VwGH wird mir zustimmen, die bloße Verwendung des Vokabel kann keine Drohung, schon gar nicht im strafrechtlichen Sinne, darstellen. Nehmen wir zum Beispiel eine junge Dame, auf die der BF in irgendeinem x-beliebigen Internetforum (XXXX) gestoßen ist. Die Dame schreibt da: "Ich bin 24 Jahre alt und studiere. Wie wahrscheinlich die meisten anderen Menschen auch, habe ich im Leben nicht nur schöne Erfahrungen gemacht, sondern auch wirklich trauriges und schwieriges erleben müssen. Ich habe mich nie so lebensmüde gefühlt wie in den letzten Jahren. Mit lebensmüde meine ich wirklich des Lebens müde und überdrüssig. Wenn man so möchte könnte man es als eine Art Faulheit gegenüber dem ganzen Leben betrachten. Ich denke über all das nach was mich in einem Menschenleben wohl noch so alles erwartet an Aufgaben und fühle mich allein beim Gedanken daran ausgelaugt. Dieses Gefühl von Lebensmüdigkeit spiegelt sich auch darin wieder, dass ich nichts mehr richtig machen kann. Ich finde das selber so unangenehm und schäme mich dafür in gewisser Weise, weil ich quasi aus dem Nichts heraus mein Leben selber sabottiere, indem ich es ständig innerlich ablehne. Wie kann ein Mensch ohne Grund in so jungen Jahren so dermaßen lebensmüde im wahrsten Sinne des Lebens müde werden?" Der VwGH wird zustimmen, die junge Dame hat die Vokabel "lebensmüde", "Lebensmüdigkeit" und "des Lebens müde" wiederholt verwendet, hat dabei aber weder eine Drohung im Sinne des StGB § 107 begangen, noch irgendeine dritte Person (beispielsweise die AMS Bedienstete XXXX) in Furcht und Schrecken versetzt. Man kann getrost davon ausgehen, die Nutzung des Vokabel "lebensmüde" ist zulässig, auch ohne dass sich ein Dritter gleich bedroht oder in Furcht und Schrecken versetzt fühlt. In Beispiel 2 darf der BF Synonyme zu "lebensmüde" nennen:
Bedeutung: depressiv
deprimiert, gebrochen, kreuzunglücklich, mutlos, niedergedrückt, niedergeschlagen, schwermütig, todunglücklich verzweifelt, gedrückt, hoffnungslos, vergrämt, verzagt, am Ende, lebensmüde
Bedeutung: deprimiert
gebrochen, gedrückt, hoffnungslos, mutlos, niedergeschlagen, pessimistisch, traurig, vergrämt, verzagt, verzweifelt, lebensmüde, niedergedrückt
Bedeutung: erschöpft
abgewirtschaftet, entkräftet, entnervt, erledigt, fertig, gestresst, matt, schlaff, schlapp, schwach, todmüde, atemlos, lebensmüde, gerädert, am Ende
Bedeutung: aussichtslos
entmutigt, gebrochen, hoffnungslos, kleinmütig, mutlos, niedergeschlagen, resigniert, ratlos, unverdrossen, zäh, deprimiert, gedrückt, lebensmüde, niedergedrückt, verzweifelt
Bedeutung: verzweifelt
deprimiert, gebrochen, mutlos, niedergeschlagen, ohne Hoffnung, resigniert, verwickelt, deprimierend, düster, gedrückt, kleinmütig, lebensmüde, niedergedrückt, niedergeschmettert, verzweifelt, hoffnungslos
Bedeutung: geknickt
entmutigt, mutlos, resigniert, verzweifelt, zerstört, schwermütig, zerrüttet, deprimiert, gedrückt, kleinmütig, lebensmüde, niedergeschmettert, niedergeschlagen, freudlos, gebrochen
Bedeutung: mutlos
deprimiert, entmutigt, kleinmütig, niedergedrückt, niedergeschlagen, resigniert, verzweifelt, gebrochen, gedrückt lebensmüde, niedergeschmettert, pessimistisch, hoffnungslos, schüchtern, verzagt
Wie aus den oben aufgelisteten Synonymen zu "lebensmüde" ersichtlich, bedeutet "lebensmüde" u.a. "erschöpft" im Sinne von entnervt, gestresst, schlapp, gedrückt, schüchtern, kleinmütig usw. Der VwGH wird zustimmen, dass "gefährliche Drohung" im Lexikon nicht als Synonym für "lebensmüde" gelistet ist. Der BF hat in seiner von der GmbH auf Seite 3 ihrer Sachverhaltsdarstellung angeführten und dick untermalten Aussage "Frau XXXX und Bedienstete des AMS Wien sind des Lebens wohl müde" nichts anderes gesagt als: "Frau XXXX und Bedienstete des AMS Wien sind entnervt, gestresst, schlapp, gedrückt, kleinmütig...." Einem halbwegs gebildeten Leser hätte die eigentliche Aussage auf jeden Fall sofort klar sein können, zumal der Empfänger "Arbeitsmarktservice Wien" eine Behörde der Republik Österreich ist. Es ist dem BF schleierhaft, wieso vom Empfänger das Vokabel "lebensmüde" mit "gefährliche Drohung" gleichgesetzt wurde. In diesem Zusammenhang führt die GmbH abschließend auch an, der BF ersuchte den VwGH, er möge das Leben lebensmüder AMSIer retten. "2 Jahre Haft sind besser, als von einer Meute aufgebrachter Arbeitsloser erschlagen zu werden." Auch hier ist schleierhaft, wieso dies vom "AMS Wien" und der GmbH als "gefährliche Drohung" dargestellt wird. Der BF hat sich in der Vergangenheit wiederholt an das Verwaltungsgericht gewandt. Dabei ersuchte er, so wie auch diesmal, das Gericht möge, sobald es in der Lage ist, strafrechtlich relevantes Verhalten AMS Bediensteter auszumachen, den zuständigen Stellen (Polizei/Staatsanwaltschaft) Bescheid geben. Dies sollte geschehen, noch bevor nach seiner Einschätzung eine aufgebrachte Meute Arbeitsloser (immerhin 900.000 Arbeitslose jährlich) AMS Geschäftsstellen stürmt und kriminelle AMSIer erschlägt. Der BF hat sich dabei Sorgen um die Gesundheit des AMS Personals gemacht; was er in Zukunft nicht mehr tun wird. Vielleicht kommt ja niemals der Tag, an dem eine Meute aufgebrachter Arbeitsloser das AMS stürmt. Dann war das eine Fehleinschätzung seitens des BF, keinesfalls aber eine Drohung. Der Kernpunkt der Beschuldigung ist die unwahre Behauptung der GmbH, der BF solle dem AMS Bediensteten XXXX am 27. Oktober 2015 anlässlich einer Vorsprache im Arbeitsmarktservice erklärt haben, Herrn XXXX mit dem Hammer eine in die Fresse zu schlagen. Auf Nachfrage, ob er richtig verstanden worden sei, soll der BF erklärt haben, das Zitat könne gerne als Niederschrift aufgenommen oder er wie auch immer notiert werden. (Seite 4, Beilage 3) Der VwGH wird darauf hingewiesen, dass der BF u.a. wegen dieser Behauptung unwahrer Tatsachen am 20. September 2016 von der Polizei in der Polizeiinspektion Pasettistrasse als Beschuldigter einvernommen wurde. Schon dort hat er zu Protokoll gegeben, dass er Herrn XXXX widerspricht. Am 27. Oktober 2015 hat der BF besagtem AMS Bediensteten weder angedroht ihm eine mit dem Hammer in die Fresse zu hauen, noch hat er diesbezüglich um eine Niederschrift ersucht. (Beilage 4) Vielleicht hält einen das AMS für blöd, eine gefährliche Drohung niederschriftlich protokollieren lassen zu wollen. Vielleicht hält das AMS aber auch den VwGH für blöd. In Sachen "eine in die Fresse hauen" verhält es sich seit kürzerem aber ehrlich gesagt doch so, dass der BF dem AMS Bediensteten XXXX durchaus eine in die Fresse hauen könnte. Das liegt aber nicht an dem BF, weil der so böse ist, sondern weil der AMSIer ihm innerhalb eines Jahres sechsmal den Leistungsbezug eingestellt hat, weil er unwahre Tatsachen behauptet und sie niederschriftlich und im Leistungsakt des BF notiert. Der VwGH wird dem BF zustimmen, dass es jedes Opfer als Provokation empfinden muss, mit so jemandem an einem Tisch zu sitzen. Welches Vergewaltigungsopfer will schon mit dem Täter zusammen treffen, oder auch noch an einem Tisch mit ihm sitzen? In diesem Fall ist der BF das Opfer und hat als solches kein Interesse, dem Täter XXXX zu begegnen. Der BF zieht vor, AMS Gebäude bis auf Weiteres nicht zu betreten. Dafür ist unter anderem die psychische Belastung zu groß für ihn. Umgekehrt scheint es dem AMS Bediensteten XXXX bestens zu gehen, wenn es darum geht, den BF zu sich ins AMS Gebäude vorzuladen. Erst am 17. August 2016 hat Herr XXXX den BF zu sich ins AMS Gebäude Ungargasse bestellt. Augenscheinlich macht es ihm nichts aus, eine Person, die ihm am 27. Oktober 2015 gedroht haben soll, ihm eine mit dem Hammer in die Fresse zu hauen, zu sich zu laden und an einem Tisch mit der Person zu sitzen. (Beilage 5) Was hat die GmbH in ihrer Sachverhaltsdarstellung am 7. Juli 2016 dazu gesagt? "Die inkriminierten Äußerungen haben die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des AMS Wien, darunter insbesondere Frau XXXX und Herrn XXXX, in gegründete Furcht versetzt". (Seite 4, Beilage 3) Was, das soll ich glauben? Das "vermeintliche Opfer" Herr XXXX ist in "gegründete Furcht versetzt"? Wie geht das? Das "Opfer" XXXX ist in Furcht vor dem BF, lädt ihn aber wiederholt zu sich in sein Büro in die Ungargasse ein? Nein, das ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Herr XXXX noch immer persönlicher Betreuer des BF im AMS ist, wenn er doch so in Furcht vor ihm sein will. Die natürliche Reaktion bei Furcht ist, sich von der Person, die einem Angst macht, fern zu halten. Wäre Herr XXXX wirklich in Furcht vor dem BF oder wie am 7. Juli 2016 behauptet von ihm "in gegründete Furcht versetzt" worden, hätte er sich wohl an seine Vorgesetzten im AMS gewandt und darum ersucht, von der Betreuung der Person, die ihm doch so sehr Angst macht, entbunden zu werden. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso er diesen Schritt nicht gesetzt hat. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Herr XXXX vom BF in "gegründete Furcht versetzt" worden sein will, wenn er sich offensichtlich nicht nur nicht vor ihm fürchtet, sondern er ganz im Gegenteil noch am 17. August 2016 und danach auch noch am 24. August 2016 mittels Vergabe eines Meldetermins von seiner Seite aus den Kontakt zum BF suchte. In dem Schreiben am 24. August 2016 schreibt Herr XXXX sogar, die persönliche Wiedermeldung ist für den BF ausschließlich bei ihm im AMS-Casemanagement in der Ungargasse möglich. Ausschließlich bei ihm! Herr XXXX teilt uns froh und locker mit, woandershin als zu ihm solle der BF gar nicht erst gehen. (Beilage 6) Ich darf wiederholen: Herr XXXX lud den BF nach dem 27. Oktober 2015 - an dem Tag, an dem er vom BF so böse bedroht worden sein will - mehrmals zu sich ein. Der BF darf es frei heraus sagen, das kann nicht sein, wenn es zuvor an besagtem Tag eine gefährliche Drohung gegeben haben soll. Hätte es an dem Tag im Rahmen einer Vorsprache im AMS Ungargasse eine Bedrohung für Herrn XXXX gegeben, hätte er sich wohl in seinem Büro eingesperrt und um Hilfe gerufen. Er hätte sich an seine Vorgesetzten gewandt, den Vorfall gemeldet und um Ablöse von der Betreuung der Person ersucht, die ihn bedroht haben soll. Doch warum ist das alles nicht passiert? Weil Herr XXXX an dem Tag gar nicht in gegründete Furcht versetzt worden ist. Deshalb machte es ihm auch nichts aus, den BF wieder zu sich einzuladen. Warten Sie, es kommt noch besser! Wann soll sich der Vorfall ereignet haben, an dem Herr XXXX durch eine "gefährliche Drohung" vom BF in "gegründete Furcht versetzt" worden sein will? Laut Sachverhaltsdarstellung der beigezogenen Rechtsanwalts GmbH am Vormittag des 27. Oktober 2015. Da soll der böse BF im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache im AMS Ungargasse den brav arbeitenden XXXX angedroht haben, ihm mit dem Hammer eine in die Fresse zu hauen. Dann, nachdem er ihm eine mit dem Hammer in die Fresse geschlagen oder es zumindest angedroht hatte, wollte gemäß GmbH der Bösewicht den Vorfall für die Nachwelt und für die Staatsanwaltschaft in Form einer Niederschrift - oder wie auch immer - protokollieren lassen. Also ehrlich, geht's noch dämlicher? Falls der VwGH noch nicht müde ist, sondern aufmerksam mitließt, jetzt kommt der Clou. Raten Sie mal, wann der brav arbeitende AMS Bedienstete XXXX daran ging, den AMS Kunden, von dem er gerade bedroht worden sein will, wieder zu sich einzuladen. Noch am selben Tag, am Nachmittag des 27. Oktober 2015. Ja, lieber VwGH, Sie haben richtig gelesen. Der Mann, der von mir am Vormittag des 27. Oktober 2015 bedroht und in "gegründete Furcht versetzt" worden sein will, hat noch am Nachmittag des selben Tages via Einschreiben eine Einladung zum Meldetermin für den 9. November 2015 ausgeschickt. Am Nachmittag des selben Tages! Was für ein Arbeitseifer. (Beilage 7) Nein, lieber VwGH, das ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Person, der am Vormittag eines Tages gefährlich gedroht und deshalb in "gegründete Furcht versetzt" worden sein will, den "Täter" noch am Nachmittag des Tages wieder zu sich einlädt. Nein, das ist nicht nachvollziehbar. In meiner Conclusio will ich kurz und bündig zu dem Schluß kommen und dem VwGH abschließend meinen Eindruck vermitteln, das AMS Wien und ihre Rechtsanwalts GmbH lügen.... und begehen damit Straftaten am BF. Und das, lieber VwGH, ist ein triftiger Grund, keine Meldetermine mehr im AMS einzuhalten. Es ist dem BF, der in diesem Falle die Opferrolle inne hat, nicht zumutbar, mit den/m Täter/n an einem Tisch zu sitzen. Die Staatsanwaltschaft Wien wurde am 27. September 2016 angehalten, vorstehende Sachverhalte auf ihre strafrechtliche Relevanz, insbesondere § 297 StGB sowie weiterer allfälliger Delikte zu überprüfen. Das AMS Wien ist in der Angelegenheit angehalten, Selbstanzeige zu erstatten. Aus o.g. Gründen stellt der BF Anträge 1. das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid (GZ: XXXX) und alle seit 17. 4. 2008 ergangenen Bescheide des AMS aufheben 2. sowie der beschwerdeaufschiebenden Wirkung zu zuerkennen. 3. das Bundesverwaltungsgericht möge in der Causa den bestehenden Telefonkontakt zum AMS Wien beenden, da der BF ansonst von der Befangenheit des Gerichts ausgehen muss. Aufgrund bekannten Telefonkontaktes zwischen dem Gericht und dem AMS Wien ist davon auszugehen, das Gericht hat in der Vergangenheit in seiner Entscheidungsfindung nicht unabhängig agiert, wie es sich der BF eigentlich erwarten hätte dürfen, sondern das Gericht hat bei den Beschwerden des BF Entscheidungen in Kooperation und in Absprache mit dem AMS Wien getroffen. Eine gemeinsame Urteilsfindung des Bundesverwaltungsgerichts zusammen mit der Behörde ist im Gesetz nicht vorgesehen! Der BF möchte dabei den ehemals zuständigen Richter Mag. XXXX namentlich nennen. Das Gericht möge klären, warum der Richter vom AMS Wien und der Rechtsanwalts GmbH als Zeuge in der Sachverhaltsdarstellung vom 7. Juli 2016 nominiert wurde. (Beilage 3, Seite 4)"
Die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 07.10.2016 dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorlage des AMS vom 06.10.2016 übermittelt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens eine Stellungnahme dazu abzugeben.
Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer wurde von Seiten des Casemanagements des Arbeitsmarktservice Wien für den 24.8.2016 um 9:00 Uhr ein Kontrolltermin vorgeschrieben. Die Vorschreibung erfolgte mit Schreiben vom 17.8.2016. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt. Über die Rechtsfolgen der Versäumung eines Kontrolltermins war der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden.
Der Beschwerdeführer hat diesen Kontrolltermin nicht eingehalten.
Mit Mail vom 5.9.2016 hat der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheids über die Einstellung seines Leistungsbezuges mit 24.8.2016 beantragt.
Ein triftiger Grund für das Nichterscheinen konnte aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nicht festgestellt werden.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen.
Der Beschwerdeführer führt über die Historie einiger Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und dem AMS aus. Auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid geht er nur in der Benennung als Beschwerdegegenstand, den ersten zwei Absätzen des in der Beschwerde geschilderten Sachverhaltes und in seinen abschließenden Anträgen ein.
Dem erkennenden Senat erschließt sich jedoch nicht, weshalb diese historischen Gegebenheiten einen triftigen Grund für das Nichterscheinen am 24.8.2016 um 9:00 Uhr beim Arbeitsmarktservice Casemanagement darstellen. Da der Beschwerdeführer auch auf das durch das Bundesverwaltungsgericht veranlasste Parteiengehör nicht reagiert hat, bleibt die Behauptung des Beschwerdeführers, es lägen triftige Gründe für das Nichterscheinen seinerseits vor, mangels Beweisangebotes unbelegt, völlig unkonkret und somit für den Senat nicht nachvollziehbar.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Dresdner Straße.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Der Gesetzgeber hat zwecks Kontrolle der Verfügbarkeit eine Kontrollmeldung durch persönliches Erscheinen vorgesehen. Exemplarisch sei eine Entscheidung des VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2002/08/0136, herausgegriffen: "Das Gesetz lässt es nicht zu, einer arbeitslosen Person die Aufnahme eines bloß telefonischen Kontaktes mit der Sanktionswirkung des § 49 Abs. 2 AlVG vorzuschreiben." Daran ist zu erkennen, dass das Vorschreiben des persönlichen Erscheinens eine Voraussetzung für die Sanktionswirkung im Falle des Nichterscheinens ist.
Diese Vorschreibung erfolgte korrekt und nachweislich an den Beschwerdeführer. Dies bestreitet er auch nicht.
Den Kontrolltermin nahm der Beschwerdeführer nicht wahr, was ebenfalls nicht strittig ist.
Der Beschwerdeführer vermeint triftige Gründe aufgrund historischer Streitigkeiten zwischen dem AMS und ihm anführen zu können. Diese sind jedoch mangels Beweisangebotes unbelegt und völlig unkonkret in Hinblick auf die Versäumung des Kontrolltermins am 24.8.2016 um 9:00 Uhr und somit in Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid.
Als triftige Gründe sind z.B. zu werten (sofern nachgewiesen):
Erkrankung, Erledigung dringender unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten, Vorladungen zu Behörden, usw. Der Beschwerdeführer hat keine diesbezüglichen Gründe vorgebracht und belegt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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