BVwG W228 2128490-1

W228 2128490-1Tribunale amministrativo federale14 nov 2016

Regest

Anrechnung, Einkommen, Einkommenssteuerbescheid, Lebensgefährten,<br/>Notstandshilfe, Rückforderung

Testo completo

BVwG W228 2128490-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2128490.1.00

Spruch

W228 2128490-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Jennersdorf (im Folgenden: AMS) vom 11.02.2016 wurde der Bezug der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.01.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 8.000,68 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Überprüfung des Einkommens der Gattin des Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung laut Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 eine Rückforderung in der Höhe von € 8.000,68 ergeben habe. Ein Betrag von € 43,34 sei einbehalten worden und es verbleibe eine Restforderung von €

7. 957,34.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.02.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass das Nettoeinkommen seiner Gattin laut Einkommenssteuerbescheid 2013 € 4.357,36 betrage.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 06.05.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde nicht stattgegeben wurde. In der Beschwerdevorentscheidung wurden die einzelnen Berechnungsschritte ausführlich und genau aufgeschlüsselt und wurde insbesondere dargelegt, dass die Verlustabzüge bei der Anrechnung des Partnereinkommens gerade nicht einkommensmindernd wirken und somit nicht von einem Einkommen von € 4.357,26 bei der Partnerin, sondern von einem um den Verlustabzug in der Höhe von € 13.616,12 erhöhten Betrag auszugehen sei. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG könne das AMS unberechtigt bezogene Leistungen auch dann zurückfordern, wenn sich auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht im gewährten Umfang gebührte. Ein Verschulden des Arbeitslosen müsse dabei nicht gegeben sein. Der Rückforderungsbetrag dürfe dabei das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Dieser Rückforderungstatbestand liege gegenständlich vor, weshalb die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe zurückzufordern sei.

Mit Schreiben vom 24.05.2016 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.06.2016 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der erkennende Richter keine Rechenfehler in den in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Berechnungsschritten entdecken habe können. Somit komme auch das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Rückforderungsbetrag seitens des AMS richtig festgestellt wurde. Insbesondere sei vom AMS deutlich dargelegt worden, dass die Verlustabzüge bei der Anrechnung des Partnereinkommens gerade nicht einkommensmindernd wirken und sei somit nicht von einem Einkommen von € 4.357,26 bei der Partnerin, sondern von einem um den Verlustabzug in der Höhe von € 13.616,12 erhöhten Betrag auszugehen. Dem Beschwerdeführer wurde - da er nur vorgebracht habe, dass die Höhe der Notstandshilfe falsch berechnet worden sei, aber nicht, an welcher Stelle der Berechnung sich ein Fehler befinde, und auch bei der Kontrollrechnung dem erkennenden Richter keine Fehler aufgefallen sind - die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen die fehlerhafte Berechnungsstelle klar zu benennen und anzugeben, was seiner Ansicht nach richtigerweise an der Berechnungsstelle stehen müsste, samt Begründung zu dem von ihm eingesetzten Wert.

Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezog vom 28.01.2012 bis 24.08.2012 Arbeitslosengeld bzw. Pensionsvorschuss aufgrund einer beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Bemessungsgrundlage von € 2.343,71.

Das Arbeitslosengeld setzte sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Familienzuschlag (FZ). Dies ergibt:

Grundbetrag: € 30,35

  • FZ (je € 0,97) € 0,97

Arbeitslosengeld € 31,32

Am 24.08.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe. Diese wurde ihm ab 25.08.2012 als Pensionsvorschuss in Höhe von € 28,89 täglich zuerkannt und ausbezahlt.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine unterhaltsberechtigte Tochter, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist.

Aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 17.03.2013 ist der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Unterhaltes von € 80,00 ab 01.09.2012 verpflichtet. Er hat von Februar 2013 bis April 2013 €

50,00, im Mai 2013 € 100,00, im Juni 2013 € 190,00 und von Juli 2013 bis Jänner 2014 € 90,00 bezahlt.

Die Gattin des Beschwerdeführers erzielt ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, Landwirtschaft und Vermietung und Verpachtung.

Durch eine Onlineabfrage der Steuerdaten der Gattin des Beschwerdeführers für 2013 erlangte das AMS Kenntnis davon, dass für diese ein Einkommensteuerbescheid für 2013 am 15.01.2015 ausgestellt worden war, welchem folgende Daten zu entnehmen sind:

Einkommen für 2013: € 4.357,26

davon Einkünfte aus Gewerbebetrieb € 7.486,37

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung € 10.519,18

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft € 149,28

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem Antrag auf Notstandshilfe vom 24.08.2012.

Die Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer geleisteten Unterhalt an seine Tochter ergeben sich aus der Auskunft der BH Graz-Umgebung, aus der bei einer Durchschnittsberechnung geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer monatlich fast 90,00 an Unterhalt leistete.

Der Anspruch der Tochter des Beschwerdeführers auf Familienbeihilfe ist laut einer am 09.05.2016 durchgeführten Abfrage der Familienbeihilfedaten gegeben.

Die Feststellungen zu den Einkommen der Gattin des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Einkommenssteuerdaten.

Es ergeben sich aus dem Akt keine Gründe für eine Freigrenzenerhöhung und wurden vom Beschwerdeführer auch keine angeführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Jennersdorf.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) und der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) lauten:

AlVG:

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1): " Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."

§ 25. (1): "Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) bis (7)..."

Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruchs

§ 33. (1): "Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10."

Ausmaß

§ 36. (1): "Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzube-haltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

b)- d)...

(4) -(8)..."

Einkommen

§ 36a. (1): "Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;

2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.

(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;

4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

(6) - (7)..."

NH-VO:

Beurteilung der Notlage

§ 2. (1): "Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."

Anrechnung von Einkommen

§ 5. (1): "Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt.

(2) - (4)..."

B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners

(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)

§ 6. (1): "Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.

(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.

(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.

(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Der Notstandshilfeanspruch beträgt ab 01.09.2010 für den Fall, dass die Notstandshilfe den Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG nicht erreicht, 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen beträgt der Notstandshilfetagsatz 92 % des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95 % eines Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen. Die Beträge sind allesamt kaufmännisch auf 1 Cent zu runden. Der tägliche Ausgleichzulagenrichtsatz beträgt für 2013 € 27,92 und für 2014 € 28,59.

Gemäß § 20 Abs. 2 AlVG gebührt ein Familienzuschlag für Kinder für welche ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und der Arbeitslose zum Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt. Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben.

Der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung errechnet sich wie folgt:

Grundbetrag Arbeitslosengeld: € 30,35

Verminderunsprozentsatz 92% € 27,92

  • Familienzuschläge € 0,97

ergibt einen Notstandshilfeanspruch von € 28,89

Eine weitere Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe ist gemäß § 33 AlVG das Vorliegen von Notlage. Notlage ist dann gegeben, wenn das Einkommen des Arbeitslosen oder dessen Ehepartner/Lebensgefährten zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreicht. Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG und § 2 der Notstandshilfeverordnung sind dabei die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen und des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners zu berücksichtigen. Zur Beurteilung, ob Notlage gegeben ist, ist nach den Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung auch das Einkommen des Ehepartners/Lebensgefährten unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungsgründen heranzuziehen.

Bezüglich des zur Beurteilung der Notlage heranzuziehenden Partnereinkommens verweist § 36a AlVG mit normierten Ausnahmen auf das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) und nennt in § 36a Abs. 3 AlVG jene Bezüge, welche einem solchen Einkommen hinzuzurechnen sind. Darunter fallen gemäß § 36a Abs. 3 Z 2 AlVG unter anderem Beträge gemäß § 18 Abs. 6 und 7 EStG (Verlustabzug).

Der im Einkommensteuerbescheid als Verlustabzug ausgewiesene Betrag von € 13.616,12 war daher dem Einkommen hinzuzurechnen.

Das Einkommen bei Personen, welche zur Einkommensteuer veranlagt sind, ist gemäß der Bestimmungen des §§ 36a Abs. 5 Z 1 AlVG an Hand des jeweiligen Steuerbescheides festzustellen. Bis zum Vorliegen dieser Steuerbescheide hat diese Beurteilung auf Grund monatlicher im Nachhinein abzugebender Erklärungen zu erfolgen. Die Berechnung ist gemäß § 36a Abs. 7 AlVG roulierend vorzunehmen.

Das zur Beurteilung der Notlage heranzuziehende Einkommen der Gattin des Beschwerdeführers wurde zunächst an Hand der Erklärungen berechnet. Nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides hatte daher eine neuerliche Berechnung zu erfolgen.

Für die Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft wird im § 36a Abs. 4 gesondert normiert, dass als solches monatliches Einkommen 3% des Einheitswertes heranzuziehen sind und gemäß § 36a Abs. 5 Z 3 AlVG an Hand des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides zu ermitteln sei.

Die Einkommensermittlung war daher wie folgt vorzunehmen:

1. Berechnung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft (L+F):

Einheitswert € 800,00

davon 3% € 24,00

2. Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit und Vermietung und Verpachtung (V+V):

Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG € 4.357,26

  • Hinzurechnungsbeträge € 13.616,12

Nettoeinkommen gem. § 36 a ALVG: € 17.824,10

monatliches Einkommen € 1.485,34

3. Nettoeinkommen insgesamt:

Einkommen aus L+F € 24,00

Einkommen selbst. Tätigkeit und V+V € 1.485,34

Summe: € 1.509,34

Bei der Anrechnung des Partnereinkommens werden vom Nettoeinkommen des Partners die Werbekostenpauschale (ein finanztechnischer Begriff) sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt im Jahr 2013 € 529,00 und im Jahr 2014 € 542,00. Weiters ist dieser Betrag ab 01.07.2013 gemäß § 36 Abs. 5 AlVG um € 80,00 und im Jahr 2014 um € 82,00 zu erhöhen. Der Gesamtfreibetrag für die Gattin des Beschwerdeführers beträgt daher für 2013 € 609,00 und für 2014 € 624,00. Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils € 264,50 bzw. € 271,00 werden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht besteht.

Diese Freigrenzen können auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50% erhöht werden; die Anrechnung hat immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen.

Freigrenzen waren daher für die Gattin des Beschwerdeführers und seine unterhaltsberechtigte Tochter zu gewähren.

Freigrenzenerhöhende Umstände sind keine gegeben.

Die Berechnung der Notlage stellt sich wie folgt dar:

Ab 01.02.2013:

Nettoinkommen € 1.509,34

Freigrenze Partner - € 529,00

Freigrenze Kind - € 264,50

anrechenbares Einkommen € 716,00 (gerundet) x 12 Monate/365 Tage

ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 23,53 täglich.

Der Anspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung betrüge € 28,89 täglich. Es verbleibt ein Anspruch von € 5,36 täglich.

Ab 01.07.2013 (unter Berücksichtigung des § 36 Abs. 5 AlVG):

Nettoinkommen € 1.509,34

Freigrenze Partner - € 609,00

Freigrenze Kind - € 264,50

anrechenbares Einkommen € 636,00 (gerundet) x 12 Monate/365 Tage

ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 20,90 täglich.

Der Anspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung betrüge € 28,89 täglich. Es verbleibt ein Anspruch von € 7,99 täglich.

Ab 01.01.2014 (unter Berücksichtigung der geänderten Freigrenzen für 2014):

Nettoinkommen € 1.509,34

Freigrenze Partner - € 624,00

Freigrenze Kind - € 271,00

anrechenbares Einkommen € 614,00 (gerundet) x 12 Monate/365 Tage

ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 20,18 täglich.

Der Anspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung betrüge € 28,89 täglich. Es verbleibt ein Anspruch von € 8,71 täglich.

Vollständigkeitshalber wird noch darauf hingewiesen, dass im Fall des Beschwerdeführers das Unterschreiten der Familieneinkommensuntergrenze nicht gegeben ist, da das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung nicht unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fällt.

Der sog. Mindeststandard 2013 beträgt € 1192,00 monatlich und 2014 €

1. 220,00 für Paare, zuzüglich € 143,00 bzw. € 147,00 für das erste bis dritte (minderjährige) Kind und € 119,00 bzw. € 122,00 ab dem vierten (minderjährigen) Kind, sofern diese im gemeinsamen Haushalt leben und Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

Da im Fall des Beschwerdeführers bereits das Nettoeinkommen seiner Gattin in Höhe von

€ 1.509,34 diesen Mindeststandardbetrag für ein Paar überschreitet, ist die Notstandshilfe der Gattin zur Gänze anzurechnen.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG kann das AMS unberechtigt bezogene Leistungen auch dann zurückfordern, wenn sich auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht im gewährten Umfang gebührte. Ein Verschulden des Arbeitslosen muss dabei nicht gegeben sein. Der Rückforderungsbetrag darf dabei das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Dieser Rückforderungstatbestand liegt im gegenständlichen Fall vor, weshalb die Rückforderung zu Recht erfolgte.

Der Rückforderungsbetrag errechnet sich wie folgt:

Im Zeitraum von 01.02.2013 bis 30.06.2013 (150 Tage) beträgt die Differenz zwischen altem Tagsatz (€ 28,89) und neuem Tagsatz (€ 5,36) € 23,53. Die ergibt einen Rückforderungsbetrag von € 3.529,50.

Im Zeitraum von 01.07.2013 bis 31.12.2013 (184 Tage) beträgt die Differenz zwischen altem Tagsatz (€ 28,89) und neuem Tagsatz (€ 7,99) € 20,90. Die ergibt einen Rückforderungsbetrag von € 3.845,60.

Im Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.01.2014 (31 Tage) beträgt die Differenz zwischen altem Tagsatz (€ 28,89) und neuem Tagsatz (€ 8,71) € 20,18. Die ergibt einen Rückforderungsbetrag von € 625,58.

Daraus ergibt sich insgesamt ein Rückforderungsbetrag in Höhe von €

8. 000,68. Ein Betrag in Höhe von € 43,34 wurde seitens des AMS bereits einbehalten und verbleibt daher eine Restrückforderung in Höhe von € 7.957,34.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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