BVwG W221 2126610-1

W221 2126610-1Tribunale amministrativo federale14 nov 2016

Regest

Antragsänderung, Aussetzung, Besoldungsdienstalter, ersatzlose<br/>Behebung, Fortsetzungsantrag, Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung,<br/>Zurückweisung

Testo completo

BVwG W221 2126610-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W221.2126610.1.00

Spruch

W221 2126610-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Dr. Martin Dercsaly, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 05.04.2016, Zl. BMJ-3000468/0004-II 4/b/2015, betreffend eine Angelegenheit nach dem Gehaltsgesetz, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid, insoweit damit der Antrag auf "Änderung des Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 13 Abs. 8 AVG auf Festsetzung des Besoldungsdienstalters" zurückgewiesen wird, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt und Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid vom XXXX wurde sein Vorrückungsstichtag durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten mit XXXX ermittelt und darauf hingewiesen, dass dies keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirke.

Der Beschwerdeführer beantragte am 21.05.2013 die Nachzahlung der Fehlbeträge und die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit seiner Bezüge. Begründend wird in dem Antrag ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer zwar sein Vorrückungsstichtag diskriminierungsfrei neu berechnet und um etwas drei Jahre vorverlegt worden sei. Jedoch sei durch § 8 Abs. 1 Gehaltsgesetz idF BGBl. I 82/2010 die Geltungsdauer der Gehaltsstufe 1 von zwei Jahren auf fünf Jahre verlängert worden. Dieses Vorgehen verstoße jedoch gegen Gemeinschaftsrecht, weshalb der Beschwerdeführer einen Anspruch auf den Ausgleich der in den Bezügen bislang eingetretenen Verkürzung durch Nachzahlung habe.

Mit Bescheid vom 23.12.2013 wurde das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH, welcher vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.09.2013, EU 2013/0005-1 (2013/12/76), angerufen wurde, gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

Mit Schreiben vom 30.07.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens und die Änderung seines Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 13 Abs. 8 AVG auf Festsetzung des Besoldungsdienstalters (§ 12 GehG). Begründend führte er aus, dass sein Vorrückungsstichtag bereits "rechtsgültig" mit XXXX diskriminierungsfrei festgestellt wurde und er nun begehre, dass dieser als Grundlage für die diskriminierungsfreie Neueinstufung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters verwendet werde. Er beantrage die Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters im Sinne der geltenden Rechtslage sowie die Neuberechnung und Nachzahlung der aufgrund der Diskriminierung vorenthaltenen Bezüge, der daraus erwachsenen Differenz in der Abgeltung der Überstunden und die diskriminierungsfreie künftige Bezugsgewährung.

Am 29.02.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein.

Mit den im Spruch genannten Bescheid vom 05.04.2016, zugestellt am 08.04.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens und auf Änderung des Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 13 Abs. 8 AVG auf Festsetzung des Besoldungsdienstalters gemäß § 175 Abs. 79 Z 3 GehG idF BGBl. I 32/2015 als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 06.05.2016 bei der belangten Behörde einlangte.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 23.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

Die belangte Behörde geht im vorliegenden Fall davon aus, dass es keine Rechtsgrundlage für die Anträge des Beschwerdeführers gibt.

Damit ist sie nur teilweise im Recht:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN).

Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).

Es ist demnach zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat.

Einerseits hat die belangte Behörde den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen.

Dies zu Recht, denn ein Bescheid, mit dem ein Verwaltungsverfahren gemäß § 38 AVG wegen einer in einem anderen Verwaltungsverfahren zu behandelnden Vorfrage ausgesetzt wird, entfaltet nur solange Rechtswirkungen, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig beendet ist (vgl. VwGH 11.05.2009, 2008/18/0301).

Das zufolge Wegfalls des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Aussetzungsgrundes fortzusetzende Verfahren wurde tatsächlich durch die erfolgte Bescheiderlassung bereits fortgesetzt. Einen gesonderten Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens durch die Partei des Verwaltungsverfahrens kennt das Gesetz demgegenüber nicht. Wenn eine Behörde das Verfahren nach Wegfall des Aussetzungsgrundes nicht von sich aus fortsetzen würde, wäre sie säumig und es stünde der Partei des Verfahrens die Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG offen.

Die belangte Behörde hat den Fortsetzungsantrag daher zu Recht zurückgewiesen.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde aber auch den Antrag auf Änderung des ursprünglichen Antrages vom 21.05.2013 gemäß § 13 Abs. 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann ein Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, soweit die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird.

Die Behörde geht daher zu Unrecht davon aus, dass es aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage unzulässig ist, dass der Beschwerdeführer eine Antragsänderung begehrt.

Die Behörde hat im Falle der Antragsänderung zu prüfen, ob dieser Antrag die Sache ihrem Wesen nach ändert. Sollte sie zu dem Ergebnis kommen, dass eine Wesensänderung vorliegt, hat sie den Änderungsantrag abzuweisen und über den ursprünglichen Antrag abzusprechen. Würde keine Wesensänderung eintreten, hat sie über den neuen Antrag anzusprechen.

Die Zurückweisung ist daher in diesem Punkt ersatzlos zu beheben.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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