BVwG W140 2126272-1

W140 2126272-1Tribunale amministrativo federale14 nov 2016

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W140 2126272-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W140.2126272.1.00

Spruch

W140 2126272-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2016, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist ein lediger afghanischer Staatsangehöriger und dem muslimischen Glauben zugehörig. Am 01.01.2016 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet gelangt war.

2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.01.2016 gab der Beschwerdeführer betreffend seine Person an, in "XXXX, Afghanistan" seinen letzten Wohnsitz im Herkunftsland gehabt zu haben. Er habe 25 Jahre im Iran in XXXX gelebt. Seine Eltern seien verstorben und sein Bruder halte sich im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat auf. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, er habe in seiner Heimat Afghanistan niemanden. Im Iran sei er oft von der Polizei geschlagen worden und sei ihm diese mit dem Motorrad in den Rücken gefahren, weshalb er dann geflüchtet sei.

3. Nach Zulassung seines Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.04.2016 einvernommen. Seine Person betreffend führte der Beschwerdeführer aus: "Mein Name ist XXXX, ich bin Afghane. Ich bin ledig, ich habe keine Kinder. Befragt erkläre ich, dass ich Moslem bin, ich bin Sunnite, ich war vorerst Shiite. Ich gehöre der Volksgruppe der Tadschike an. Meine Familie kommt aus Kandahar. Meine ganze Familie und entfernte Verwandte leben in Kandahar und auch manche im Iran. Ich habe aber nie Kontakt zu den Leuten in Afghanistan gehabt."

Die weitere Befragung nahm in ihren relevanten Teilen den folgenden Verlauf:

"(...)

LA: Haben Sie Verwandte in Kabul?

VP: Nein.

LA: Da sind Sie sich sicher?

VP: Ja.

LA: Haben Sie Ihre Familie gefragt?

VP: Schon... die haben gesagt ich habe dort niemanden.

LA: Haben Sie die Schule besucht?

VP: Nein.

LA: Welchen Beruf haben Sie ausgeübt?

VP: Ich war Hilfsarbeiter.

LA: Wann haben Sie Ihre Heimat verlassen?

VP: Ich bin im Iran geboren und auch dort aufgewachsen.

(...)

LA: Waren Sie selbst politisch in Afghanistan tätig bzw. Mitglied einer Partei?

VP: Nein.

LA: Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert! Warum können Sie nicht nach Afghanistan zurück?

VP: Das Problem ist, dass meine Familie jetzt meine Feinde sind, ich war Shiite und ich Sunnite worden bin, wenn mich meine Familie mich in Afghanistan erwischen würde, würden Sie mir sicherlich was antun.

Ich meine mit Familie, meine Tanten und Onkels, ... ich habe aber

keinen Kontakt zu ihnen. Ich habe einen Bruder, von dem geht aber keine Gefahr aus, die anderen Familienmitglieder haben das irgendwie erfahren, dass ich konvertiert bin.

Mehr kann ich nicht sagen.

LA: Wann haben Sie konvertiert?

VP: Seit 12 oder 13 Jahren.

LA: Was hat Sie dazu bewogen? In einem shiitischen Staat wie den Iran zum Sunnitentum zu konvertieren?

VP: Es hat mir nicht gut gefallen, wie die Shiiten denken und glauben, ich bin von mir aus darauf gekommen, dass es für mich nicht das Richtige ist.

LA: Erklären Sie Ihre innere Überzeugung, Sie können nicht lesen und schreiben, wie haben Sie diese Erkenntnis erlangt?

VP: Das stimmt schon, ... ich habe es gespürt, meine Freunde waren

auch Sunniten und die haben mir das so beigebracht.

LA: Wen meinen Sie mit Freunden?

VP: Das waren auch Afghanen.

LA: Erklären Sie mir den Unterschied zwischen Shiitentum und Sunnitentum?

VP: Die Sunniten halten sich mehr an das Gebet, die Shiiten beten nicht.

LA: Das ist der Unterschied?

VP: Ich weiß auch nicht, ...

LA: Erklären Sie den Unterschied?

VP: Außerdem die Shiiten verehren die Imams wie Gott. Die Sunniten tun das was der Koran sagt.

LA: Erklären Sie mir was der Koran sagt!

VP: Das wissen Sie doch!

LA: Erklären Sie mir Ihr eigenes Verständnis?

VP: Der Koran sagt, dass man Lernen soll, man soll nicht jemanden Strafen, nicht abergläubig wird, und Menschen verehrt wie Gott.

LA: Wie oft besuchen Sie die Moschee?

VP: 5 Mal gehe ich beten.

LA: Sie gehen in die Moschee?

VP: Zu Hause schon...

LA: Wer übersetzt Ihnen den Koran?

VP: ... die Leute in der Moschee.

LA: Sie beteten doch nur zu Hause?

VP: (VP schweigt).

LA: Wie haben die Verwandten nun in Afghanistan erfahren, dass Sie konvertiert haben?

VP: Die Leute haben mich doch gesehen.

LA: Wo haben die Sie gesehen?

VP: Bei der Moschee im Iran. Ich möchte mich korrigieren, dass ich den Iran meine und dass ich dort schon auch gebetet habe.

LA: Kennen Sie die Namen Ihrer verwandten Gegner?

VP: Ich hatte keinen Kontakt... ich kenne die gar nicht, nicht einmal den Namen.

LA: Möchten Sie bzw. können Sie nicht mehr angeben?

VP: Nein.

LA: Rückkehr in die Heimat bedeutet?

VP: Die Sicherheitslage ist sehr schlecht in Afghanistan. Die Rückkehr in meine Heimat heißt Tod.

LA: Wollen Sie bei Ihrer Geschichte bleiben, entspricht diese tatsächlichen Erlebnissen und wollen Sie Ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen?

VP: Ja, alles ist korrekt und entspricht der Wahrheit."

4. Mit Bescheid vom 16.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BVA-VG idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).

Nach Zusammenfassung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei und aus Afghanistan stamme. Im Iran habe er gelebt und gearbeitet, in Kabul verfüge er zumindest über freundschaftliche Anknüpfungspunkte. Er führe als Verfahrensidentität den Namen XXXX. Die von ihm vorgebrachte Furcht vor Verfolgung sei nicht festzustellen. Es liege keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vor und bestehe für ihn eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul.

Anschließend an getroffene Feststellungen zur Lage in Afghanistan legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend dar, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder Dokumente nicht festgestellt worden sei. Die Feststellungen betreffend Nationalität, Volksgruppe und Sprachkenntnisse hätten sich aus seinen unwiderlegten und glaubhaften Angaben ergeben. Aufgrund der festgestellten Volksgruppenzugehörigkeit sei es plausibel, dass er aus Kandahar stamme, und sei kein Grund ersichtlich, ihm in diesem Zusammenhang keinen Glauben zu schenken. Dass der Beschwerdeführer in Großstädten, wie in Kabul, keine weitschichtigen Verwandten bzw. Freunde habe, werde ihm nicht geglaubt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er mit der Ungewissheit, keinen Aufenthaltsstatus zu bekommen, illegal nach Europa gereist sei und nicht alle Möglichkeiten nach einer Rückschiebung nach Afghanistan ausgelotet habe. Der Beschwerdeführer sei als Person völlig unglaubwürdig und versuche er, familiäre Anknüpfungspunkte und Bekanntschaften zu verschleiern. Sein Fluchtvorbringen habe er "extrem vage", "viel zu blass" und "wenig detailreich" geschildert, weshalb es "absolut unglaubhaft" sei.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, dass die vorgebrachten Gefährdungsgründe nicht glaubhaft seien und demnach auch nicht zur Gewährung des Asylstatus führen könnten. Zudem liege eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif oder in Kabul vor, weil der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei und auf finanzielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen könne. Er habe "offensichtlich völlig unbehelligt in Afghanistan als Hilfsarbeiter gearbeitet", weshalb sich seine persönliche Situation für ihn selbst zumutbar darstelle. Da aus der allgemeinen Lage in Afghanistan, insbesondere in Kabul selbst, keine Situation ersichtlich sei, die eine ernsthafte Bedrohung des Lebens annehmen ließe, und der Beschwerdeführer als gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt bestreiten könne, komme die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht in Betracht. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich sei der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatleben verhältnismäßig und komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen daher nicht in Betracht.

5. Am 06.05.2016 wurde gegen den oben genannten Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und "die gesamten Kosten, die im Beschwerdeverfahren entstehen, wegen Mittellosigkeit [zu] erlassen". Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe festgehalten, dass der Beschwerdeführer über Verwandte, Freunde und Bekannte in Kabul verfüge, obwohl die Familie und sonstige Verwandte in der Provinz Kandahar sowie im Iran leben würden. Sie habe die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig abgetan, ohne dies logisch zu begründen. In der Erstbefragung habe er lediglich vorgebracht, er habe niemanden in Afghanistan. Das stimme mit den Tatsachen überein, da ihn die dort lebenden Verwandten bedrohen würden und er folglich niemanden dort habe, der sich um ihn kümmere. Es entspreche zudem nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jeder Afghane über Verwandte in Kabul verfüge. Außerdem sei auch die weitere Beweiswürdigung betreffend die Konvertierung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Des Weiteren stimme die in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe in Afghanistan als Hilfsarbeiter gearbeitet, überhaupt nicht mit dem Sachverhalt überein, weil der Beschwerdeführer nie in Afghanistan gelebt habe. Sie passe aber "in das Bild eines völlig oberflächlichen Bescheids, dem die notwendige inhaltliche Tiefe zur tatsächlichen Beurteilung des Sachverhaltes" fehle. Schließlich gehe aus den der Beschwerde beigefügten Länderberichten klar hervor, dass weder Afghanistan noch Kabul sicher seien, weshalb eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK für den Beschwerdeführer bestehen würde.

6. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 17.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu A)

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in §28 normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Im gegenständlichen Fall sind dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) derartige schwerwiegende Ermittlungsmängel anzulasten:

So hat die belangte Behörde in den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen keinerlei Feststellungen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Kandahar) getroffen. Lediglich Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul und Ghazni sind im Bescheid (vgl. Seiten 22 bis 29 des Bescheids) angeführt.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt. I (vgl. Seite 54 des Bescheids) unterstellt das BFA sodann, der Beschwerdeführer könne unbehelligt nach Kabul oder Mazar-e Sharif zurückkehren, obwohl die belangte Behörde betreffend Mazar-e Sharif keinerlei Feststellungen getroffen hat. Ebenso traf das BFA keinerlei Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan als Hilfsarbeiter gearbeitet hat, obwohl dies in der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul oder Mazar-e Sharif unterstellt wird. Anlässlich seiner Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer demgegenüber angegeben, im Iran Autoverwerter gewesen zu sein und 25 Jahre im Iran gelebt zu haben (AS 11-13).

Weiters ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Namens und Geburtsortes verschiedene Aussagen tätigte. So gab er anlässlich der Erstbefragung (AS 7) an, XXXX zu heißen und in XXXX (Afghanistan) geboren zu sein, während er bei seiner Einvernahme (AS 58) erklärte, XXXX zu heißen und im Iran geboren als auch dort aufgewachsen zu sein. Diese widersprüchlichen Angaben wurden jedoch seitens des BFA nicht beachtet, keine weiteren Ermittlungen (insbesondere keine Befragung des Beschwerdeführers unter Vorhalt dieser Widersprüche) angestellt und im angefochtenen Bescheid nicht darauf Bezug genommen.

Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass das BFA offenkundig in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, weswegen ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die Behörde erster Instanz vorliegt. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die Behörde eine von der Judikatur geforderte ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, weil die Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat (vgl. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten, sie missachtete dadurch die sich aus § 18 Abs. 1 AsylG ergebende Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen (vgl. zu alldem BVwG 06.11.2014, W163 2013651-1/2E).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren in sorgfältiger Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unter Heranziehung von aktuellen Länderinformationen und Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse in der Heimatregion des Beschwerdeführers in der Provinz Kandahar auseinanderzusetzen haben. Soweit es auf eine innerstaatliche Fluchtalternative abstellt, wird es konkrete diesbezügliche Feststellungen vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur zu treffen haben (vgl. u.a. VfGH 07.06.2013, U2436/2012, VwGH 08.06.2000, 99/20/0597). Insbesondere werden auch die allenfalls vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan - unter Beachtung des Beschwerdevorbringens - näher abzuklären sein.

Da der angefochtene Bescheid und das diesem Verfahren zugrundeliegende Verfahren grob mangelhaft geblieben ist und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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