BVwG W137 2138691-1

W137 2138691-1Tribunale amministrativo federale14 nov 2016

Regest

Abschiebung, Anhaltung, aufrechte Ausweisung, Befehls- und<br/>Zwangsgewalt, Festnahme, Festnahmeauftrag, Kostentragung,<br/>Maßnahmenbeschwerde, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W137 2138691-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W137.2138691.1.00

Spruch

W137 2138691-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, vom 03.11.2016 ("wegen §§ 39, 46, 76 FPG") zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers werden mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

[Eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung entfällt aufgrund der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers]

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.08.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 02.01.2008, Zl. 06 08.237-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2011, Zl. C1 317061-1/2008, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.06.2011, Zl. U 1343/11-3, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgelehnt.

2. Am 18.08.2015 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (eventualiter auf anderer Rechtsgrundlage); dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; Bundesamt) mit Bescheid vom 01.04.2016 als unzulässig zurückgewiesen. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.05.2016 (W220 1317061-2/2E) stattgegeben; der Bescheid wurde behoben und die Sache gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.

3. Mit Schreiben vom 29.06.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen einen im seitens des Bundesamtes zugekommenen "Ladungsbescheid" (zur Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien am 05.07.2016); im Falle des Nichterscheinens wurde die Festnahme angekündigt. Diese Beschwerde ist zur Zahl 1317031-3 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig; die beantragte aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat diesem Bescheid nicht Folge geleistet und ist am 05.07.2016 nicht bei der indischen Botschaft vorstellig geworden.

4. Am 06.10.2016 forderte das Bundesamt ein Flugticket für den Beschwerdeführer (und Begleitpersonal) an - dieses wurde für 04.11.2016 gebucht. Am 12.10.2016 wurde ein Abschiebeauftrag betreffend den Beschwerdeführer vorbereitet. Ebenfalls am 12.10.2016 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG betreffend den Beschwerdeführer - durchzusetzen "ab 01.11.2016, 23:00 Uhr" - erlassen; zudem ein Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG für seine Meldeadresse. Seitens der indischen Botschaft wurde nach Information über die geplante Abschiebung und Mitteilung des Flugtermins ein Heimreisezertifikat ("Emergency Certificate") - gültig von 01.11.2016 bis 30.11.2016 - betreffend den Beschwerdeführer übermittelt.

Die Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte am 02.11.2016, 15:05 Uhr. Um 15:25 Uhr desselben Tages wurde dem Beschwerdeführer die "Information über die bevorstehende Abschiebung" am 04.11.2016 übergeben. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschriftsleistung zur Bestätigung der Übergabe.

5. Mit Schreiben vom 03.11.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde "gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen §§ 39, 46, 76 FPG" ein und bezog diese auf "Zl. 760823706/14623105". Darin wurde Beschwerde erhoben "gegen meine Verhaftung durch die belangte Behörde am 02.11.2016 samt Mitteilung, wonach ich am 04.11.2016 abgeschoben würde".

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass sein Verfahren gemäß § 55 AsylG nicht weiter bearbeitet worden sei. Er sei der Aufforderung, sich bei der indischen Botschaft zwecks Beantragung eines Heimreisezertifikats einzufinden, nicht nachgekommen - auch sei bis dato kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Seine Verhaftung sei "ohne Vorwarnung" sowie "grundlos" erfolgt. Auch sei in der "Information über die bevorstehende Abschiebung" der Abschiebetermin von 09.11.2016 auf 06.11.2016 und weiter auf 04.11.2016 abgeändert worden und habe dieses Schreiben auch eine andere Person als Verfahrenspartei bezeichnet. Da die Behörde "derzeit erst bemüht" sei, ein Heimreisezertifikat zu erlangen, sei eine Abschiebung "rechts- und gesetzwidrig". Seine Verhaftung stelle angesichts der dargelegten Umstände einen "glatten Willkürakt" dar, zumal ihm die Behörde "nicht einmal die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise" eingeräumt habe.

Er stelle daher die Anträge a) die "Verhaftung" vom 02.11.2016 "sofort" als rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde seine "sofortige Enthaftung" aufzutragen; b) den Abschiebetermin per 04.11.2016 für rechtswidrig zu erklären und der Behörde die Stornierung der Flugtickets aufzutragen; c) die belangte Behörde anzuweisen, das Verfahren gemäß § 55 AsylG im Sinne des Beschlusses vom 25.05.2016 durchzuführen; d) die Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten.

6. Am 03.11.2016 wurde der zugehörige Verfahrensakt vom Bundesamt vorgelegt. In einer Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einem Ladungsbescheid nicht Folge geleistet habe. Unabhängig davon habe die indische Botschaft am 05.07.2016 gegenüber dem Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesichert - dies sei am 01.11.2016 auch erfolgt. Sämtliche Schriftstücke seien richtig an den Beschwerdeführer adressiert worden - lediglich "bei der Unterschrift in der Information über die bevorstehende Abschiebung" sei ein falscher Name angeführt.

7. Am 04.11.2016 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat Indien abgeschoben.

8. Am 07.11.2016 brachte der Beschwerdeführer durch einen weiteren (anderen) bevollmächtigten Vertreter eine Beschwerde gegen "die Festnahme und Abschiebung am 04.11.2016 nach Indien" ein.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und reiste 2006 nach Österreich ein, wo er erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2011 (siehe Punkt I.1.) wurde er zudem rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Indien ausgewiesen. Dem Beschwerdeführer ist spätestens seit Juli 2011 bewusst, dass er verpflichtet ist, das Bundesgebiet zu verlassen und diese Rückkehrentscheidung (Ausweisung) auch behördlich durchsetzbar ist. Der Beschwerdeführer ist dieser Verpflichtung nie nachgekommen und hat insbesondere auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr ersucht.

Sein Antrag vom 19.08.2015 auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (eventualiter auf anderer Rechtsgrundlage) ist - nach Aufhebung einer ersten erstinstanzlichen Entscheidung - erneut beim Bundesamt anhängig; eine diesbezügliche Säumnisbeschwerde wurde bisher nicht eingebracht. Seine Beschwerde gegen einen Ladungsbescheid des Bundesamtes ist im Stande des Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht anhängig; dieser Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Dem Beschwerdeführer war am 05.07.2016 - als er einer Ladung zur indischen Botschaft bewusst nicht nachkam - bewusst, dass dieses Verhalten eine Festnahme zur Folge haben kann. Die Festnahme des Beschwerdeführers am 02.11.2016 erfolgte aufgrund eines Festnahmeauftrags des Bundesamtes. Die Festnahme erfolgte - nach objektiven Kriterien - weder "überraschend" noch "grundlos". Unmittelbar nach der Festnahme wurde ihm die Information betreffend seine bevorstehende Abschiebung am 04.11.2016 übergeben - der Zeitpunkt seiner Abschiebung war dem Beschwerdeführer am 02.11.2016 bekannt, seinem Vertreter (im gegenständlichen Verfahren) spätestens am 03.11.2016; der Beschwerdeführer ist zweifelsfrei (bezeichnete) Verfahrenspartei der ihm am 02.11.2016 übergebenen "Information über die bevorstehende Abschiebung". Zum Zeitpunkt der Festnahme bestand eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung und es lag ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer vor. Für die Annahme der rechtlichen oder faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers gab es zum Zeitpunkt seiner Festnahme keine Veranlassung. Die Abschiebung wurde am 04.11.2016 wie geplant vollzogen.

Eine Schubhaft wurde im gegenständlichen Fall nie angeordnet; die Anhaltung erfolgte auf Basis der Festnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zahl Zl. 16-760823706/14623105, sowie den Gerichtsakten (des Bundesverwaltungsgerichts) zu 317061, 1317061-2, 1317061-3, 2138691-1 und 2138691-2. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend internationalen Schutz in Österreich sind unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens Österreich nie verlassen hat und auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr ersucht hat. Dass ihm die Verpflichtung zur Ausreise spätestens seit Juli 2011 bekannt gewesen ist, ergibt sich aus dem Inhalt der Entscheidung im Asylverfahren (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2011) sowie dessen Bestätigung durch den Verfassungsgerichtshof. Warum diese Ausweisung nicht (mehr) durchsetzbar sein sollte, wurde in der Beschwerde im Übrigen nicht dargelegt.

1.2. Der Verfahrensstand betreffend den Antrag auf einen Aufenthaltstitel ist ebenfalls unstrittig. Fest steht auch, dass diesfalls keine Säumnisbeschwerde seitens des Beschwerdeführers (= Antragstellers) eingebracht worden ist. Ebenfalls unstrittig ist der Verfahrensstand bezüglich der Beschwerde gegen einen Ladungsbescheid des Bundesamtes. Dass dieser die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist aus dem entsprechenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich.

1.3. Der angefochtene Ladungsbescheid (siehe Punkt 1.2.) enthält auf Seite 2 den unmissverständlichen Satz: "Wenn sie dieser Ladung ohne wichtigen Grund - z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit - nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass ihre Zwangsweise Vorrührung veranlasst, bzw. das Zwangsmittel des Festnahmeauftrags (§ 34 BFA-VG), oder gemäß § 77 Abs. Fremdenpolizeigesetz die Schubhaft angeordnet werden kann."

Da der Beschwerdeführer diesen jedenfalls erhalten und (angesichts der Beschwerdeausführungen) offenkundig gemeinsam mit seinem bevollmächtigten Vertreter erörtert hat, steht fest, dass sich der Beschwerdeführer am 05.07.2016 - als er dem Termin nicht nachgekommen ist - des Risikos einer möglichen Festnahme aus eben diesem Grund bewusst war. Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass am 12.10.2016 ein Festnahmeauftrag betreffend den Beschwerdeführer erlassen worden ist. Aufgrund dieser Umstände erfolgte die Festnahme (bei objektiver Betrachtung) weder "überraschend" noch "grundlos". Dass eine Festnahme von den Betroffenen regelmäßig (subjektiv) als "überraschend" empfunden wird, ist ein Wesensmerkmal der Festnahme - und in vielen Fällen durchaus beabsichtigt. Auch kann eine Festnahme in Folge eines Festnahmeauftrags allenfalls rechtswidrig, nicht jedoch "grundlos" sein.

1.4. Im vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich die dem Beschwerdeführer am 02.11.2016 (unmittelbar nach der Festnahme) übergebene "Information über die bevorstehende Abschiebung". Auf dieser wurde das Abschiebedatum von "09.11.2016" handschriftlich auf "04.11.2016" korrigiert. Im Kopf dieses Schreibens ist auch der Beschwerdeführer namentlich und mit Geburtsdatum und Wohnadresse sowie korrekter Verfahrenszahl und unter Nennung seines bevollmächtigten Vertreters angeführt. Er ist damit zweifelsfrei die Verfahrenspartei dieses Dokuments. Die offensichtlich irrtümliche (und eingestandene) Anführung eines falschen Namens unter "Verfahrenspartei" bei dem Unterschriftskästchen für die Übernahmebestätigung des Schriftstücks kann daran nichts ändern. Aus der Aktenlage geht daher zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer schon am 02.11.2016 wusste, dass seine Abschiebung am 04.11.2016 erfolgen werde. Auch sein bevollmächtigter Vertreter nimmt in der Beschwerde vom 03.11.2016 Bezug auf diese Korrekturen, weshalb es nicht den geringsten Zweifel geben kann, dass die entsprechenden Korrekturen schon vor Beschwerdeeinbringung vollzogen wurden und dem Anwalt der korrekte Abschiebetermin bekannt war. Auch geht aus dem Verwaltungsakt (Flugbuchung, Behördenkommunikation) zweifelsfrei hervor, dass stets (nur) der 04.11.2016 als Tag der Abschiebung vorgesehen war.

1.5. Zum Vorliegen einer durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung (hier: Ausweisung) - siehe Punkt 1.1. oben. Der Verwaltungsakt enthält die Kopie des indischen Heimreisezertifikats. Zudem belegt letztlich auch die erfolgreiche Abschiebung am 04.11.2016, dass ein gültiges Heimreisezertifikat vorhanden gewesen ist.

Aufgrund der dargelegten Umstände gibt es keinen ersichtlichen Grund, warum das Bundesamt zum Zeitpunkt der Festnahme von einer faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung hätte ausgehen sollen.

Zweifelsfrei ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass im gegenständlichen Fall nie eine Schubhaft angeordnet worden ist. Die Anhaltung bis zur Abschiebung erfolgte offenkundig als Folge (bzw. auf Basis) der Festnahme. Dass im Beschwerdeschriftsatz - der sonst an keiner Stelle "Schubhaft" erwähnt - die Passage "wurde ich dementsprechend von der Behörde in Schubhaft (...) genommen" zu finden ist, erweist sich offensichtlich lediglich als ein Redaktionsversehen des Rechtsvertreters.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG sind Fremde, gegen die (beispielsweise) eine durchsetzbare Ausweisung vorliegt und die dieser nicht zeitgerecht nachgekommen sind, abzuschieben.

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine seit Mai 2011 rechtskräftige Ausweisung, die auch seit Juli 2011 durchsetzbar ist. Der Beschwerdeführer kam seiner diesbezüglichen Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach, sondern setzte vielmehr seinen Aufenthalt in Österreich fort. Ein Maximalalter einer solchen Entscheidung zum Zeitpunkt der Festnahme ist nicht gesetzlich festgelegt. Das laufende Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt keinen gesetzlichen Hinderungsgrund für die Durchsetzung einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar.

In der Beschwerde werden diesbezüglich auch keine Hinweise auf Gesetzeslage oder Judikatur angeführt. Aus welchen Gründen die 2011 ausgesprochene Ausweisung nicht durchsetzbar wäre wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. Es steht allerdings (unstrittig) fest, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung jedenfalls seit Juli 2011 nicht nachgekommen ist.

2.4. Hinsichtlich der weiteren Argumentation in der gegenständlichen Beschwerde ist zunächst festzuhalten, dass für die Durchsetzung des Abschlusses eines Verfahrens das Institut der Säumnisbeschwerde eingerichtet ist. Eine solche wurde jedoch vom Beschwerdeführer bisher nicht eingebracht. Sollten die entsprechenden Voraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde nicht gegeben sein, kann auch nicht von einem unbilligen "Stillstand der Rechtspflege" gesprochen werden. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch schon in den gut vier Jahren zwischen Abschluss seines Asylverfahrens und tatsächlicher Antragstellung im August 2015 stellen können.

Die der Beschwerde zugrunde liegende Annahme, dem Beschwerdeführer sei kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden, erweist sich wie oben unter Punkt II.1.5. dargelegt als schlicht tatsachenwidrig. Dass der Beschwerdeführer (und sein Rechtsanwalt) davon keine Kenntnis hatte, ist in diesem Zusammenhang gänzlich irrelevant. Die Ausstellung erfolgte seitens der indischen Botschaft letztlich auch ohne persönliches Erscheinen des Beschwerdeführers. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer unstrittig über einen indischen Reisepass verfügt hat, den er jedoch nicht verlängert/erneuert hat (was in der Beschwerde ausdrücklich so ausgeführt wird). Soweit schließlich behauptet wird, dem Beschwerdeführer sei "nicht einmal die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise eingeräumt" worden, übersieht der rechtsfreundliche Vertreter offenkundig, dass dem Beschwerdeführer diese Möglichkeit mehr als fünf Jahre lang offen gestanden ist (von Juli 2011 bis Oktober 2016), er sie jedoch bewusst nicht genutzt hat.

Wie schon dargelegt ist die Festnahme des Beschwerdeführers auch weder "ohne Vorwarnung" - weil bereits im Ladungsbescheid angekündigt - noch stellt sie angesichts der durchsetzbaren Ausweisung und des behördlichen Festnahmeauftrags einen "glatten Willkürakt" dar. Schließlich ist der Beschwerdeführer auch zweifelsfrei die "Verfahrenspartei" der "Information über die bevorstehende Abschiebung", die ihm nach der Festnahme ausgehändigt worden ist.

Die Beschwerde gegen die Festnahme war daher als unbegründet abzuweisen.

2.5. Darüber hinaus sei zunächst angemerkt, dass der Beschwerdeführer nie "verhaftet", sondern festgenommen (und angehalten) wurde - dementsprechend kann auch keine "Enthaftung" aufgetragen werden. Ungeachtet der Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist der Antrag, die "Verhaftung" für rechtswidrig zu erklären und die "sofortige Enthaftung" aufzutragen, in Verbindung mit den übrigen Beschwerdeausführungen jedenfalls so zu lesen, dass es sich um den Antrag handelt, die Festnahme als rechtswidrig zu erklären und die (damals noch andauernde) Anhaltung zu beenden. Letzteres erfolgte freilich bereits am 04.11.2016 mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat.

2.6. Zu den beiden weiteren Anträgen ist Folgendes auszuführen: Auf welcher gesetzlichen Grundlage das Bundesverwaltungsgericht einen Abschiebetermin für rechtswidrig erklären sollte, ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich - der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers macht dazu allerdings auch nicht einmal Andeutungen. Der Auftrag zur Stornierung von Flugtickets an das Bundesamt fällt mangels entsprechender Weisungsbefugnisse nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

Gleichfalls verfügt das Bundesverwaltungsgericht über keine Kompetenz, dem Bundesamt die (vorzeitige) Erledigung eines Verfahrens anzuweisen. Eine Rechtsgrundlage für dieses Ansinnen wird in der Beschwerde erneut nicht einmal angedeutet. Soweit seitens des Bundesamtes Säumnis hinsichtlich der Entscheidungsfällung eingetreten sein sollte, wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt.

Die bezeichneten Anträge (Antragspunkte 2 und 3 der Beschwerde) waren somit mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Insbesondere macht auch die mangelhafte Kenntnis (oder ein Irrtum) des Beschwerdeführers und/oder seines Vertreters betreffend das Vorliegen entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente oder von Dokumenten (etwa eines Heimreisezertifikats) eine Verhandlung nicht erforderlich. Die entsprechenden Kenntnisse hätten zudem problemlos im Rahmen einer Akteneinsicht vor Abfassung der Beschwerde erlangt werden können.

4. Kostenersatz

4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung hinsichtlich des angefochtenen Bescheides obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat.

5. Der (von einem Rechtsanwalt vertretene) Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels schon 2015 insbesondere auch gute Kenntnisse der deutschen Sprache behauptet - zumal eine substanzielle Integration grundlegende Voraussetzung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist. Auch hat er 2015 einen Deutschkurs auf Niveaustufe A2 erfolgreich abgeschlossen. Daraus ergibt sich, dass ihm Spruch und Rechtsmittelbelehrung der gegenständlichen Entscheidung verständlich sein müssen und es keiner Übersetzung in seine Muttersprache bedarf.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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