BVwG W124 2100468-1

W124 2100468-1Tribunale amministrativo federale14 nov 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Minderjährige, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, unterstellte politische Gesinnung, westliche<br/>Orientierung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W124 2100468-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W124.2100468.1.00

Spruch

W124 2100471-1/9E

W124 2100465-1/8E

W124 2100468-1/8E

W124 2100469-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über die Beschwerden (1.) der XXXX, geboren am XXXX, (2.) der XXXX, geboren am XXXX, (3.) der XXXX, geboren am XXXX, und (4.) des XXXX, geboren am XXXX, alle afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zlen. (1.) XXXX, (2.) XXXX, (3.) XXXX, (4.) XXXX, nach einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX, XXXX , XXXX und XXXX

gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i. d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX, XXXX , XXXX und XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der ledigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer), stellten am XXXX (Erst - bis Viertbeschwerdeführer) Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen in der mit ihr vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am XXXX aufgenommenen Niederschrift an keine eigenen Fluchtgründe zu haben und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deshalb zu stellen, weil ihr Sohn XXXX in Österreich denselben Schutz beantragt habe.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid (1.) vom XXXX wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde den Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.) Die befriste Aufenthaltsberechtigung wurde Ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum XXXX erteilt. (Spruchteil III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte das Bundesasylamt neben Länderfeststellungen im Wesentlichen aus, dass die Situation in Afghanistan auf dem Weg zur Stabilisierung stehe, aber nach wie vor als unübersichtlich und unsicher zu bezeichnen sei. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan, insbesondere in der Provinz XXXX, würden sich aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend der allgemeinen Lage in Afghanistan, ergeben.

Besondere Umstände, aus denen hervorgehe, dass Vertreter staatlicher Gewalt individuelle Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen richten würden, die in der GFK festgelegt seien, könne nicht festgestellt und behauptet werden. Nachteile, die auf allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung i.S.d. AsylG darstellen (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Der Wunsch nach Emigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten würde die Gewährung von Asyl nicht rechtfertigen.

Essentielles Erfordernis für die Gewährung von Asyl sei die Glaubhaftmachung einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen. Im vorliegenden Fall habe keine derartige Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können.

3. Gegen den Bescheid der Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen wurde von der Mutter bzw. von dieser als gesetzliche Vertreterin für die Zweit bis ViertbeschwerdeführerInnen fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die Erstbeschwerdeführerin habe aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ihre Heimat verlassen. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt bzw. imstande gewesen, der Erstbeschwerdeführerin den notwendigen Schutz zu bieten, weshalb sie Flüchtling i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention 1951 sei.

Die Erstbeschwerdeführerin habe vor dem BFA nicht die Gelegenheit bekommen ausführlich in freier Erzählung oder auf Nachfrage zu ihren Asylgründen Stellung zu nehmen. Die Erstbeschwerdeführerin sei zwar von der Polizei Traiskirchen einvernommen worden, jedoch sei die Einvernahme sehr kurz gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin sei nicht über ihr Leben in Afghanistan befragt worden. Sie sei weder befragt worden, welche Schwierigkeiten Frauen in Afghanistan haben würden noch habe sie die Gelegenheit gehabt darüber etwas zu erzählen.

Zu der Tatsache, dass Frauen in Afghanistan unter besonders schwierigen Umständen leben würden, sei sie nicht einvernommen worden und seien von Seiten der Erstbehörde keine Erwägungen zur Situation der Frauen in Afghanistan getroffen worden. In der Folge wurden mehrere Auszüge von verschiedenen Länderberichten zur Situation von Frauen in Afghanistan auszugsweise zitiert.

Zusammengefasst sei zu sagen, dass die Behörde weder vollständig begründet noch schlüssig dargelegt habe, weshalb dem Asylgrund keine Glaubwürdigkeit geschenkt worden sei. Außerdem sei noch zu erwähnen, dass im gegenständlichen Bescheid nicht über die Lage der Frauen berichtet worden sei, weshalb auch aus diesem Grund zu schließen sei, dass der Bescheid mangelhaft sei.

Es wurde in der Folge der Antrag gestellt, dass die Rechtsmittelbehörde den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern möge, dass den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben werde und ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid bzgl. des I. Spruchpunktes zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anzuberaumen.

4. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Verfahren der Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnenin) statt. Dieser blieb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt fern.

Die Verhandlung nahm folgenden Verlauf:

" .......

R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF1: Farsi

BF2+ BF3: Auch Farsi.

R an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für die Beschwerdeführer?

D: In Farsi für die Töchter und in Dari für die Mutter.

R befragt die BF1, BF2 und BF3, ob sie die Dolmetscherin gut verstehen, dies wird von allen bejaht.

R befragt BF1, BF2 und BF3, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

BF1, BF2 und BF3: Uns geht es gut, wir können der Verhandlung folgen.

BF1: Ich befinde mich in ärztlicher Behandlung. Ich nehme Medikamente gegen Rückenschmerzen. Den Namen, dieses Medikamentes, weiß ich nicht.

Den drei Beschwerdeführerinnen wird dargelegt, dass sie am Verfahren entsprechend mitzuwirken haben bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten haben. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde.

R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?

BF1: Nein, ich habe keine Beweismittel diesbezüglich.

BF2 und BF3: Auch keine.

Eröffnung des Beweisverfahrens

Zum bisherigen Verfahren:

Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BAA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Die BF1, BF2 und BF3 verzichten auf eine Akteneinsicht.

R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.

R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

.............................

R an BF2: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt, bevor Sie in Österreich eingereist sind?

BF2: Ich habe in XXXX gelebt. Ich war damals ein kleines Kind, als wir diesen Ort verlassen haben. Im Iran hat uns meine Mutter erzählt, dass wir dort gelebt haben.

R an BF2: Können Sie Deutsch?

BF2 (auf Deutsch): Ein bisschen.

R an BF2: Wie alt waren Sie, als Sie Ihr Heimatland, also Afghanistan, verlassen haben?

BF2: Ich weiß es nicht. Ich kann mich daran nicht erinnern.

R an BF2 (auf Deutsch): Hat Ihnen Ihre Mutter gesagt, wie alt Sie waren, als Sie Afghanistan verlassen haben?

BF2 (Antwort auf Farsi): Wollen Sie wissen, wie alt meine Mutter war, als sie in Afghanistan war?

Fragewiederholung auf Farsi.

BF2: Meine Mutter hat uns erzählt, dass wir sehr jung waren, als wir Afghanistan verlassen haben. Sie hat uns von den Problemen mit unseren Onkeln erzählt und dass wir von diesen geschlagen wurden.

R an BF2: Wissen Sie, wo Ihre Mutter in Afghanistan gelebt hat, bzw. wo Sie gelebt haben?

BF2 (auf Deutsch): Wollten Sie wissen, was meine Mutter in Afghanistan gemacht hat?

Fragewiederholung auf Farsi.

BF2: In XXXX.

R an BF2: In welcher Provinz liegt das?

BF2 (auf Deutsch): -

Fragewiederholung auf Farsi.

BF2: Ich glaube die Provinz heißt XXXX.

R an BF2: Haben Sie dort mit Ihren Geschwistern und Ihren Eltern gelebt?

BF2 auf Deutsch: Geschwister?

Fragewiederholung auf Farsi.

BF2: Ja.

Fortsetzung auf Farsi.

R: Warum haben Sie eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA erhoben, als Sie in Ihren Antrag geschrieben haben, dass Sie keine eigenen Fluchtgründe haben?

BF2: Als ich nach Österreich gekommen bin, wurde ich von den Behörden nicht einvernommen. Ich habe gleich eine befristete Aufenthaltskarte bekommen. Da ich der Meinung bin, dass mir Asyl zusteht, weil ich in in Afghanistan Probleme hatte, habe ich Beschwerde erhoben.

R: Sie haben in Ihrem Antrag vom XXXX angegeben, dass Sie keine eigenen Fluchtgründe haben. Was sagen Sie dazu?

BF2: Ich weiß es nicht. Wir haben aber Probleme in Afghanistan.

R: Warum haben Sie diese Gründe nicht angegeben?

BF2: Da ich keine Möglichkeit hatte von den Behörden befragt zu werden, konnte ich auch meine Fluchtgründe nicht angeben.

R: Sie sind am XXXX vom Bezirkspolizeikommando Baden einvernommen worden.

BF2: Damals hat keine Einvernahme stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt durften wir nicht in das Lager hineingehen. Meine Mutter hat versucht den Beamten zu erklären, dass wir zusammen gehören und dass wir mit einer Einladung nach Österreich gekommen sind.

R: Wo lebt Ihr Vater?

BF2: Mein Vater ist verstorben.

R: Wann?

BF2: In Afghanistan. Wir waren noch sehr kleine Kinder.

R: Hat Ihr Vater noch gelebt, als Sie Afghanistan verlassen haben?

BF2: Nein, er war bereits verstorben. Da mein Vater nicht mehr am Leben war, haben uns unsere Onkel belästigt und geschlagen.

R: Inwiefern wurden Sie belästigt und geschlagen?

BF2: Meine Onkel haben uns nicht erlaubt in die Schule zu gehen. Sie haben meiner Mutter den Arm gebrochen und meinem älteren Bruder wurden die Zähne ausgeschlagen.

R: Hat es einen bestimmten Grund gegeben, warum ihre Onkel Sie, Ihre Mutter und Ihre Geschwister geschlagen haben?

BF2: Ich glaube, dass sie uns Kinder töten wollten und meine Mutter dazu zwingen wollten, von dort wegzugehen.

R: Hat es dafür einen bestimmten Grund gegeben?

BF2: Das ist der Grund dafür.

R: Warum wollte man Sie töten?

BF2: Wegen dem Grundstück, das wir besessen haben. Ich glaube, dass meine Onkel dieses Grundstück für sich haben wollten.

R: Wissen Sie noch, wie lange Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben, als Ihr Vater verstorben ist?

BF2: Ich weiß es nicht. Nach dem Tod meines Vaters wurden vor allem meine Brüder geschlagen. Aus diesem Grund hat meine Mutter unsere Grundstücke einer Person gegeben und mit dem Geld, das sie im Gegenzug erhalten hat, sind wir alle in den Iran geflüchtet. Ich möchte noch einmal angeben, dass ich mich nicht mehr sehr genau an diese Zeit erinnern kann, weil ich sehr jung war.

R: War das für Sie gefühlsmäßig ein längerer Zeitraum, in dem Sie dort waren, oder ein kürzerer Zeitraum, in Bezug auf den Tod des Vaters?

BF2: Ich weiß es nicht.

R: Hat sich Ihre Mutter gegen das Vorgehen Ihrer Onkel gewehrt?

BF2: In Afghanistan ist es unmöglich für eine Frau sich gegen Männer zu wehren.

R: Über welchen Zeitraum hat man auf Ihre Mutter bzw. auf Ihre Geschwister und Ihnen Druck ausgeübt?

BF2: Ich weiß es nicht genau, aber ich schätze, dass es ca. ein oder zwei Jahre gedauert haben muss.

R: Wissen Sie, was dann der eigentliche Auslöser war, wieso Sie mit Ihrer Mutter Afghanistan verlassen haben?

BF2: Meine Mutter hat den Entschluss zur Flucht deshalb gefasst, weil sie vor allem Angst davor hatte, unsere Onkel könnten unsere Brüder töten. Bei einem Bruder haben sie es auch versucht. Daraufhin sind wir als Familie geflüchtet.

R: Wohin sind Sie dann geflüchtet?

BF2: Wir sind für eine kurze Zeit nach XXXX geflüchtet und danach sind wir in den Iran geflüchtet.

R: Wie haben Ihre Onkel geheißen?

BF2: XXXX, das sind die Vornamen und XXXX der Familienname.

R: Haben Sie außer den beiden genannten Onkel noch andere Verwandte in Afghanistan?

BF2: Wir haben in Afghanistan entfernte Verwandte.

R: Wo leben diese?

BF2: Ich habe einen Onkel mütterlicherseits, der uns bei der Flucht geholfen hat und der mittlerweile ebenfalls im Iran lebt.

R: Wie lange haben Sie dann im Iran gelebt?

BF2 (auf Deutsch): Vier Jahre.

R: Wo haben Sie dann im Anschluss, an den Iran, gelebt?

BF2: Wir sind dann nach Österreich gekommen.

R: Sind Sie nach diesen vier Jahren Verbleib im Iran direkt nach Österreich gekommen?

BF2 (auf Deutsch): Ja.

R: Warum sind Sie nicht länger im Iran verblieben?

BF2: Im Iran konnten wir ebenfalls nicht zur Schule gehen, wir hatten dort keine Aufenthaltspapiere. Wir konnten nicht in Freiheit leben. Wir wurden als Flüchtlinge immer wieder belästigt.

R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an?

BF2: Ich gehöre zur Volksgruppe der Sadat.

R: Welcher Religion?

BF2: Ich bin Schiitin und Muslimin.

R: Üben Sie Ihre Religion aus?

BF2: Nein.

R: Hat Ihre Mutter etwas dagegen, wenn Sie Ihre Religion nicht ausüben?

BF2: Nein. Meine Mutter sagt, dass wir uns das selber aussuchen können.

R: Übt Ihre Mutter Ihre Religion aus?

BF2: Ja.

R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?

BF2: Ich habe vier Jahre die Schule besucht und ich habe als Schneiderin gearbeitet, im Iran. Die Schule habe ich in Afghanistan besucht. Meine Schwester hat im Iran ca. zwei Jahre die Schule besucht und in dieser Zeit habe ich, gemeinsam mit meiner Mutter, gearbeitet.

R: Wo haben Sie in Afghanistan Ihre Schule besucht?

BF2: In unserem Dorf.

R: War das eine staatliche Schule?

BF2: Nein. Der Unterricht fand in einer Moschee statt.

R: Wer hat den Unterricht gehalten?

BF2: Ein Mann.

R: Welche Funktion hat dieser Mann gehabt?

BF2: Er war dafür zuständig, die Kinder zu alphabetisieren.

R: Das heißt, Sie haben dort das Alphabet gelernt?

BF2: Ja.

R: Haben Sie dort Lesen und Schreiben auch gelernt?

BF2 (auf Deutsch): Ja.

R: Was haben Sie darüber hinaus noch gelernt?

BF2: Sonst nichts.

R: Gehen Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach?

BF2: Ich besuche derzeit einen Deutschkurs. Ich habe vor, hier den Hauptschulabschluss zu machen.

R: Seit wann besuchen Sie den Deutschkurs?

BF2: Ich habe den A1-Kurs bereits abgeschlossen und ich besuche derzeit den Deutschkurs der Stufe A2. Dazu kann ich Bestätigungen vorlegen.

BF2 legt ein Konvolut an Unterlagen vor, hinsichtlich Ihrer Deutschkenntnisse bzw. Zeugnisse und einer AMS-Bestätigung. Diese werden als Beilage./A in Kopie zum Akt genommen.

R: Warum sind Sie denn von der Schule abgemeldet worden?

BF2: Wegen meines Alters. Ich war 16 Jahre und ich wurde nicht an der Schule aufgenommen. Mir wurde erklärt, dass ich zuerst einen Deutschkurs machen muss und dann erst den Hauptschulabschluss nachholen kann.

R: Die Bestätigung liegt vor, dass Sie den Unterricht am XXXX angetreten haben.

BF2: Das ist richtig. Nachdem wir unsere Bescheide erhalten haben, sind wir dann von Graz nach Wien gekommen.

R: Warum sind Sie jetzt in Wien in keiner Schule?

BF2: Ich wurde aufgrund meines Alters nicht in einer Schule in Wien aufgenommen. Ich muss zuerst Deutschkurse absolvieren und erst später den Hauptschulabschluss nachholen.

R: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

BF2: Ich möchte mich sehr gerne darauf konzentrieren den Schulabschluss zu machen. Wenn ich eines Tages die Möglichkeit erhalte, möchte ich gerne Zahnmedizin studieren.

R: Lernen Sie auch zuhause Deutsch?

BF2: Ja, ich lerne auch zuhause Deutsch.

R: Wie verbringen Sie Ihre Freizeit?

BF2: Ich gehe einkaufen, ich treffe mich mit meinen Freunden, ich gehe schwimmen und manchmal ins Kino.

R: Gehen Sie alleine fort?

BF2: Ja.

R: Was sagt Ihre Mutter dazu?

BF2: Meine Mutter überlässt mir diese Entscheidung. Sie möchte, dass ich glücklich bin. Es gibt von Ihrer Seite keine Einschränkungen.

R: Wie stellen Sie sich Ihre persönliche Zukunft vor, abgesehen vom Beruf?

BF2: Ich möchte gerne den Führerschein machen. Wenn mir Freizeit bleibt, möchte ich gerne weiterhin schneidern.

R: Was ist Ihrer Mutter, bei der Erziehung von Ihnen und Ihren Geschwistern, wichtig?

BF2: Für meine Mutter ist es wichtig, dass wir selbständig sind. Sie möchte, dass wir unsere Entscheidungen selbst treffen. Sie möchte uns zu nichts zwingen.

R: Würde das auch für Ihre zukünftige Partnerwahl gelten?

BF2: Meine Mutter würde nichts sagen.

R: Was heißt das?

BF2: Meine Mutter sagt, dass wir uns selbst entscheiden können. Wenn wir jemanden gern haben und ihn selbst heiraten möchten, sollen wir das auch tun.

R: Muss er derselben Religion wie der von Ihnen angehören?

BF2: Nein, das ist nicht wichtig.

R: Für Sie nicht, für Ihre Mutter nicht oder für beide nicht?

BF2: Für beide nicht.

R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie (hypothetisch) nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF2: Ich hätte dort sehr viele Probleme. Ich könnte nicht über mein Leben selbst entscheiden. Ich dürfte dort auch nicht etwas lernen. Frauen haben keine Rechte in Afghanistan. Dort entscheiden Männer über das Leben von Frauen. Frauen haben keine Freiheiten.

R: Was heißt "ich dürfte dort nichts lernen." Was meinen Sie damit?

BF2: Meine Onkel würden es mir verbieten, etwas zu lernen.

R: Wie weit würde sich der Alltag in Österreich für Sie von dem in Afghanistan unterscheiden?

BF2: Hier kann ich selbst über meinen Tagesablauf bestimmen, in Afghanistan könnte ich nichts machen.

R: Haben Sie schon versucht, in Österreich eine Arbeit aufzunehmen?

BF2: Nein, ich habe bisher die Sprache gelernt.

R: Waren Sie schon einmal beim AMS?

BF2: Ich hatte bereits einen AMS-Termin. Als ich dort hin gegangen bin und gesagt habe, dass ich noch einen Deutschkurs besuche, wurde mir gesagt, dass ich erst nach Beendigung dieses Deutschkurses wieder zum AMS kommen soll.

R: Sie haben gesagt, Sie wollen möglicherweise später Zahnmedizin studieren. Was unternehmen Sie, um dieses Ziel zu erreichen?

BF2: Ich habe bereits begonnen die Sprache zu lernen. Ich möchte die dafür notwendigen Schulabschlüsse machen, um später studieren zu können.

R: Was würden Sie jetzt, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten, bei einer Rückkehr befürchten (hypothetisch)?

BF2: Ich hätte dort ein sehr schwieriges Leben. Ich könnte kein selbstbestimmtes Leben führen.

R: Was heißt für Sie, kein selbstbestimmtes Leben führen?

BF2: Ich könnte z.B. nicht lernen, nicht studieren, ich könnte dort nicht Ärztin werden.

R: Wären Sie außerdem in Ihrer Persönlichkeit eingeschränkt?

BF2: Ja, ich könnte nur eingeschränkt mein Leben dort führen.

R: Was heißt das?

BF2: Damit meine ich, dass Frauen dort keine Entscheidungen treffen dürfen. Sie müssen Männer um Erlaubnis bitten. Wenn ich jetzt in Afghanistan wäre, müsste ich dort heiraten.

R: Wen?

BF2: Wenn eine fremde Person um meine Hand angehalten hätte, würden die Männer über mein Leben entscheiden und mich mit diesem Mann verheiraten. Dort werden Mädchen in sehr jungem Alter verheiratet.

R: Wissen Sie konkret, ob Sie einer Person versprochen wurden?

BF2: Nein.

R: Können Sie in Österreich jeden Mann heiraten, den Sie wollen?

BF2: Ich habe derzeit nicht vor so früh zu heiraten. Wenn ich ausgelernt bin und einen Beruf habe, werde ich mir meinen Partner selbst aussuchen und diesen dann heiraten.

...........

R: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

BF1: In Afghanistan habe ich gemeinsam mit meiner Familie in XXXX gelebt. Mein Ehemann wurde dort verletzt und er war lange Zeit krank. Ich hatte sehr viele Probleme mit meinen Schwagern und ich war gezwungen zu fliehen.

R: Bitte geben Sie mir genau an, wo Sie gewohnt haben.

BF1: In XXXX.

R: Ist das ein Dorf oder was ist das?

BF1: XXXX ist ein Dorf. Es befindet sich in einem Tal, wo es auch andere zahlreiche Dörfer gibt.

R: In welchem Distrikt und in welcher Provinz?

BF1: Das Dorf befindet sich im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX.

R: Haben Sie in Afghanistan, bis zu Ihrer Ausreise, an dieser Adresse gelebt?

BF1: Gelebt habe ich hauptsächlich in meinem Heimatdorf. Wegen des Krieges in Afghanistan musste ich einige Male das Dorf verlassen. Ich bin immer nur für kurze Zeit entweder nach XXXX geflüchtet oder habe mich in den Bergen versteckt.

R: Wann haben Sie dann Afghanistan verlassen?

BF1: Ich habe nach dem Verlassen Afghanistans vier Jahre im Iran verbracht und bin danach hier her gekommen.

R: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?

BF1: Vor ca. sechs Jahren.

R: Haben Sie von der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gelebt?

BF1: Wir haben auf dieser Seite gelebt und meine Schwager auf der anderen Seite.

R: Was heißt das?

BF1: Ich habe gemeinsam mit meinem Ehemann und meinen Kindern in einem Haus gelebt. Auf demselben Grundstück befand sich ein weiteres Haus, wo sich meine Schwager aufgehalten haben. Mein Schwiegervater hatte seinen Söhnen Grundstücke hinterlassen. Nach dem Tod meines Ehemannes haben meine Schwager mir Probleme bereitet.

R: Haben Sie, außerhalb Ihrem Heimatdorf, noch andere Verwandte in Afghanistan?

BF1: Ich habe eine Schwester. Sie hat sich in XXXX aufgehalten. Vor ca. zwei oder drei Monaten habe ich erfahren, dass sie krank ist. Seither ist der Kontakt zu ihr abgebrochen. Ich weiß nicht, ob sie noch am Leben ist.

R: Haben Sie über Ihre Schwester und Schwager hinaus noch Verwandte in Afghanistan?

BF1: Nein.

R: In welchem Jahr haben Sie Afghanistan verlassen?

BF1: Nein, das weiß ich nicht.

R: Wo haben Sie sich dann aufgehalten, nachdem Sie Ihr Heimatdorf verlassen haben?

BF1: Als die Situation mit meinen Schwagern noch erträglich war, bin ich weiterhin im Heimatdorf geblieben. Nachdem diese vor allem meine Söhne geschlagen haben, bin ich vom Dorf geflüchtet und bin ich gemeinsam mit meinen Kindern nach XXXX gekommen. Dort habe ich einige Zeit bei einem Bekannten verbracht.

R: Sind Sie verheiratet?

BF1: Derzeit nicht. Ich war verheiratet und nachdem mein Ehemann verstorben ist, habe ich kein zweites Mal geheiratet.

R: Wann ist Ihr Ehemann gestorben?

BF1: Mein Mann ist vor ca. elf oder zwölf Jahren verstorben.

R: Wie lange nach seinem Tod haben Sie sich noch in Ihrem Heimatdorf aufgehalten?

BF1: Nach seinem Tod sind wir noch ca. vier bis fünf Monate in unserem Haus geblieben. Nach dieser Zeit konnten wir nicht mehr dort leben.

R: Wieso konnten Sie dort nicht mehr leben?

BF1: Nachdem Bekannte im Heimatdorf den schlechten Umgang mit meinen Schwagern gesehen haben, haben sie uns angeboten, in ein anderes Haus im Dorf zu ziehen. Ich habe dann einige Jahre in diesem anderen Haus gelebt. Auch dort gab es Probleme mit meinen Schwagern. Der Bewässerungskanal sowohl für unsere Grundstücke, als auch für ihre Grundstücke, war derselbe. Sie hatten ein Problem damit, wenn das Wasser für unsere Grundstücke verwendet wurde.

R: Wie lange haben Sie in diesem anderen Haus gelebt, wenn Sie sagen "einige Jahre"?

BF1: Sechs Jahre.

R: Hat in diesem Zeitraum Ihr Mann noch gelebt?

BF1: Nein, mein Ehemann war bereits verstorben.

R: In der mit dem Bezirkspolizeikommando aufgenommenen Niederschrift haben Sie gesagt, dass Sie keine eigenen Fluchtgründe haben. Was sagen Sie dazu?

BF1: Ich bin nicht einvernommen worden. Die Polizei hat uns damals gesagt, dass niemand in das Lager in Traiskirchen hineingelassen wird. Ich habe damals meinen Reisepass dort gezeigt und gesagt, dass ich legal nach Österreich eingereist bin. Erst danach haben wir die Möglichkeit erhalten, ins Lager zu gehen. Ich wurde nicht zu meinen Fluchtgründen befragt.

R: Also in der mit der Bezirkspolizeikommando Baden aufgenommenen Niederschrift wurden Sie hinsichtlich Ihrer Fluchtgründe befragt. Dabei haben Sie angegeben, dass Sie keine eigenen Fluchtgründe haben.

BF1: Ich weiß mit Sicherheit, dass mir die Frage zu den Fluchtgründen nicht gestellt wurde. Ich habe dort ein Identitätsdokument vorgelegt. Ich wurde nur gefragt von wo ich stamme und über welche Länder ich nach Österreich gekommen bin. Ich habe angegeben, dass ich aus Afghanistan, aus XXXX bin und über den Iran nach Österreich gekommen bin, weil mein Sohn mich "legal eingeladen" hat.

Der BF wird das Protokoll der LPD Baden mit Ihrem Fingerabdruck gezeigt. Diese gibt an, es nicht zu wissen, ob es sich um Ihren Fingerabdruck handelt.

R: War die Ehe mit Ihrem Mann arrangiert?

BF1: Ich war ein Kind, als ich mit meinem Ehemann verheiratet wurde. Ich wurde nicht gefragt, ob ich damit einverstanden bin. Die Situation hat sich bisher in Afghanistan nicht verändert.

R: Wollten Sie sich von Ihrem Mann scheiden lassen?

BF1: Nein.

R: Haben Sie Ihren Mann geliebt?

BF1: Wir haben gut zusammen gelebt. Ich habe ihn weder geliebt noch gehasst. Wenn ich etwas gesagt hätte, hätte man mich vielleicht bestraft und mich geschlagen. Frauen sind in Afghanistan sehr hilflos. Sie können sich nicht wehren.

R: Sie haben gesagt, Sie waren ein Kind als Sie verheiratet wurden. Sind Ihre Töchter bestimmten Personen versprochen worden?

BF1: Nein.

R: Warum nicht?

BF1: Ich habe damit keine guten Erfahrungen gemacht, als ich jung verheiratet wurde. Ich möchte niemals meine Töchter in diese Situation bringen. Ich wünsche mir, dass meine Töchter in Österreich etwas aus sich machen, hier studieren. Wenn sie eines Tages selbst jemanden, den sie gern haben, heiraten möchten, sollen sie selbst darüber entscheiden.

R: Warum waren Ihre Töchter niemanden versprochen? Wie haben Sie das verhindern können?

BF1: Ich wollte das nicht.

R: Wie haben Sie das verhindern können?

BF1: Die Entscheidung über das Leben meiner Töchter lag bei mir. Ich bin geflüchtet, weil ich diese Entscheidung niemanden anderen überlassen wollte. Wenn ich weiterhin dort geblieben wäre, hätten meine Schwager vielleicht über das Leben meiner Töchter entschieden. Das wollte ich niemals.

R: Hat Ihr Mann darüber entschieden?

BF1: Nein, damals waren meine Kinder noch zu jung und mein Ehemann war krank.

R: Unter was für einer Krankheit hat er gelitten?

BF1: Er hatte seit einer Explosion einen Splitter im Rücken. Er hat unter den Schmerzen sehr gelitten.

R: Was werden Sie machen, wenn Ihre Töchter einmal heiraten wollen?

BF1: Ich wünsche mir, dass sie glücklich werden.

R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an?

BF1: Ich gehöre der Volksgruppe der Said an. Ich bin Muslimin- weder Sunnitin noch Schiitin.

R: Praktizieren Sie Ihre Religion?

BF1: Ja, wenn ich gesund bin.

R: Was heißt "Ja, wenn ich gesund bin"?

BF1: Ich meine damit, dass wenn ich krank bin, ich nicht in der Lage bin zu fasten.

R: Praktizieren Ihre Kinder Ihre Religion?

BF1: Seit sie in Österreich sind nicht. Sie lernen hier die Sprachen.

R: Ist das ein Problem für Sie?

BF1: Womit?

R: Dass Ihre Kinder nicht Ihre Religion praktizieren?

BF1: Ich habe kein Problem damit. Wenn sie möchten können sie beten und fasten. Wenn sie es nicht möchten, werde ich sie dazu nicht zwingen.

R: Fasten Sie jetzt?

BF1: Ja.

R: Ihre Kinder oder Sie?

BF1: Ich habe meine Töchter gar nicht gefragt, ob sie heute gefrühstückt haben oder fasten.

R: Und abgesehen von diesem Tag?

BF1: Ich habe den gesamten Monat Ramadan bis jetzt gefastet. Meine Töchter haben an manchen Tagen gefastet und an manchen nicht.

R: Haben Ihre Töchter einen Freund?

BF1: Ich weiß es nicht. Sie haben bis jetzt niemanden mit nachhause genommen. Mir haben sie auch nichts von einem Freund erzählt.

R: Was würden Sie denn machen, wenn eine Ihrer Töchter bzw. auch Ihr Sohn eine andersgläubige Person heiratet bzw. mit ihr/ihm in einer Lebensgemeinschaft lebt?

BF1: Ich hoffe, dass sie mit ihrer Partnerwahl glücklich werden.

R: Würden Sie das bejahen bzw. unterstützen? Wie würden Sie darauf reagieren?

BF1: Meine Kinder müssen selbst mit ihrem Partner leben. Wenn sie glücklich sind, bin ich damit einverstanden. Ich werde mich nicht in das Leben meiner Kinder einmischen.

R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF1: Ich bekomme derzeit Geld vom Sozialamt und von der Caritas.

R: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor?

BF1: Ich möchte sehr gerne Deutsch lernen und gemeinsam mit meinen Kindern ein gutes Leben führen. Falls ich eines Tages die Möglichkeit erhalte, möchte ich gerne auch arbeiten.

R: Können Sie Deutsch?

BF1: Für mich ist es sehr schwer Deutsch zu lernen, weil ich Analphabetin bin. Ich bin aber einige Zeit in einen Deutschkurs gegangen.

R: Gehen Sie jetzt in einen Deutschkurs?

BF1: Nein, derzeit habe ich keinen Deutschkurs. Am Donnerstag habe ich einen AMS-Termin und wahrscheinlich bekomme ich einen weiteren Deutschkurs.

R: Wieso besuchen Sie derzeit keinen weiteren Deutschkurs?

BF1: Ich habe bereits einen Deutschkurs abgeschlossen und nach dem Abschluss des Kurses habe ich einen AMS-Termin bekommen. Ich glaube, dass es zum Zeitpunkt, als ich den Deutschkurs abgeschlossen habe, es keine freien Plätze für einen weiteren Deutschkurs gegeben hat.

R: Wann haben Sie den Deutschkurs abgeschlossen?

BF1: In diesem Monat.

R: Haben Sie eine Prüfung auch gemacht?

BF1: Ja.

R: Haben Sie diese positiv abgeschlossen?

BF1: Nach dem Abschluss des Kurses habe ich eine Bestätigung erhalten. Ich glaube, dass ich den Kurs bestanden habe.

BFV legt Kursbesuchsbestätigungen bzw. Anmeldungen zum Deutschkurs vor und einen Befundbericht, welche als Beilage./B in Kopie zum Akt genommen wird.

Der BF1 wird eine Frist von einer Woche eingeräumt, die Bestätigung der A1-Prüfung dem BVwG vorzulegen.

R: Wie stellen Sie sich persönlich Ihre Zukunft in Österreich vor?

BF1: Ich möchte gerne Deutsch lernen, ein gutes Leben führen. Ich möchte sehen, wie meine Kinder hier einen Fortschritt machen und gute Berufe erlernen.

R: Inwiefern unterstützen Sie Ihre Kinder?

BF1: Derzeit kümmere ich mich um die gesamte Hausarbeit, damit meine Kinder in Ruhe lernen können. Abgesehen davon ist mein Sohn behindert. Er kann nicht gut gehen. Er braucht meine Unterstützung. Ich bringe ihn zum Arzt.

R: Wie unterscheidet sich denn der Alltag für Sie in Österreich von dem in Afghanistan?

BF1: In Afghanistan hatte ich ein schwieriges Leben. Vor allem war meine Wohnregion immer schon umkämpft. Ich hatte immer schon Angst uns könnte etwas passieren. In Österreich fühle ich mich sicher. Ich weiß auch, dass meine Kinder hier in Sicherheit leben können und sich auf ihre Ausbildungen konzentrieren können.

R: Mich interessiert trotzdem, wie sich Ihr Alltag von dem in Österreich und dem in Afghanistan unterscheidet.

BF1: In Afghanistan waren meine Kinder noch sehr klein. Ich war auf mich alleine gestellt. Ich habe in den Bergen Holz gesammelt. Ich habe selbst auf dem landwirtschaftlichen Grundstück gearbeitet. Ich war verantwortlich für meine Kinder. Es gab dort nicht die Möglichkeit, dass ich in ein Geschäft gehe und Einkäufe erledige. In Österreich hat sich mein Leben erleichtert. Ich gehe selbst Lebensmittel einkaufen. Auch die Hausarbeiten sind nicht so schwierig wie in Afghanistan. Ich muss hier niemanden um Erlaubnis fragen, wenn ich das Haus verlasse. In Afghanistan hatte ich Angst, dass meine Kinder bei einer Explosion ums Leben kommen. In Österreich habe ich diese Angst nicht.

R: Nehmen Sie am Alltagsgeschehen in Österreich teil?

BF1: Ich gehe aus dem Haus. Ich erledige z.B. Einkäufe.

R: Interessieren Sie sich, was in Österreich passiert?

BF1: Ich bin Analphabetin und ich bekomme nicht sehr viel mit. Wenn ich lesen und schreiben könnte, könnte ich mich über einige Sachen informieren. Derzeit habe ich den Wunsch die Sprache zu lernen, damit ich meine Probleme selbst lösen kann.

R: Schauen Sie österreichische Nachrichten?

BF1: Ich verstehe kein Deutsch und ich weiß nicht was dort gesprochen wird.

R: Können Ihr Kinder selbständig ihre Kleidung einkaufen?

BF1: Ja.

R: Dürfen Sie das tragen, was sie wollen?

BF1: Ja, jeder entscheidet für sich selbst.

R: Wie war das Verhältnis zu Ihren beiden Schwagern?

BF1: Wir haben in Streit gelebt. Sie haben meine Kinder geschlagen. Meinem Sohn haben sie die Zähne ausgeschlagen und ihn mit einem Messer verletzt. Er hatte Glück, dass er diesen Vorfall überlebt hat. Auch ich wurde von meinen Schwagern geschlagen. Sie haben mir sogar den Arm gebrochen.

R: Wie haben Sie sich dagegen gewehrt?

BF1: Ich konnte mich nicht wehren, als meine Schwager meinen Sohn am Feld angegriffen haben, habe ich mich auf meinen Sohn geworfen, um ihn vor den Schlägen zu beschützen. Daraufhin haben meine Schwager auf mich eingeschlagen. Ich habe um Hilfe gerufen und es ist niemand gekommen. Ich habe einen Armbruch sowie zahlreiche Rippenbrüche und einen Beinbruch erlitten. Mein Sohn konnte nicht mehr selbständig gehen. Er hatte ebenfalls zahlreiche Verletzungen davongetragen.

R: In welchem Zeitraum sind diese Auseinandersetzungen zwischen Ihren Schwagern und Ihnen erfolgt?

BF1: Nachdem mein Ehemann verstorben ist, haben die Probleme mit meinen Schwagern begonnen und sie haben ca. sechs Jahre gedauert.

R: Warum haben Sie nicht früher Ihr Heimatdorf verlassen?

BF1: Ich konnte nicht eher flüchten. Wir hatten kein Geld.

R: Woher hatten Sie dann das Geld?

BF1: Es gab im Dorf eine reiche Familie, die ich um Hilfe gebeten habe. Ich habe dieser Familie meine Grundstücke überlassen und sie hat mir im Gegenzug etwas Geld gegeben. Mit diesem Geld konnte ich dann unsere Flucht finanzieren.

R: Wieviel haben Sie dem Schlepper bezahlt?

BF1: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern.

R: Wieviel Geld haben Sie von dieser Familie im Dorf bekommen?

BF1: Ich weiß nicht wieviel Geld mir diese Familie gegeben hat. Es waren Afghani und das Geld hat für meine Flucht bis in den Iran gereicht.

R: Wie bestreitet denn Ihr Sohn XXXX seinen Lebensunterhalt?

BF1: Er macht derzeit eine Lehre in Graz als KFZ-Mechaniker.

R: Bei welcher Firma?

BF1: Ich weiß es nicht.

R: Was würden Sie (hypothetisch) befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF1: Ich möchte auf keinen Fall wieder nach Afghanistan zurückkehren. Bei einer Rückkehr habe ich mit denselben Problemen zu rechnen, wie vor meiner Flucht aus Afghanistan.

R: Waren Sie in Afghanistan, in Ihrer Lebensgewohnheit, gewissen Normen, einem gewissen Verhalten, unterworfen?

BF1: Als Frau hatte ich in Afghanistan keine Rechte. Selbst im eigenen Haus war ich nicht sicher. Ich wurde gezwungen eine Burka zu tragen. In Afghanistan sind Frauen sehr arm. Sie haben niemanden der sie verteidigt.

R: Was heißt "selbst in Ihrem eigenen Haus"?

BF1: Ich meine damit, dass sobald eine Frau im Haus des Ehemannes lebt, sie vom Ehemann und von anderen Mitgliedern der Schwiegerfamilie geschlagen werden kann. Diese Frau kann kein selbstbestimmtes Leben führen. Sie wird gezwungen, alle Hausarbeiten zu machen. Sie wird nicht wie ein richtiges Mitglied der Familie behandelt sondern mehr wie ein Dienstmädchen.

R: Wie oft sind Sie von Ihrem Mann geschlagen worden?

BF1: Ich weiß es gar nicht mehr.

R: War es täglich?

BF1: Ca. einmal in der Woche.

R: Aus welchem Anlass?

BF1: Wenn ich ihm etwas verspätet das Essen gebracht habe, hat er mich geschlagen. Wenn ich unsere Nutztiere nicht gefüttert habe, hat er mich geschlagen. Wenn ich ihn nicht in die Berge zum Holz sammeln begleitet habe, hat er mich ebenfalls geschlagen.

R: Was passiert mit Frauen, die von Ihrem Zuhause weglaufen?

BF1: Wenn diese Frau gefasst wird, wird sie getötet. Sie hat keine Chance noch einmal in dieser Familie aufgenommen zu werden.

R: Ist das bei allen Volksgruppen in Afghanistan so?

BF1: Ja, in ganz Afghanistan ist die Situation der Frauen gleich. Ich bin nicht die einzige Frau in Afghanistan, die so ein schwieriges Leben geführt hat.

R: Was befürchten Sie (hypothetisch) im Falle Ihrer Rückkehr mit Ihren Kindern nach Afghanistan?

BF1: Wir gehen auf keinen Fall wieder zurück. Wenn wir zurückkehren, werden wir getötet.

......................

R: Was würden Sie (hypothetisch) befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF3: In Afghanistan habe ich als junge Frau nicht die Möglichkeit in die Schule zu gehen und dort zu studieren. Ich weiß auch, dass Mädchen im jungen Alter verheiratet werden. Ich könnte diesem Problem nicht entkommen, weil ich dort nicht über mein Leben entscheiden darf.

R: Sind Sie in Afghanistan jemandem zur Ehe versprochen worden?

BF3: Nein.

R: Warum nicht?

BF3: Ich weiß es nicht. Ich möchte auch nicht, dass ich jemandem versprochen werde. Ich möchte zuerst hier die Schule beenden und studieren.

R: Wie alt waren Sie, als Sie Afghanistan verlassen haben?

BF3: Ich war in Afghanistan noch sehr jung. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie alt ich genau war.

R: Wie alt waren Sie ungefähr?

BF3: Ich schätze, dass ich ca. neun oder zehn Jahre alt war.

R: Sind Sie in Afghanistan in die Schule gegangen?

BF3: Ja.

R: Wurde Ihnen das erlaubt?

BF3: Ich durfte zur Schule gehen. Dort gab es aber nicht die Möglichkeit, eine richtige Schule zu besuchen.

R: Wie weit wäre eine richtige Schule von Ihnen entfernt gewesen?

BF3: Ich glaube, dass die Schule ca. 15 min zu Fuß von unserem Haus entfernt war.

R: Wie viele Kinder sind dort in die Schule gegangen?

BF3: Das weiß ich nicht.

R: Warum haben Sie jetzt eine Beschwerde eingebracht, nachdem Sie beim Bezirkspolizeikommando Baden gesagt haben, dass Sie keine eigenen Fluchtgründe haben?

BF3: Die Polizei hat uns gefragt, weshalb wir nach Österreich gekommen sind und wir haben angegeben, dass uns unser Bruder eingeladen hat, damit wir ins Lager hineingelassen werden. Zu unseren Fluchtgründen wurden wir nicht befragt und wir hatten nicht die Möglichkeit, diese anzugeben.

R: Warum haben Sie dann am XXXX zu Protokoll gegeben, dass Sie keine eigenen Fluchtgründe haben?

BF3: Als wir nach Österreich gekommen sind, sind wir zum Flüchtlingslager in Traiskirchen gegangen. Ich glaube wegen eines Todesfalls wurde niemand hineingelassen. Wir haben dann unsere Reisepässe gezeigt und beim Eingang den Beamten gesagt, dass mein Bruder uns eingeladen hat. Erst danach wurden wir hinein gelassen. Es gab aber keine Befragung.

R: Fragewiederholung.

BF3: Diese Aussage habe ich nicht getätigt. Ich weiß nicht, weshalb das im Protokoll steht. Wenn man mich nach meinen Fluchtgründen gefragt hätte, hätte ich auch meine Probleme angegeben. Diese Frage ist mir niemals gestellt worden und diese Antwort stammt nicht von mir.

BF3 wird das Protokoll der BPK Baden gezeigt und hinsichtlich ihrer Unterschrift befragt. Diese bestätigt, dass diese von ihr stammt.

R: Was war der Grund, warum Sie Afghanistan verlassen haben?

BF3: Wir wurden von meinen Onkeln wegen des Grundstückes belästigt. Sie haben meinen Bruder und meine Mutter geschlagen und schwer verletzt. Da wir vor ihnen nicht sicher waren, sind wir geflüchtet.

R: Sind Sie selbst auch geschlagen worden?

BF3: Ich war noch ein Kind, als ich von meinen Onkeln getreten und geohrfeigt wurde.

R: Hat es dafür einen besonderen Anlass gegeben?

BF3: Ich weiß es nicht mehr. Ich nehme an, dass sie mich wegen den Problemen mit meiner Mutter und meinem Bruder ebenfalls geschlagen haben.

R: Wissen Sie noch, was der eigentliche Auslöser war, dass Sie Afghanistan verlassen haben?

BF3: Soweit ich mich erinnern kann, war der auslösende Grund für die Flucht der letzte Vorfall, bei dem meine Onkel meinen Bruder und meine Mutter auf dem Feld geschlagen und sie schwer verletzt haben.

R: Haben Sie außerhalb von Ihrem Heimatort noch Verwandte in Afghanistan?

BF3: Abgesehen von meinen Onkeln, nein. Ich kann mich aber auch nicht mehr so gut daran erinnern.

R: Gehen Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach?

BF3: Nein, ich gehe zur Schule.

R: In welche Schule gehen Sie?

BF3: Ich gehe in die XXXX.

R: Sind Sie dort eine ordentliche oder außerordentliche Schülerin?

BF3: Ich habe zuerst Deutschkurse besucht und seit zwei Monaten besuche ich die XXXX. Bis Ende dieses Schuljahres bin ich Gastschülerin. Ab nächstem Schuljahr werde ich in dieser Schule aufgenommen.

BFV legt ein Konvolut von Unterlagen vor (Schulbesuchsbestätigung, Anmeldebestätigungen bzw. Kursbesuchsbestätigungen zum Deutschkurs für A2, Schulbesuchs- bzw. Abmeldebestätigung und Schulnachricht), diese werden als Beilage./C in Kopie zum Akt genommen.

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF3 (auf Deutsch): Ja.

R: Verstehen Sie Deutsch?

BF3 (auf Deutsch): Ja.

R: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor?

BF3 (auf Deutsch): Ich möchte Ärztin werden.

R: Wie wollen Sie dieses Ziel erreichen?

BF3 (auf Deutsch): Ich möchte zuerst das Gymnasium und dann die Matura machen. Dann möchte ich studieren.

R: Welche Fachrichtung?

BF3 (auf Deutsch): Allgemeine Medizin.

R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

BF3 (auf Deutsch): Ich gehe mit meinen Freunden ins Kino und spazieren. Ich habe überhaupt keine Zeit. Ich habe am Vormittag Kurs und am Nachmittag auch Englisch und Mathematik.

R: Welchen Kurs haben Sie am Vormittag?

BF3 (auf Deutsch): Auch Deutsch und ich gehe in die Schule.

R: Wie sehen Sie Ihre persönliche Zukunft in Österreich?

BF3 (auf Deutsch): Gefällt mir. Österreich ist besser als Afghanistan. Ich kann studieren.

R: Fragewiederholung auf Farsi.

BF3 (auf Deutsch): Ich möchte zuerst Ärztin werden und wenn ich will, dann heiraten.

R: Dürfen Sie jeden Mann heiraten, den Sie wollen?

BF3 (auf Deutsch): Ja.

R: Was würde Ihre Mutter sagen, wenn Sie einen Andersgläubigen heiraten?

BF3 (auf Deutsch): Nichts.

R: Fragewiederholung auf Farsi.

BF3 (auf Deutsch): Sie hat kein Problem.

R: Haben Sie das schon einmal mit Ihrer Mutter besprochen?

BF3 (auf Deutsch): Ja.

R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an?

BF3 (auf Deutsch): Sadat, schiitisch.

R: Praktizieren Sie Ihre Religion?

R: Fragewiederholung auf Farsi.

BF3 (auf Deutsch): Ja.

R: Müssen Sie Ihre Religion ausüben?

BF3 (auf Deutsch): Nein, aber ich will.

R: Halten Sie sich an den Ramadan?

BF3 (auf Deutsch): Ja.

R: Welche Dinge machen Sie selbständig in Österreich?

BF3 (auf Deutsch): Ich möchte ein selbständiges Leben haben.

R: Fragewiederholung auf Farsi.

BF3: Was meinen Sie damit?

R: Fragewiederholung auf Farsi.

BF3 auf Deutsch: Ich helfe meiner Mutter und kann ein bisschen kochen.

R: Wenn Sie sagen "ich möchte ein selbständiges Leben führen"- Was meinen Sie damit?

BF3: In Afghanistan führen Frauen kein selbständiges Leben. Das heißt, sie sind davon abhängig, was man ihnen vorschreibt. In Österreich möchte ich auf meinen eigenen Beinen stehen. Ich möchte für mich selbst sorgen und meine Entscheidungen selber treffen.

R: Inwieweit sorgen Sie jetzt für sich bzw. treffen Sie Entscheidungen für sich?

BF3: Ich treffe in Österreich alle meine Entscheidungen selbst. Wenn ich mich nicht auskenne, berate ich mich mit meiner Mutter. Die Entscheidung liegt aber bei mir.

R: Welche Entscheidungen treffen Sie jetzt?

BF3: Ich entscheide selbst über meine Ausbildung und über meinen zukünftigen Beruf. Ich entscheide, welche Schulen ich besuche, damit ich im Berufsleben weiterkomme.

R: Welche Entscheidungen treffen Sie im Alltagsleben über sich selbst?

BF3: Wenn ich mich mit meinen Freunden treffen möchte, um mit ihnen meine Freizeit zu verbringen, muss ich nicht um Erlaubnis fragen. Ich bestimme den Zeitpunkt selbst.

R: Gehören Ihrem Freundeskreis auch Österreicher an?

BF3: In der Schule habe ich nur österreichische Freunde, weil dort hauptsächlich Österreicher in die Schule gehen.

R: Unternehmen Sie mit ihnen auch in der Freizeit etwas?

BF3: Ja. Ich verbringe meine Freizeit mit meinen österreichischen Freunden.

R: Wie heißt Ihr bester Freund bzw. Ihre beste Freundin?

BF3: Meine besten Freunde heißen XXXX. Ihre Nachnamen weiß ich nicht, weil ich erst seit kurzem in dieser Schule bin.

R: Was unternehmen Sie mit diesen Freunden?

BF3: Ich gehe mit meinen Freunden ins Kino oder in den Park. Sie helfen mir beim Lernen. Sie üben mit mir lesen, schreiben und Englisch.

R: Sind Sie an dem Alltagsgeschehen in Österreich interessiert?

BF3: Wenn ich zur Schule fahre, nehme ich mir in der Früh eine Zeitung. Ich bin daran interessiert, was sich in Österreich abspielt. Während der Präsidentschaftswahlen habe ich mich dafür interessiert, wer gewinnen wird. Ich schaue mir auch Nachrichten im Fernsehen zu Hause an.

R: Welche Zeitung lesen Sie?

BF3: Die "Österreich-Zeitung", die es in den Bahnhöfen zur freien Entnahme gibt.

BFV hat keine Fragen.

BF1 wird aufgetragen, den Lehrvertrag des Sohnes XXXX in Kopie innerhalb einer Woche dem BVwG vorzulegen.

Die BFV legt bezüglich des Sohnes XXXX mehrere ärztliche Befunde bzw. Schreiben vor, welche als Beilage./D in Kopie zum Akt genommen werden. Darüber hinaus eine Schuldbesuchsbestätigung von diesem, welche als Beilage./E in Kopie zum Akt genommen wird. Die BFV merkt an, dass es sich dabei um eine integrative Schule handelt.

Des Weiteren möchte die BFV darauf hinweisen, dass die Behinderung asylrelevant sein kann und gibt dazu eine schriftliche Ausführung, welche als Beilage./F in Kopie zum Akt genommen wird, ab.

Abschließend weist die BFV darauf hin, dass BF1, BF2 und BF3 aufgrund der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der afghanischen Frauen Asyl zu gewähren ist und legt hinsichtlich dessen schriftliche Ausführungen bei, welche als Beilage./G in Kopie zum Akt genommen werden und verweist auf die aktuelle UNHCR-Richtlinie vom April 2016, wonach Frauen als besonders gefährdet angesehen werden.

Ergänzend wird noch eine Schnellrecherche zum Thema Frauen vom XXXX der Schweizer Flüchtlingshilfe vorgelegt, welche als Beilage./H in Kopie zum Akt genommen wird.

BFV: Zum Vorhalt bezüglich der Erstbefragung gebe ich zu bedenken, dass die polizeiliche Erstbefragung nicht (primär) der Erörterung der Fluchtgründe dient und es in der Regel nicht die Möglichkeit bzw. Zeit gibt, ausführlichere Angaben zu tätigen. Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung (z.B. AsylGH C2 415 583 vom 03.01.2011) das BFA bei afghanischen Frauen und Mädchen von Amts wegen sogar ohne initiatives Vorbringen Fragen bezüglich der Situation der Frauen in Afghanistan zu klären hätte. Es ist daher den BF's nicht zur Last zu legen, dass sie nicht bereits vor der Erstbefragung (weitere Einvernahmen beim BFA gab es offenbar nicht) ihre Probleme als Frau bzw. als heiratsfähige Mädchen geschildert haben."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Said an und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis ViertbeschwerdeführerInnen. Der Viertbeschwerdeführer, welcher auf die Hilfe der Erstbeschwerdeführerin angewiesen ist, leidet an einer spastischen Cerebralparese, die sich an einer schweren Gangstörung mit einer starken Muskelschwäche äußert.

Die Erstbeschwerdeführerin bzw. Zweit-, bis ViertbeschwerdeführerInnen waren in ihrer Heimat mehrfach körperlichen Misshandlungen bzw. Übergriffen von Seiten ihrer Schwager bzw. ihrer Onkel ausgesetzt. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweit-, bis Viertbeschwerdeführerin ist vor mehreren Jahren verstorben.

Die Erst-, bis DrittbeschwerdeführerInnen sind in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert und es droht ihnen im Zusammenhang damit im Fall ihrer Rückkehr Verfolgung aus religiösen und/oder politischen Gründen.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Überblick über die politische Lage

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karsai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen werden am 5. April 2014 stattfinden. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 erstmals konstituiert. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Unterhauswahl vom 18.09.2010 ist das neue Parlament am 26.01.2011 zusammengetreten. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt über die kommenden Monate aber an und mündete am 21.08.2011 in der Entscheidung der Unabhängigen Wahlkommission, noch neun Abgeordneten wegen Wahlbetrugsvorwürfen das Mandat zu entziehen. [vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19.04.2013, S.1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013]

Sicherheitslage

Die Gewalt in Afghanistan erreichte im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung [The Guardian vom 14.09.2011]. In den ersten 8 Monaten des Jahres 2011 hat es im Schnitt 2.108 sicherheitsrelevante Vorfälle gegeben, was gegenüber dem gleichen Zeitraum im Vorjahr einen Anstieg um 39 % darstellt [Report des UN-Security Council vom 23.06.2011]. In den ersten 6 Monaten des Jahres 2012 sanken wiederum die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38 %, wobei diese Zahl Entführungen oder Drohungen bzw. kriminelle Vorfälle nicht erfasst; die Verringerung der Angriffe wird auch als taktische Reaktion der regierungsfeindlichen Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen gedeutet [ANSO Quarterly Report vom Juni 2012]. Die Angaben über einen Rückgang regierungsfeindlicher Attacken stehen im Kontrast zu den veröffentlichten Zahlen der Nato, denen zufolge die Angriffe der Taliban zwischen April und Juni 2012 um 11 % gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres gestiegen sind [BBC-News vom 08.08.2012, Online-Zugriff am 13.08.2012]. Die Zahl an zivilen Opfern des Konflikts betrug im ersten Halbjahr 2012 1.145 Tote und

1. 945 Verletzte und sank damit um 15 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres, womit die Opferzahlen erstmals seit fünf Jahren nicht zugenommen, sondern abgenommen haben; dennoch bleibt die Zahl an zivilen Opfern - im Vergleich zu 2010 - Besorgnis erregend [Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) vom Juli 2012]. Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein [Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011]. Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10.01.2012, S. 12]. Die Anzahl der verübten Angriffe von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 ist im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen. Die Anzahl der Angriffe bestätigen, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Bewaffnete Oppositionsgruppen greifen weiterhin zunehmend afghanische Ziele an. Bis Ende 2014 werden die internationalen Kampftruppen Afghanistan verlassen haben. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4; vgl.: ANSO, 1. Quartalsbericht 2013, vom 25.04.2013, S.9]

Menschenrechte

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Menschenrechtsverletzer kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch der Insurgenz, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich. Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S. 4, 13-16]

Justiz und Strafverfolgung

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Durch Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch machtvolle Akteure an die Justiz und Verwaltung werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert. Vereinzelt gibt es Berichte von Körperstrafen nach islamischem Recht (Auspeitschungen, Steinigungen, Amputationen). Zur Verhängung dieser Strafen kommt es im ländlichen Raum eher als in den Städten, da die ländlichen Gebiete durch ihre Abgeschnittenheit und strukturelle Rückständigkeit eine Regulierung oder öffentliche Ordnung nur sehr begrenzt zulassen. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S. 4-5, 16]

Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden eigentlich die "Kornkammer" des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.18]

Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. [Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S. 6]

Medizinische Versorgung

Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals. Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen. Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen. Das Ministerium für Öffentliche Gesundheit will zur Verbesserung der Situation auf dem medizinischen Sektor folgende Schritte einleiten:

Erhöhung der Anzahl von Gesundheitseinrichtungen mit weiblichem Personal, Etablierung von Zweigstellen in abgelegenen und ländlichen Regionen, Einsatz mobiler Teams in unterversorgten Gebieten, Trainingskurse für medizinisches Personal, Schulung und Einsatz von Gemeindearbeitern, um Frauen aufzuklären und zur Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen zu ermutigen, Geburtshilfekurse. Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern. [BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 15]

Zur Situation der Frauen in Afghanistan

Menschenrechtslage - allgemein

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012). Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.12]. In den vergangenen Jahren hat sich die Situation der Frauen im Land drastisch verschlimmert [Die Presse vom 15.07.2012]. Anfang Juli 2012 wurde in einem Dorf in der Provinz Parwan, etwa eine Autostunde von Kabul entfernt, eine 22-jährige Frau als (angebliche) Ehebrecherin mit mehreren Schüssen vor einem teilweise jubelnden Publikum hingerichtet; die Provinzregierung beschuldigte die Taliban, die jedoch jede Verantwortung von sich wiesen [Der Spiegel-Online vom 08.07.2012, download am 31.07.2012].

Die Situation afghanischer Frauen hat sich seit dem Sturz der Taliban-Herrschaft teilweise verschlechtert. Die Bewegungsfreiheit bleibt, mit regionalen Unterschieden, stark eingeschränkt. Die registrierten Fälle physischer Gewalt gegenüber Frauen sind seit März 2007 um rund 40 Prozent gestiegen: 2374 registrierte Übergriffe im Jahr 2007 (Januar bis November 2006: 1545 Fälle). Die Dunkelziffer dürfte wesentlich höher liegen. In diesem Zeitraum haben rund 626 Frauen einen Selbstmordversuch begangen. Erzwungene Heiraten, häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen, Frauenhandel und Ehrenmorde gehören zu den gegen Frauen angewandten Gewaltformen. Die Täter sind meist männliche Familienmitglieder. Wenn Frauen Anzeige erstatten, werden sie oft genau den von ihnen angezeigten Männern ausgeliefert. Vieles deutet darauf hin, dass die staatlichen Akteure in Afghanistan nicht in der Lage oder wegen konservativ-islamischer Wertevorstellungen nicht gewillt sind Frauen zu schützen. Frauen bleiben meist ihrem Schicksal überlassen. Die Direktoren der Departemente für Frauenangelegenheiten in Kandahar, Helmand, Farah, Uruzgan, Wardak und Nuristan erhielten Gewaltandrohungen. Massoma Anwary, Vorsteherin des Departements für Frauenangelegenheiten, überlebte im November 2007 einen Anschlag auf ihr Leben: Täter sind meist bewaffnete Bewegungen oder Führer des konservativ-religiösen Establishments (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008).

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. Auch die unbefriedigende Sicherheitslage in weiten Landesteilen erlaubt es den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird sowie kaum qualifizierte Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt Frauenrechte zu schützen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012).

Frauen werden weiterhin in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, 21, Stand: Jänner 2012).

Das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung diskriminieren Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen (Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan vom 26.02.2009).

Die Situation der Frauen in Afghanistan hat sich seit dem Jahr 2007 nicht verbessert, Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.

Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Allein lebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben.

Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderer Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers, Juli 2009 [deutsche Zusammenfassung vom 10. November 2009]).

Verletzende traditionelle Praktiken in Afghanistan, einschließlich Zwangsverheiratung und Verheiratung von Kindern, Ehrenmorde, Haft für formell nach nationalem Recht nicht strafbares Verhalten und Blutrache, betreffen sowohl Männer als auch Frauen. Letztgenannte jedoch unverhältnismäßig stark. Frauen ohne den effektiven Schutz von Männern oder die Unterstützung durch die Familie sowie allein stehende Frauen im heiratsfähigen Alter sind in Afghanistan rar und werden nach wie vor mit Argwohn betrachtet. Sie sind einem hohen Risiko ausgesetzt, von ihren Familien gegen ihren Willen verheiratet zu werden. Allein stehende Frauen laufen Gefahr durch die afghanische Gemeinschaft geächtet oder Opfer von boshaften Gerüchten zu werden, die ihren Ruf und ihren gesellschaftlichen Status zerstören können. Dies setzt sie einem erhöhten Risiko von Missbrauch, Bedrohungen, Belästigungen und Einschüchterungen durch afghanische Männer aus, einschließlich des Risikos, entführt, sexuell missbraucht oder vergewaltigt zu werden. In der Mehrheit dieser Fälle ist die Regierung nicht in der Lage, diese Frauen effektiv zu schützen (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers, Dezember 2007).

Seit 2011 hat die afghanische Regierung wichtige Maßnahmen unternommen, um die Situation von Frauen im Land zu verbessern. Dennoch gibt die Situation von Frauen und Mädchen in vielen Bereichen weiterhin Anlass zu großer Sorge. Dies trifft besonders in Gebieten zu, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hezb-i Islami (Gulbuddin) stehen, in welchen Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen sind (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011).

Soziale Gebräuche beschränkten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter. Religiöse Organisationen verschärften in einigen Provinzen die soziale Inakzeptanz gegenüber alleine reisenden oder nur alleine das Haus verlassenden Frauen. Der Ulema-Rat für die westliche Region gab eine Deklaration heraus in der Frauen, die sich weiter als 54 Meilen [~87km] von ihrem Haus entfernen, einen männlichen Begleiter benötigen. Außerdem wurde es weiblichen Angestellten in ausländischen Organisationen untersagt, alleine mit einem ausländischen Mann in einem Raum zu arbeiten (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

AIHRC registrierte im Berichtszeitraum eine steigende Anzahl von Vergewaltigungen, Misshandlungen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Dennoch geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine solche Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen oder "Verlassen der ehelichen Wohnung" inhaftiert werden. Laut einem Bericht von Human Rights Watch von März 2012 befanden sich in Afghanistan ca. 400 Frauen wegen solcher "Verbrechen" in Haft. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot reichlich in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes bisher undenkbar. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.12-13].

Das afghanische Parlament hat ein Gesetz verabschiedet, das Männern, die Frauen misshandeln, faktisch Straffreiheit garantiert. Präsident Karzai muss es nur noch unterzeichnen; 05.02.2014. Dem Gesetz zufolge ist es Verwandten künftig verboten, gegen die Peiniger in der eigenen Familie auszusagen. Dies würde die Verfolgung von häuslicher Gewalt erheblich erschweren. Da die Mehrheit der Afghanen in mit Lehm ummäuerten Anlagen im Rahmen von Großfamilienstrukturen lebt, könnten durch das Gesetz somit faktisch alle potentiellen Zeugen von einer Aussage ausgeschlossen werden. (Frankfurter Allgemeine Politik, Afghanistan Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch,

.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/afghanistan-neues-gesetz-beschneidet-frauenrechte-drastisch-12785948.html, download am 12.03.2014)

Bildung/Berufstätigkeit

Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22, Stand: Jänner 2012).

Der Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit steht jedoch vielen Frauen nur theoretisch offen, praktisch sind sie die am meisten von der Armut, Diskriminierung und Rechtlosigkeit betroffene Bevölkerungsgruppe geblieben. In vielen Landesteilen sind sie vom öffentlichen Leben weiterhin weitgehend ausgeschlossen. Gezielte Übergriffe radikal-muslimischer Kräfte auf Frauen und Mädchen sind alltäglich. So soll der Schulbesuch von Mädchen verhindert werden (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008).

Einige lokale Behörden schließen Frauen von jeglicher Erwerbstätigkeit außerhalb des Haushalts oder der Landwirtschaft aus (US Department oft State, Human Rights Report 2008, Afghanistan vom 25.02.2009).

Bedrohungen und Einschüchterungen gegen Frauen im öffentlichen Leben sind dramatisch angewachsen. Die besten Berufsaussichten für Frauen finden sich im öffentlichen Dienst und in internationalen Organisationen. Die Abteilung für Frauenangelegenheiten berichtet von Bedrohungen gegenüber berufstätigen Frauen. Die Lage der Frauen hat sich insofern im Gegensatz zur Zeit vor 2007 verschlechtert, dass die Frauen sich jetzt weniger trauen sich in der Öffentlichkeit zu äußern und die Möglichkeiten, die ihnen in der Öffentlichkeit zu Verfügung stehen, in Anspruch zu nehmen. Früher, vor 2007, sind sie z. B. in den Städten teilweise ohne Begleitung einkaufen gegangen. Heute, wenn möglich, meiden sie die Öffentlichkeit. Es wurden bis jetzt mehrere weibliche Abgeordnete und Journalistinnen getötet. Viele Frauen, die früher im Rahmen der internationalen Organisationen und im Rahmen der Regierungsprogramme in der Öffentlichkeit gearbeitet haben, haben ihre Jobs aufgegeben, weil die Fundamentalisten über sie Schlechtes verbreitet haben. Deshalb wurden sie von ihren Familien eingeschränkt, weil sie dem psychischen Terror der Gesellschaft unterlegen waren, z.B. wenn in der Gesellschaft verbreitet wird, dass die Frau mit dem Chauffeur eine Beziehung hat, kommt das einem Rufmord gleich, sodass die Familie die Frau nicht mehr arbeiten schickt (Human Rights Watch, Word Report 2009 vom 14.01.2009 [Zugriff am 19.05.2009]; UNHCR, Annual Report vom 16.01.2009 [Zugriff am 20.02.2009]; Sachverständigengutachten in der Beschwerdeverhandlung vom 12.12.2008, C6 267.439-0/2008/8E [Zugriff am 19.05.2009]).

Zwangsverheiratungen

Jedes Jahr töten sich mehrere hundert Frauen aus Verzweiflung über Entführungen, Zwangsheirat und Gewalt selbst. Sogar Mädchen im Alter von nur sechs Jahren werden zwangsweise verheiratet. Sie werden nicht nur durch ihre Männer sondern auch durch deren Familienangehörige mit Vergewaltigung und einem Leben in Sklaverei bedroht. Oft dürfen sie nach der Heirat die eigenen Eltern und andere Familienangehörige nicht mehr sehen und es wird ihnen der Schulbesuch verboten. Da viele dieser Mädchen ihre Rechte entweder gar nicht kennen oder zumindest nicht wissen, wie sie diese einfordern können, sehen sie als einzigen Ausweg allzu oft nur die Selbstverbrennung. Gemäß einer Studie der Organisation "Womankind" beklagen 87 Prozent der Frauen, Opfer von Gewalt in der Ehe oder im öffentlichen Leben geworden zu sein (Independent, 25.02.2008). Die Hälfte aller Übergriffe sei sexuell motiviert. Seit März 2007 hat nach UN-Angaben die Zahl der offiziell registrierten Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen um 40 Prozent zugenommen (IRIN, 08.03.2008). Diese erschreckenden Zahlen sind vermutlich auf eine gestiegene Bereitschaft bei Frauen zurückzuführen, Gewalttaten anzuzeigen, die zuvor in der hohen Dunkelziffer verschwanden. Mehr als 60 Prozent aller Eheschließungen erfolgten laut "Womankind" unter Zwang. 57 Prozent der Bräute seien jünger als 16 Jahre alt (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008).

Entsprechend den Berichten der Afghanistan Independent Human Rights Commission sind 68-80 % der Ehen in Afghanistan sog. "Zwangsehen" (South Asia Human Rights Index 2008). Nach den afghanischen Traditionen/Gebräuchen wird eine Witwe an ihren Schwager oder sonstige nahe Verwandte ihres verstorbenen Ehegatten (zwangs)verheiratet (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 30.06.2005 [u.a.] betreffend zwangsweise Wiederverheiratung von Witwen).

Gesundheitliche Situation für Frauen

Der Gesundheitszustand der afghanischen Bevölkerung gehört zu den schlechtesten weltweit. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung gehört mit 42 Jahren zu den tiefsten der Welt. Im ganzen Land stehen der afghanischen Bevölkerung lediglich 210 Gesundheitseinrichtungen mit Betten zur Hospitalisierung zur Verfügung. Mit Ausnahme von vier Provinzen beträgt die Ärztedichte landesweit ein Arzt auf 10'000 Einwohner. Gemäß Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes besteht in weiten Landesteilen keine medizinische Versorgung. Kinder und Frauen gehören zu den speziell vernachlässigten Personengruppen. Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 - 1900 auf 100.000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 - 85 Prozent der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist. Im Bereich der psychischen Erkrankungen existieren in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und eine höchst rudimentäre Behandlung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008). [Auch] für werdende Mütter ist die gesundheitliche Situation noch immer katastrophal. Aufgrund mangelnder ärztlicher Versorgung stirbt eine von neun Müttern bei der Geburt ihres Kindes. Nur im westafrikanischen Staat Sierra Leone ist die Situation ebenso dramatisch. Alle 27 Minuten stirbt in Afghanistan eine Frau aufgrund von Komplikationen während der Schwangerschaft. Nur 14 Prozent aller Frauen wurden im Jahr 2006 während der Geburt von ausgebildetem medizinischen Personal begleitet (Radio Free Asia, 10.05.2008, IRIN, 30.01.2008; Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008). Die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen in Afghanistan liegt bei ca. 44 bis 46 Jahren (South Asia Human Rights Index 2008, bzw. Human Rights Watch, Country Summary Afghanistan, January 2008).

Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt (IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010).

Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23 %) stellt insofern ein Problem dar, da sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Ein Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. In Kabul selbst gibt es zwei Entbindungsstationen.

Vor allem am Land ist die medizinische Behandlung für Frauen deshalb schwierig. Sie erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente. Dies ist auch ein Grund für die hohe Kinder- und Müttersterblichkeit (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010).

Rechtliche Gleichstellung/Diskriminierung

Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Art. 22 haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. [Es] ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen (AA - Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011).

Obwohl von der Regierung Anstrengungen unternommen werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter voranzutreiben, sind Frauen auf Grund der fortbestehenden Klischees und der herrschenden, sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedenen Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebende Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, das sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011).

Die Diskriminierung ist speziell in ländlichen Gebieten und Dörfern stark. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen Frauen bestand fort und umfasste häuslichen Missbrauch, Vergewaltigung, Zwangsehe, Zwangsprostitution, den Tausch von Mädchen zur Streitbeilegung, Kidnapping und Ehrenmorde. Es gibt kein spezielles Gesetz gegen sexuelle Belästigung. Frauen erfuhren schwere Diskriminierung durch das Justizsystem. Lokale Praktiken waren diskriminierend, vor allem da in weiten Teilen des Landes die Stammesältesten ihre Entscheidungen auf der Basis der Scharia und Gewohnheitsrechten treffen, die generell gegenüber Frauen diskriminierend sind. Die meisten Frauen haben nur einen beschränkten Zugang zu den lokalen Schuras. Frauenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung aber informell zugunsten von Frauen intervenierte. Amnesty International berichtete, dass nur Anwälte von NGOs weibliche Opfer vor Gericht vertraten. In den meisten Provinzen werden nur ein oder zwei Fälle von häuslicher Gewalt im Jahr strafrechtlich verfolgt (US DOS - U.S.

Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Einige Frauen versuchen mittels Selbstverbrennung Selbstmord zu begehen um ihrer Situation zu entfliehen. In den ersten neun Monaten des Jahres 2010 dokumentierte die AIHRC 111 Fälle von Selbstverbrennungen. Der Berater des Präsidenten für Gesundheit, gab an, dass geschätzte 2.400 Frauen jährlich Selbstmord begehen (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Staatliche Vorgehensweise

Lokale Behörden inhaftierten manchmal Frauen auf Wunsch von Familienmitgliedern, da sie sich den Wünschen der Familie hinsichtlich Wahl des Ehemanns widersetzten. Frauen können außerdem dem Vorwurf der Bigamie ausgesetzt sein, wenn ihr verschwundener Ehemann wieder auftaucht, nachdem die Frau wieder geheiratet hat.

Polizistinnen wurden speziell ausgebildet um Opfern von häuslicher Gewalt zu helfen. Sie beschwerten sich aber, dass sie angewiesen worden wären in den Polizeistationen auf die Opfer zu warten. Dies würde ihre Arbeit behindern, da Anzeigen wegen häuslicher Gewalt nicht gesellschaftlich anerkannt sind und viele Frauen nicht alleine auf die Polizeistationen kommen können. Außerdem gibt es Berichte, dass diese Polizeieinheiten schlecht ausgestattet würden. Insgesamt gibt es 42 so genannte Family Response Units, 29 davon alleine in Kabul, sieben in Mazar, vier in Kunduz und zwei in Bamyan. Drei weitere sollen in Jalalabad entstehen. Diese Einheiten bestehen primär aus Polizistinnen und sollen sich um Gewalt gegen Frauen und Kinder kümmern (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Frauenhäuser

Es gab elf formelle Frauenhäuser von NGOs in Afghanistan und fünf informelle. Die Frauenhäuser stellten Frauen Schutz, Unterkunft, Nahrung, Ausbildung und medizinische Versorgung zur Verfügung. Doch der Platz in den Frauenhäusern ist beschränkt und Frauen, die keinen Platz erhalten, enden oft im Gefängnis (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Es gibt landesweit ca. 12 bis 17 Frauenhäuser, 3 bzw. 5 davon befinden sich in der Hauptstadt Kabul, wo 2002 das erste Frauenhaus eröffnet wurde. Weiters finden sich Frauenhäuser in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif Parwan und Jalalabad. Jedes dieser Frauenhäuser bietet Unterkünfte für ca. 10 bis 40 Frauen. Die meisten der Frauenhäuser bieten - zusätzlich zu einer Unterkunft - juristische Vertretung an und vermitteln Frauen eine Ausbildung. Jenes Frauenhaus in Parwan verschafft den Frauen Zugang zu Staatsanwälten, um so eine strafrechtliche Verfolgung der Täter zu ermöglichen.

Die Frauenhäuser werden ausschließlich von nichtstaatlichen (nationalen und internationalen) Organisationen angeboten, seitens des Staates wurde bislang kein Frauenhaus errichtet. Seitens des Frauenministeriums wird lediglich auf die bestehenden Frauenhäuser verwiesen. Die Frauenhäuser sind vor Übergriffen weitgehend sicher (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010).

Die Behörden nahmen einige Frauen in "Schubhaft" um sie vor der Vergeltung von Familienmitgliedern zu schützen oder - wenn kein Platz in Frauenhäusern verfügbar war - um sie vor weiterer Gewalt zu schützen. Laut dem Elimination of Violence Against Women - Gesetz (EVAW) ist die Polizei berechtigt, Personen, die Gewalt gegen Frauen ausüben, zu verhaften, aber weder die Polizei noch die Gerichte sind mit dem neuen Gesetz vollständig vertraut.

Laut UNAMA werden alleinstehende Frauen in der Gesellschaft nicht akzeptiert, deshalb haben Frauen; die nicht bei ihren Familien leben können, keinen Platz zum Leben. Eine Lösung für Frauen, die in Frauenhäusern leben, zu finden, wird auch durch die verbreitete Meinung, dass Frauenhäusern etwas Anrüchiges anhaftet, erschwert. NGOs, die Frauenhäuser in Kabul betreiben, berichteten von einer erhöhten Bereitschaft der Polizei, Frauen in ihre Einrichtungen zu schicken. Dies könnte eine Folge der besseren Ausbildung und des verbesserten Bewusstseins der Polizei sein.

Statt in Frauenhäuser zu gehen "heiraten" Mädchen manchmal ältere Männer um so häuslicher Gewalt zu entkommen. Die "Ehemänner" schützen sie dann. Beobachter berichteten, dass Beamte des Justizsektors diese Praxis bewarben und akzeptieren (US DOS - U.S.

Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Besonderer Rechtsschutz

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM [United Nations Development Fund for Women / Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für Frauen] erarbeitete National Action Plan for Woman of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteilung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgabe des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch den weiterhin bestehenden - den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden - kulturell verankerten Traditionen.

Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) verbessert, das am 19.7.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Auch dieses Gesetz wurde am 19.07.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22, Stand: Jänner 2012).

Das EVAW-Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, darunter Vergewaltigung, Körperverletzung oder Schlagen, Zwangsheirat und die Heirat von Minderjährigen, "baahd", Erniedrigung, Bedrohung und die Verweigerung von Nahrung. Vergewaltigung wird mit lebenslanger Haft geahndet und sollte die Vergewaltigung zum Tod des Opfers führen, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Organisationen für Frauenrechte

Das Frauenministerium und NGOs bewarben weiterhin Frauenrechte. Das Frauenministerium hat Provinzbüros, leidet aber an zu geringen Mitteln. Die Provinzbüros unterstützten hunderte Frauen durch rechtliche Beratung, Familienberatung und die Weitervermittlung von Frauen an die entsprechenden Organisationen (US DOS - U.S.

Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigerinnen bzw. Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 11, Stand: Jänner 2012).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Personen der Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen stützen sich auf deren glaubwürdige Angaben.

2.2. Die Feststellung, dass die Erst-, bis Drittbeschwerdeführerinnen als "westlich-orientierte Frauen" zu bezeichnen sind, beruht auf deren diesbezüglichen nachvollziehbaren Aussagen und dem Auftreten der Erst-, bis Drittbeschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, als die Erst-, bis Drittbeschwerdeführerin unabhängig voneinander in der Verhandlung glaubhaft gemacht haben, dass es nach dem Tod des Ehemannes bzw. Vaters von Seiten der Schwager bzw. Onkeln über einen längeren Zeitraum zu regelmäßigen körperlichen Übergriffen bzw. Misshandlungen dieser gegenüber gekommen ist. Zudem war die Erstbeschwerdeführerin von Seiten ihrer Verwandten zum Tragen einer Burka genötigt, als sie sich bei entsprechenden Widersetzten einer neuerlichen Gefahr ausgesetzt hätte.

Hervorzuheben ist auch, dass die Erstbeschwerdeführerin vom Willen getragen ist, sich in Österreich entsprechend weiterzubilden. Neben der Erziehung ihrer Kinder und Betreuung des behinderten Viertbeschwerdeführers, welcher auf Grund der von einem Facharzt diagnostizieren schweren Muskelschwäche auf die teilweise Betreuung der Erstbeschwerdeführerin angewiesen ist, ist diese bestrebt die deutsche Sprache möglichst rasch zu erlernen, um ihr Alltagsleben ohne fremde Hilfe bestreiten und in der Folge in der Berufswelt Fuß fassen zu können. Neben dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin während ihres 1 1/2 jährigen Aufenthalts in Österreich einen Deutschkurs absolviert hat, ist es für das BVwG auch nachvollziehbar, dass diese entsprechenden Wert auf die Ausbildung und das berufliche Weiterkommen ihrer Kinder legt, als sie vor dem BVwG ausdrücklich vorgebracht hat, dass es ihr wichtig ist, dass ihre Kinder die Schule abschließen, um später einen Beruf nachgehen zu können, der ihnen gefällt, weshalb diese zur Zeit auch den größten Teil der Hausarbeit übernimmt, damit sich die Kinder auf ihr berufliches bzw. schulisches Fortkommen fokussieren können. Diese Ausführungen wurden u.a. durch die Aussage der Drittbeschwerdeführerin untermauert, als diese in der Verhandlung überzeugend darlegen konnte das Studium der Humanmedizin anzustreben. Die Drittbeschwerdeführerin hat sich während ihres etwas mehr als 1 1/2 jährigen Aufenthaltes die deutsche Sprache bereits soweit anlernen können, dass sie der Verhandlung vor dem BVwG über weite Teile ohne Beiziehung eines Dolmetschers problemlos folgen und die ihr gestellten Fragen einwandfrei in deutscher Sprache beantworten konnte. Außerdem besuchte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verhandlung ein Gymnasium als außerordentliche Gasthörerin, welcher sie mittlerweile als ordentliche Schülerin angehört. Ebenso hat der bereits vor der Erst-, bis Viertbeschwerdeführer in Österreich lebende Sohn bzw. Bruder hinsichtlich seines beruflichen Fortkommens Fortschritte gemacht, als dieser seit XXXX eine Lehre als Kraftfahrzeugtechniker absolviert.

Zudem ist in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG klar hervorgekommen, dass die Erstbeschwerdeführerin in Übereinstimmung mit den Aussagen der Zweit-, und Drittbeschwerdeführerin ihren Kindern einen westlichen Lebensstil ermöglicht, indem sie ihre Kinder darin fördert, die ihnen in Österreich zukommenden Freiheiten (wie insbesondere freie Partnerwahl, Schulbildung, freie Religionsausübung) auszuüben. So überlässt beispielsweise die Erstbeschwerdeführerin ihren Kindern, ob diese ihre Religion praktizieren. In Afghanistan hat die Erstbeschwerdeführerin immer wieder unter der Furcht gelitten, dass ihre Töchter von einem ihrer Schwager zu einer Zwangsehe genötigt werden würden, sodass sie es in Österreich gestattet, dass ihre Kinder Ihre zukünftigen Lebenspartner unabhängig von deren konfessioneller Einstellung selbst frei wählen können. Überdies vermittelte insbesondere die Drittbeschwerdeführerin in der Verhandlung den Eindruck ein selbständiges Leben führen zu wollen, indem diese selbständig für sich sorgen und Entscheidungen treffen will. Dies wird u.a. durch den Willen ein Medizinstudium zu ergreifen verstärkt. Er ist nicht nur von einem allgemeinen in den Raum gestellten Wunsch getragen, als die Drittbeschwerdeführerin sich im konkreten Fall innerhalb kurzer Zeit die deutsche Sprache auf einem hohen Niveau angelrnt hat, der es ihr ermöglicht problemlos den Unterrichtstoff zu erfassen und im Begriff ist eine höhere Schule, deren positiver Abschluss Voraussetzung für das von ihr angestrebte Studium ist, als ordentliche Schülerin zu besuchen. Außerdem erweckt die Drittbeschwerdeführerin den Eindruck sich mit der österreichischen Innenpolitik auseinanderzusetzen, als diese über das tagespolitische Geschehen Auskunft geben konnte.

Darüber hinaus haben die Erst-, bis Drittbeschwerdeführerin im Einklang ihrer Aussagen vor dem BVwG unabhängig voneinander, wie auch bereits oben ausgeführt, in Afghanistan schon persönliche Probleme gehabt zu haben, als es von Seiten ihrer Schwager bzw. Onkel zu körperlich Übergriffen und Misshandlungen gekommen ist.

Insofern konnten die Erst-, bis Drittbeschwerdeführerinnen auf Grund ihrer westlichen Orientierung eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Entscheidend dabei ist im gegenständlichen Fall, dass ihre Schilderungen über ihre Situation in Afghanistan der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen.

Dass die Erst-, bis Drittbeschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würden Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, kann derzeit in diesem Zusammenhang auch im Hinblick auf den mangelnden Schutz der Strafverfolgungsbehörden nicht ausgeschlossen werden.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer basieren auf den oben unter Punkt I.9. angeführten Auskünften aus dem Strafregister.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen (auch) die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für die Erst-, bis Drittbeschwerdeführerinnen eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Für sie kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund ihrer "westlichen" Orientierung Opfer von Übergriffen und Einschränkungen wird. Denn für sie tritt - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum generellen, alle afghanischen Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.7.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden).

Sie fallen auch in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe (siehe Punkt 1.2. - vgl. zusätzlich dessen "Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", August 2013, S. 55, wonach Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).

Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.

Somit würden die Erst bis Drittbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung asylrelevant verfolgt werden (vgl. dazu etwa VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte ‚westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").

Aufgrund der Situation in Afghanistan existiert für die Erst bis Drittbeschwerdeführerin keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.3. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an den Viertbeschwerdeführer:

3.2.3.1. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 i.d.g.F. ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 i.d.g.F. ist Familienangehöriger, wer

Elternteil eines minderjährigen Kindes ist,

Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,

eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,

zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde,

gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 i.d.g.F. sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3.2.3.2. Die Erstbeschwerdeführerin ist als Mutter des unbescholtenen Viertbeschwerdeführers dessen Familienangehörige i. S.d. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.

Da der Erstbeschwerdeführerin - wie oben dargelegt - der Status einer Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 i.d.g.F. auch dem Viertbeschwerdeführer, bei denen keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.

3.2.4. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass den Erst bis ViertbeschwerdeführerInnen von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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