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L525 2125617-2•BVwG L525 2125617-2
L525 2125617-2Tribunale amministrativo federale14 nov 2016
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, wirtschaftliche Gründe
L525 2125617-2/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2016, GZ. 1053367802 - 161317363, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren XXXX , StA. Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING beschlossen:
A)Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der im Erkenntniskopf angeführte Asylwerber (in weiterer Folge: AW) ist ein pakistanischer Staatsbürger, der unrechtmäßig ins Bundesgebiet einreiste. Er stellte am 11.3.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.4.2016 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, der AW wolle in Österreich arbeiten und habe er deswegen Pakistan verlassen.
3. Mit hg Erkenntnis vom 13.6.2016, GZ L 522 2125617-1 wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene erstinstanzliche - soweit er bekämpft wurde - Bescheid bestätigt.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der AW habe vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben er werde nicht verfolgt, sondern sei er in Österreich, weil er sich hier bessere Verdienstmöglichkeiten erhoffe. Die Beschwerde habe keine neuen entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente vorgebracht und sei es dem AW nicht gelungen der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl substantiiert entgegenzutreten. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
4. Am 2.10.2016 stellte der AW einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Der AW brachte nunmehr vor, er fürchte im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan um sein Leben, da er aufgrund eines Familienstreites mit einer anderen pakistanischen Familie umbgeracht werde. Der Grund dafür sei eine Liebesbeziehung seines - ebenfalls in Österreich aufhältigen - Bruders mit einem Mädchen einer anderen Familie. Der AW sei seit ca. zehn Jahren in Europa, davon acht in Griechenland. Er habe mit seiner Familie in Pakistan via Skype bzw. Internet Kontakt. Die Fluchtgründe seien seit ca. 10 Jahren bekannt.
5. Dem AW wurden mit Schreiben vom 11.10.2016 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG sowie die aktuelle Länderinformation zu Pakistan übermittelt. Diese Schreiben wurden dem AW am 12.10.2016 zugestellt.
6. Am 8.11.2016 wurde der AW im Beisein seines Rechtsberaters durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der AW führte aus, sein Bruder habe in Pakistan eine Beziehung mit einem Mädchen aus einer schiitischen Familie. Der AW und sein Bruder seien Sunniten. Falls der AW nach Pakistan zurück müsse, könne es sein, dass er als Ersatz für die Fehler seines Bruders geopfert werde. Das Mädchen sei nämlich weggelaufen und nun glaube die Familie des Mädchens, dass der AW und sein Bruder damit etwas zu tun hätten. Dass sein Bruder bei seiner Ersteinvernahme (im Folgeantragsverfahren) am 21.9.2016 angegeben hätte, die Fluchtgründe seien seit ca. einem Monat bekannt, erkläre sich der AW damit, dass er (der AW) bei der Ersteinvernahme falsch übersetzt worden sei, da er angegeben hätte, dass er von den Problemem seit 10 jahren wisse. Falls er nach Pakistan zurückkehre, würde der Geheimdienst fragen, wo er so lange gewesen sei. Die Probleme mit dem Mädchen gebe es, seit sein Bruder in Österreich sei. Die Mutter des AW werde ständig befragt, wo der AW und sein Bruder seien.
7. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 8.11.2016 des Bundesamtes für Fremden und Asyl erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG.
Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten langten am 11.11.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung L 525 ein, wovon das Bundesamt am selben Tag verständigt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der AW suchte am 11.3.2015 um Gewährung von internationalem Schutz an. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.4.2016 wurde der Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).
In seiner Befragung durch das Bundesamt am 9.4.2016 brachte der AW vor, er ist nach Österreich gekommen um hier arbeiten zu können. Er möchte seine Familie unterstützen und wollte einfach mehr verdienen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.6.2016, GZ L 522 2125617-1, abgewiesen und der bekämpfte Bescheid - soweit noch verfahrensgegenständlich - vollinhaltlich bestätigt. Der AW ist ein gesunder, junger Mann und besitzt im Herkunftsland über eine gesicherte Existanzgrundlage. In Österreich verfügt der AW über keine nennenswerten privaten Ankünpfungspunkte, der AW verfügt über geringe Deutschkenntnisse und lebt von der Grundversorgung. Der Bruder des AW ist ebenfalls in Österreich Asylwerber.
An diesen Feststellungen hat sich seit Rechtskraft des oben angeführten hg Erkenntnis vom 13.6.2016 nichts geändert. Dem AW wurden die aktuellen Länderinformationen übermittelt, die sich ebenfalls nicht geändert haben.
2.1. Der festgestellte Sachverhalt zu den bisherigen Anträgen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangen und zum gegenständlichen Verfahren, aus den Gerichtsakten und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum vorangegangenen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie dem vom BFA vorgelegten verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
2.2. Dass die allgemeine Situation in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen, die dem Beschwerdeführer in der Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden sind, und denen er nicht substantiiert entgegen getreten ist (Niederschrift vom 08.11.2016). Dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung gekommen wäre, hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Zu A)
3. 1 Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
3.1.1. § 12a AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lautet auszugsweise:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
...
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
3.1.2. § 22 Abs. 10 AsylG lautet:
"(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."
3.1.3. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 2012/87, idgF lautet auszugsweise:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
3.2.1. Da nach dem festgestellten Sachverhalt der Beschwerdeführer nach seiner 2016 erfolgten Einreise in Österreich das Bundesgebiet nicht verlassen hat, ist die zuletzt mit Rechtskraft vom Bundesverwaltungsgericht erlassene Rückkehrentscheidung nach wie vor aufrecht.
Aus folgenden Erwägungen kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag des AW voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts eingetreten ist:
3.2.2. Eine der Voraussetzungen für die Aberkennung faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird.
"Siehe dazu die Erl zur RV 330 BlgNR XXIV. GP 11 ff des FrÄG 2009, auf das § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im Kern zurückgeht: "Abs. 2 regelt die Vorgangsweise bei Folgeanträgen nach [...] zurück- oder abweisenden Entscheidungen (§§ 3, 4, 8 und diesen Entscheidungen folgende Entscheidungen gemäß § 68 Abs. 1 AVG) und bestimmt, dass der faktische Abschiebeschutz eines Fremden in diesen Fällen während des laufenden Verfahrens zur Entscheidung über den Folgeantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden kann. [...] Die Änderung des Sachverhalts hat sich in zeitlicher Hinsicht auf den zum Entscheidungszeitpunkt des vorigen Verfahrens festgestellten Sachverhalt zu beziehen. Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar. [...] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anders lautende Entscheidung ergeben würde. Naturgemäß bleibt der amtswegige Ermittlungsgrundsatz (in Zusammenschau mit den Mitwirkungspflichten des Asylwerbers gemäß § 15) aufrecht. Die Behörde hat ihre Entscheidung über die Aufhebung demgemäß auf die Ergebnisse des durch den Folgeantrag ausgelösten Ermittlungsverfahrens zu gründen."
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann freilich dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein) (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom 27.10.2016, GZ W163 2137550-2).
§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu § 22
BFA-VG).
Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Fremden (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN).
Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts iSd § 12a AsylG beschränkt sich auf eine oberflächliche Prüfung des Vorbringens. Wie oben dargestellt kann eine behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung verpflichten; eine andere rechtliche Beurteilung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein.
3. 3 Der AW brachte im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren ausschließlich wirtschaftliche Gründe für seine Flucht vor. Mit dem nunmehrigen Vorbringen, nämlich dass sein Leben durch die Familie der Freundin des Bruders bedroht werde, wird ein womöglich asylrelevanter Fluchtgrund vorgebracht und bedeutet dies nach Ansicht des Gerichts, dass eine andere Sachentscheidung möglich erscheint.
3. 4 Es kann daher derzeit nicht hinreichend zuverlässig (im Sinne einer Grobprüfung des Vorliegens des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG) davon ausgegangen werden, dass der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 leg. cit. aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt.
Festgehalten wird, dass die hier gegenständliche Entscheidung nicht abschließend über das Verfahren iSd § 68 AVG abspricht, sondern lediglich im Sinne einer Grobprüfung zum Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen aufgrund des völlig neuen Vorbringens nicht von vornherein als zurückweisungsfähiges Vorbringen qualifiziert werden kann. Der mündlich verkündete Bescheid begnügt sich über weite Strecken damit, allgemeine Aussagen zum neuen Vorbringen des AW zu treffen, substantiierte Ausführungen, warum das Bundesamt das neue Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erachtet, fehlen. Das Bundesamt wird in weiterer Folge Feststellungen iSd höchstgerichtlichen Judikatur zum sog. "glaubhaften Kern" (vgl. das bereits zitierte Erk. des VwGH vom 6.11.2009 bzw. das Erk. des VwGH vom 4.11.2004, Zl. 2002/20/0391, mwN) zu treffen haben.
3.5. Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B)
Revision
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Beschluss folgt der unter Punkt 3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die nicht uneinheitlich erscheint.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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