L519 2126349-1•BVwG L519 2126349-1
L519 2126349-1Tribunale amministrativo federale14 nov 2016
Familieneinheit, Familienverfahren, Kassation
L519 2126351-1/10E
L519 2126349-1/7E
BESCHLUSS
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.4.2016, Zl. 1073925910-150692142, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.4.2016, Zl. 1073925409-150692177, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden BF1 und BF2) sind Staatsangehörige von Armenien. Sie brachten am 17.6.2015 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.
Zusammengefasst brachte die BF1 (auch als gesetzliche Vertreterin des BF2) vor, sie sei in XXXX , welches teils in Aserbaidschan, teils in Armenien liegt, geboren. Sie habe jedenfalls eine aserbaidschanische Geburtsurkunde und nehme deshalb an, dass sie auch aserbaidschanische Staatsangehörige sei. Auf jeden Fall gehöre sie zur armenischen Volksgruppe. Die Eltern der BF1 seien in den 90er Jahren verstorben. Die BF1 sei bereits als Kind in die Ukraine gekommen, wo sie bei einer Pflegemutter aufgewachsen sei. Dort habe sie mit ihrer Familie auch bis zu ihrer Ausreise nach Österreich gelebt. Die fluchtauslösenden Ereignisse bezögen sich ausschließlich auf die Ukraine. Der BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe.
I.2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Den BF wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.
Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass beide BF armenische Staatsangehörige seien. Mangels Vorlage entsprechender Lichtbildausweise habe auch die Identität der BF nicht festgestellt werden können. Obwohl die BF1 Angaben um ihre Person zu verschleiern versuchte und einerseits bei der Erstbefragung meinte, sie wisse nicht genau, ob ihre Staatsangehörigkeit Armenien oder Russische Föderation ist und andererseits bei der Einvernahme am 24.9.2015 angab, sie nehme an, sie sei aserbaidschanische Staatsangehörige bzw. etwas später, sie habe mit ihren Eltern in Aserbaidschan gelebt, wo auch Armenier leben, konnte für die BF die armenische Staatsbürgerschaft festgestellt werden.
Die BF1 spreche laut Dolmetscherin Armenisch, wie es im Großraum Erewan gesprochen wird. Die Wahrscheinlichkeit, dass der sprachliche Hintergrund in Armenien liegt, sei somit sehr hoch. Die BF1 verfüge weiter über Kenntnisse in Bezug auf Armenien, nannte beispielsweise ihre Religionszugehörigkeit "Hay Arakelakan" (armenisch-apostolisch) und konnte Orte nennen, die nicht allgemein bekannt sind - zum Beispiel das Dorf XXXX , das sich in der Umgebung von Erewan in der Region Ararat im Bezirk Masis befindet und ca. 750 Einwohner hat oder die Region "Kashatagh".
Auch das bei der Erstbefragung erwähnte sowjetische, rote Dokument widerspreche nicht einer armenischen Staatsangehörigkeit, da Armenien ein postsowjetischer Nachfolgestaat sei, der zur Zeit der Geburt der BF1 und weiter bis 1991 zur UDSSR gehörte.
Weiter spreche auch das armenische Staatsbürgerschaftsgesetz für eine armenische Staatsangehörigkeit der BF1. Laut Kap. 1 Art.1 erlangen ethnische Armenier die armenische Staatsangehörigkeit auf vereinfachte Weise. Laut Art. 6 führe auch ein Wohnsitz außerhalb Armeniens nicht automatisch zum Verlust der armenischen Staatsangehörigkeit. Nach Kap. 2 Art.11 soll ein Kind, dessen Eltern zum Zeitpunkt der Geburt armenische Staatsbürger waren, die armenische Staatsbürgerschaft unabhängig vom Geburtsort erhalten. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt ein Elternteil armenischer Staatsbürger ist, und der andere Elternteil unbekannt oder staatenlos, soll das Kind die armenische Staatsbürgerschaft erhalten.
Art. 10 führt aus, dass vormalige Angehörige der Armenischen Sozialistischen Sowjetrepublik, die außerhalb Armeniens leben und nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates angenommen haben, als armenische Staatbürger anerkannt werden.
Zu Aserbaidschan, wo die BF1 angeblich geboren wurde, und sie sich bis zu ihrem 12. Lebensjahr aufgehalten haben soll, konnte die BF1 keine Angaben machen. Die Erklärung, sie habe alles vergessen und wisse weder die Währung in Aserbaidschan noch den Namen der Schule, die sie besucht habe oder eine Adresse, an der sie gewohnt hätte, sei nicht nachvollziehbar und reiche keineswegs aus, um davon ausgehen zu können, dass die BF1 dort 11 Jahre gelebt habe. Zudem spreche die BF1 auch kein Aserbaidschanisch, das sie in den ersten 11 Lebensjahren als Kind dort wohl noch irgendwie erlernt hätte.
Eine ukrainische Staatsbürgerschaft habe die BF1 nicht behauptet und spreche auch nichts dafür. Selbst der angeblich über 25 Jahre dauernde Aufenthalt in der Ukraine sei nicht glaubhaft, da die BF kaum Ukrainisch spricht. Die Währung der Ukraine vermochte sie erst nach längerem Nachdenken anzugeben. Auch die Angaben zu diversen Örtlichkeiten seien äußerst vage gewesen. So erklärte die BF1 unter anderem, sie wisse nicht, wie viele Bewohner XXXX gehabt hätte, 100 oder 1 Million, aber eher nicht eine Million. Auch das Wissen über den derzeitigen Aufenthalt der Tochter und des Gatten versuchte die BF1 zu verschleiern, indem sie angab, sie wisse nicht, in welcher Provinz sich XXXX befinde. Da es in 13 Oblasten der Ukraine 22 Orte mit diesem Namen gibt sowie in 15 verschiedenen Provinzen weitere 31 Orte mit dem Namen XXXX (oder auf Russisch XXXX ) gibt, könne somit nicht überprüft werden, ob es sich bei der diesbezüglichen Behauptung der BF um die Wahrheit handelt.
Einer Erhebung zum Sachverhalt habe die BF1 zunächst gar nicht zugestimmt. Erst nach mehrmaliger Zusicherung, dass es nicht um personenbezogene Daten, sondern um den Sachverhalt gehe und dass es nicht die Ukraine, sondern das Heimatland der BF betreffe, hat sich die BF1 mit einer Erhebung einverstanden erklärt.
Dazu kommt, dass die BF1 in über 25 Jahren keine Aufenthaltsbewilligung für die Ukraine besessen haben will, weil der Dorvorsteher, bei dem diese beantragt worden sein soll, gesagt habe, die BF1 solle einfach warten, das würde schon noch passieren. Das sei unglaubwürdig, da die BF1 als Kind einer ukrainischen Pflegemutter laut "Gesetz der Ukraine zum rechtlichen Status von Ausländern" eine dauerhafte Niederlassungsgenehmigung mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung bekommen hätte bzw. bei späterem vorübergehenden Aufenthalt ihre Personaldokumente beim Ministerkabinett der Ukraine hätte registrieren lassen müssen und nach Ablauf der befristeten Aufenthaltsbewilligung die Ukraine verlassen hätte müssen. Hätte die BF1 tatsächlich 25 Jahre ohne Bewilligung in der Ukraine gelebt, hätte das gesetzliche Maßnahmen gegen sie nach sich gezogen.
Zu diesen Verschleierungsversuchen seien auch noch diverse Unwahrheiten gekommen. So behauptete die BF1 etwa, XXXX befände sich zu einem großen Teil in Aserbaidschan und nur zu einem kleinen Teil in Armenien. Tatsächlich liegt dieser Ort etwa 5 km von Erewan entfernt in der Region Ararat und knapp 60 km von der aserbaidschanischen Grenze entfernt.
Ferner sprach die BF1 von einer Großmutter väterlicherseits, die ihr ständig erzählt habe, sie wäre in Armenien geboren. Andererseits gab sie an, sie sei seit 1988 in der Ukraine, erst 1 Jahr in einer Pension und seit dem 12. Lebensjahr bei einer Pflegemutter, welche 2003 verstorben sei. Somit stellt sich die Frage, wann die BF1 diesbezüglich mit ihrer Großmutter gesprochen hat, da sie doch alles von Aserbaidschan vergessen habe und vom Tod der Eltern auch lediglich durch einen Brief an die Pflegemutter erfahren haben will. Zu den armenischen Verwandten wolle die BF1 angeblich auch keinen Kontakt mehr haben, weiß aber, dass diese in der Region Kashatagh in Berg-Karabach leben, auch wenn sie dieses Wissen wieder zu verschleiern versuchte, indem sie einschränkte, sie dächte, das sei der Bezirk oder eine Straße dort.
Zu den Fluchtgründen an sich führte das BFA aus, dass sich diese in ihrer Gesamtheit auf die Ukraine bezögen und überdies nicht glaubhaft seien.
1.3. Gegen die angefochtenen Bescheide wurden innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben.
Im Wesentlichen wurde neben allgemeinen Ausführungen und Wiederholungen vorgebracht, dass die belangte Behörde die gesamte Situation in ihrem kulturellen Kontext verkannt habe. Die BF gehören zur armenischen Minderheit in der Ukraine und würden deshalb verfolgt. Die BF sei armenische Staatsangehörige, habe aber nie in Armenien gelebt. Bei einer Rückkehr in die Ukraine als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes wären die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.
I.4. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerden.
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3.2. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
3.2.1. Im Rahmen der Feststellungen der bekämpften Bescheide stellt die belangte Behörde unter anderem fest, dass die Identität der BF nicht feststehe. Die Staatsangehörigkeit wurde bei beiden BF mit Armenien festgestellt. Beweismittel wurden nicht vorgelegt.
3.2.2. Zur Glaubwürdigkeit und Relevanz der Angaben der BF1 zur Staatsangehörigkeit bzw. zum Herkunftsstaat verkennt das BVwG nicht, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die BF1 dazu unwahre Angaben gemacht hat. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die dem Bescheid zugrunde liegende Beweiswürdigung in dieser Form nicht geeignet ist, tatsächlich die Unglaubwürdigkeit der BF in diesem Punkt zu belegen.
Vielmehr hätte die belangte Behörde, um die Staatsangehörigkeit bzw. den Herkunftsstaat verlässlich feststellen zu können, weitergehende Ermittlungen tätigen müssen. So wäre in den in Frage kommenden Staaten anzufragen gewesen, ob zumindest die BF1 in irgendeinem Verzeichnis wie z.B. Wählerverzeichnis als Staatsangehörige des jeweiligen Landes aufscheint. Zudem wäre eine Sprach- und Herkunftsanalyse zu diesem Thema durchzuführen gewesen. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang vermerkt, dass die Aussagen eines Dolmetschers nicht dazu geeignet sind, um verlässlich den Herkunftsstaat festzustellen.
Auf jeden Fall sind im gegenständlichen Fall weitere Ermittlungstätigkeiten im oa. Umfang zu setzen und hat dann die belangte Behörde entsprechende Feststellungen zu treffen, welche der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind. Im Übrigen wird sich das BFA -unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit bzw. welcher Herkunftsstaat letztlich festgestellt wird - auch im Detail mit der Lage einer allein stehenden Frau mit niedrigem Bildungsniveau und Kind, Frage der Wohn- und Verdienstmöglichkeiten, staatlichen Unterstützungen, etc. in diesem Land auseinanderzusetzen haben.
3.3. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Sachverhalt jedenfalls derart mangelhaft ermittelt, dass gleichsam erstmalig ordnungsgemäße Ermittlungen und Feststellungen erfolgen müssten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vorliegen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern.
Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes samt Beilagen nunmehr Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des BFA gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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