G312 2126501-1•BVwG G312 2126501-1
G312 2126501-1Tribunale amministrativo federale14 nov 2016
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen, Vergewaltigung
G312 2126501-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: XXXX, vertreten durch Dr. XXXX in XXXX, gegen den Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 04.05.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.).
2. Mit dem am 12.05.2016 beim BFA, RD Niederösterreich, eingelangten und datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid mit der im Wesentlichen zusammengefasste Begründung, dass bei der gegenständlichen Entscheidung sein über 10jähriger Aufenthalt in Österreich, sein bis 2017 befristeter Aufenthaltstitel, seine in Österreich lebende Lebensgefährtin mit den beiden gemeinsamen Kindern unberücksichtigt geblieben sei. Ebenso sei nicht berücksichtigt worden, dass der BF in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen sei und in Österreich vollkommen integriert sei. Er beantrage daher den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 20.05.2016 vom BFA vorgelegt und am 23.05.2016 der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
4. Mit Schriftsatz vom 13.07.2016 übermittelte das BFA die vom BF nachgereichten Unterlagen, wie ein Schreiben der Lebensgefährtin, div. Ausweise, Reisepass Kopie, Mietvertrag, ZMR, Beschluss BG Favoriten Pflegschaftssache, Anmeldebescheinigungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von XXXX und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der BF verfügt über eine gültige Aufenthaltsberechtigung rot-weiß-rot Karte plus, welche bis 15.10.2017 befristet ist. Seit 2008 ist der BF im Bundesgebiet behördlich gemeldet.
Der BF stand ab dem Jahr 2009 in Österreich in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen, zuletzt als Maler vom 27.09.2010 bis 30.09.2014 bei XXXX. Danach befand sich der BF bis zu seiner Verhaftung im Bezug von Arbeitslosengeld.
1.2. Am 23.04.2015 hat der BF seinen 18jährigen Neffen unter Waffengewalt vergewaltigt, er wurde am 23.04.2015 um 22.40 Uhr in Wien festgenommen, über ihn die Untersuchungshaft verhängt und am 24.04.2015 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, seitdem befindet er sich in Haft (zunächst Untersuchungshaft, sodann Strafhaft). Der BF wurde mit Urteil vom 08.09.2015 des LG für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt und verbüßt derzeit in der JVA XXXX seine Freiheitsstrafe (zunächst Untersuchungshaft, sodann Strafhaft).
Er ist im Jahr 2009 mit seiner damaligen Ehefrau nach Österreich gekommen, um sein Lebenszentrum in XXXX aufzugeben und in Österreich zu leben. Am 14.09.2010 wurde die Ehe in XXXX geschieden. Seit 2011 lebte der BF mit seiner Lebensgefährtin zusammen und adoptierte ihre beiden Kinder. Beide Kinder sind XXXX Staatsbürger. Mit Beschluss vom 14.10.2013 wurde dem BF die alleinige Obsorge seiner beiden Kinder übertragen, da die Mutter der Kinder nach XXXX zurückkehrte und die Kinder in Österreich bleiben sollen. Seine Lebensgefährtin lebt derzeit mit ihren beiden Kindern in XXXX bei ihren Eltern und geht dort einer geregelten Arbeit nach.
Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:
LG F.STRAFS.XXXX XXXX vom 08.09.2015, RK 08.09.2015
PAR 201 (1) StGB; PAR 105 (1) StGB, PAR 15 StGB
Unbedingte Freiheitsstrafe 3 Jahren
Vollzugsdatum 08.09.2015
Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil festgestellten strafbare Handlungen (Vergewaltigung) begangen und das in dem Urteil jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
1.3. Der BF ist 39 Jahre alt, kann in seiner Heimat eine Beschäftigung annehmen, ist gesund und benötigt keine Medikamente, er spricht die XXXX Sprache und hat eine Ausbildung zum Maler und Anstreicher gemacht und ist arbeitsfähig.
1.4. Der BF verfügt in Österreich über familiären und beruflichen Bindungen, so leben sein Bruder, seine Tante und sein Onkel sowie drei Cousins in XXXX.
Ein über 10jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich sowie familiäre Beziehungen zu seiner "Lebensgefährtin" und deren Kinder, die sich aktuell in XXXX aufhalten, kann nicht festgestellt werden.
Der BF lebte zuletzt von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und war ohne Beschäftigung.
Die Mutter des BF lebt nach wie vor in XXXX. Bis zur seiner Einreise in Österreich lebte der BF mit seiner damaligen Ehegattin in XXXX und ging dort einer Beschäftigung nach.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den diesbezüglichen Angaben des BF vor der belangten Behörde.
Die Feststellungen zu den verschiedenen Aufenthalten und Reisebewegungen beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des BF vor der belangten Behörde.
Die Feststellung zum derzeit rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich daraus, dass der BF legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und über eine gültige rot-weiß-rot Karte plus, befristet bis 2017, besitzt.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF und zur Haft ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil und entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das ZMR).
Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen sowie Familienleben beruhen auf den Angaben des BF in der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Verfahrensakt.
3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend Einreiseverbot (Spruchpunkt IV):
Da sich die gegenständliche Beschwerde nur auf Spruchpunkt IV (Einreiseverbot) bezieht, sind die Spruchpunkte I bis III des bekämpften Bescheides in Rechtskraft erwachsen.
3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV):
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot als rechtmäßig:
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftat und seines bisherigen Fehlverhaltens, sowie des Umstandes, dass er eine Vergewaltigung eines Familienmitgliedes begangen hat, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.
In der Beschwerde ist der BF den Gründen nicht entgegen getreten, sondern monierte, dass bei der Entscheidung sein über 10jähriger legaler Aufenthalt in Österreich, sowie seiner in XXXX lebenden Lebensgefährtin und der zwei gemeinsamen Kinder unberücksichtigt geblieben ist und ersuchte den Bescheid zu beheben in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu senken.
3.2.3. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde zuletzt mit Urteil vom 08.09.2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der BF befindet sich zurzeit in der JVA Wien Josefstadt und verbüßt seine Strafhaft.
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 1. Fall FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt.
Der BF wurde wegen des Verbrechens der Vergewaltigung verurteilt.
Diese Verurteilung zeigt, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftat noch nicht lange zurückliegt und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, außerdem fand das Verbrechen im Umfeld seiner in XXXX lebenden Familie statt.
Die Art der Begehung der oben angeführten Straftat sowie der Umstand, dass die begangene Straftat ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit im Familienverband (sein Neffe) darstellt, zeigen unzweifelhaft auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.
Der Beschwerdegrund, wonach der BF bereits einen über 10jährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich hat, wird durch seine eigenen Angaben widerlegt, wonach er sich seit Dezember 2008 in Österreich aufhält.
Zu seinen familiären Bindungen zu seiner "Lebensgefährtin" und dessen Kinder ist zu entgegnen, dass diese in XXXX leben.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Menschen) als gegeben angenommen werden (VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
3.2.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zehn Jahren als angemessen:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen.
Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftat nach dem Strafgesetzbuch, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche erste Strafsatz des § 201 StGB einen Strafrahmen bis zu zehn Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Erschwerend berücksichtige das Gericht das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, dass es sich um eine ungeschützte Vergewaltigung gehandelt hat. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel des BF berücksichtigt.
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind neben dem konkreten Fehlverhalten und dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Wie bereits oben in den Erwägungen zur Rückkehrentscheidung dargelegt wurde, hält sich der BF seit 2009 legal in Österreich auf, ging unselbständigen Beschäftigungen nach und lebte zuletzt von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Die festgesetzte Dauer des Einreiseverbots von zehn Jahren steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei Abwägung aller dargelegten Umstände in angemessener Relation. Es erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als zehn Jahren als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des straffälligen BF im Umfeld seines Familienverbandes nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand, sondern der BF eine schwere und vorab geplante strafbare Handlung beging, die jedenfalls keine spontane Tat darstellte.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Es konnte daher - auch mangels eines entsprechenden Antrages - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
3.4. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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