W230 2123359-1•BVwG W230 2123359-1
W230 2123359-1Tribunale amministrativo federale11 nov 2016
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Bescheidabänderung, Betriebsübereignung,<br/>Betriebsübernahme, Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, ersatzlose Behebung, Feststellungsbescheid,<br/>Feststellungsinteresse, Fristablauf, Gemeinschaftsnutzung,<br/>informativer Charakter, Irrtum, Mitteilung, Pacht, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Revision zulässig, Rodung, Übertragung,<br/>unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Zahlungsansprüche,<br/>Zuständigkeit, Zuweisung
W230 2123361-1/4E
W230 2123359-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, und der Personengemeinschaft XXXX, XXXX und XXXX gegen 1. den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, Zl. XXXX (betreffend Nichtgewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 und Berechnung von Zahlungsansprüchen), und 2. den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, Zl. XXXX (betreffend Abweisung des Antrags auf Gewährung der EBP 2012) zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid (vom 28.12.2012, Zl. XXXX) wird Folge gegeben und dieser wird ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid (vom 28.12.2012, Zl. XXXX) wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem darin abgewiesenen Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie stattgegeben wird, dies ausgehend davon, dass der beschwerdeführenden Personengemeinschaft für das Antragsjahr 2012 für die beantragte Fläche von 2,16 ha und nach Maßgabe der vorhandenen Zahlungsansprüche im Ausmaß von 0,50 im Wert von je € 220,00, die die Einheitliche Betriebsprämie zuerkannt wird. Der belangten Behörde wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufgetragen, gemäß diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang, zugleich (als insoweit unstrittig) festgestellter Sachverhalt:
1. Die Erstbeschwerdeführerin, XXXX (E.K.), bewirtschaftete ihren landwirtschaftlichen Betrieb zunächst als Einzelperson und brachte den Betrieb am 15.12.2011 in eine mit zwei weiteren Personen begründete Personengemeinschaft ein, die sich neben ihr selbst (E.K.) aus XXXX (D.K.) und XXXX (S.K.) zusammensetzt und die im Folgenden als Zweitbeschwerdeführerin bezeichnet wird.
Auf dem Formular, mit dem der AMA (belangte Behörde) der seit 15.02.2011 wirksame Bewirtschafterwechsel mitgeteilt wurde, haben die Beschwerdeführer unter der Rubrik "Alle Ansprüche der Einheitlichen Betriebsprämie werden mit übertragen" das Wort "Nein" angegeben. Der Bewirtschafterwechsel erfolgte "mit Übernahme aller Verpflichtungen" und das entsprechende Formular wurde (zunächst unvollständig unterschrieben am 06.04.2011, sodann verbessert in korrigierter Fassung mit Unterschrift aller Beteiligten am 19.04.2011) bei der belangten Behörde eingebracht.
Unter Verwendung des Formulars "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2011" übertrug die Erstbeschwerdeführerin an XXXX (G.S.) einen näher bezeichneten Zahlungsanspruch (in einer Anzahl von 15,56 zu einem Wert von € 327,69), wobei das Feld "Kauf ohne Flächen" angekreuzt wurde. Dieses Formular wurde von E.K. und G.S. am 27.12.2010 unterschrieben und am 10.02.2011 eingebracht.
Am 30.12.2011 erging ein mit "Einheitliche Betriebsprämie 2011" überschriebener Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: belangte Behörde) an die Erstbeschwerdeführerin, mit dem diese den angezeigten Bewirtschafterwechsel (von der Erstbeschwerdeführerin auf die Zweitbeschwerdeführerin) positiv beurteilte. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
Ebenfalls am 31.12.2011 erging ein mit "Einheitliche Betriebsprämie 2011" überschriebener Bescheid an die Zweitbeschwerdeführerin (die Personengemeinschaft), mit dem ein Antrag der Personengemeinschaft auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen wurde. In der Begründung des Bescheides findet sich eine Aufstellung, aus der sich ergibt, dass die Personengemeinschaft für das Antragsjahr 2011 keine Zahlungsansprüche besaß. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
2.1. Der erstangefochtene Bescheid (vom 28.12.2012) ist mit "Einheitliche Betriebsprämie 2012" überschrieben und an E.K. adressiert. Darin spricht die AMA unter der Überschrift "Bescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2012" im ersten Absatz des Spruches aus, dass "keine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) gewährt" wird. Im zweiten Teil des Spruches wird ausgesprochen, dass Zahlungsansprüche der Bescheidadressatin in näherer (tabellarisch dargestellter) Weise "berücksichtigt" werden. Die Tabelle enthält die Angabe von flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ("FZA - Wein") mit einem Wert von € 220,00, die im Ausmaß von 0,50 vorhanden, 0,00 beantragt, 0,00 ausbezahlt, 0,00 genutzt und im Ausmaß von 0,50 verfallen seien. Der Spruch enthält sodann folgenden (der Sache nach nicht normativ absprechenden, sondern begründenden) zusätzlichen Satz: "Da Ihnen im Jahr 2011 für 0,50 ha gerodete Weinflächen per Bescheid eine Prämie gewährt wurde, werden Ihnen für das Jahr 2012 im Ausmaß dieser gerodeten Flächen ZA zugewiesen (Art. 36 VO 1120/2009 i.V.m. Anhang IX Abschnitt B VO 73/2009). Unter der Überschrift "Begründung" wird sodann ausgeführt, dass die Einheitliche Betriebsprämie nur gewährt werden könne, wenn "der Betriebsinhaber über Zahlungsansprüche (ZA) verfügt und ein entsprechender Antrag gestellt wird" und dass die neu zugeteilten Zahlungsansprüche "im Antragsjahr 2012 nicht aktiviert wurden" und daher verfallen würden.
2.2. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid (ebenfalls vom 28.12.2012) sprach die belangte Behörde gegenüber der zweitbeschwerdeführenden Personengemeinschaft (E.K., D.K. und S.K.) die Abweisung des Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (für 2012) aus. Zur Begründung verweist der Bescheid formelhaft darauf, dass die Einheitliche Betriebsprämie nur gewährt werden könne, wenn der Betriebsinhaber über Zahlungsansprüche (ZA) verfügt und ein entsprechender Antrag gestellt wird (Art. 33 und 34 VO 73/2009). In einer von der AMA anlässlich der Beschwerdevorlage abgegebenen Stellungnahme wird begründungshalber nachgetragen, dass der Personengemeinschaft bereits für das Antragsjahr 2011 keine Zahlungsansprüche zur Verfügung gestanden seien (was Grundlage für den rechtskräftigen abweisenden Bescheid gegenüber der Personengemeinschaft für die Einheitliche Betriebsprämie 2011 war) und ihr auch für das Antragsjahr 2012 keine Zahlungsansprüche zur Verfügung gestanden seien, weshalb der Antrag der Personengemeinschaft auf Gewährung der Betriebsprämie auch für 2012 abgewiesen wurde.
3. In den gegen die Bescheide erhobenen Beschwerden wird vorgebracht, dass durch die Rodungsprämie (Auszahlung im Herbst 2011) Frau E.K. "0,50 ha ZA für das Jahr 2012" zugeteilt worden seien. Am 05.04.2011 habe jedoch ein Bewirtschafterwechsel von E.K. auf die Personengemeinschaft E.K., D.K., S.K stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt seien die FZA-Wein noch nicht zugeteilt gewesen. Deshalb sei beim Bewirtschafterwechsel im Zusammenhang der Übertragung aller Ansprüche aus der einheitlichen Betriebsprämie das Wort "Nein" angeführt worden. Da Frau E.K. "sowohl als bisheriger als auch als neuer Bewirtschafter in der Personengemeinschaft" aufscheine, werde um "Anerkennung der beiliegenden Korrektur" ersucht. Der Beschwerde beiliegend findet sich eine korrigierte Fassung des Bewirtschafterwechselformulars, mit dem der Bewirtschafterwechsel von E.K. auf die Personengemeinschaft E.K, D.K und S.K. angezeigt wurde. In der korrigierten Fassung wurde im Zusammenhang mit der Frage der Übertragung der Ansprüche das Wort "Nein" durchgestrichen und das Wort "Ja" beigefügt.
4. Die AMA legte die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2016 zur Entscheidung vor und nahm zum Beschwerdevorbringen Stellung.
5. Mit Schreiben vom 07.06.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Stellungnahme der AMA mit, gab ihnen Gelegenheit zur Äußerung und teilte ihnen mit, dass es davon ausgehe, über die Beschwerden aufgrund der Aktenlage und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, dass sie das Recht hätten, eine mündliche Verhandlung zu beantragen und dass das Gericht von einem Verzicht ausgeht, wenn sie keinen ausdrücklichen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung stellen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Maßgebende Rechtsvorschriften
1.1. Art. 2, 33, 42, 43 sowie Anhang IX Abschnitt B der Verordnung 73/2009 normieren:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) ‚Betriebsinhaber' eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) ‚Betrieb' die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
[...]
TITEL III
REGELUNG DER EINHEITLICHEN BETRIEBSPRÄMIE
(‚BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG')
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
i) durch Übertragung,
ii) aus der nationalen Reserve,
iii) gemäß Anhang IX,
iv) gemäß Artikel 47 Absatz 2, Artikel 59, Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe c
erhalten haben.
(2) Im Sinne von Artikel 47 Absatz 2, Artikel 57 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 65 gilt als ‚Betriebsinhaber, der Zahlungsansprüche besitzt', ein Betriebsinhaber, dem Zahlungsansprüche zugeteilt oder endgültig übertragen worden sind.
(3) Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung, die gemäß Artikel 53 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 71j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzt wurden, unterliegen nicht früheren Stilllegungsverpflichtungen.
[...]
Artikel 42
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden.
Artikel 43
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an Betriebsinhaber innerhalb desselben Mitgliedstaats übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.
Im Fall der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche allerdings nur in dem Mitgliedstaat genutzt werden, in dem sie festgesetzt wurden.
Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass Zahlungsansprüche nur innerhalb ein und derselben Region übertragen oder genutzt werden dürfen.
(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.
(3) Werden Zahlungsansprüche mit oder ohne Fläche verkauft, so können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass ein Teil der verkauften Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve übergeht oder dass ihr Wert pro Einheit nach Kriterien, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festzulegen sind, zugunsten der nationalen Reserve vermindert wird.
[...]
(Anhang IX Abschnitt B)
Zahlungsansprüche nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii
[...]
B. Wein (Rodung)
Betriebsinhaber, die sich an einer Rodungsregelung gemäß Titel V Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beteiligen, erhalten in dem Jahr nach der Rodung Zahlungsansprüche entsprechend der Fläche in Hektar, für die sie eine Rodungsprämie bezogen haben.
Der Wert pro Einheit dieser Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Durchschnitt des Werts der Ansprüche der jeweiligen Region. Der Wert pro Einheit darf jedoch höchstens 350 EUR/ha betragen.
Wenn die Fläche in Hektar, für die ein Betriebsinhaber die Rodungsprämie bezogen hat, bei der Zuteilung der Zahlungsansprüche bereits früher berücksichtigt wurde, so erhöht sich in Abweichung von Unternummer 1 der Wert der Zahlungsansprüche, die der betreffende Betriebsinhaber besitzt, um den Betrag, der sich aus der Multiplikation der in Unternummer 1 genannten gerodeten Fläche in Hektar mit dem in Unternummer 2 genannten Wert pro Einheit ergibt."
1.2. Art. 2, 4, 5 und 15 der Verordnung (EG) 1120/2009 der Kommission sehen vor:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
g) ‚Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen': unbeschadet des Artikels 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung der Verkauf oder die Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchen mit dem Verkauf bzw. der Verpachtung für denselben Zeitraum einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von
Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen;
h) ‚Zusammenschluss': der Zusammenschluss von zwei oder mehr getrennten Betriebsinhabern im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu einem neuen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken von dem bzw. den Inhaber(n) kontrolliert wird, die ursprünglich mindestens einen dieser Betriebe kontrolliert haben;
[...]
Artikel 4
Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung
Ändert sich der Rechtsstatus des Betriebsinhabers oder die Bezeichnung des Betriebs, so hat der Betriebsinhaber unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber bis zur Obergrenze der Zahlungsansprüche für den ursprünglichen Betrieb oder im Falle der Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder der Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen bis zu den für Zuweisungen an den ursprünglichen Betrieb geltenden Obergrenzen Zugang zu der Betriebsprämienregelung.
Bei Änderungen des Rechtsstatus einer juristischen Person oder von einer natürlichen Person zu einer juristischen Person oder umgekehrt muss der Inhaber des neuen Betriebs diejenige Person sein, die die Kontrolle über den ursprünglichen Betrieb in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken hatte.
Artikel 5
Zusammenschlüsse und Aufteilungen
Für den Fall, dass sich Zusammenschlüsse oder Aufteilungen auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder die Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen auswirken würden, haben der oder die Betriebsinhaber, der bzw. die den oder die neuen Betrieb(e) leiten, unter denselben Bedingungen wie der oder die Betriebsinhaber des oder der ursprünglichen Betriebe(s) Zugang zur Betriebsprämienregelung.
Der Referenzbetrag wird auf der Grundlage der Produktionseinheiten der ursprünglichen Betriebe berechnet.
[...]
KAPITEL 2
Nationale Reserve
Abschnitt 1
Rückfluss in die nationale Reserve
Artikel 15
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.
Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von
Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.
Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der nationale Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen:
a) Berücksichtigt wird die ermittelte Fläche, wobei mit den Zahlungsansprüchen mit dem höchsten Wert begonnen wird.
b) Die Zahlungsansprüche mit dem höchsten Wert werden dabei dieser Fläche zuerst zugewiesen, gefolgt von den Zahlungsansprüchen mit dem nächstniedrigeren Wert usw.
(2) Die Betriebsinhaber können freiwillig Zahlungsansprüche an die nationale Reserve abgeben."
1.3. Artikel 21 und 82 der Verordnung (EU) 1122/2009 sehen vor:
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
[...]
Artikel 82
Übertragung eines Betriebs
(1) Im Sinne dieses Artikels
a) ist die ‚Übertragung' eines Betriebs der Verkauf, die Verpachtung oder jede ähnliche Art der Transaktion in Bezug auf die betreffenden Produktionseinheiten;
b) ist der ‚Übergeber' der Betriebsinhaber, dessen Betrieb an einen anderen Betriebsinhaber übertragen wird;
c) ist der ‚Übernehmer' der Betriebsinhaber, an den der Betrieb übertragen wird.
(2) Wird ein Betrieb vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, nachdem ein Beihilfeantrag eingereicht worden ist, aber bevor alle Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt worden sind, so wird dem Übergeber keine Beihilfe für den übertragenen Betrieb gewährt.
(3) Die vom Übergeber beantragte Beihilfe wird dem Übernehmer gewährt, wenn:
a) der Übernehmer die zuständige Behörde innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Frist über die Übertragung unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe beantragt;
b) der Übernehmer der zuständigen Behörde die von ihr geforderten Nachweise vorlegt;
c) alle Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe im übertragenen Betrieb erfüllt sind.
(4) Nachdem der Übernehmer die zuständige Behörde unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe gemäß Absatz 3 Buchstabe a beantragt hat,
a) gehen alle Rechte und Pflichten des Übergebers, die sich im Rahmen des Beihilfeantrags aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Übergeber und der zuständigen Behörde ergeben, auf den Übernehmer über;
b) gelten alle Maßnahmen, die für die Gewährung der Beihilfe erforderlich sind, und alle vom Übergeber vor der Übertragung abgegebenen Erklärungen für die Anwendung der betreffenden Gemeinschaftsbestimmungen als vom Übernehmer getroffen bzw. abgegeben;
c) gilt der übertragene Betrieb gegebenenfalls in Bezug auf das betreffende Wirtschaftsjahr oder den betreffenden Prämienzeitraum als eigenständiger Betrieb.
(5) Wird ein Beihilfeantrag eingereicht, nachdem die Maßnahmen, die für die Beihilfegewährung erforderlich sind, getroffen worden sind, und wird ein Betrieb nach Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen, aber vor Erfüllung aller Voraussetzungen für die Beihilfegewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, so kann die Beihilfe dem Übernehmer gewährt werden, sofern die Voraussetzungen von Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind. In diesem Fall findet Absatz 4 Buchstabe b Anwendung.
(6) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls beschließen, die Beihilfe dem Übergeber zu gewähren. In diesem Fall
a) wird dem Übernehmer keine Beihilfe gewährt;
b) werden die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 von den Mitgliedstaaten sinngemäß angewendet"
1.4. § 3 der im hier strittigen Zeitraum anwendbaren Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II 491/2009, sah auszugsweise vor:
"Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 3. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,
2. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und
3. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften.
(3) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu aufgelegten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 8 der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, ist dabei zu beachten.
(4) ...".
2. Zur Beurteilung der angefochtenen Bescheide
Das Verfahren berührt zwei voneinander zu unterscheidende Fragenkreise. Zu klären ist (erstens) die Frage, an wen die Zahlungsansprüche, die E.K. zum Zeitpunkt des Bewirtschafterwechsels hatte, übertragen worden sind, sowie (zweitens) die Frage, wem die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2012 neu zuzuweisen waren, zustehen (der E.K. als Einzelperson oder der Personengemeinschaft).
Die angefochtenen Bescheide beruhen offenbar auf dem Standpunkt, dass zwar der Bewirtschafterwechsel wirksam war, dass aber an die Personengemeinschaft anlässlich des Bewirtschafterwechsels keine Zahlungsansprüche übertragen wurden und dass auch danach zuzuweisende Zahlungsansprüche nicht der Personengemeinschaft, sondern der vorherigen Bewirtschafterin (E.K.) zuzuweisen waren.
Die Beschwerden vertreten ebenfalls die Wirksamkeit des Bewirtschafterwechsels und wenden sich gegen die behördliche Weigerung, der Personengemeinschaft Zahlungsansprüche zuzuerkennen, indem sie im Verfahren als Beilage zu ihrer Beschwerde vom 11.01.2013 eine mit "Korrektur" gekennzeichnete Fassung des eingereichten Bewirtschafterwechselformulars vorlegen, in welcher die Angabe "alle Ansprüche aus der Einheitlichen Betriebsprämie werden mit übertragen - Nein" korrigiert wurde auf "alle Ansprüche aus der Einheitlichen Betriebsprämie werden mit übertragen - Ja".
Die Beschwerden sind - im Ergebnis - berechtigt.
2.1. Dass der Bewirtschafterwechsel wirksam war, ergibt sich dem der Erstbeschwerdeführer gegenüber erlassenen und in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 30.12.2011 betreffend die "Einheitliche Betriebsprämie 2011". Die Zweitbeschwerdeführerin und die belangte Behörde stellen dies nicht in Frage.
2.2. Was die Zahlungsansprüche betrifft, ist Folgendes voranzustellen: Der erstangefochtene, an die Erstbeschwerdeführerin adressierte Bescheid betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 enthält als ersten Satz des Spruches: "Es wird keine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) gewährt." In einem zweiten Satz wird festgehalten, dass die Zahlungsansprüche der Bescheidadressatin in der in der nachfolgenden Tabelle angeführten Weise "berücksichtigt" werden. Diese Spruchteile sind trennbar.
Soweit der erste Spruchteil in Rede steht, ist festzuhalten, dass anhand der von der belangten Behörde vorgelegten Akten nicht aktenkundig ist, dass E.K. für das Jahr 2012 die Gewährung der Betriebsprämie beantragt hat. Es handelt sich bei der Gewährung der Betriebsprämie um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (vgl. insb. Art. 33 - 37 Verordnung [EG] Nr. 73/2009). Eine Behörde, die einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorlag, verletzt das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH 23.02.1996, 93/17/0200, 24.01.1997, 95/19/0871, jeweils mwN). Das mit einer dagegen erhobenen Beschwerde befasste Verwaltungsgericht ist verpflichtet, einen solchen Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben (§ 27 Abs. 1 VwGVG, VwGH 21.01.1992, 91/11/0076; 24.01.1997, 95/19/0871; 25.05.2016, Ra 2015/06/0095). Diese Rechtsfolge trifft den ersten Satz des Spruches des erstangefochtenen Bescheides, mit dem die Behörde ausgesprochen hat, dass "keine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) gewährt" wird.
Dabei wird nicht verkannt, dass es unter entsprechenden Voraussetzungen auch ohne Antrag zulässig sein kann, Feststellungsbescheide zu erlassen (zur Erlassung von Feststellungsbescheiden von Amts wegen, s Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 56 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). In Betracht käme vorliegendenfalls die Überlegung, bescheidförmig in Form eines Feststellungsbescheides (und damit in weiterer Folge bindend) gegenüber dem Adressaten darüber abzusprechen, ob und in welcher Höhe ihm Zahlungsansprüche zu einem bestimmten Zeitpunkt zustehen. Zur Verwirklichung dieses Ziels hätte aber - wäre ein entsprechendes Feststellungsinteresse gegeben gewesen - die Feststellung im zweiten Spruchteil genügt und wäre die im ersten Teil des Spruchs enthaltene Anordnung, dass "keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt" wird, nicht erforderlich gewesen.
Eine ersatzlose Aufhebung dieses Spruchteils lässt sich auch nicht durch eine Deutung des erwähnten Satzes dahin vermeiden, dass damit nicht normativ abgesprochen worden wäre, sondern nur eine Information erteilt wurde: Zum Einen wurde auch in der Begründung näher auf Voraussetzungen der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie eingegangen, zum anderen vermittelt der im Bescheid durch die mit entsprechender Überschrift ersichtliche Trennung zwischen Spruch und Begründung und der hinsichtlich des Erscheinungsbilds und Textaufbaus gleichrangig wirkenden Stellung des ersten Satzes mit dem verbleibenden Teil des Spruches auch objektiv das Bild, dass der erste Satz normativ ist, weshalb dieser Satz (Spruchteil) aufzuheben ist.
Eine Begründung für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen (vgl. dazu, dass § 14 INVEKOS-CC-V 2010 als Verordnungsbestimmung für sich betrachtet keine gesetzliche Grundlage für Feststellungsbescheide bilden kann und die zulässige Erlassung eines Feststellungbescheides insofern von einem gesondert zu begründenden Feststellungsinteresse abhängt, VwGH 16.05.2011, 2011/17/0007). Inwiefern es gerechtfertigt war, einen feststellenden Abspruch über die im zweiten Spruchteil enthaltene Aufstellung der für E.K. "berücksichtigten" Zahlungsansprüche zu erlassen, muss im vorliegenden Beschwerdefall aber nicht näher erörtert werden, weil sich dieser Spruchteil ebenfalls als rechtswidrig erweist, und zwar insoweit unabhängig von der Frage der Zulässigkeit eines amtswegigen Feststellungsbescheides:
Der zunächst von E.K. (der Erstbeschwerdeführerin) bewirtschaftete Betrieb war seit 15.02.2011 und damit auch zum Zeitpunkt der Erlassung des erstangefochtenen Bescheides bereits auf die Personengemeinschaft E.K., D.K. und S.K. (die Zweitbeschwerdeführerin) übergegangen. Es ist nicht ersichtlich, dass E.K. in diesem Zeitpunkt noch Betriebsinhaberin gewesen wäre, weshalb eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen an sie schon daran scheitert. Auch die spezifische Rechtsgrundlage für die Zuweisung der hier in Rede stehenden Zahlungsansprüche (Anhang IX Abschnitt B der Verordnung 73/2009) sieht eine Zuweisung ausschließlich an "Betriebsinhaber" vor.
2.3. Daran knüpft sich ist die Frage, ob diese für 2012 (rechtswidrig an E.K.) zugewiesenen Zahlungsansprüche (stattdessen) an die Personengemeinschaft zuzuweisen gewesen wären.
Dies ist im Ergebnis - wie im Folgenden ausgeführt ist - zu bejahen. Entgegen der den Beschwerden zugrundeliegenden Auffassung folgt dieses Ergebnis allerdings nicht daraus, dass die Beschwerdeführer eine "Korrektur" des Bewirtschafterwechsel-Formulars eingebracht haben, durch welche die ursprüngliche Angabe im Bewirtschafterwechsel-Formular, wonach der Bewirtschafterwechsel ohne gleichzeitige Übertragung der Ansprüche aus der Einheitlichen Betriebsprämie erfolgt, nachträglich auf eine gegenteilige Angabe korrigiert werden sollte. Diesem Ansinnen einer nachträglichen Korrektur steht bereits der Umstand entgegen, dass die Anzeige der Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß § 3 der Direktzahlungsverordnung fristgebunden ist und eine Korrektur nach Fristablauf hiefür (anders als zB im Fall der teilweise oder gänzlichen Rücknahme von Beihilfeanträgen gem. Art. 25 Verordnung [EG] 122/2009) nicht vorgesehen ist. Ein offenkundiger Irrtum (Art. 21 Verordnung [EG] Nr. 1122/2009) kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil die Erstbeschwerdeführerin im zeitlichen Kontext der Betriebsübergabe vorhandene Zahlungsansprüche individuell - offenbar bewusst - an einen Dritten übertragen hat (vgl. auch die Rechtsprechung des VwGH, wonach als offensichtlicher Irrtum nur solche fehlerhaften Erklärungen in Betracht kommen, bei denen der Irrtum für die Behörde "ohne weiteres erkennbar" ist, zB VwGH 16.11.2011, 2011/17/0192, 09.09.2013, 2011/17/0216). Die Annahme, dass die ursprüngliche Angabe im Bewirtschafterwechsel-Formular irrtümlich erfolgte und stattdessen sämtliche Zahlungsansprüche mit den Flächen mitübertragen werden sollten (also von der Möglichkeit des § 3 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung Gebrauch gemacht werden sollte) scheidet damit aus. Schließlich lässt sich eine "Übertragung" jener Zahlungsansprüche, die erst im Jahr 2012 zuzuweisen waren, schon deswegen nicht mit einer Korrektur des Bewirtschafterwechsel-Formulars vornehmen, weil die genannten Zahlungsansprüche zum Zeitpunkt des Bewirtschafterwechsels noch nicht vorhanden waren; als spätere Übertragung der Zahlungsansprüche (im Jahr 2012) lässt sich der Vorgang deswegen nicht interpretieren, weil die erst im Jahr 2012 zuzuweisenden Zahlungsansprüche der Erstbeschwerdeführerin (wie ausgeführt) mangels eigenen Betriebs nicht mehr zugewiesen werden durften.
Die Beurteilung der Beschwerde hängt somit von der Frage ab, ob Zahlungsansprüche, die im Zeitpunkt der Übergabe noch nicht zugeteilt waren, sondern erst später zuzuteilen waren, deren Entstehungsgrund jedoch auf Vorgänge zurückgeht, die sich vor der Übergabe verwirklicht haben, dem (der) neuen Bewirtschafter(in) des Betriebs zuzuteilen sind. Die Verordnungen (EG) Nr. 1120/2009 (Art. 4 [Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung] und Art. 5 [Zusammenschlüsse und Aufteilungen]) und (EG) Nr. 1122/2009 (Art. 82) enthalten einzelne Regelungen, die für bestimmte Fallkonstellationen den Einfluss von Änderungen in der Eigenschaft des Bewirtschafters auf den weiteren Zugang zur Betriebsprämienregelung behandeln.
Der hier eingetretene Vorgang (Hinzutreten weiterer Personen zu einem zuvor durch eine Einzelperson bewirtschafteten Betrieb zur Bildung einer künftig als neue Bewirtschafterin auftretenden Personengemeinschaft) kann zwar nicht als "Zusammenschluss" im Sinne von Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 qualifiziert werden, weil nicht mehrere Betriebe zusammengeschlossen wurden, sondern ein bestehender, zunächst von einer Einzelperson geführter, Betrieb durch Hinzutreten weiterer Personen in eine Personengemeinschaft übergegangen ist, so dass die Voraussetzungen der Begriffsdefinition des Zusammenschlusses nach Art. 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 dem Wortlaut nach nicht erfüllt sind ("der Zusammenschluss von zwei oder mehr getrennten Betriebsinhabern im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung [EG] Nr. 73/2009 zu einem neuen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken von dem bzw. den Inhaber(n) kontrolliert wird, die ursprünglich mindestens einen dieser Betriebe kontrolliert haben"). Der Vorgang des Hinzutretens weiterer Personen zum ursprünglichen Betriebsinhaber unter Gründung einer Personenvereinigung lässt sich auch nicht als "Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung des Betriebsinhabers" im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 beschreiben.
Art. 5 der Verordnung (EG) 1120/2009 ordnet für einen derartigen Zusammenschluss an, dass für den Fall, dass sich dieser "auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder die Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen auswirken" würde, der oder die Betriebsinhaber, der bzw. die den oder die neuen Betrieb(e) leiten, unter denselben Bedingungen wie der oder die Betriebsinhaber des oder der ursprünglichen Betriebe(s) Zugang zur Betriebsprämienregelung hat/haben. Dabei wird "der Referenzbetrag auf der Grundlage der Produktionseinheiten der ursprünglichen Betriebe berechnet."
Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der Vorläuferbestimmung des Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1782/2003 iVm. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 1782/2003.
Nach dieser Bestimmung kann der neue Betriebsinhaber im Fall von Zusammenschlüssen unter denselben Bedingungen wie die ursprünglichen Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen. Die damit vorgesehene Rechtsnachfolge wird von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht als jenen, die sich materiell-rechtlich für einen Zusammenschluss aus Art. 33 Verordnung (EG) 73/2009 bzw. Art. 5 Verordnung (EG) 1120 /2009 ergeben (vgl. dt. BVerwG 14.11.2013, 3 C 29.12, Rn 18, zur Vorläuferbestimmung nach dem Regime der Verordnung (EG) 1782/2003).
Auch wenn sich der vorliegende Sachverhalt nicht unter den Wortlaut der zitierten Bestimmungen subsumieren lässt, kann ihnen die Regelungsintention des Unionsgesetzgebers entnommen werden, unwesentliche Änderungen in der personellen Zusammensetzung oder im Status der Betriebsinhaber für Zwecke des Zugangs zur Betriebsprämienregelung ausgeklammert zu lassen und in diesem Fall die Situation der geänderten Betriebsinhaberschaft rechtlich mit der Situation einer unveränderten Betriebsinhaberschaft gleichzustellen. Eine solche Änderung soll demnach insoweit unwesentlich sein, als der jeweilige Betrieb (wenn auch uU nach Aufteilung oder Zusammenschluss) unverändert bleibt und die damit verbundenen Verpflichtungen weiter gelten.
Damit kommt letztlich ein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz zum Ausdruck, den die Rechtsprechung des EuGH bereits allgemein für Übertragungen eines Betriebs anerkannt hat, sofern auch die mit dem Betrieb verbundenen Verpflichtungen bei der Übertragung auf den neuen Bewirtschafter übergehen (EuGH 19.03.1992, Rs C-84/90 Dent Rn 17 f; 27.01.1994 Rs. C-98/91 Herbrink Rn 18-21).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, dass ein Sachverhalt wie der vorliegende nach der erkennbaren Regelungsintention des Unionsgesetzgebers von den Rechtsfolgen einer Rechtsnachfolge, wie sie für Zusammenschlüsse und Aufteilungen in Art. 5 Verordnung (EG) 1120/2009 vorgesehen sind, ausgeklammert zu bleiben hätte. Vielmehr lässt sich ein solcher Sachverhalt, der vom Unionsgesetzgeber offenkundig nicht bedacht war, mit der von Art. 5 leg.cit. geregelten Fallgruppe gleichsetzen. Ein Umgehungspotential kann bei dieser Anwendung der Rechtslage nicht erkannt werden, könnte ein solches doch erst dann in Frage kommen, wenn der Betrieb wieder (uzw. anders) aufgeteilt wird; zudem fände, wenn eine Umgehung feststeht, die Anti-Umgehungsklausel des Art. 30 der Verordnung 73/2009 Anwendung.
Die belangte Behörde hat der Erstbeschwerdeführerin mit dem erstangefochtenen Bescheid gemäß Anhang IX Abschnitt B der Verordnung 73/2009 Zahlungsansprüche mit der Begründung zugewiesen, dass sie sich als Betriebsinhaberin an einer Rodungsregelung gemäß Titel V Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beteiligt hat (in den Worten des Bescheides "da Ihnen im Jahr 2011 für 0,50 ha gerodete Weinflächen per Bescheid eine Prämie gewährt wurde"). Nach dem zitierten Anhang der Verordnung 73/2009 erhält ein "Betriebsinhaber" "in dem Jahr nach der Rodung" Zahlungsansprüche entsprechend der Fläche in Hektar, für die er eine Rodungsprämie bezogen hat.
Da die Erstbeschwerdeführerin ihren Betrieb nach der Rodung im Jahr 2011 an die Personengemeinschaft übertragen hat, an der sie nunmehr auch beteiligt ist (insofern ist, wie ausgeführt, Art. 5 Verordnung 1120/2009 analog anzuwenden), hat die Personengemeinschaft nach Art. 5 Verordnung 1120/2009 "unter denselben Bedingungen wie der oder die Betriebsinhaber des oder der ursprünglichen Betriebe(s) Zugang zur Betriebsprämienregelung". Die im Zeitpunkt vor dem Zusammenschluss erfolgte Rodung muss sich daher, soweit sie im Jahr 2012 für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Anhang IX Abschnitt B der Verordnung 73/2009 relevant ist, unter den gleichen Bedingungen für die Personengemeinschaft, an der die Erstbeschwerdeführerin seit dem Zusammenschluss beteiligt ist, auswirken, wie sie sich für die Erstbeschwerdeführerin ausgewirkt hätte, wäre diese noch Betriebsinhaberin. Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Anhang IX Abschnitt B der Verordnung (EG) 73/2009 an Personen, die nicht "Betriebsinhaber" sind (eine solche ordnet der erstangefochtene Bescheid in seinem zweiten Spruchteil an), kommt dagegen nicht in Betracht.
3. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Fläche von 2,61 ha als "beihilfefähig" bezeichnet, dies wurde auch nicht bestritten. Die belangte Behörde wird unter Zugrundelegung des der Personengemeinschaft (und nicht der E.K.) im Jahr 2012 zustehenden Zahlungsanspruches eine Berechnung der zuzusprechenden Betriebsprämie vorzunehmen haben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht greift das Bundesverwaltungsgericht dabei auf die Ermächtigung des § 19 Abs. 3 MOG 2007 zurück.
Diese Bestimmung lautet: "(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
Zur einschlägigen Vorgängerbestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die parlamentarischen Materialien zum MOG 2007, BGBl. I 55/2007, Folgendes ausgesprochen (VwGH 10.10.2011, 2011/17/0143):
"Nach den Materialien hiezu (RV 37 Blg 23. GP, 9) soll die Bestimmung des § 19 Abs. 3 leg. cit. der Berufungsbehörde ermöglichen, im Rahmen der Berufungsentscheidung die konkrete Berechnungsgrundlage vorzugeben. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag auf Basis der Vorgaben im Berufungsbescheid soll danach im Zuge der Auszahlung von der AMA bekannt gegeben werden.
[...] § 66 Abs. 4 AVG, [wonach] die Berufungsbehörde ‚in der Sache selbst' zu entscheiden hat, bedeutet, dass sie sich mit der vorliegenden Verwaltungssache in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz zu befassen hat. Sie hat den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und rechtlich zu beurteilen und ein allenfalls bestehendes Ermessen auszuüben. Prozessgegenstand der Berufungsentscheidung ist daher die Verwaltungssache, die zunächst der ersten Instanz vorlag [...]. Von diesem Grundsatz [...] macht § 19 Abs. 3 MOG 2007 insofern eine Ausnahme, als diese Bestimmung der Berufungsbehörde ermöglicht, ‚in den zu erlassenden Bescheiden die genaue Berechnung des Auszahlungsbetrags' vorzugeben. Wie sich aus den oben zitierten Materialien hiezu ergibt, soll damit der Berufungsbehörde die Möglichkeit eröffnet werden, den tatsächlichen Auszahlungsbetrag ‚auf Basis der Vorgaben im Berufungsbescheid' einer weiteren Bescheiderlassung der Behörde erster Instanz vorzubehalten.
§ 19 Abs. 3 MOG 2007 ist - auch als eng zu interpretierende Ausnahme vor dem Hintergrund der allgemeinen Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG - so zu verstehen, dass die Berufungsbehörde bereits im - allein der Rechtskraft fähigen - Spruch die bei ihr anhängige Sache abschließend zu erledigen hat und (nur) die konkrete Berechnung eines sich daraus - entsprechend den eindeutigen Vorgaben der Berufungsbehörde - ergebenden Auszahlungsbetrages der Behörde erster Instanz vorbehalten bleiben darf."
Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMLFUW - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. I 189/2013, wurde die einschlägige Rechtslage zur Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Reform 2012 neu gefasst und erhielt ihren nunmehrigen Wortlaut. Die parlamentarischen Materialien führen dazu erläuternd Folgendes aus (RV 2291 BlgNR 24. GP, S. 12):
"Die bestehenden Sonderverfahrensvorschriften der Abs. 2 bis 4 sollen auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beibehalten werden.
[...]
Abs. 3 ermöglicht dem Bundesverwaltungsgericht, die rechnerische Durchführung der von ihm getroffenen Sachentscheidung der AMA zu übertragen. Diese Vorgangsweise trägt der teilweise komplexen Berechnung unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Algorithmen, die Bestandteil der Software der AMA-Datenbank sind, Rechnung. Eine inhaltliche Entscheidungsbefugnis kommt der AMA damit nicht zu."
Die Konsequenz der Entscheidung, dass der Zweitbeschwerdeführerin Zahlungsansprpche zuzuweisen sind, die für das Antragsjahr 2012 nutzbar sind und dass die Zweitbeschwerdeführerin - wie im angefochtenen Bescheid festgehalten wurde - über 2,16 ha an beihilfefähiger Fläche verfügt, ist, dass davon ausgehend die Betriebsprämie zu berechnen ist. Im Lichte der oben zitierten Gesetzesmaterialien kann dieser Vorgang gemäß der zitierten Bestimmung der AMA überlassen werden.
4. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was unter Umständen dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 3 VwGVG stellt und keine Beweisanträge gestellt hat, die der Annahme eines solchen Verzichts entgegenstehen (VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012; 11.11.2015, Ra 2015/04/0061, mwN). Ein schlüssiger Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer jedoch über die Möglichkeit der Antragstellung belehrt und ihnen mitgeteilt, dass für den Fall, dass kein Antrag gestellt wird, eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Betracht kommt. Die Beschwerdeführer haben darauf nicht mehr reagiert. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass der Sachverhalt unstrittig ist, von einem konkludenten Verzicht aus.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Schicksal von Ansprüchen aus der Betriebsprämie bei Betriebsteilungen, Betriebszusammenschlüssen oder gleichzuhaltenden Sachverhalten. Die Rechtslage ist in dieser Hinsicht auch nicht in einem solchen Maß eindeutig, dass kein Raum für andere vertretbare Sichtweisen bliebe. Auch dazu, ob eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen an eine Person, die nicht (mehr) Betriebsinhaber ist, zulässig ist und ob ein Abspruch über die Einheitliche Betriebsprämie in einem solchen Fall antragslos erfolgen darf, fehlt es bislang an einer Rechtsprechung.
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