BVwG W128 2136659-1

W128 2136659-1Tribunale amministrativo federale11 nov 2016

Regest

Anzeigepflicht, materiell - rechtliche Ausschlussfrist, öffentliche<br/>Schule, Öffentlichkeitsrecht, Privatschule, Schulbesuch, Schuljahr,<br/>Schulpflicht, Verspätung

Testo completo

BVwG W128 2136659-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2136659.1.00

Spruch

W128 2136659-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, mj. XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigten, den Zweitbeschwerdeführer, XXXX (Vater) und die Drittbeschwerdeführerin, XXXX (Mutter), gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien (SSR) vom 19.09.2016, Zl. 003.103/0083-PAEXT/2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF, mit der Maßgabe abgewiesen,

dass der Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:

"2. XXXX hat ihre Schulpflicht im Schuljahr 2016/2017 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG zu erfüllen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 16.09.2016 zeigte der Zweitbeschwerdeführer die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin am Unterricht am privaten Oberstufenrealgymnasium, XXXX, einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, für das Schuljahr 2016/2017 an.

2. Am 19.06.2016 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, in dessen Spruch sie anordnete, dass:

1. die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2016/2017 gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG untersagt werde;

2. der Zweitbeschwerdeführer daher verpflichtet sei, im Schuljahr 2016/2017 für die Erfüllung der Schulpflicht der Beschwerdeführerin an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulart Bezeichnung zu sorgen;

3. einer etwaigen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

In der Begründung wird ausgeführt, dass gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht der Behörde vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen hätten. Die gegenständliche Teilnahme der Schülerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht sei am 16.09.2016 angezeigt worden. Gemäß § 56 Abs. 1 Wiener Schulgesetz habe das Schuljahr in Wien im Schuljahr 2016/2017 am 05.09.2016 begonnen, weshalb die Anzeige verspätet eingebracht worden sei. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich bestehe.

Der Bescheid wurde am 20.09.2016 zugestellt.

3. Mit Schreiben vom 30.09.2016, welches im Briefkopf den Zweitbeschwerdeführer aufweist und von der Drittbeschwerdeführerin unterfertigt wurde, erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer nicht gewusst hätten, dass jener Schule, welche die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2016/2017 besuchen solle, dass Öffentlichkeitsrecht nicht auf Dauer verliehen worden sei. Aufgrund gesundheitlicher Probleme der Drittbeschwerdeführerin, habe die Erstbeschwerdeführerin die Schule in der ersten Schulwoche nicht besuchen und habe auch das erforderliche Formular nicht rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebracht werden können. Dem Schreiben beigelegt war eine Bestätigung über einen stationären Aufenthalts der Drittbeschwerdeführerin vom 15.09.2016 bis 17.09.2016.

4. Mit Schreiben vom 05.10.2016 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

5. Am 14.10.2016 erteilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und forderte diese auf, darzulegen, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung stützt.

6. Mit Schreiben vom 30.10.2016 teilte der, ebenso wie die Erst- und Drittbeschwerdeführerin, nicht rechtsfreundlich vertretene Zweitbeschwerdeführer mit, dass man mit Ende des Schuljahres 2015/2016 alle Unterlagen für das Externistenreferat [der belangten Behörde] beim ehemaligen Schulleiter abgegeben habe. Nach dem Schulleiterwechsel seien die Beschwerdeführer vom neuen Schulleiter aufgefordert worden, das Formular über die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht nochmals der belangten Behörde zu übermitteln. Dies sei am 07.09.2016 protokolliert worden und habe aufgrund der häuslichen Situation, der Erkrankung des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin, nicht vorher erledigt werden können. Aufgrund der Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin habe die Erstbeschwerdeführerin den Unterricht in der ersten Schulwoche auch nicht besuchen können. Dem Schreiben beigelegt war eine Bescheinigung über einen Krankenstand des Zweitbeschwerdeführers vom 06.09.2016 bis 14.09.2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem privaten Oberstufenrealgymnasium, XXXX, wurde für das Schuljahr 2016/2017 kein Öffentlichkeitsrecht gemäß den Bestimmungen des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962 verliehen.

Die Anzeige des Zweitbeschwerdeführers über die Teilnahme der schulpflichtigen Erstbeschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht langte am 16.09.2016 bei der belangten Behörde ein.

Das Schuljahr 2016/2017 begann in Wien am 05.09.2016.

Eine rechtzeitige Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG, dass die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2016/2017 eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht besucht, ist nicht erfolgt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Insbesondere ergibt sich die Feststellung über das Einbringungsdatum der Anzeige des Zweitbeschwerdeführers aus dem im Akt inne liegenden Formular, welches unbestritten von diesem ausgefüllt und unterfertigt wurde und welches mit dem Eingangsstempel der belangten Behörde, datiert mit 16.09.2016, versehen ist.

Dass dem privaten Oberstufenrealgymnasium, XXXX, gemäß den Bestimmungen des Privatschulgesetzes das Öffentlichkeitsrecht weder auf Dauer noch für das Schuljahr 2016/2017 verliehen wurde, ist nicht strittig. Zu den widersprüchlichen Angaben des Zweitbeschwerdeführers, er habe, wie in der Beschwerde ausgeführt, nicht gewusst, dass die Schule kein unbefristetes Öffentlichkeitsrecht besitze und der Angabe im Schreiben vom 30.10.2016, dass man bereits zum Ende des Schuljahres beim ehemaligen Direktor entsprechende Formulare abgegeben habe, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 leg.cit. kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer öffentlichen oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monats ab dem Einlagen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 2 leg cit. geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben sei.

Gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch [...] zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten.

Gemäß § 56 Abs. 1 Wiener Schulgesetz, LGBl. Nr. 20/1976 idF LGBl. Nr. 09/2013 beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

Gemäß § 167 Abs. 1 ABGB ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.

3.2.2. Da den Eltern oder sonstigen erziehungsberechtigten im Verfahren nach dem Schulpflichtgesetz Parteistellung zukommt (siehe Jonak/Kövesi Das Österreichische Schulrecht14, Anm. 2 zu § 6 SchPflG, S. 491), ist es für eine formell mängelfreie Beschwerde ohne Bedeutung, dass diese im Kopf den Zweitbeschwerdeführer aufweist und von der Drittbeschwerdeführerin unterfertigt wurde. Im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel über die jeweilige Vertretungsbefugnis.

3.2.3. Da dem privaten Oberstufenrealgymnasium, XXXX für das Schuljahr 2016/2017 (noch) nicht das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, handelt es um eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht iSd § 11 Abs. 1 SchPflG. Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG musste daher die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin am Unterricht dieser Schule im Schuljahr 2016/2017 vor Beginn dieses Schuljahres bei der belangten Behörde angezeigt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.09.1992, Zl. 92/10/0160 (siehe auch hg. E vom 17.09.2015, W128 2111529-1) ausgeführt, dass die Befristung gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG keine bloße Ordnungsvorschrift sondern eine Präklusivfrist ist und begründete dies damit, dass das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht es gebietet, die Teilnahme am häuslichen Unterricht oder am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt - spätestens allerdings noch VOR Beginn des Schuljahres - der Schulbehörde anzuzeigen. Dafür spricht auch, dass der Bezirksschulrat (nunmehr Landes- bzw. Stadtschulrat) nur innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige die Teilnahme an einem solchen Unterricht bei Vorliegen der im Gesetz genannten Umstände untersagen kann. Eine Untersagung ist demnach bei einer verspäteten Anzeige gerechtfertigt (vgl. hierzu auch Jonak/Kövesi Das Österreichische Schulrecht14, Anm. 6a zu § 11 SchPflG, S. 506).

Nach dem insofern unbestrittenen Beschwerdevorbringen begann das Schuljahr 2016/2017 in Wien am 05.09.2016. Die erst am 16.09.2016 erfolgte Anzeige bei der belangten Behörde war daher gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. verspätet.

Die hier vorliegende materiell rechtliche Frist ist nicht restituierbar. Sie ist weder durch die belangte Behörde erstreckbar, noch wäre sie einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich (siehe für viele VwGH vom 27.09.2013, Zl. 2010/05/0202 und VwGH vom 09.12.2010, Zl. 2007/09/0122). Davon abgesehen, dass die vorgelegten Bestätigungen über Erkrankungen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin, in beiden Fällen Zeitenräume nach Beginn des Schuljahres 2016/2017 belegen, könnte somit auch eine zeitlich früher stattgefundene Erkrankung zu keinem anderen Ergebnis führen.

3.2.4. Zum Vorbringen, die Eltern der Erstbeschwerdeführerin hätten dem ehemaligen Direktor bereits mit Ende des Schuljahres alle Unterlagen für das Externistenreferat übergeben, ist Folgendes festzuhalten: Dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 SchPflG ist unmissverständlich zu entnehmen, dass eine solche Anzeige an den Landesschulrat (hier Stadtschulrat) zu richten ist. Auch wenn die Beschwerdeführer die Formulare dem dafür nicht zuständigen Schuldirektor übergeben hätten, träfe sie gemäß § 6 Abs. 1 AVG die Gefahr der Fristversäumnis. Das im Verbesserungsschreiben vom 30.10.2016 von der Beschwerde vom 30.09.20166 abweichende Vorbringen zeigt allerdings, dass den Beschwerdeführern schon mit Ende des Schuljahres 2015/2016 bewusst war, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht besuchen soll. Allerdings ist dies ist aus den oben näher ausgeführten Wirkungen der Präklusivfrist ebenfalls rechtlich unerheblich. Die Beweislast für das Einlangen eines Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Es steht dagegen unbestritten fest, und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet, dass eine solche, über den ehemaligen Direktor eingebrachte Meldung, nicht bei der belangten Behörde eingelangt ist.

3.2.5. Zur Abänderung des Spruchpunktes 2 ist festzuhalten, dass gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten.

Diese Verpflichtung per Bescheid alleine nur dem, aktenkundig neben der Drittbeschwerdeführerin erziehungsberechtigten, Zweitbeschwerdeführer zu überbinden entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage, zumal die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat.

§ 4 SchPflG stellt nicht auf die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes auf Dauer ab, sondern nur auf die Ausstattung der Schule mit dem Öffentlichkeitsrecht. Es kann daher - unabhängig von einer verpflichtenden Meldung gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG für das nächstfolgende Schuljahr - der Erstbeschwerdeführerin nicht verwehrt werden, ab Rechtskraft des Verleihungsbescheides, nach Maßgabe der Vorschriften des Schulunterrichtsgesetzes, in eine Schule zu wechseln, der im Laufe des Schuljahres 2016/2017, auf dieses befristet, das Öffentlichkeitsrecht verliehen wird.

Der Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides war daher dementsprechend abzuändern.

3.2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen, da die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH vom 10.03.2015, E1993/2014-9). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, insbesondere, dass der Zweitbeschwerdeführer die Anzeige am 16.09.2016 eingebracht hat, ist nicht strittig. Ob die Eltern dem ehemaligen Direktor der Schule Formulare für das Externistenreferat übergeben haben, ist im Hinblick auf die - auch in einem solchen Fall - nicht restituierbar abgelaufene Präklusivfrist aus rechtlicher Sicht unerheblich.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

3.3.3. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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