BVwG L515 2134279-1

L515 2134279-1Tribunale amministrativo federale11 nov 2016

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG L515 2134279-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L515.2134279.1.00

Spruch

L515 2134279-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX , vom XXXX , Zl. Passnummer XXXX , Versicherungsnummer: XXXX , beschlossen:

A)In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX , vom XXXX , Zl. Passnummer XXXX , wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice verwiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei ("bP") ist Inhaberin eines Behindertenpasses und brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde ("bB") einen Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass, sowie auf die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO 1960 ein.

I.2. Die bB beauftragte einen medizinischen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens, welches sie in die Lage versetzen sollte, die Rechtsfrage, ob der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zu beantworten.

I.2.1. Auf die Frage, welche festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen die Mobilität der bP einschränken und in welche Weise dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca.

300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen

Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht wird, antwortete der Sachverständige, dass eine deutliche Mobilitätsbeeinträchtigung vorliege. Entsprechend der derzeitigen Klinik und der Funktion der Gelenke sei die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht dauerhaft massiv erschwert.

Die Frage, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führen und in welcher Weise dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterscheide oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht wird, beantwortete der Sachverständige, dass eine deutliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliege. Eine massive dauerhafte Einschränkung liege jedoch nicht vor. Entsprechend den "bestehenden Richtlinien" sei die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel "noch zumutbar".

I.2.2. Der bB wurde das Gutachten zur Kenntnis gebracht, worauf sie im Rahmen einer Stellungnahme vorbrachte, dass sie seit 1987 stark gehbehindert sei und sich ihre Situation nicht verbessert, sondern eher verschlechtert habe. Aus dem Inhalt der Stellungnahme ist wohl entnehmbar, dass sie sich vor allem gegen die Annahme der bP, sie könne 300 - 400 m zu Fuß zurücklegen, wende.

Die bP gab gleichzeitig bekannt, sie werde bis 12.6.2016 nicht an der Abgabestelle anwesend sein.

I.3.1. Mit Bescheid vom 13.6.2016 wies die bB den Antrag der bP in allen Spruchpunkten ab. Sie ging davon aus, dass aufgrund des unter Punkt. 1.2. genannten Gutachtens feststünde, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

I.3.2. Mit Schreiben vom 16.6.2016 brachte die bP vor, sie "beeinspruche" den oa. Bescheid und werde Beweismittel "bis zur angegebenen Frist" vorlegen. Sie könne sich die Ablehnung nicht verstellen, da "29b STVO der Vermerk steht‚ ist dauernd stark gehbehindert'".

I.4. Mit Schreiben vom 21.6.2016 wurde der bP von der bB mitgeteilt, dass das "Sozialministeriumservice bei Vorlage neuer Befunde" eine Beschwerdevorentscheidung treffen könnte. Wenn dies nicht möglich wäre, würden die Akte dem ho. Gericht vorgelegt. Hierauf teilte die bP mit, dass es ihr nicht möglich wäre, innerhalb der genannten Frist weitere Unterlagen vorzulegen.

I.5.1. Entgegen ihren Ankündigungen legte die bP am 12.7.2016 ein medizinisches Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vor, worauf die bB ein Beschwerdevorent-scheidungsverfahren einleitete und ein weiteres medizinisches Gutachten einholte. Laut dem medizinischen Gutachter ergebe sich insgesamt das Bild, dass eine Wegstrecke von 300 - 400 m zurückgelegt werden kann und aufgrund der gefundenen Beweglichkeit sämtlicher Gelenke sich auch die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens, sowie die Möglichkeit der Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel ergibt.

I.5.2. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde durch die bB nicht erlassen. Sie legte die Beschwerdeakte dem ho. Gericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der seitens der Verfahrensparteien nicht beanstandeten unbedenklichen Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Einleitend geht das ho. Gericht im Rahmen der Ermittlung des Willens der bP davon aus, dass sie im Rahmen des von Ihr eingebrachten Schreibens, mit dem sie den angefochtenen Bescheid beeinspruche, nicht einen (von der bB zurückzuweisenden) Einspruch gegen diesen Bescheid, sondern dagegen eine Beschwerde an das ho. Gericht einbringen wollte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 45 (3) Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idgF (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gem. Abs. 4 leg. cit. hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Gem. § 28 Abs 3 VwGG ist die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde - wodurch die Rechtssache nicht materiell erledigt wird, sondern handelt es sich hierbei um eine kassatorisch-prozessuale Entscheidung- aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung mittels Beschluss vorzunehmen. Ebenso ordnet der Gesetzgeber in § 24 (2) VwGVG ausdrücklich an, dass eine Verhandlung dann entfallen kann, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Da im gegenständlichen Fall die Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung an die belangte Behörde durch den Einzelrichter.

Im gegenständlichen Fall liegt somit aufgrund der zitierten Bestimmungen iVm der gültigen GV des ho. Gerichts die Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichts in der gegenständlichen Zusammensetzung zur Prüfung der gegenständlichen Beschwerde vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gem. § 46 letzter Satz BBG dürfen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Zu A)

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen,

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren im oa. Sinne geführt wurde und ergibt sich einzelfallbezogen hieraus Folgendes:

Wie bereits erwähnt, dürfen gem. § 46 letzter Satz BBG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden, woraus sich aus systematisch-teleologischen Erwägungen ergibt, dass neue Tatsachen und Beweismittel im gegenständlichen Fall letztmalig in der Beschwerdeschrift gegen den angefochtenen Bescheid vorgebracht werden durften. Spiegelbildlich ist es dem ho. Gericht verwehrt, in § 46 letzter Satz BBG genannte Beweismittel -und folglich auch weitere Beweismittel, welche sich auf diese Beweismittel stützen- im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Das ho. Gericht hat sich daher im gegenständlichen Verfahren ausschließlich mit jenen Tatsachen und Beweismitteln auseinanderzusetzen, welche bis zur Einbringung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid von den Parteien vorgebracht wurden. Dies muss mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage auch dann gelten, wenn die bB zwar ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren einleitete, letztlich aber von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand nahm.

Eine gegenteilige als oben beschriebene Auslegung des genannten Bestimmung würde im Ergebnis dazu führen, dass durch die bloße Einleitung eines Beschwerdevorentscheidungs-verfahrens durch die bB, ohne dass letztlich tatsächlich eine Beschwerdevorentscheidung ergeht, das in § 46 BBG verankerte Neuerungsverbot ausgehebelt wird. Eine derartige Intention kann dem Gesetzgeber schon aus systematisch-teleologischen Erwägungen nicht unterstellt werden.

Im gegenständlichen Fall wurde zwar ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeleitet, es erging aber keine Beschwerdevorentscheidung und wurde die Akte dem Gericht vorgelegt. Mit der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurden keine weiteren Tatsachen und Beweismittel vorgebracht, weshalb das ho. Gericht die anstehenden Sach- und Rechtsfragen aufgrund jener Beweis- und Faktenlage zu beurteilen hat, welche der bB zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bekannt waren oder bekannt sein mussten und ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass sie sich hierbei im Wesentlichen auf das unter Punkt I.2. genannte Gutachten stützte, welches sich als mangelhaft erwies:

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren [...] im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Ein Gutachten hat somit eine Befundaufnahme durch den Sachverständigen und das Gutachten im engeren Sinne, nämlich im Sinne von allgemein nachvollziehbaren, auf das Fachwissen des Sachverständigen begründete Schlussfolgerung bzw. Tatsachen-feststellungen zu enthalten. Darüber hinausgehende Fragen, insbesondere Rechtsfragen sind von der Behörde und nicht vom Sachverständigen zu beantworten.

Im gegenständlichen Fall beschränkte sich unter Punkt I.2. der Sachverständige in der Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen in allgemein gehaltenen Ausführungen, der Wiedergabe des Normtextes, des Verweises auf nicht näher definierte und im Gutachten nicht ausgeführte "Richtlinien" und der Vorwegnahme der Beantwortung der Rechtsfrage.

Das das unter Punkt I.2. genannte Gutachten stellt sich daher zur Beantwortung der im gegenständlichen Verfahren relevanten Rechtsfragen als nicht tragfähig dar.

Durch den hier erlassenen Beschluss tritt das Verfahren in jenen Stand zurück, in dem es sich vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die bB befand. Im Lichte der oben dargelegten Überlegungen wird die belangte Behörde nunmehr im Zuge von ergänzenden Ermittlungen vor dem Hintergrund der ihr bekannten Tatsachen den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und im Anschluss hieran die relevanten Rechtsfragen zu beantworten haben.

Sollte sich der Bedarf ergeben, im Ermittlungsverfahren gem. § 45 Abs. 3 AVG vorzugehen, wird dies von der belangten Behörde ebenfalls zu veranlassen sein.

Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und der belangten Behörde eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482;

Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167, sowie die bereits zitierte Judikatur).

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus stellen sich im gegenständlichen Fall primär Fragen der Beweiswürdigung.

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