I401 2014291-1•BVwG I401 2014291-1
I401 2014291-1Tribunale amministrativo federale11 nov 2016
Beitragsgrundlagen, Beitragszuschlag, Einkommenssteuerbescheid,<br/>Pflichtversicherung, selbstständig Erwerbstätiger
I401 2014291-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, dieser vertreten durch die Rubatscher Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Anichstraße 24, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 07.10.2014, betreffend Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der monatlichen Beitragsgrundlagen und Vorschreibung von Beiträgen sowie eines Beitragszuschlages nach dem GSVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), vom 07.10.2014 wurde festgestellt, dass Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterlag sowie die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung € 973,76 und in der Krankenversicherung € 507,21 betrug, und der Beschwerdeführer verpflichtet, monatliche Beiträge in der Pensionsversicherung in der Höhe von € 170,41 und in der Krankenversicherung in der Höhe von €
38,81 sowie für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2012 einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 233,52 zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bis 31.08.2012 sowohl als Aufsichtsrat des Allgemeinen Rechenzentrums als auch als Mitglied des Beirates der Volksbanken AG tätig gewesen sei und Sitzungsgelder sowie Vergütungen bezogen habe. Zudem habe er die Tätigkeit als Berater der Hagebank Tirol Holding bis 31.12.2012 ausgeübt und dafür ein Beitragshonorar bezogen. Im Einkommensteuerbescheid 2012 des Finanzamtes Innsbruck vom 18.03.2014 seien Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von € 11.685,09 ausgewiesen. Seit 01.09.2012 beziehe er von der Pensionsversicherungsanstalt eine Pension. Er habe in der Einkommensprognoseerklärung, welche am 13.12.2011 bei der belangten Behörde eingelangt sei, bekannt gegeben, dass seine Einkünfte ab dem Jahr 2011 die in Frage kommende Einkommensgrenze nicht überschreiten würden.
Da die Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2012 auf Grund der Beendigung der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der Victoria-Volksbanken PK (= Pensionskassen) AG mit 31.08."2014" (gemeint wohl - wie auch im Folgenden: 2012) nicht mehr erreicht worden sei, sei gegenüber dem Beschwerdeführer die Vorschreibung von Pensions-, Kranken- und Unfallversicherungsbeiträgen nach dem GSVG und ASVG erfolgt. In der Versicherungserklärung vom 02.07.2013 habe er angegeben, vor dem Jahr 2013 die in Betracht kommende Versicherungsgrenze nie überschritten zu haben. Daher sei die Einbeziehung (zu ergänzen: in die Pflichtversicherung nach dem GSVG) basierend auf den Daten des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2012 erfolgt und ein Beitragszuschlag gemäß § 35 Abs. 6 GSVG vorgeschrieben worden.
Vor Durchführung des Mehrfachversicherungsabgleichs hätten sich, basierend auf den Daten des Einkommensteuerbescheides 2012, Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 11.685,09 ergeben, was eine monatliche Beitragsgrundlage in der Höhe von €
973,76 ergebe. Unter der Annahme, dass in den Monaten Jänner bis August "2014" die Höchstbeitragsgrundlage überschritten worden sei, seien lediglich für die Monate September bis Dezember "2014" Beiträge in der Pensions- und in der Krankenversicherung sowie zur Selbständigenvorsorge und ein Beitragszuschlag vorgeschrieben worden. Bereits in der Quartalsvorschreibung sei für die Monate 01.01. bis 31.08.2012 eine weitere Vorschreibung von Beiträgen zur Pensionsversicherung (€ 973,76 x 17,5 % = € 170, 41 x 8 = €
1. 363,28) erfolgt. Für den Zeitraum vom 01.09. bis 31.12.2012 seien, ebenfalls auf der Beitragsgrundlage von € 973,76 basierend, Beiträge zur Krankenversicherung vorgeschrieben worden.
Ausgehend von den im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2012 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünften und unter Berücksichtigung des Mehrfachversicherungsabgleichs, vorerst aber nur für die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung, und des Umstandes, dass es im Jahr 2012 insgesamt zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung gebe, sei die Vorschreibung für das 3. Quartal 2014 vom 13.08.2014 folgendermaßen erstellt worden:
Einkünfte lt. ESt-Bescheid 2012 vom 18.03.2014
Einkünfte aus selbständiger Arbeit € 11.685,00
geteilt durch 12 = monatliche BGL € 973,76
ASVG-BGRL PV Aktiv € 42.300,00
geteilt durch 12 € 3.525,00
Diff. ASVG und Höchst monatl. € 1.410,00
BGL PV € 973,76
Beiträge
UV-ASVG
8,25 x 12 = € 99,00
PV
17,5 % von 973,76 = 170,41 x 12 = € 681,64
17,5 % von 0,00 = 0,00 x 8 = € 0,00
KV
973,76 x 7,65 % = 74,49 x 4 = € 297,96
0,00 x 7,65 % = 0,00 x 8 = € 0,00
Selbständigenvorsorge
973,76 x 1,53 % = 14,90 x 4 = € 59,60
0,00 x 1,53 % = 0,00 x 8 = € 0,00
Beitragszuschlag
(170,41 + 74,49) x 9,3 % = 22,78 x 4 = € 91,12
170, 41 x 9,3 % = 15,85 x 8 = € 126,80
Berichtigung PV (nach Mehrfachversicherungsabgleich)
973,76 x 17,50 % = 170,41 x 8 = € 1.363,28
Vorschreibbetrag 3. Quartal 2014 € 2.719,40
Nach Durchführung des Mehrfachversicherungsabgleichs sei zu einem nach der Quartalsvorschreibung gelegenen Zeitpunkt die Korrektur der Krankenversicherungsbeiträge erfolgt, d.h. es seien nunmehr für das gesamte Jahr 2012 Krankenversicherungsbeiträge von einer monatlichen Beitragsgrundlage von € 507,21 vorgeschrieben und die Beiträge zur Selbständigenvorsorge storniert worden, sodass sich die endgültige Berechnung der Beiträge folgendermaßen darstelle:
ASVG-BGRL KV Aktiv + Pension € 53.133,42
geteilt durch 12 = monatl. BGRL GSVG KV € 4.427,79
Höchstbeitragsgrundlage monatl. 2012 € 4.935,00
Differenz ASVG und Höchst monatl. € 507,21
BGL KV € 507,21
Beiträge:
UV-ASVG
8,25 x 12 = € 99,00
PV
17,5 % von 973,76 = 170,41 x 12 € 2.044,92
KV
7,65 % von 507,21 = 38,81 x 12 = € 465,72
Beitragszuschlag
9,3 % von 209,22 = 15,46 x 12 = € 233,52
Korr. Vorschreibungsbetrag € 2.843,16
Vorschreibung 3. Quartal 2012 € 2.719,40
Die Beiträge zur Selbständigenvorsorge seien deswegen storniert worden, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die Pflichtversicherung bereits eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt bezogen habe.
Da die Pflichtversicherung erst nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides habe festgestellt werden können, sei gemäß § 35 Abs. 6 GSVG ein Zuschlag in Höhe von 9,3 % zu den Beiträgen nach § 27 GSVG im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 vorgeschrieben worden, wobei dieser von der Summe der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge berechnet worden sei (2.044,92 + 465,72 = 2.510,64 x 9,3 % = 233,52).
2. In der gegen diese Entscheidung rechtzeitig eingebrachten Beschwerde beantragte der steuerlich vertretene Beschwerdeführer, den Vorschreibebetrag für das 3. Quartal (des Jahres 2012) auf €
357,19 herabzusetzen.
Begründend führte er aus, dass er in der Zeit vom 01.01. bis 31.08.2012 als Aufsichtsrat des Allgemeinen Rechenzentrums tätig und im selben Zeitraum Mitglied des Beirates der Volksbanken AG gewesen sei. Die Sitzungsgelder für diese Tätigkeiten hätten sich auf €
10. 533,72 belaufen. Darüber hinaus sei er im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2012 als Berater für die Hagebank Tirol Holding und Hagebank Immobilien Ges.m.b.H. tätig gewesen und habe hierfür für das gesamte Kalenderjahr 2012 insgesamt € 1.151,37 erhalten. Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage habe die belangte Behörde die im Kalenderjahr 2012 angefallenen Einkünfte auf einen Kalendermonat umgerechnet. Für den Zeitraum vom 01.09. bis 31.12.2012 sei eine Vorschreibung von Beiträgen in der Pensions- und Krankenversicherung erfolgt. Darüber hinaus seien Beiträge zur Selbständigenvorsorge und ein Beitragszuschlag vorgeschrieben worden. Die belangte Behörde beziehe in die Bemessungsgrundlage Einkünfte mit ein, obwohl diese Erwerbstätigkeiten im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich nicht mehr ausgeübt worden seien. Einkünfte gemäß § 22 und 23 EStG, denen keine zeitlich kongruente Erwerbstätigkeit gegenüber stehe, unterlägen nicht der Versicherungs- und Beitragspflicht. Für die Bemessung der Beitragsgrundlage im Zeitraum September bis Dezember 2012 dürften somit nur die fortdauernden Einkünfte aus der Beratertätigkeit herangezogen werden. Die monatliche Beitragsgrundlage betrage € 95,95 ([€] 1.151,37 geteilt durch 12).
3. Mit Schreiben vom 13.11.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Versicherungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Im konkreten Fall unterlag der Beschwerdeführer auf Grund seiner unselbständigen Tätigkeit bei der Volksbank Tirol Innsbruck-Schwaz AG (nunmehr: Volksbank Tirol AG; eingetragen ins Firmenbuch mit 01.09.2016) im Zeitraum vom 01.01. bis 31.08.2012 der Pflicht- bzw. Vollversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem ASVG, wobei er für diesen Zeitraum ein die (monatliche) Höchstbeitragsgrundlage für 2012 von € 4.230,-- überschreitendes Entgelt erhielt.
1.2. Der Beschwerdeführer bezog vom 01.09. bis 31.12.2012 eine von der Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlte Pension nach dem ASVG.
1.3. Zudem übte er im Jahr 2012 mehrere (selbständige) Erwerbstätigkeiten aus, und zwar in der Funktion als Aufsichtsrat der Allgemeinen Rechenzentrum GmbH und Mitglied des Beirates der Österreichischen Volksbanken-AG sowie als Berater der Hagebank Tirol Holding eingetragene Genossenschaft und als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Volksbank Immobilien Ges.m.b.H.. Die Tätigkeit als Aufsichtsrat und Mitglied des Beirates beendete er mit 30.06.2012, jene als Berater und Geschäftsführer mit 31.12.2012.
Für diese Tätigkeiten wurden ihm Sitzungsgelder, Vergütungen und Beratungshonorare gewährt.
1.4. Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2012 vom 18.03.2014 sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 11.685,09, somit monatlich € 973,76, ausgewiesen.
1.5. Die jährliche Beitragsgrundlage nach dem ASVG im Jahr 2012, welche sich aus dem Aktiv- und Pensionsbezug (samt Sonderzahlungen) zusammensetzt, belief sich auf € 53.133,42, somit monatlich €
4. 427,79 und lag damit unter der für das Jahr 2012 geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von insgesamt € 59.200,-- (= €
4. 230,-- x 14), somit monatlich von € 4.935,--. Die Differenz ergab eine monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung von €
507,21.
Der Beschwerdeführer erhielt in der Zeit vom 01.01. bis 31.08.2012 einen (Aktiv) Bezug von insgesamt € 42.300,-- (= € 4.230,-- [Höchstbeitragsgrundlage] samt anteiliger Sonderzahlung von €
1. 057,50 = € 5.287,50 x 8 Mo). Der Quotient (dividiert durch zwölf Mo.) ergab einen Wert von € 3.525,--. Stellt man diese Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage von € 4.935,-- gegenüber, ergab sich ein Differenzbetrag von € 1.410,-- monatlich, der höher war, als die im Jahr 2012 erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von monatlich € 973,76. Damit war dieser (niedrigere) Betrag als monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu Grunde zu legen.
1.6. Der Beschwerdeführer gab in dem mit "Änderung der Einkommensprognose bzw. Feststellung oder Ende "Opting in"" überschriebenen Formular, welches am 13.12.2011 bei der belangten Behörde einlangte, bekannt, dass seine Einkünfte aus den selbständigen Erwerbstätigkeiten entgegen den ursprünglichen Angaben "ausschließlich im Jahr 2010 / ab dem Jahr 2011" (voraussichtlich) die betragsmäßig für das Jahr 2011 geltende(n) Einkommensgrenze(n) unterschreiten.
Auf Grund dieser Erklärung war er ab 01.01.2010 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und in der Unfallversicherung nach dem ASVG ausgenommen.
In der Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vom 02.07.2013 merkte er an, dass die Einkünfte aus der angeführten selbständigen Tätigkeit voraussichtlich die relevante Versicherungsgrenze für das Kalenderjahr 2013 nicht überschreiten werden, und verneinte die Frage, ob bereits in einem Jahr vor 2013 die in Betracht kommende Versicherungsgrenze überschritten worden sei.
1.7. Die belangte Behörde schrieb keine Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung im Jahr 2012 vor.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und blieben vom Beschwerdeführer im Übrigen unbestritten.
Die Feststellung der Beendigung der Tätigkeit als Beirat bei der Österreichischen Volksbanken-AG und Aufsichtsrat der Allgemeinen Rechenzentrum GmbH mit Ablauf 30.06.2012 sowie als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der Volksbank Immobilien Ges.m.b.H. mit 31.12.2012 beruht auf den vom Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde abgegebenen Erklärungen (jeweils) vom 03.07.2013. Dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, er sei in der Zeit vom 01.01. bis 31.08.2012 als Aufsichtsrat und Mitglied des Beirates tätig gewesen, wird nicht gefolgt; es dürfte darauf zurückzuführen sein, dass der Beschwerdeführer mit 31.08.2012 als unselbständig Beschäftigter in Pension ging. Im Übrigen kommt - wie in der rechtlichen Beurteilung noch zu zeigen sein wird - dem Umstand, ob diese Aufsichtsrats- und Beiratstätigkeiten mit 30.06.2012 oder 31.08.2012 beendet wurden, keine Relevanz zu.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG in Verbindung mit § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A):
3.2. Voranzustellen ist, dass sich die erhobene Beschwerde gegen die (unrichtige) Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagen bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten und die Vorschreibung von (erhöhten) Beiträgen richtet.
3.2.1. Die Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2012 wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und ist daher in Rechtskraft erwachsen.
3.2.2. Im bekämpften Bescheid wurde nicht über die Entrichtung von Beiträgen zur Selbständigenvorsorge abgesprochen. Daher geht das in der Beschwerde getätigte Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm seien solche Beiträge vorgeschrieben worden, ins Leere.
3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erk. des VwGH vom 29.10.2008, Zl. 2007/08/0130; vom 17.12.2014, Zl. 2012/08/0147; u.a.) ist die Beitragsgrundlage nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln ist.
3.3.1. Der mit "Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung" überschriebene § 2 GSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2006) lautet auszugsweise:
"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
§ 25 GSVG (in den unveränderten Fassungen BGBl. I Nr. 62/2010 und BGBl I. Nr. 122/2011) lautet auszugsweise:
"(1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.
(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind."
Gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 GSVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2005) sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 (die an die Mindestbeitragsgrundlagentatbestände anknüpfen) nicht anzuwenden, wenn ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründen.
§ 27 GSVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) normiert in seinem Abs. 1, dass die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 für die Dauer der Pflichtversicherung
1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,
2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%
der Beitragsgrundlage zu leisten haben. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
§ 27a Abs. 1 GSVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009) normiert, dass die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten haben.
Gemäß § 27d Abs. 1 GSVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003) haben die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 % der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.
Gemäß § 48 GSVG ist Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Der mit "Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen" überschriebene § 35 (in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2011) normiert in seinem Abs. 6, dass Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten haben. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
3.3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinen Erkenntnissen vom 29.06.1999, Zl. 94/08/0127, vom 21.04.2004, Zl. 2000/08/0205, u. a., aus, dass Einkünfte, die von einer Erwerbstätigkeit herrühren, welche keine Versicherungspflicht begründet, zur Bemessung der Beitragsgrundlage nicht herangezogen werden können.
3.3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert ist, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend.
Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (vgl. z. B. das Erk. des VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146).
3.3.2.3. Zur Anknüpfung der Beitragsgrundlage an die Einkünfte im drittvorangegangenen Jahr gemäß § 25 Abs. 1 GSVG (in der Fassung BGBl. Nr. 412/1996) hob der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.02.2000, Zl. 97/08/0046, mwN, hervor, dass es für die Ermittlung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG nicht lediglich darauf ankommt, "welcher Betrag als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Einkommensteuerbescheid des drittvorangegangenen Kalenderjahres ausgewiesen ist." Maßgebend sind vielmehr (arg. "hiebei") nur jene für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten, die "aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit" im drittvorangegangenen Kalenderjahr resultieren, die auf Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen. Ist dies der Fall und war der Pflichtversicherte während des gesamten drittvorangegangenen Kalenderjahres (wenn auch auf Grund einer anderen die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit als jener, aus der die Einkünfte stammen) pflichtversichert, so sind auch dann die durchschnittlichen Einkünfte heranzuziehen, wenn sie nur einer in einigen Monaten dieses Kalenderjahres die Pflichtversicherung an sich auslösenden Erwerbstätigkeit entstammen. Begründete aber die Erwerbstätigkeit, der die Einkünfte entstammen, im drittvorangengenen Kalenderjahr nicht mehr die Pflichtversicherung (bestand der diesbezügliche Pflichtversicherungstatbestand nicht mehr), so ist auf diese Einkünfte trotz ihrer Heranziehung bei der Bemessung der Einkommensteuer bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht Bedacht zu nehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof bekräftigte in seinem Erkenntnis vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108, diese Rechtsansicht:
"Einkünfte, die zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünften zählen, sind, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 GSVG vorliegen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Die Anknüpfung an Erwerbstätigkeiten gemäß § 25 Abs. 1 und 3 GSVG ist nicht nur auf Einkünfte aus derselben oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit zu beziehen.
Diese Rechtsprechung ist auf den Fall zu übertragen, dass innerhalb eines Kalenderjahres Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 und nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG zeitlich aufeinanderfolgen: wenn durch den Einkommensteuerbescheid aufgrund der Rückbezogenheit der Einbringung eines Einzelunternehmens als Sacheinlage nach Art. III des Umgründungssteuergesetzes ursprüngliche (bloße) Entnahmen dieser Person als Inhaber des (später) einzubringenden Unternehmens als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet werden, weil er in steuerlicher Hinsicht nicht erst ab September 2008, sondern rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr als geschäftsführender Gesellschafter der aufnehmenden GmbH anzusehen ist, dann ist diese Zurechnung für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände (hier: die ursprüngliche Entnahme aus einem Einzelunternehmen) mit den (erst rückwirkend eingetretenen) steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Dies ist aber hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG der Fall. Für die Heranziehung von Einkünften aus pflichtversicherten Tätigkeiten nach dem GSVG kommt es nicht darauf an, ob und wann während des Kalenderjahres das Zurechnungssubjekt des Betriebes im Sinne der Gefahrtragung (hier zunächst der Beschwerdeführer, ab September die GmbH) gewechselt hat, sondern nur darauf, ob die betreffende natürliche Person während des gesamten Kalenderjahres, um dessen Einkünfte es geht, bei ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenngleich in zeitlicher Aufeinanderfolge, jeweils die im Gesetz genannten formalen Kriterien einer Pflichtversicherung nach dem GSVG (Kammermitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer bzw. geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, die Kammermitglied ist) erfüllt hat."
3.3.2.4. Im konkreten Fall unterlag der Beschwerdeführer auf Grund seiner unselbständigen Tätigkeit bei der Volksbank Tirol Innsbruck-Schwaz AG im Zeitraum vom 01.01. bis 31.08.2012 der Pflicht- bzw. Vollversicherung nach dem ASVG, wobei er ein Entgelt erhielt, welches über der Höchstbeitragsgrundlage lag. Vom 01.09. bis 31.12.2012 bezog er eine von der Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlte Pension nach dem ASVG.
Zudem übte er im Jahr 2012 mehrere (selbständige) Erwerbstätigkeiten als Aufsichtsrat und Mitglied eines Beirates sowie als Berater aus und war handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH. Die Tätigkeit als Aufsichtsrat und Mitglied des Beirates beendete er mit 30.06.2012, jene als Berater und Geschäftsführer mit 31.12.2012. Die von ihm selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeiten führten im gesamten Kalenderjahr 2012 zu einer (vom Beschwerdeführer unbekämpft gebliebenen) Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.
Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer infolge seiner bis 31.12.2012 dauernden Bestellung zum Geschäftsführer der Ges.m.b.H., die Mitglied der Wirtschaftskammer war, (ex-lege) der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterlegen wäre; denn an der Berücksichtigung der steuerlichen Einkünfte als handelsrechtlicher Geschäftsführer bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG hätte sich, wie auch an der Höhe der zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, nichts geändert.
Der Beschwerdeführer begründete die erhobene Beschwerde damit, dass die belangte Behörde die im Kalenderjahr 2012 angefallenen Einkünfte auf einen Kalendermonat umgerechnet und für den Zeitraum vom 01.09. bis 31.12.2012 Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung vorgeschrieben habe, obwohl der Beschwerdeführer diese Erwerbstätigkeiten in diesem streitgegenständlichen Zeitraum (bzw. ab 01.07.2012) tatsächlich nicht mehr ausgeübt habe. Einkünfte im Sinne der §§ 22 und 23 EStG, denen keine zeitlich kongruente Erwerbstätigkeit gegenüber stehe, unterlägen nicht der Versicherungs- und Beitragspflicht. Daher dürften für die Bemessung der Beitragsgrundlage im Zeitraum September bis Dezember 2012 nur die fortdauernden Einkünfte aus der Beratertätigkeit herangezogen werden. Die Beitragsgrundlage belaufe sich daher auf € 95,95 (= €
Nach § 25 Abs. 1 (sowie § 25 Abs. 2 Z 2) GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit "im Durchschnitt" entfallenden Einkünfte heranzuziehen. Diese Bestimmung(en) stellen auf die Kalendermonate der Erwerbstätigkeit ab, was bedeutet, dass die "tatsächlich" erzielten Einkünfte eines Jahres zur Gänze und nicht bloß anteilig zu berücksichtigen sind.
Dem Argument des Beschwerdeführers, er habe seine Tätigkeit als Aufsichtsrat und Mitglied des Beirats mit 30.06.2012 (bzw. mit 31.08.2012) beendet und es unterlägen zeitlich nicht kongruente Einkünfte gemäß §§ 22 und 23 EStG nicht der (Versicherungs- und) Beitragspflicht, ist die (oben angeführte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach die steuerliche Zurechnung für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr auch unabhängig davon maßgeblich ist, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Für die Heranziehung von Einkünften aus (mehreren) pflichtversicherten Tätigkeiten nach dem GSVG kommt es nicht darauf an, ob und wann während des Kalenderjahres eine Pflichtversicherung nach einem Tatbestand des GSVG bestanden hat, sondern nur darauf, ob die pflichtversicherte Person während des gesamten Kalenderjahres, um deren Einkünfte es geht, bei ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit jeweils die im Gesetz genannten formalen Kriterien einer Pflichtversicherung nach dem GSVG erfüllt hat. Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (vgl. die Erk. des VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0202; vom 22.07.2014, Zl. 2012/08/0243). Hätte der Beschwerdeführer sämtliche selbständigen Tätigkeiten, auch jene als Berater und Geschäftsführer, mit 30.06.2012 aufgegeben, hätte die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG mit 30.06.2012 geendet (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 GSVG [Geschäftsführertätigkeit] bzw. § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG [Beratertätigkeit]) und hätten nur die bis zu diesem Zeitpunkt erzielten (zeitlich kongruenten) steuerlichen Einkünfte aus selbständiger Arbeit Berücksichtigung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage finden können.
Es sind nicht nur die in einem Jahr erzielten Einkünfte auf die Kalendermonate aufzuteilen, in denen für das gesamte Kalenderjahr eine zur Pflichtversicherung führende Erwerbstätigkeit vorlag, sondern es sind bei der Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagen auch jene Einkünfte des Beschwerdeführers aus einer oder - wie hier - mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, die unterjährig bzw. während eines Jahres, in concreto mit 30.06.2012, beendet wurde(n). Entsprechend der Ansicht des Beschwerdeführers würde dessen Pflichtversicherung nach dem GSVG (§ 2 Abs. 1 Z 4) mit diesem Zeitpunkt enden; denn die aus den nicht aufgegebenen Tätigkeiten im gesamten Kalenderjahr 2012 erzielten Einkünfte in der Höhe von € 1.153,72 würden die Versicherungsgrenzen gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 GSVG nicht übersteigen. Zudem fände nur ein (geringer) Teil der von ihm tatsächlich erzielten Einkünfte bei der Berechnung der Beitragsgrundlage Berücksichtigung, obwohl er während des gesamten Jahres 2012 verschiedene selbständige, zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 (Z 3 und Z 4) GSVG führende Erwerbstätigkeiten ausübte.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass unstrittig während des gesamten Kalenderjahres 2012 eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG bestand und es nicht darauf ankommt, ob sämtliche den erzielten Einkünften zugrundeliegenden Erwerbstätigkeiten während des gesamten Jahres ausgeübt wurden.
Damit sind die Einkünfte aus einer bzw. den pflichtversicherungsbegründenden Tätigkeit(en), welche der Beschwerdeführer mit Ablauf Juni 2012 beendete, auf sämtliche zwölf Monate des Kalenderjahres aufzuteilen. Die Beitragsgrundlage errechnet sich somit als ein Zwölftel der im Einkommensteuerbescheid 2012 ausgewiesenen Jahreseinkünfte aus selbständiger Arbeit. Die belangte Behörde hat zu Recht, nach Durchführung des Mehrfachversicherungsabgleichs, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut Einkommensteuerbescheid 2012 durch zwölf geteilt und der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gegenüber gestellt, was eine monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung von € 973,76 und in der Krankenversicherung von € 507,21 ergab. Auch wenn die Einkünfte aus der unselbständigen Tätigkeit bis einschließlich Juni bzw. August 2012 über der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG lagen, waren diese - unter Berücksichtigung der Pensionsleistungen - auf Grund der Jahresbetrachtung durch zwölf zu teilen, und lag die im Jahresdurchschnitt errechnete monatliche Beitragsgrundlage unter der Höchstbeitragsgrundlage.
3.2.2.5. Da die Pflichtversicherung nach dem GSVG erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide rückwirkend festgestellt werden konnte, hat die belangte Behörde zu Recht einen Beitragszuschlag gemäß § 35 Abs. 6 GSVG in der Höhe von € 233,52 für das Jahr 2012 vorgeschrieben.
3.2.2.6. Die für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2012 erfolgte Vorschreibung von monatlichen Beiträgen zur Pensionsversicherung (in der Höhe von € 170,41) und zur Krankenversicherung (in der Höhe von € 38,81) sowie des Beitragszuschlages (in der Höhe von insgesamt € 233,52), gegen deren Berechnung und Höhe der Beschwerdeführer im Übrigen keine Einwände erhoben hat, erfolgte daher zu Recht.
4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
4.1.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung - zusammengefasst - die Rechtsansicht, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 6 EMRK von der Durchführung einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dass dies dann der Fall ist, wenn von vornherein absehbar ist, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des (Bundes-) Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes außer Betracht bleiben kann (vgl. die Erk. des VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; vom 21.04.2015, Zl. Ra 2015/09/0009).
4.1.2. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (vgl. die Erk. des VfGH vom 14.03.2012, U 466/11-18; vom 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
4.2. Im gegenständlichen Verfahren hat keine der beteiligten Parteien eine Verhandlung beantragt. Der Beschwerdeführer erhob gegen den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt (soweit er noch verfahrensgegenständlich ist), die zu Grunde gelegten Beitragsgrundlagen und die sich daraus ergebenden Beiträge in der Beschwerde keine Einwände. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter einer schlüssigen, nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung festgestellt und es wurde im bekämpften Bescheid auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Da die von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts dargelegten Voraussetzungen im gegenständlichen Fall gegeben sind, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagen bei Ausübung mehrerer zur Pflichtversicherung nach dem GSVG führender Erwerbstätigkeiten und der Entrichtung von Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der erhobenen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.