BVwG W108 2115968-1

W108 2115968-1Tribunale amministrativo federale10 nov 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politischer Charakter

Testo completo

BVwG W108 2115968-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2115968.1.00

Spruch

W108 2115968-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2015, Zl.:

1030904402/14946311, wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ersuchte als unbegleiteter (17jähriger) Minderjähriger mit Antrag vom 06.09.2014 um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).

Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis vor und gab an, er sei der kurdischen Volksgruppe zugehörig und stamme aus einem Ort in der nordsyrischen Provinz Al-Hasakah, von wo aus er im August 2014 die Grenze zur Türkei zu Fuß illegal überschritten habe. Sein Vater habe seine Reise nach Europa organisiert. Den Asylantrag stelle er wegen des Krieges in Syrien und wegen der Einberufung zum Militär. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) sagte der Beschwerdeführer aus, er sei Sunnite und seine Geschwister seien über 18 Jahre alt, wobei sich zwei Brüder und drei Schwestern im Irak befänden. In Österreich habe er drei Cousins, er habe auch Verwandte im Europäischen Raum. Sein Fluchtgrund sei gewesen, dass es in der Schule viele Probleme gegeben habe, zumal vor seinen Augen die syrische Regierung Leute festgenommen und zum Militär einberufen habe. Er habe die Schule nicht mehr besuchen können, da es keine Sicherheit mehr gegeben habe. Insbesondere seien die Kurden benachteiligt gewesen, weil die ISIS die Kurden umgebracht und nicht in Ruhe gelassen habe. In der jetzigen Lage müsse man entweder Leute töten oder man werde selbst umgebracht. Er habe die Fest- und Mitnahme von Personen durch die syrische Regierung in seinem Herkunftsgebiet noch vor Augen, wenn er zurückkehre, werde er so etwas auch erleben. Als konkretes Ereignis könne er anführen, dass die syrische Regierung die Schüler nach der Schule festgenommen und gefoltert habe und viele spurlos verschwunden seien, weswegen er die Schule beendet habe. Er selbst sei nicht bedroht worden. Er sei geflüchtet, um den Militärdienst zu vermeiden. Beim Militär werde man gezwungen, auf Leute zu schießen. Er wolle niemanden töten und wolle auch selbst nicht umgebracht werden. Man erhalte keinen Einberufungsbefehl. Viele Freunde von ihm seien zum Militär einberufen worden. Sein Vater habe deshalb gesagt, er solle ausreisen. Nach der Schule habe er sich versteckt, um die Einziehung zum Militär zu vermeiden. Er habe keinen Einberufungsbefehl mündlich oder schriftlich erhalten und auch kein Militärbuch. Er sei im passenden Alter für eine Einberufung durch die syrische Regierung gewesen. Er sei nicht einberufen worden. Er habe Angst vor einer Einberufung zum Militär. In der derzeitigen Lage erhalte man keinen Einberufungsbefehl, sondern man werde festgenommen und zum Militär gebracht. Er sei tauglich und befinde sich im richtigen Alter. Im Norden, im Kurdengebiet, befinde sich die syrische Regierung in Kamischli. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor dem Militär. Es werde von ihm verlangt werden, auf Leute zu schießen. Die IS-Truppen führten einen Krieg gegen die Kurden und schlachteten sie ab.

Dem Beschwerdeführer wurden im Zuge der Einvernahme die "Feststellungen zu Syrien" zur Kenntnis gebracht.

In der Folge wurde dem - mittlerweile volljährigen - Beschwerdeführer zur Information der Staatendokumentation "Aktuelle Lage in Syrien" vom 20.08.2015 das Parteiengehör schriftlich gewährt. Dazu langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, wonach er als syrischer Mann im wehrfähigen Alter jedenfalls Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen habe. Das syrische Regime sei - wie aus der Information der Staatendokumentation hervorgehe - bemüht, das Heer zu halten bzw. zu vergrößern, was zu verstärkten Rekrutierungen im gesamten Land führe. Einberufungen könnten jederzeit und ohne Vorwarnung erfolgen. Die Annahme des Beschwerdeführers, zum Militärdienst einberufen zu werden, sei daher nicht hypothetischer Natur. Die Art des Militäreinsatzes, die dem Beschwerdeführer in Syrien drohe, werde von der Völkergemeinschaft als den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend verurteilt. Eine Verweigerung des Militärdienstes habe Festnahme/Folter/Misshandlungen und langjährige Gefängnisstrafe zur Folge. Desertation komme einem Todesurteil gleich. Außerdem sei er als Kurde insbesondere vom IS bedroht.

2. Die belangte Behörde wies mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

Nach der Bescheidbegründung erachtete die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren zwar grundsätzlich als glaubwürdig, aber als nicht asylrelevant. Dazu stellte die belangte Behörde zu den Ausreisegründen (lediglich) fest, es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" und aufgrund der mangelnden Sicherheit in Syrien verlassen habe und dass der Beschwerdeführer in Syrien keiner persönlichen Verfolgung seitens des Staates oder privater Personen ausgesetzt (gewesen) sei. In der Beweiswürdigung wurde zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (lediglich) festgehalten, dass sich diese Feststellungen aus den eigenen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ergeben würden und dass die Behörde aufgrund des derzeitigen innerstaatlichen Konfliktes in Syrien und der daraus resultierenden unsicheren Lage davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe. In der rechtlichen Beurteilung zum angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde nach der Zitierung von gesetzlichen Bestimmungen (lediglich) ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Argumente vorgebracht, denen entnommen werden könnte, dass er konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete staatliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes oder die Gefahr einer solchen Verfolgung befürchten müsse.

Die belangte Behörde traf Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien, insbesondere auch betreffend "Wehrdienst" und "Behandlung nach Rückkehr", und folgerte daraus, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Syrien (bzw. in einen Teil Syriens) derzeit nicht zumutbar und möglich sei, womit sie die Gewährung des subsidiären Schutzes begründete.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Nichtzuerkennung des Asylstatus) wurde fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde sei in keiner Weise auf das Fluchtvorbringen hinsichtlich der Zwangsrekrutierung sowie der Gefährdung als Kurde durch den "Islamischen Staat" eingegangen, stattdessen habe die belangte Behörde sinngemäß lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein asylrelevantes Vorbringen nicht erstattet habe. Dies entspreche nicht den Tatsachen, da der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch das Regime und den Islamischen Staat angegeben habe. Auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers sei nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Einvernahme noch minderjährig gewesen, sodass die belangte Behörde eine erhöhte Ermittlungspflicht getroffen habe. Der belangten Behörde sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren anzulasten.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu Recht nicht zuerkannte.

Diesbezüglich ist von folgender Rechtslage auszugehen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).

Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.4. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass der belangten Behörde ein gravierender Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht und sohin gegen einen tragenden Grundsatz des Verfahrensrechts unterlief, zumal sie ihrer aus § 18 Abs. 1 AsylG hervorgehenden Verpflichtung, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nicht (bzw. nur ansatzweise) nachkam.

3.4.1. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" und wegen mangelnder Sicherheit verlassen und er sei in Syrien keiner persönlichen Verfolgung seitens des Staates oder privater Personen ausgesetzt (gewesen), zumal er keine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete staatliche (Gefahr der) Verfolgung vorgebracht habe.

Wie die belangte Behörde angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verfahren (in der Erstbefragung, in der Einvernahme und in der Stellungnahme) sowie des von ihr festgestellten länderspezifischen Hintergrundes zu derartigen "Feststellungen" bzw. zu einer derartigen Beurteilung gelangen konnte, ist allerdings aufgrund fehlender Ermittlungen und Feststellungen zum relevanten Sachverhalt nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde überging stillschweigend zentrales Vorbringen des Beschwerdeführers. Die (im Ergebnis vertretene) Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe kein asylrelevantes Vorbringen erstattet, erweist sich insofern als aktenwidrig, als er - unmissverständlich - angab, ihm drohe Verfolgung von Seiten des syrischen Regimes, da er von diesem zu den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechenden Militärdienstleistungen gezwungen würde, und eine Verfolgung seitens des "IS", insbesondere da er Angehöriger der Volksgruppe der Kurden sei. Die belangte Behörde unterließ zu diesen Angaben, denen im Fall des Zutreffens die Asylrelevanz jedenfalls nicht abzusprechen ist (zur möglichen Asylrelevanz von "Wehrdienstverweigerungen" bzw. der Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen und von zwangsweisen Rekrutierungen vgl. etwa VwGH 25.03.2015 Ra 2014/20/0085; 14.12.2004, 2001/20/0692; 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111; 31.05.2001, 2000/20/0496; zur Wohlbegründetheit der Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe vgl. VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048) jegliche sachgerechte Auseinandersetzung im Bescheid, obwohl u.a. für Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (etwa Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte) und Angehörige ethnischer Minderheiten (etwa Kurden) nach der Position des UNHCR (International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22.10.2013, Update III vom Oktober 2014 und Update IV vom November 2015), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), besonderer Schutzbedarf besteht.

Die belangte Behörde legte nicht mit Feststellungen begründet dar, weshalb der Beschwerdeführer - angesichts seines Vorbringens zu der ihm bevorstehenden Rekrutierung und der getroffenen Feststellungen im Bescheid zur Lage in Syrien betreffend "Militärdienst" - nicht asylrelevant von Seiten des syrischen Regimes wegen "Wehrdienstverweigerung" bzw. Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen bedroht ist. Zur persönlichen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der von der belangten Behörde festgestellten Lage, zum diesbezüglichen individuellen (persönlichen/familiären) Profil des Beschwerdeführers und zu seiner persönlichen Wehrdienstpflicht bzw. seiner Eignung, vom syrischen Regime - zwangsweise - rekrutiert zu werden, fehlen alle Feststellungen. Hinzuweisen ist darauf, dass es in einem Fall einer behaupteten Bedrohung durch das syrische Regime wegen "Wehrdienstverweigerung" nicht (unbedingt) darauf ankommt, ob die Rekrutierung (Einberufung) zum Militärdienst (vor der Ausreise) bereits erfolgt ist und/oder ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Fall einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung/Heranziehung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Ob im vorliegenden Fall die Gefahr, vom syrischen Regime zur Militärdienstleistung herangezogen zu werden, real gegeben ist, lässt sich wegen der von der belangten Behörde unterlassenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.

Mit dem Vorbringen, er sei "insbesondere" wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit von Seiten des "IS" bedroht, führte der Beschwerdeführer - erkennbar - seine Verfolgung (allein) wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe durch die fundamentalistische islamistische Gruppierung "IS" ins Treffen (zur Asylrelevanz einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure vgl. etwa VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140). Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. etwa VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151 betreffend Sabäer im Irak; 10.09.2015, Ra 2015/20/0079, betreffend Turkmenen im Irak; 10.12.2014, Ra 2014/18/0078 betreffend Jeziden im Irak). Die belangte Behörde hatte unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Grundsätze zu beurteilen, ob die aktuelle Lage in Syrien eine derartige Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer begründet. Die von der belangten Behörde zur Lage in Syrien getroffenen Feststellungen, die lediglich in überblicksartiger, allgemeiner Form auf die Lage der Minderheiten und Kurden eingehen, sind für die Einschätzung der diesbezüglichen Lage in Syrien nicht ausreichend. Vielmehr hätte die belangte Behörde vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund und der Erwähnung von Angriffen/Übergriffen des "IS" auf die kurdische Zivilbevölkerung weiterführende, konkrete Feststellungen zum länderspezifischen Hintergrund betreffend die Situation der kurdischen Volksgruppe (Minderheit) im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Bedrohung durch fundamentalistische islamistische Gruppierungen (wie etwa den "IS") und zum individuellen (persönlichen/familiären) Profil des Beschwerdeführers treffen müssen, wobei zu fragen gewesen wäre, ob Faktoren, die das Risiko einer derartigen Verfolgung erhöhen könnten (etwa wehrfähiges Alter; "Ungläubigkeit"; Übertretung religiöser/sozialer Werte) im Fall des Beschwerdeführers zu bejahen sind. Die belangte Behörde unterließ jedoch (auch) dahingehende Ermittlungen und Feststellungen.

3.4.2. Überdies ließ die belangte Behörde auch in anderen Bereichen das Vorbringen und den konkreten (relevanten) Sachverhalt völlig außer Acht:

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen ist und einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden dürfen (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157 unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0287 und vom 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa auch VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). So können etwa auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich sein (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Dem Umstand, dass ein Asylwerber bisher keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war, kommt etwa dann keine maßgebliche Bedeutung zu, wenn er bei Rückkehr nicht mehr mit dem früheren Desinteresse der Verfolger rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939).

Eine dem oben genannten Erfordernis einer Gesamtbetrachtung entsprechende Gesamtbeurteilung (aller risikobegründenden individuellen Faktoren vor dem Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat [bei der Rückkehr]) setzt Ermittlungen und Feststellungen im Tatsachenbereich voraus, anhand derer diese Beurteilung vorgenommen werden kann. Der im vorliegenden Fall "wesentliche Sachverhalt" beinhaltet daher neben Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien auch Feststellungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers und seines sich daraus ergebenden Gefährdungsprofils, um beurteilen zu können, ob er bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise) Gefahr läuft, asylrelevant ins Blickfeld einer Konfliktpartei zu geraten (weil ihm etwa auf Grund des familiären, religiösen, ethnischen Hintergrundes oder der Abstammung/Herkunft aus einem bestimmten Gebiet eine politische oppositionelle Gesinnung/Zugehörigkeit zu einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird).

Dies hat die belangte Behörde verkannt und sie hat es ausgehend davon unterlassen, einen derartigen Sachverhalt zu erheben/festzustellen und unter Auseinandersetzung mit der der belangten Behörde bekannten Position des UNHCR zu Syrien und unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers eine Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren und eine prognostische Einschätzung in Bezug auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Syrien vorzunehmen (VwGH 26.11.2004, 2002/20/0185; 27.04.2006, 2003/20/0181).

Ob der Beschwerdeführer ein (von UNHCR genanntes) Risikoprofil für eine asylrelevante Verfolgung in Syrien aufweist bzw. ob er Personen mit einem derartigen Risikoprofil nahesteht, wurde von der belangten Behörde nicht erhoben und festgestellt. Die belangte Behörde traf keine Feststellungen zu den in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Umständen (etwa betreffend seine Familie und seine Herkunft), die eine Beurteilung hinsichtlich des Risikoprofils ermöglichen, sie unterließ insbesondere hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer ein Profil aufweist, dem - bei einer Gesamtschau - die Eignung zukommt, bei der syrischen Regierung den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" des Beschwerdeführers, wenn dieser nach Syrien zurückkehren würde, zu erwecken, alle Ermittlungen und Feststellungen.

Die belangte Behörde traf zum familiären Umfeld des Beschwerdeführers bzw. zur Frage, ob sich tatsächliche oder vermeintliche "Oppositionelle" in seinem familiären Umfeld befinden (etwa die außerhalb Syriens lebenden Geschwister des Beschwerdeführers oder seine Cousins in Österreich), keine Feststellungen, obwohl vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Syrien der Verfolgung bzw. den Schicksalen von Familienangehörigen asylrechtliche Bedeutung im oben angeführten Sinn zukommt (UNHCR zufolge ist eine Besonderheit des Konflikts in Syrien der Umstand, dass die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien etwa [bloß] auf dem familiären Hintergrund einer Person basiert). Es wäre daher ein "Durchschlagen" einer Verfolgung eines Angehörigen auf den schutzsuchenden Beschwerdeführer - sei es in Form einer dem Beschwerdeführer selbst unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, sei es in Form einer "Sippenhaftung" - in Betracht zu ziehen (gewesen). Die belangte Behörde hätte daher unter Anführung begründeter Feststellungen (insbesondere zu den genannten Angehörigen des Beschwerdeführers) zu beleuchten gehabt, ob im Fall des Beschwerdeführers die asylrelevante Gefährdung bzw. ein Schicksal von Angehörigen Auswirkungen auf seine eigene Bedrohungssituation (bei einer Rückkehr) hat und ob eine vergleichbare Gefährdungslage besteht (oder warum davon nicht auszugehen ist).

Ob der Beschwerdeführer selbst eine ablehnende ("oppositionelle") Haltung gegenüber dem syrischen Regime hat, die ihm auch nur unterstellt werden könnte, sowie zu einer (exil)politischen Betätigung des Beschwerdeführers und/oder seiner Angehörigen/ihm nahe stehender Personen (in Österreich) liegen keine Ermittlungsergebnisse vor (der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde dazu nicht befragt).

Zudem wäre zu erheben (gewesen), ob der Beschwerdeführer aus einem "gegnerischen" Gebiet stammt bzw. mit einem solchen in Verbindung gebracht werden kann und er deshalb Gefahr liefe, seitens einer Konfliktpartei einer gegnerischen Konfliktpartei zugeordnet zu werden (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435).

Dasselbe gilt für bestimmte Verhaltensweisen des Beschwerdeführers (etwa illegale Ausreise, Asylantragstellung im Ausland), die seitens des syrischen Regimes als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung angesehen werden könnten. In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich keine Auseinandersetzung damit. Dies wäre aber erforderlich gewesen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass den wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Ausland drohenden Sanktionen (wenn diese etwa aufgrund ihrer Unverhältnismäßigkeit auf eine Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung hindeuten) die Asylrelevanz nicht von vornherein abzusprechen sei (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0409). Die belangte Behörde hätte unter begründeten Feststellungen darzulegen gehabt, ob dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung, die etwa in seiner Asylantragstellung (bzw. unerlaubten Ausreise) als Zeichen der Ablehnung der syrischen Regierung (bzw. der Unterstützung der gegen die Regierung kämpfenden "Opposition") Ausdruck gefunden haben könnte, bei einer Rückkehr nach Syrien unterstellt würde.

3.4.3. Die Angabe des Beschwerdeführers, in Syrien selbst bisher von keinen Verfolgungshandlungen (von keinen Rekrutierungsmaßnahmen) betroffen gewesen zu sein, bedeutet nicht, dass die belangte Behörde die genannten Ermittlungen nicht durchführen muss, ist doch eine bereits erlittene Verfolgung nicht Voraussetzung für die Zuerkennung des Asylstatus und sagt dies noch nichts darüber aus, dass der Beschwerdeführer nicht ein Risikoprofil (bei einer Rückkehr) aufweist, das wohlbegründete Furcht vor Verfolgung erwarten lässt.

3.5. Da die angeführten notwendigen Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren (gänzlich) unterblieben sind und hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes auch sonst keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse aktenkundig sind, ist zu bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich keine Sachverhaltsgrundlage für eine Entscheidung vorhanden und ist die Rechtssache letztlich noch nicht entscheidungsreif. Denn erst auf der Grundlage der genannten Ermittlungen und festzustellenden Tatsachen ist eine abschließende Beurteilung der Asylfrage bzw. der Frage, ob die von der belangten Behörde festgestellte (eine Verletzung von Menschenrechten mit sich bringende) Situation bei Rückkehr nicht an die GFK anknüpft (asylrelevant ist), möglich. Der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt steht daher im vorliegenden Fall nicht fest.

3.6. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die aufgezeigten Mängel sind als besonders gravierend zu qualifizieren, weil die belangte Behörde wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nicht bzw. nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (jedenfalls nicht ohne eine nochmalige Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

3.7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Vorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.