BVwG W106 2135616-1

W106 2135616-1Tribunale amministrativo federale10 nov 2016

Regest

Arbeitsplatz, ärztlicher Sachverständiger, dauernde<br/>Dienstunfähigkeit, Gesundheitszustand, Leistungskalkül,<br/>Rechtspfleger, Ruhestandsversetzung, Sachverständigengutachten,<br/>Zumutbarkeit

Testo completo

BVwG W106 2135616-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2135616.1.00

Spruch

W106 2135616-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH KREISSL PICHLER WALTHER, Rathausplatz 4, 8940 Liezen, gegen den Bescheid des Präsidenten des OLG Graz vom 09.08.2016, ohne Zahl, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 auf Antrag, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 14 BDG 1979 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(10.11.2016)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (kurz: BF) steht als Amtsdirektor in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und stand als Diplomrechtspfleger beim Bezirksgericht XXXX in Verwendung. Vom 01.09.2014 bis 31.08.2015 befand er sich in einem Karenzurlaub gemäß § 75 BDG.

Kurz vor dem bevorstehenden Wiederantritt des Dienstes teilte der BF mit, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande sehe, seinen Dienst wieder anzutreten. Hierauf wurde seitens der Dienstbehörde ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit der Erstellung eines Gutachtens über den aktuellen Gesundheitszustand sowie die Art und Schwere der Erkrankung des BF und die voraussichtliche weitere Krankenstandsdauer beauftragt.

Das neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten des Dr. XXXX vom 07.10.2015 stellte im Ergebnis fest, dass psychiatrischerseits die Arbeitsfähigkeit des BF zum Untersuchungszeitpunkt nicht gegeben sei, jedoch prinzipiell von einer Behandelbarkeit der bestehenden depressiven Störung und Angststörung ausgegangen werde, wobei vom Untersuchten zurzeit eine vorgeschlagene interdisziplinäre sowohl nervenfachärztlich-psychopharmakologische als auch psychotherapeutische Betreuung abgelehnt werde. Unter der Voraussetzung einer intensivierten engmaschigen interdisziplinären psychopharmakologisch-psychiatrischen als auch psychotherapeutischen Behandlung und Durchführung eines am Beginn stehenden stationären Behandlungsschemas müsse mit einer Besserung des psychischen Zustandsbildes des Untersuchten in einem Zeitraum von 3 - 4 Monaten ab Untersuchungszeitraum gerechnet werden.

I.2. Mit Schreiben vom 25.11.2015 beantragte der BF die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit der Begründung, dass trotz derzeitiger fachärztlicher Behandlung eine Besserung seines Gesundheitszustandes nicht eingetreten sei und er sich nicht in der Lage sehe, die Aufgaben seines Arbeitsplatzes zu erfüllen.

I.3. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 29.12.2015 wurde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - Pensionsservice mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

Die zusammenfassende Darstellung des Gesundheitszustandes und des Leistungskalküles des Oberbegutachters der BVA-Pensionsservice vom 26.04.2016 beruhte auf den Untersuchungsbefunden eines Facharztes für HNO vom 20.04.2016, eines FA für Chirurgie vom 20.03.2016, eines FA für Innere Medizin vom 16.03.2016 und eines FA für Psychiatrie vom 26.03.2016 und gelangte zu folgenden Feststellungen:

"Diagnose: (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)

1. starkes Übergewicht, Bluthochdruck, Erkrankung der Herzkranzgefäße, gute Herz-Kreislaufbelastbarkeit, Zustand nach Herzinfarkt 2008

2. gering bis mäßig ausgeprägte Innenohrschwerhörigkeit beiderseits und Tinnitus links

3. geringe Funktionseinschränkung seitens der Wirbelsäule

4. leichte depressive Reaktion bei Anpassungsstörung, mit behandelbarer Symptomatik

Stellungnahme und Leistungskalkül:

Das hier zusammenfassend dargestellte Leistungskalkül aus Sicht der medizinischen Oberbegutachtung gründet sich auf das/die eingeholte/n Fachgutachten sowie auch auf die zur Verfügung gestellten medizinischen Befunde und Unterlagen.

Es besteht eine gering bis mäßig ausgeprägte Innenohrschwerhörigkeit beiderseits, seit 3 Jahren kommt es links zu störenden Ohrgeräuschen. Ab Lärmpegel 85 dbA ist Lärmschutz angezeigt, darunter ist unter Verwendung von Hörgeräten beiderseits ein ausreichendes Hörvermögen gegeben. Das berichtete Ohrgeräusch entspricht nicht einem dekompensierten Tinnitus und führt somit an sich zu keiner psychischen Beeinträchtigung.

Bei starkem Übergewicht besteht ein guter Allgemeinzustand. Es besteht eine geringe Funktionseinschränkung seitens der Wirbelsäule, es kommt Haltungsabhängig nach längerem Stehen und Sitzen zu Kreuzschmerzen, die durch Wechsel der Position wieder ausgeglichen werden können. Es besteht eine gute Herzleistungsbreite, bei Zustand nach 2008 durchgemachtem Herzinfarkt, mit stent- Implantation. Der Blutdruck ist medikamentös einreguliert, ohne Hinweis auf Ausgleichsstörungen am Herz- Kreislaufsystem bzw. Folgeschäden am Herzen.

2001 wurde der rechte Hoden entfernt wegen bösartiger Neubildung, nach 15 Jahren fehlender Aktivität der Grunderkrankung ist von Ausheilung auszugehen. Wegen ziehender Schmerzen links ist eine Kontrolluntersuchung vorgesehen, es besteht ein Zustand nach Freilegung des Einzelhodens links 2013. Internistisch und seitens des Bewegungs- und Stützapparates können bis zu mittelschwere körperliche Anstrengungen /bzw. mittelschwere körperliche Arbeiten zugemutet werden. Gewichtsreduktion ist zu empfehlen.

Es besteht eine leichte depressive Reaktion bei Anpassungsstörung. Damit einhergehende psychische Beschwerden sind durch nervenfachärztliche Behandlung und / oder psychotherapeutische Behandlung rasch zu bessern. Überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit, für schwierige geistige Aufgaben ausreichendes geistiges Leistungsvermögen und eine Belastbarkeit für bis zu im überwiegenden Ausmaß forciertes Arbeitstempo, können psychiatrisch vorausgesetzt werden. Die durchgeführten Untersuchungen zeigen aus medizinischer Sicht, dass die konkrete Tätigkeit für den Betroffenen unter objektiver Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes, eine geeignete Arbeit darstellt."

Mit Schreiben vom 30.05.2016 legte die Beschwerdevertretung ein handschriftlich abgefasstes Attest des FA für Psychiatrie Dr. XXXX vor und ersuchte sie um neuerliche Untersuchung des BF durch einen - anderen - Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie zum Nachweis der nicht mehr gegebenen Arbeitsfähigkeit.

Die in der Folge vom BVA-Pensionsservice eingeholte ergänzende gutachterliche Beurteilung vom 10.06.2016 erbrachte kein vom Gutachten vom 24.06.2016 abweichendes Ergebnis und bekräftigte, dass Behandlungen gegen den Willen von Patienten nicht möglich seien. Als dauerhafte Einschränkungen werden festgehalten, dass keine Nacht- und Schichtarbeiten zumutbar seien. Gegen berufliche Umschulungen bestehe von medizinischer Seite kein Einwand. Umschulbarkeit bestehe im altersüblichen Rahmen, geistige Abbauerscheinungen und tieferreichende depressive Hemmen bestünden nicht.

Verantwortungsvolle Tätigkeiten seien zu erfüllen, geistig schwierige Aufgaben zu bewältigen, überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit könne vorausgesetzt werden, überwiegend forciertes Arbeitstempo sei zu verkraften. Es können bis zu mittelschwere körperliche Anstrengungen bzw. mittelschwere körperliche Arbeiten zugemutet werden.

I.4. Mit Bescheid vom 09.08.2016 wurde der Antrag des BF auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 abgewiesen.

Die getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF stützte die Behörde auf das von der BVA-Pensionsservice eingeholte fachärztliche Gutachten vom 26.04.2016 sowie deren ergänzende Stellungnahme vom 10.06.2016. Festgehalten wird, dass das von der Dienstbehörde eingeholte Gutachten des FA für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX vom 07.10.2015 dieselben Diagnosen ergeben habe und von der Behandelbarkeit der krankheitswertigen Depression ausgegangen sei. Die vom BF vorgelegte (handschriftliche) Stellungnahme des FA Dr. XXXX vom 27.05.2016 habe keine anderen Diagnosen als jene der Gutachter des BVA-Pensionsservice erbracht. Die darin enthaltene Einschätzung der nicht mehr gegebenen Arbeitsfähigkeit stehe im Widerspruch zur ausführlich begründeten gutachterlichen Stellungnahme des BVA-Pensionsservice, ohne sich mit dieser auseinanderzusetzen. Es sei daher dem nachvollziehbar begründeten Gutachten der BVA-Pensionsservice zu folgen gewesen, aus denen sich die Dienstfähigkeit des BF zum Untersuchungszeitpunkt ergebe.

Dienstunfähigkeit gemäß § 14 Abs. 2 und 3 BDG bestehe in der durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit verursachten Unfähigkeit des Beamten/der Beamtin, seinen/ihren Dienstpflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Es müsse nicht Unfähigkeit zu jeglicher Dienstverrichtung, sondern nur Unfähigkeit, seine/ihre konkreten, sich aus dem ihm/ihr zugewiesenen Arbeitsplatz ergebenden Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen, vorliegen. Dienstunfähigkeit umfasse alles, was die Eignung des Beamten/der Beamtin zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften oder geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der übertragenen Aufgaben ausschließen.

Unter Zugrundelegung des festgestellten Leistungskalküls sei der BF auf Grund seines Gesundheitszustandes weiterhin in der Lage, die mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben als Diplomrechtspfleger zu erfüllen. Dienstunfähigkeit iSd § 14 BDG liege daher nicht vor. Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sei daher abzuweisen gewesen.

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde.

Zum Beschwerdepunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird ausgeführt, dass dem Gutachten der BVA-Pensionsservice nicht entnommen werden könne, ob der Oberbegutachter ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sei. In diesem Gutachten werde auf ein Gutachten des FA für Psychiatrie Dr. XXXX Bezug genommen. Dieser habe den BF am 18.02.2016 untersucht und danach sein Gutachten vom 26.02.2016 erstellt.

Der BF habe zu diesem Gutachten mehrfach schriftlich mitgeteilt, dass der Inhalt des Gutachtens für ihn unverständlich sei. Die Befundaufnahme habe lediglich rund 4 bis 5 Minuten gedauert. Auf den tatsächlichen psychischen Zustand des BF sei Dr. XXXX in keiner Weise eingegangen. Das Gutachten vom 26.02.2016 beschränke sich seinem Abschnitt "ausführlicher psychopathologischer Status" auf fünfeinhalb allgemein gehaltene Textzeilen. Der BF habe das Gutachten Dris. XXXX mehrfach als völlig unzureichend gerügt und die neuerliche Begutachtung durch einen anderen (weiteren) psychiatrischen Sachverständigen beantragt. Zusätzlich habe er ein Gutachten des FA für Psychiatrie Dr. XXXX vorgelegt, welches seine Dienstunfähigkeit auf Grund eines Burn-out Syndroms festgestellt habe.

Durch die Unterlassung der Einholung eines ausführlichen neurologisch-psychiatrischen Gutachtens sei das beim BF bestehende Burn-out-Syndrom negiert worden.

Es werde daher beantragt, das pensionsrechtliche Erhebungsverfahren nach Aufhebung des Bescheids fortzusetzen und durch Einholung eines ausführlichen neurologisch-psychiatrischen Gutachtens eines weiteren Sachverständigen zu ergänzen.

Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass die im Gutachten des Dr. XXXX vom 07.10.2015 getroffene Einschätzung der guten Behandelbarkeit der beim BF vorliegenden Leiden (depressive Störung mit Somatisierungstendenzen und eine zunehmend auftretende Angstsymptomatik) unzutreffend seien, was der BF in einem persönlichen Gespräch mit dem zuständigen Personalreferenten am 24.11.2015 auch mitteilen konnte, insbesondere dass sich mit dem Näherkommen des Zeitpunktes seines Dienstes nach der Karenz sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert habe und allein der Gedanke, seinen Dienst im Gericht wieder antreten zu müssen, für ihn unerträglich sei. Bei dem gegebenen Krankheitsbild sei weder eine zuverlässige Besorgung der Erledigung der dienstlichen Aufgaben noch eine hohe Belastbarkeit zu erwarten. Die Dienstbehörde gehe daher zu Unrecht davon aus, dass beim BF eine Dienstunfähigkeit iS des § 14 BDG nicht vorliege.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den BF wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG in den Ruhestand zu versetzen.

I.6. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 19.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Der am 07.11.1963 geborene BF stand bis zu der auf seinen Antrag erfolgten Karenzierung am 01.09.2014 als Diplomrechtspfleger beim Bezirksgericht XXXX in Verwendung. Nach Ablauf der Karenzierung am 31.08.2015 trat er den Dienst aus von ihm angegebenen gesundheitlichen Gründen nicht mehr an. Mit Schreiben vom 25.11.2015 beantragte er die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Die daraufhin von der Behörde beantragte Begutachtung durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - Pensionsservice ergab, dass die aus einer leicht depressiven Anpassungsstörung resultierenden psychischen Beschwerden des BF durch nervenfachärztliche Behandlung und/oder psychotherapeutische Behandlung rasch zu bessern seien und dass nach den durchgeführten Untersuchungen aus medizinischer Sicht die konkrete Tätigkeit eines Diplomrechtspflegers unter objektiver Berücksichtigung des Gesundheitszustandes, eine geeignete Arbeit darstelle und für den BF zumutbar sei. Dem Ergebnis dieser Begutachtung ist der BF lediglich mit einem von einem FA für Psychiatrie und Allgemeinmedizin ausgestellten handschriftlichen Arztbrief entgegengetreten, in welchem dargelegt wird, dass der BF nach 30ig-jähriger Arbeit eine so massive Aversion gegenüber seiner Arbeitssituation entwickelt habe, dass aufgrund der ausgeprägten Symptomatik mit Übelkeit, Schlaflosigkeit, sozialphobischem Verhalten eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid, den angeführten aktenkundigen ärztlichen Befunden, der Beschwerde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF auch gar nicht beantragt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch einen Senat, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Da im vorliegenden Fall eine Ruhestandsversetzung auf Antrag des BF Beschwerdegegenstand ist, ist Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 14 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 65/2015, lautet auszugsweise:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.

..."

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184; 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).

Die Frage der Dienstfähigkeit ist auch nicht an der Selbsteinschätzung des Beamten zu messen, sondern zu objektivieren (VwGH 16.12.1998, 97/12/0172).

Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte ärztliche Sachverständigengutachten der BVA - Pensionsservice vom 26.04.2016, welches insbesondere auf dem Gutachten des FA für Psychiatrie Dr. XXXX vom 26.02.2016 beruht, in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 10.06.2016 stellte unmissverständlich fest, dass die aus einer leicht depressiven Anpassungsstörung resultierenden psychischen Beschwerden des BF durch nervenfachärztliche Behandlung und/oder psychotherapeutische Behandlung rasch zu bessern seien und dass nach den durchgeführten Untersuchungen aus medizinischer Sicht die konkrete Tätigkeit eines Diplomrechtspflegers unter objektiver Berücksichtigung des Gesundheitszustandes, eine geeignete Arbeit darstelle und für den BF zumutbar sei.

Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen. Wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht vollständig oder nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (vgl. VwGH 14.09.2009, 2008/12/0203).

Im gegenständlichen Fall erfüllte das Gutachten der BVA - Pensionsservice vom 26.04.2016, welches in Verbindung mit dem Gutachten des FA für Psychiatrie Dr. XXXX vom 26.02.2016 zu lesen ist, die eben dargelegten Anforderungen.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde diesem Gutachten gefolgt ist und eine dauernde Dienstunfähigkeit des BF iS des § 14 BDG verneint hat.

Diesem Gutachten ist der BF lediglich mit einem von einem FA für Psychiatrie und Allgemeinmedizin ausgestellten handschriftlichen Arztbrief vom 27.05.2016 entgegengetreten, in welchem dargelegt wird, dass der BF nach 30ig-jähriger Arbeit eine so massive Aversion gegenüber seiner Arbeitssituation entwickelt habe, dass aufgrund der ausgeprägten Symptomatik mit Übelkeit, Schlaflosigkeit, sozialphobischem Verhalten eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen (insbesondere auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten) zu begegnen. Vielmehr kann sein Beweiswert grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, S 574 zitierte Rechtsprechung). Eine solche Entgegnung ist dem BF aber weder mit dem vorgelegten Arztbrief vom 27.05.2016 noch mit seinem Beschwerdevorbringen gelungen.

Insgesamt kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass der BF unter Zugrundelegung des festgestellten Leistungskalküls auf Grund seines Gesundheitszustandes weiterhin in der Lage ist, die Aufgaben seines derzeitigen Arbeitsplatzes zu erfüllen.

Die gerügten Rechtsverletzungen konnten daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob der BF dienstfähig im Sinne der Bestimmungen des § 14 BDG ist, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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