I403 2108660-2•BVwG I403 2108660-2
I403 2108660-2Tribunale amministrativo federale9 nov 2016
Antragsbegehren, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,<br/>aufrechte Rückkehrentscheidung, mangelnder Anknüpfungspunkt
I403 2108660-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2016, Zl. 770955202/161097746 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 09.08.2016 wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2008, Zl. 07 09.552-BAT, negativ entschieden wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.04.2008, Zl. 318.654-1/2E-XV/54/08, als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen und erwuchs die Entscheidung des Bundesasylamtes am 17.01.2011 in Rechtskraft.
2. Am 21.06.2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Fachbereich Einwanderung und Staatsbürger, unter der XXXX erstmalig die Erteilung einer unbeschränkten Aufenthaltsbewilligung nach § 43 Abs. 2 NAG; dies wurde mit Bescheid vom 21.11.2013 abgewiesen.
3. Am 16.07.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger eines Österreichers. Beigelegt waren dem Antrag eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers sowie die Kopie des Zeugnisses über die Absolvierung einer Ausbildung für das Führen von Hubstaplern und des Staplerführerausweises, eine Kopie der Teilnahmebestätigung über die Absolvierung des Kurses "XXXX" vom 19.03.2014, die Kopien der Prüfungsbestätigungen des internationalen Kulturinstitutes in Deutsch A2 und B1 sowie eine Kopie der aktuellen Meldebestätigung.
4. Mit Schriftsatz vom 15.10.2014 legte der Beschwerdeführer ergänzend das Empfehlungsschreiben des Pastors einer christlichen Kirchengemeinde sowie das Empfehlungsschreiben eines Mitgliedes der Kirchengemeinde vor.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 04.12.2014 wurde der Beschwerdeführer zum Nachweis seines Familienbezuges aufgefordert. Hiezu führte dieser in einer Stellungnahme ergänzend aus, dass er mit einer österreichischen Staatsangehörigen namens J. O. verlobt sei. Zudem habe er die Integrationsvereinbarung erfüllt, sei strafgerichtlich unbescholten und ehrenamtlich in einer christlichen Gemeinde tätig. Beigelegt waren der Antragsbegründung das Empfehlungsschreiben seiner Lebensgefährtin sowie ein weiteres Empfehlungsschreiben eines Mitgliedes der Kirchengemeinde.
6. Am 03.03.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Er führte im Wesentlichen aus, dass er seit 13.10.2007 durchgehend in Österreich aufhältig sei und das Bundesgebiet auch nach seinem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren im Jahr 2011 nicht verlassen habe. Sein Erstantrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" sei am 21.11.2013 abgewiesen worden und habe er zuletzt im Juli 2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gestellt, um in Österreich arbeiten und leben zu können. Seinen Aufenthalt in Österreich habe er sich zwischen 2007 und 2011 als Zeitungskolporteur verdient. Seit 2011 putze er privat. Zudem habe er die Arbeitszusage der Firma V. E. S. Ges.m.b.H., welche bereits einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice gestellt habe. An Fortbildungen habe er einen Staplerkurs absolviert, er besitze den Staplerführerausweis, zudem habe er einen Hygienekurs beim Wirtschaftsförderungsinstitut sowie mehre Deutschkurse - B1 Sprachzeugnis - absolviert. Des Weiteren singe er in einem Chor. Zu seiner familiären Situation gab der Beschwerdeführer an, dass seine beiden Eltern bereits verstorben wären. Nach wie vor würden fünf seiner Geschwister in Nigeria leben, eine Schwester halte sich in Togo auf. Zu manchen seiner Geschwister habe er nach wie vor Kontakt und telefoniere er etwa einmal im Monat mit ihnen. Seine Freundin J. O., welche in Österreich wohnhaft sei, kenne er bereits seit 2008 und wären sie seit September 2014 in einer Beziehung, allerdings würden sie bislang noch nicht zusammenleben.
7. Mit Bescheid vom 21.05.2015, Zl. IFA 770955202-14798088, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab. Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
8. Mit Schriftsatz vom 10.06.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen begründet er dies damit, dass die belangte Behörde die Ermessensentscheidung des FPG nicht lege artis ausgeübt habe. Er habe kein im FPG genanntes Tatbestandsmerkmal verwirklicht, welches als Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zwingend erforderlich sei.
9. Mit Schriftsatz vom 26.06.2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine mit 16.06.2015 datierte Einstellungszusage eines Gasthofes für die Fixanstellung als "Hilfskraft in allen Bereichen". Mit Schriftsatz vom 25.06.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 28.09.2015, übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Bestätigung über die Absolvierung eines Erste Hilfe Kurses, datierend vom 10.01.2015. In einer Stellungnahme vom 23.10.2015 verwies der Beschwerdeführer auf seinen seit Oktober 2007 andauernden Aufenthalt in Österreich sowie seine bisherigen Vorbringen zur Integration sowie seine Mitgliedschaften und Engagement in einer christlichen Gemeinschaft sowie einer politischen Partei. Mit Schriftsatz vom 03.12.2015 übermittelte der Beschwerdeführer eine Einstufungsbestätigung der Wiener Volkshochschule vom 12.11.2015. Mit Schriftsatz vom 09.02.2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Anmeldungsbestätigung der Wiener Volkshochschule für einen Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss.
10. Mit Schreiben vom 10.02.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat sowie Fragen zu seiner sozialen und integrativen Verfestigung und gewährte ihm dazu rechtliches Gehör.
11. In seiner Stellungnahme vom 19.02.2016 führte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Integrationsvertiefungen aus, dass er seine Freundin J. O. zu heiraten beabsichtige. Ebenso wolle er mit seiner Freundin zusammenziehen und bemühe er sich derzeit um eine Wohnung. Darüber hinaus sei auch der Kurs für den Hauptschulabschluss samt Deutschprüfung mit Niveau B1 ein Indiz für seine weit fortgeschrittene Integration, die auch von der Mehrheitsgesellschaft in Österreich honoriert werden solle. Die Beziehung zu J. O. sei eine schützenswerte Lebensgemeinschaft gemäß Art. 8 EMRK und sei es ihr als österreichische Staatsangehörige nicht zumutbar, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Österreich zu verlassen und in seine Heimat zurückzukehren. Außerdem ergebe es sich zwangsläufig, dass der Beschwerdeführer als Christ in der von der islamistischen Regierung geführten Republik von islamistischen Gruppen, die in Nigeria Bürger mit Bekenntnis zum Christentum verfolgten, bedroht wäre. In der Region, aus der der Beschwerdeführer stamme, seien wiederum minderjährige Mädchen entführt worden und wären diejenigen, die sich den islamischen Extremisten entgegen gestellt hätten, mit Gewalt beseitigt worden. Einer jungen Familie - die Freundin des Beschwerdeführers, deren Vater christlicher Pastor sei, sei im Alter von sieben Jahren von Nigeria nach Österreich gekommen - sei eine derart bedrohliche Situation kaum zumutbar. Überdies sei auch der Vater der Freundin des Beschwerdeführers österreichischer Staatsangehöriger. Es sei nicht zu erwarten, dass die nunmehr islamisch dominierte Regierung in Nigeria wechseln werde. Der für den Beschwerdeführer bedrohliche Zustand sowie der für seine Braut inakzeptable Kulturverlust seien für beide Personen unannehmbar. Das der Stellungnahme beiliegende Empfehlungsschreiben für den Beschwerdeführer zeige auf, inwieweit er in die christliche Gemeinde durch seine sozialen Aktivitäten integriert sei, dies könne im christlichen Umfeld von Österreich nur einen großer Vorteil darstellen. In rechtlicher Hinsicht weise er darauf hin, dass er aufgrund seines seit Oktober 2007 durchgehenden Aufenthalts in Österreich einen Bleiberechtsstatus bewirkt habe, weshalb er in seiner Stellungnahme einen Antrag auf Verleihung eines österreichischen Aufenthaltstitels wiederhole. Beigelegt waren der Stellungnahme eine Anmeldebestätigung der Wiener Volkshochschule vom 22.02.2016 zum Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss "Brückenkurs" Modul A, ein Staplerführerausweis sowie ein Mitgliedsausweis der Sozialdemokratischen Partei, der bestandene theoretische Teil der Führerscheinprüfung Modul A und B, eine Bestätigung über den bestandenen Erste-Hilfe-Kurs vom 10.01.2015, Bestätigung über die Mietzinszahlung der letzten 4 Monate, eine Urkunde über eine abgeschlossene Er- und Ablebensversicherung vom 07.01.2016, ein Empfehlungsschreiben einer christlichen Kirche sowie ein Konvolut an Empfehlungsschreiben von Freunden und der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers.
12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2016, GZ. I406 2108660-1/12E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer nach der im Beschwerdewege erfolgten Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates sowie der Ablehnung der dagegen erhobenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof vom 16.12.2010 seiner Rechtspflicht nicht nachgekommen sei und das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen habe. Er sei auch während seines gesamten Aufenthalts in Österreich seinen Meldepflichten laut Zentralem Melderegister nachweislich mehrfach (03.03.2011 - 22.07.2011, 16.07.2008 - 23.07.2008 sowie 11.05.2008 - 26.05.2008) nicht nachgekommen. Zudem wurde vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin nach wie vor an unterschiedlichen Hauptwohnsitzen gemeldet seien. Berücksichtigt wurde auch die Tatsache, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zu dem sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. Die Integrationsbemühungen (gewürdigt wurden in diesem Zusammenhang die Fortbildungsbestrebungen des Beschwerdeführers, die Absolvierung eines zweitägigen Staplerscheines, eines Hygienekurses sowie eines sechsstündigen Erste-Hilfe-Kurses und des theoretischen Führerscheins) des Beschwerdeführers wurden grundsätzlich positiv gewertet. Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen wurde der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 und durch seine Außerlandesschaffung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen.
13. Der Beschwerdeführer wurde für den 19.04.2016 vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen, leistete der Ladung aber nicht Folge.
14. Mit Bescheid vom 04.07.2016, Zl. MA35-9/2910748-02 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 26.04.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger abgewiesen; die Entscheidung wurde am 14.07.2016 rechtskräftig.
15. Am 09.08.2016 wurde gegenständlicher Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG gestellt. Dem Antrag beigelegt wurden eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, eine Kopie des Reisepasses der Lebensgefährtin, ein Sprachzeugnis A2 vom 09.11.2011 bzw. B1 vom 04.04.2012, ein Stapelführerausweis, eine Geburtsurkunde, ein Meldezettel und ein Auszug der SVA vom 23.07.2016.
16. Am 14.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte gesund zu sein. Gegenüber dem letzten Antrag habe sich geändert, dass er sich nun entschlossen habe zu heiraten, einen fixen Termin habe er aber nicht. Bisher habe er nichts unternommen, um das Bundesgebiet zu verlassen, da er hierbleiben wolle. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass ein Antrag gemäß § 55 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründe und gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der SPÖ XXXX, ein Schreiben der Botschaft Abuja über einen Termin am 21.09.2016 sowie eine Kursanmeldung für einen Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss vor.
17. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzulehnen; ein Auszug aus dem Länderinformationsblatt wurde der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme beigelegt.
18. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mag. Dr. Vera Weld, vom 28.09.2016 (eingelangt bei der belangten Behörde aber erst am 05.10.2016) wurde nochmals auf die vorgelegten Unterlagen hingewiesen und unter Verweis auf die Entscheidung des EGMR, Marckx v. Belgien vom 13.06.1979 erklärt, dass der Umstand des Zusammenlebens nicht ausschlaggebend sei, sondern die Intensität der Beziehung. Es sei daher unerheblich, dass der Beschwerdeführer noch nicht mit seiner Verlobten zusammenlebe. Die Heirat sei bisher nur daran gescheitert, dass die nigerianische Botschaft die Dokumente noch nicht zur Verfügung gestellt habe.
19. Mit Schriftsatz der Rechtsanwältin Mag. Susanne Singer vom 30.09.2016 wurde mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis mit Mag. Dr. Vera Weld aufgelöst worden sei und nunmehr Mag. Susanne Singer den Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertrete. Es wurde nochmals auf den neunjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin hingewiesen und betont, dass sich der Beschwerdeführer gut integriert und selbst bei der SVA versichert habe. Es wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt, welche im Verfahren allerdings bereits eingebracht worden waren.
20. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2016, zugestellt am 20.10.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 09.08.2016 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Der Entscheidung wurde insbesondere zugrunde gelegt, dass sich der Beschwerdeführer seit Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof am 17.01.2011 illegal im Bundesgebiet aufhalte. Es liege keine intensive Bindung zu seiner Lebensgefährtin im Sinne eines gemeinsamen Haushaltes vor und dauere die Beziehung auch erst seit Mai 2014 an. Eine örtliche Trennung sei zumutbar und könne der Beschwerdeführer unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften nach der Heirat eine Familienzusammenführung anstreben. Es sei der Lebensgefährtin auch jederzeit möglich, den Beschwerdeführer in Nigeria zu besuchen. Familie habe der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Nigeria sei nicht gegeben.
21. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
22. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 31.10.2016 Beschwerde erhoben und beantragt,
Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die langjährige Beziehung des Beschwerdeführers zu einer österreichischen Staatsbürgerin gewürdigt hätte werden müssen. Eine gemeinsame Wohnung sei bisher nur wegen fehlender finanzieller Mittel nicht bezogen worden. Soweit das Bundesamt sich auf die entsprechende Würdigung im Erkenntnis des BVwG stütze, sei festzuhalten, dass gegenständlich eine inhaltliche und keine zurückweisende Entscheidung getroffen worden sei. Wenn sich am vorgebrachten Sachverhalt nichts geändert habe, wäre eine zurückweisende Entscheidung zu treffen gewesen. Dass der Beschwerdeführer private Dienste im Reinigungsdienst anbiete, belege seine Arbeitsfähigkeit und -willigkeit. Die Sprachkenntnisse auf Niveau B1 seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe auch den Staplerführerschein gemacht. Er habe sich in den neun Jahren seines Aufenthaltes immer wohl verhalten.
23. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität durch Vorlage eines nigerianischen Reisepasses feststeht, ist Staatsangehöriger der Republik Nigeria und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragte am 16.07.2014 die Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Der Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 21.05.2015 bzw. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2016, GZ. I406 2108660-1/12E abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Die Rückkehrentscheidung ist aufrecht und durchsetzbar.
1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 26.04.2016 auch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, welcher mit Bescheid vom 04.07.2016, Zl. MA35-9/2910748-02 abgewiesen wurde.
1.4. Der gegenständliche, am 09.08.2016 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG wurde mit Bescheid des BFA vom 15.06.2015 abgewiesen. Es wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei.
1.5. Der spätestens am 13.10.2007 illegal in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Nigeria, Angehörige der Volksgruppe der Ibo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist gesund und daher auch erwerbsfähig. Fünf seiner sechs Geschwister halten sich nach wie vor in Nigeria auf und hat der Beschwerdeführer zu einigen Geschwistern regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Grundschule, anschließend weitere sechs Jahre eine weiterführende Schule. Seinen Lebensunterhalt verdiente der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von 2004 bis 2006 als Sekretär in einer Rechtsanwaltskanzlei. Familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bestehen keine. Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2014 mit einer österreichischen Staatsangehörigen nigerianischer Abstammung liiert, lebt mit ihr jedoch nicht in einer häuslichen Gemeinschaft. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Obwohl die Ausweisung nach Nigeria am 17.01.2011 in Rechtskraft erwuchs, weigerte sich der Beschwerdeführer, das Bundesgebiet zu verlassen. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Er absolvierte die Sprachprüfungen Deutsch Niveau A2 und Deutsch Niveau B 1. Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildung für das Führen von Hubstaplern abgeschlossen und besitzt seit 04.10.2013 einen Staplerführerausweis. Ebenso nahm der Beschwerdeführer am 19.03.2014 an der Veranstaltung "Hygiene und HACCP für Hotellerie, Gastronomie und Lebensmittelbetriebe" teil. Zudem absolvierte der Beschwerdeführer einen Erste Hilfe Kurs "Führerschein" im Ausmaß von 6 Stunden. Ein bestandener theoretischer Teil für den Führerschein Modul A und B liegt ebenso vor wie eine Bestätigung über eine regelmäßige Mietzinszahlung innerhalb der letzten vier Jahr und eine Urkunde einer am 07.01.2016 abgeschlossenen Er- und Ablebensversicherung. Der Beschwerdeführer ist Mitglied einer christlichen Pfingstgemeinde sowie der Sozialdemokratischen Partei Österreichs. Der Beschwerdeführer hat eine Arbeitszusage als Abwäscher bei der Firma V. E. S. Ges.m.b.H. Derzeit arbeitet der Beschwerdeführer privat als Reiniger und Haushälter.
1.6. Aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 geht im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (16.03.2016) ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, nicht hervor.
1.7. Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit der Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2016 - in welcher bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruht darauf, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 21.05.2015 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt wurde.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rezenter Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2016 als unbegründet abgewiesen.
Dieses Erkenntnis wurde der (zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 17.03.2016 zugestellt. Sohin besteht gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, und er hält sich illegal im Bundesgebiet auf, zumal er auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt und sich vor dem Hintergrund des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und des § 16 Abs. 5 BFA-VG weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung gegen den Administrativbescheid ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den Beschwerdeführer in Österreich ableiten lässt.
2.3. Insoweit der Beschwerdeführer in seinem gegenständlich zu behandelnden Antrag vom 09.08.2016 vorbringt, dass er sich seit neun Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhalte, sich gute Deutschkenntnisse angeeignet habe, eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin führe, unbescholten sowie arbeitsfähig und arbeitswillig sei, ist zu konstatieren, dass diese integrationsbegründenden Aspekte bereits im Vorverfahren, konkret zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der belangten Behörde am 21.05.2015 bzw. spätestens bei der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts am 16.03.2016, evident und in den jeweiligen Entscheidung bereits berücksichtigt worden waren.
2.4. Der unter Punkt 1.5. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Unterlagen. Dieser Sachverhalt wurde sowohl dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2016 wie dem gegenständlich angefochtenem Bescheid zugrunde gelegt. Weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch den Ausführungen in den nachgereichten Stellungnahmen bzw. im Beschwerdeschriftsatz kann ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt zugesonnen werden, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (Erkenntnis vom 16.03.2016) und dem Zeitpunkt der neuerlichen Antragsstellung nach § 55 AsylG (09.08.2016) bzw. dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.
2.5. Die Feststellung, dass seit März 2016 keine maßgebliche Veränderung in den abschieberelevanten Umständen eingetreten ist, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Es wurde insbesondere keine gesundheitliche Beeinträchtigung geltend gemacht, sondern vielmehr auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus festzuhalten, dass die Entwicklungen in Nigeria in den asyl- und abschieberelevanten Aspekten einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegen. In Ansehung der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2016 getroffenen Feststellungen ist zur Lage in Nigeria gerichtsnotorisch bekannt, dass seit diesem Zeitpunkt keine maßgebliche Veränderung im Heimatstaat des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zulässigkeit seiner Abschiebung eingetreten ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen zwischenzeitlich nicht mehr möglich wäre.
2.6. Schließlich bleibt festzuhalten, dass die belangte Behörde ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt und sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Maßgebliche Ermittlungslücken sind nicht erkennbar und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert behauptet. Allerdings begründete die belangte Behörde die Ablehnung des Antrages mit einer Abweisung gemäß § 55 AsylG und damit mit einer meritorischen Entscheidung. Gegenständlich wäre allerdings, wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, eine Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG heranzuziehen gewesen, wie in der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird.
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu Spruchteil A)
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung
3.2.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
3.2.2. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
3.2.3. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
3.2.4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es haben umfangreiche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bis zur rechtskräftig negativ Asylentscheidung bzw. der rechtskräftig negativen Rückkehrentscheidung stattgefunden. Im Zuge dieser Verfahren wurde der Beschwerdeführer wiederholt befragt und niederschriftlich einvernommen bzw. wurde ihm entsprechendes Parteiengehör eingeräumt. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.
3.3. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
3.3.2. § 58 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen hat.
3.3.3. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
3.3.4. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
3.3.5. Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
3.3.6. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 Abs. 2 BFA-VG lautet:
" (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige
Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand,
in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3.3.7. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine umfassende inhaltliche Prüfung im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG vorgenommen. Der rechtlichen Prüfung wurde der gleiche Sachverhalt zugrunde gelegt, der auch Gegenstand des Vorverfahrens war, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2016 rechtskräftig beendet wurde. Es sind in der Zwischenzeit keine Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingetreten und auch nicht in Bezug auf die Lage in Nigeria. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet, vielmehr wurde in der Beschwerde ausgeführt: "Die erstinstanzliche Behörde führt weiters aus, dass diese langjährige Beziehung bereits im Erkenntnis des BVwG entsprechend gewürdigt worden sei und sich seither kein neuer Sachverhalt ergeben hätte. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Erstinstanz im gegenständlichen Fall keine zurückweisende, sondern eine inhaltliche Entscheidung trifft und wenn - wie vorhin ausgeführt - sich am vorgebrachten Sachverhalt nichts geändert hätte, eine zurückweisende Entscheidung hätte treffen müssen." Dieser Feststellung schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Eine inhaltliche Prüfung und Entscheidung hat im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG zu unterbleiben.
Auch das sonstige Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet, eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts gegenüber dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2016 aufzuzeigen. In der Beschwerde wurde auf die Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin verwiesen, welche aber schon im Rahmen des Erkenntnis vom 16.03.2016 berücksichtigt worden war. Eine Änderung, etwa im Sinne einer Eheschließung oder der Begründung eines gemeinsamen Haushaltes, ist nicht erfolgt. Dieser Umstand kann daher keine neue inhaltliche Prüfung begründen. Der Umstand, dass in Nigeria 5 Geschwister des Beschwerdeführers leben, ist ebenso im Erkenntnis vom 16.03.2016 zu finden wie dass der Beschwerdeführer private Dienste im Reinigungsbereich anbietet. Die Deutschprüfung B1 wurde ebenso wie der Staplerführerschein bereits in die Interessensabwägung miteinbezogen, welche dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2016 zugrunde lag.
In Bezug auf die Aufenthaltsdauer kann ebenfalls von keiner maßgeblichen Änderung ausgegangen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei einer zusätzlichen Aufenthaltsdauer von dreieinhalb Jahren und der in dieser Zeit erlangten integrationsbegründenden Umstände die Anwendung des § 58 Abs. 10 AsylG verneint (Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101), gegenständlich sind aber seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung erst einige Monate vergangen und liegen keine neuen integrationsbegründenden Umstände vor.
Eine Änderung der Situation in Nigeria wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens behauptet.
Auszugehen ist daher von § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 58, K13).
Die ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 50) legen dazu dar:
"Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."
Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068).
Dazu ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2016 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und seit Erlassung dieser Entscheidung für die Annahme eines geänderten Sachverhalts kein Raum bleibt, sodass eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK für den Zeitraum zwischen der Erlassung der Rückkehrentscheidung und dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG nicht erforderlich war. Die Behörde wäre daher gehalten gewesen, den Antrag des Beschwerdeführers auf zurückzuweisen.
Daran vermag auch das Faktum nichts zu ändern, dass sich die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet um einige Monate verlängert hat, während ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden nicht festzustellen war. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht substantiiert behauptet. Ebenso ist - wie oben ausgeführt - auch im Hinblick auf die abschieberelevanten Umstände kein maßgeblich veränderter Sachverhalt anzunehmen.
Die belangte Behörde hätte daher den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen gehabt und die Beschwerde war spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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