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W238 2124000-1•BVwG W238 2124000-1
W238 2124000-1Tribunale amministrativo federale8 nov 2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
W238 2124000-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat vom 14.12.2015, GZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2016, GZ XXXX, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung
bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ging seit 22.06.2011 mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach. Am 14.12.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Zwecks Erhebung seiner Lebensumstände wurde mit dem Beschwerdeführer am 14.12.2015 eine Niederschrift aufgenommen. Dabei gab er u.a. an, dass er zuletzt über einen unbefristeten Arbeitsvertrag verfügt habe und von Montag bis Freitag vollzeitbeschäftigt gewesen sei. Er wohne mit einem Mitbewohner dauerhaft in einer ca. 57 m2 großen Mietwohnung in XXXX. Er besitze einen PKW mit polnischem Kennzeichen. Im Herkunftsland würden seine Ehegattin und seine Kinder (17 und 18 Jahre alt) sowie seine Eltern leben. Er besitze dort ein ca. 140 m2 großes Haus. Die Entfernung bei Heimreisen betrage ca. 630 km. Der Beschwerdeführer gab an, innerhalb des letzten Jahres ca. zwölfmal nach Polen zurückgekehrt zu sein.
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat (im Folgenden: AMS) vom 14.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG und Art. 65 Abs. 2 iVm Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG)
L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Wohnort und der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Polen liegen würden. Für die Leistungsgewährung sei somit der Wohnmitgliedstaat (Polen) zuständig.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er mit näherer Begründung vorbrachte, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld erfülle. Mit Schreiben vom 09.02.2016 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich liege. Er arbeite seit Juni 2011 in Österreich. Seit dreieinhalb Jahren sei er bei der Firma XXXX beschäftigt. Jedes Jahr sei er in den Wintermonaten bis zu acht Wochen arbeitslos gemeldet. Der Beschwerdeführer sei in Österreich voll integriert. Er entrichte Kirchensteuer und besuche die Sonntagsgottesdienste in XXXX. Auch habe er diverse Versicherungsverträge abgeschlossen. Er könne es sich nicht leisten, Österreich während des Bezuges von Arbeitslosengeld zu verlassen, da er täglich mit einem Anruf seines bisherigen Arbeitsgebers rechne, der ihn bei günstiger Wetterlage wiedereinstellen würde. In einer weiteren Eingabe gab der Beschwerdeführer an, dass er gemeinsam mit einem Arbeitskollegen ca. alle zwei bis drei Wochen von Freitag bis Montag zu seiner Familie nach Polen fahre. Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
4. Seitens des AMS wurde daraufhin mit Bescheid vom 19.02.2016 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.12.2015 abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften und Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aus, dass der Beschwerdeführer - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Polen habe. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfüge, die über jene in seinem Wohnort Polen, wo seine Familie lebe, hinausgehen würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er monatlich nach Polen gefahren sei. Es sei daher davon auszugehen, dass er auch während seiner letzten Beschäftigung regelmäßig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das AMS zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen gemäß § 44 und 46 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht vorliegen würden. Somit sei der Wohnmitgliedstaat Polen für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig.
5. Mit Schriftsatz vom 08.03.2016 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des AMS vom 01.04.2016 vorgelegt.
7. Mit Beschluss vom 14.04.2016, W238 2124000-1/2Z, wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem der zu den Zahlen Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
8. Mit den - am 21.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten - Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046-6 und Ra 2016/08/0047-6, wurden Amtsrevisionen des Arbeitsmarktservice gegen näher bezeichnete Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld als unbegründet abgewiesen.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2016 wurde den Verfahrensparteien die Fortsetzung des Verfahrens mitgeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ging seit 22.06.2011 in Österreich mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach. Bis 11.12.2015 war er bei der Firma XXXX beschäftigt. Seitdem steht der Beschwerdeführer in Österreich in keinem Beschäftigungsverhältnis.
Der Beschwerdeführer verfügte seit 09.03.2012 über Wohnsitze in Österreich. Mit 11.07.2016 wurde der letzte Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers abgemeldet. Im Zentralen Melderegister scheint diesbezüglich der Vermerk "verzogen nach Polen" auf.
Die Familie des Beschwerdeführers (Ehegattin, Kinder und Eltern) lebt in Polen. Dort besitzt der Beschwerdeführer auch ein Haus. Der Wohnort des Beschwerdeführers liegt in Polen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung in Österreich weniger als einmal wöchentlich nach Polen gefahren ist.
Der Beschwerdeführer ist nach Eintritt der Arbeitslosigkeit nach Polen zurückgekehrt.
Die Feststellung zur bisherigen Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf den im Akt einliegenden Unterlagen.
Die Feststellungen bezüglich der bis 11.07.2016 bestehenden Wohnsitze des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Seitens des Beschwerdeführers wurde in der Niederschrift vom 14.12.2015 angegeben, dass er innerhalb des letzten Jahres ca. zwölfmal nach Polen zurückgekehrt ist. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens präzisierte der Beschwerdeführer dies dahingehend, dass er etwa alle zwei bis drei Wochen von Freitag bis Montag zu seiner Familie nach Polen fahre. Aufgrund der familiären Interessen des Beschwerdeführers in Polen sowie der Wohn- und Lebensverhältnisse in Polen im Vergleich zu jenen in Österreich ist Polen als Wohnort des Beschwerdeführers anzusehen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung in Österreich monatlich oder alle zwei Wochen nach Polen zurückgekehrt ist, zumal in rechtlicher Hinsicht entscheidungserheblich ist, ob er "in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich" zurückgekehrt ist. Dass der Beschwerdeführer weniger als einmal wöchentlich zu seiner Familie nach Polen gefahren ist, erscheint aber schon angesichts der Entfernung zu seinem Wohnort in Polen von etwa 630 km plausibel. Zudem ging auch die belangte Behörde davon aus, dass jedenfalls keine tägliche bzw. auch keine wöchentliche Heimreise des Beschwerdeführers stattgefunden hat, indem sie ihrer Beschwerdevorentscheidung die Angaben des Beschwerdeführers zugrunde gelegt hat.
Dass seit Beendigung der letzten Beschäftigung kein Beschäftigungsverhältnis in Österreich besteht, ist einem Versicherungsdatenauszug vom 03.11.2016 zu entnehmen. Die Abmeldung des letzten Hauptwohnsitzes in Österreich mit 11.07.2016 mit dem Vermerk "verzogen nach Polen" ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt der Arbeitslosigkeit nach Polen zurückgekehrt ist, stützt sich auf eine Gesamtbetrachtung mehrerer Kriterien. Zufolge der Angaben des Beschwerdeführers leben in Polen, wo er auch ein Haus besitzt, seine Ehegattin, seine Kinder und seine Eltern. Der Beschwerdeführer verfügt seit 11.07.2016 über keine Wohnsitzmeldung mehr in Österreich. Auch geht der Beschwerdeführer seit Dezember 2015 keiner Beschäftigung in Österreich nach. Diese Umstände sprechen gesamthaft betrachtet dafür, dass jene Interessen, die der Beschwerdeführer zuvor mit der Abwanderung und Aufnahme einer Beschäftigung teilweise von Polen nach Österreich gewandt hatte, wieder in den Wohnmitgliedstaat Polen rückverlagert wurden. Als maßgeblichen Zeitpunkt für die Rückverlagerung der Interessen des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedstaat zieht das Bundesverwaltungsgericht nicht erst die Abmeldung des letzten Wohnsitzes in Österreich am 11.07.2016, sondern den Eintritt der Arbeitslosigkeit im Dezember 2015 heran, zumal seit Verlust des Beschäftigungsverhältnisses in Österreich von einer verstärkten Wahrnehmung der familiären Interessen des Beschwerdeführers in Polen auszugehen ist.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. § 44 AlVG, BGBl. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 3/2013, lautet:
"Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
3.3. Art. 1 lit. f der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet:
"Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
...
f) ‚Grenzgänger' eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
..."
3.4. Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:
"...
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen.
Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
...
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
..."
3.5. Ist ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, sondern hat er sich gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung gestellt und (zunächst) von diesem zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen bezogen, so erhält er gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. b iVm lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei seiner späteren Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Art. 64 (wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde), dann jedoch Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.
Als "Wohnort" gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben. Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 833/2004 - dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet.
Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Unter einer Rückkehr in diesem Sinn wird eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat verstanden, die mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22).
3.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 14.12.2015 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der festgestellten Heimreisefrequenz eindeutig, dass der Beschwerdeführer kein Grenzgänger iSd Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004 ist, weil er nicht der Legaldefinition der zitierten Bestimmung entsprechend "täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich" nach Polen zurückgekehrt ist, wenngleich sein Wohnort iSd Art. 1 lit. j der genannten VO aufgrund seiner dort lebenden Familie Polen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 VO (EG) Nr. 883/2004 beziehen kann (vgl. dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046; 06.07.2016, Ra 2015/08/0140; 01.08.2016, Ra 2016/08/0106; 10.08.2016, 2016/08/0015).
3.7. Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist.
Im Lichte des festgestellten Sachverhalts ist von einer Rückkehr des Beschwerdeführers iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 also von einer Rückverlagerung jener Interessen nach Polen auszugehen, die zuvor mit der Abwanderung und der Aufnahme der Beschäftigung (teilweise) vom Wohnmitgliedstaat in den Beschäftigungsstaat verlagert worden sind, zumal der Beschwerdeführer in Österreich über keinen Wohnsitz mehr verfügt und auch in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis steht. Es ist mangels aktueller Anknüpfungspunkte in Österreich evident, dass der Beschwerdeführer seine familiären Interessen in Polen jedenfalls mit Eintritt der Arbeitslosigkeit im Dezember 2015 verstärkt wahrnehmen wird (vgl. in diesem Zusammenhang ebenfalls VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047). Im konkreten Fall hat sich der Beschwerdeführer zusammengefasst gegen einen Verbleib in Österreich entschieden.
Die im gegenständlichen Fall aufgrund der Eigenschaft des Beschwerdeführers als "unechter" Grenzgänger ursprünglich beim Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich bestandene Zuständigkeit für die Leistungserbringung ist somit auf den Wohnmitgliedstaat übergegangen, sodass der Beschwerdeführer Leistungen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Polen erhält.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.8. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für den Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ist im Lichte der Aktenlage als hinreichend geklärt anzusehen. In der Beschwerde wurden keine entscheidungserheblichen Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Auch war gegenständlich keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf die in Punkt II.3.6. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
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