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W189 2014249-2•BVwG W189 2014249-2
W189 2014249-2Tribunale amministrativo federale8 nov 2016
Fristversäumung, Hinterlegung, Meldepflicht, Mitwirkungspflicht,<br/>Rechtsmittelfrist, Verschulden, Wiedereinsetzung, Zustellung
W189 2014249-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen Asyl vom 18.09.2014, Zl. 821717310-1587930, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 71 Abs. 1
AVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte am 23.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA, RD OÖ, vom 11.06.2014, Zl. 821717310/1587930, wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Gambia zulässig ist und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 2005 als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt III.).
Dieser Bescheid wurde samt den Verfahrensanordnungen vom 12.06.2014, wonach dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Verfügung gestellt wurde, an seine im ZMR aufscheinende Meldeadresse versucht zuzustellen. An dieser war der Beschwerdeführer bis einschließlich 16.06.2014 gemeldet.
Das geschlossene Kuvert wurde am 16.06.2014 an das BFA zurückgesendet, wo es am 23.06.2014 mit dem Vermerk "verzogen" einlangte.
In Ermangelung einer zustellfähigen Adresse wurde der Bescheid am 03.07.2014 gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 23 Abs 2 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der belangten Behörde hinterlegt. Gleichzeitig erfolgte eine öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG, wonach der Beschwerdeführer ersucht wurde, den angefochtenen Bescheid längstens bis zum 17.07.2014 zu beheben, mit dem Hinweis, dass die Zustellung als bewirkt gelte, wenn seit dem Anschalg an die Amtstafel der Behörde zwei Wochen vergangen sein.
Der Beschwerdeführer weist eine Obdachlosenmeldung beim Flüchtlingsprojekt Ute Bock ab 14.08.2014 auf.
Am 19.08.2014 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter, RA Edward W. Daigneault, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin wurde ausgeführt, dass die Abmeldung aus der Grundversorgung nicht bestritten werde. Der Beschwerdeführer sei Mitte Juni 2014 ein paar Tage nicht im GV-Quartier gewesen. Nach seiner Rückkehr sei er nicht mehr aufgenommen worden, sondern zur Volkshilfe nach LINZ geschickt worden. Dort sei ihm ein Quartier in einer Notschlafstelle vermittelt worden. In diesem Quartier habe er sich eine Nacht aufgehalten, sei dort dann aber nicht mehr hingegangen, da ihn dort zahlreiche anwesende Alkoholiker nicht in Ruhe gelassen hätten. Die Volkshilfe habe ihm daraufhin keinen Grundversorgungsplatz mehr zugeteilt.
Es habe ihn schließlich nach WIEN verschlagen, weil er hier einen Freund gehabt habe, bei dem er nächtigen habe können. Dieser habe ihm aber keinen Meldezettel geben können, da dieser nicht untervermieten dürfe. Er habe sich deshalb um eine Kontaktanschrift beim Verein Ute Bock beworben, habe aber etwas länger warten müssen, weil er zur Kontaktmeldung in WIEN nachweisen habe müssen, dass er sich hier schon länger als ein Monat aufhalte (§ 19a Abs. 1 Z 1 MeldeG). Er sei dann am 14.08.2014 kontaktgemeldet worden.
Im Fall des Beschwerdeführers liege demnach ein unvorhergesehenes und jedenfalls (im Nachhinein) unabwendbares Ereignis vor, da ihn das Grundversorgungsquartier abgemeldet habe und er im Anschluss daran kein weiteres Quartier mehr zugewiesen bekommen habe. Auch aufgrund der schlechten Erfahrung in der Notschlafstelle sei ihm ein Weiterverbleib dort nicht zuzumutbar gewesen. Außerdem habe er dort pro Übernachtung € 3,50 zahlen müssen, was er sich auf länger nicht leisten habe können.
Dass er in Anschluss in WIEN nicht sofort eine Kontaktanmeldung erhalten habe, sei der gesetzlichen Lage und nicht ihm zuzurechnen. Dass der Verein Ute Bock nicht trotzdem sofort die Zustelladresse dem BFA mitgeteilt habe, sei ihm ebenfalls nicht als Verschulden, sondern allenfalls nur als mindergradiges Versehen anzurechnen, da er drauf vertrauen könne, dass ein anerkannter Flüchtlingshilfeverein wisse, was er tue.
Gemäß § 71 Abs. 6 AVG wurde beantragt, dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD OÖ, vom 18.09.2014 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.08.2014 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen und gemäß § 71 Abs. 6 AVG diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflichten verletzt habe, woran ihn auch ein Verschulden treffe. Bei einem sorgfältigen Umgang mit dem Meldegesetz bzw. mit seinen Mitwirkungspflichten wäre es für ihn möglich gewesen, die Beschwerdefrist einzuhalten.
Er habe daher nicht glaubhaft machen können, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen zu sein. Auch habe er nicht glaubhaft machen können, dass ihn dabei kein Versuchulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe.
Gegen diesen Bescheid wurde durch den bevollmächtigte Vertreter, RA Edward W. Daigneault, fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser hinsichtlich Spruchteil I. angefochten. Es wurde Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Begründend wurde im Wesentlichen das Vorbringen im Antrag wiederholt. Soweit das BFA vermeine, er habe seine Sorgfalt verletzt, weil er rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist des im Akt hinterlegten Bescheides u.a. das BFA in WIEN hätte aufsuchen können, meinte er, in österreichischen Verwaltungsangelegenheiten völlig unkundig zu sein. Er habe sich unmittelbar nach Verlassen der Notschlafstelle in LINZ vertrauensvoll an den Verein Ute Bock gewandt, der es aus ihm unbekannten Gründen unterlassen habe, seine Kontaktadresse in WIEN sofort dem BFA mitzuteilen.
In diesem Zusammenhang wurde die zeugenschaftliche Befragung eines informierten Vertreters des Vereins Ute Bock beantragt. Ein Fehlverhalten des Vereins Ute Bock sei ihm nicht zurechnen, da der Verein Ute Bock nicht Vertreter im Asylverfahren sei.
Da es sohin unverschuldet zur Nichtbekanngabe der Kontaktanschrift gekommen sei und er im Übrigen das BFA in Kenntnis sei, dass eine Vielzahl von Asylwerbern beim Verein Ute Bock kontaktgemeldet seien und dementsprechend dort nachfragen hätte müssen, gehe er davon aus, dass ihm die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren sei.
Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des bezeichneten Bescheides vom 11.06.2014, Zl. 821717310/1587930, erfolgt am 03.07.2014 - ohne vorhergehenden Zustellversuch - aufgrund einer von der belangten Behörde verfügten Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 11.01.2014 bis 16.06.2014 in 4850 TIMELKAM gemeldet, seit dem 14.08.2014 ist er in 1100 WIEN obdachlos gemeldet. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides im Akt verfügte der Beschwerdeführer über keinen gemeldeten Wohnsitz.
Der negative Asylbescheid erwuchs am 31.07.2014 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer brachte seine Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid am 19.08.2014 beim Bundesamt ein. Die Beschwerde ist jedenfalls verspätet.
Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den Beschwerdeführer an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hat, liegt nicht vor.
Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie der Einsichtnahme in das Zentralmelderegister.
Die Feststellung betreffend der verspätet eingegangenen Beschwerde ergibt sich aufgrund der Fristberechnung zwischen der beurkundeten Hinterlegung im Akt vom 03.07.2014 und der am 19.08.2014 eingebrachten Beschwerde. Eine fristgerechte Beschwerde hätte somit spätestens am 31.07.2014 bei der belangten Behörde einlangen sollen.
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280).
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 23 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG) idgF, lauten:
"Änderung der Abgabestelle
§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Hinterlegung ohne Zustellversuch
§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt."
Der Asylbescheid wurde von der belangten Behörde nach Einsichtnahme in das Zentralmelderegister durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs 2 ZustellG zugestellt, nachdem ein erster Zustellversuch an seine zum Zeitpunkt der Abfertigung des Asylbescheides im ZMR ausgewiesene Meldeadresse in TIMMELKAMM scheiterte, da der Beschwerdeführer laut GVS-Auszug dort wiederholt unabgemeldet abwesend gewesen ist und deswegen von dieser Adresse am 16.06.2014 abgemeldet wurde und in der Folge keine neue Meldeadresse bekanntgab.
Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.11.2012 unter anderem das Merkblatt über die Recht und Pflichten von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache übergeben. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch mit seiner Unterschrift auf der Niederschrift über die Erstbefragung bestätigt.
In dem Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern gibt es umfangreiche Ausführungen über die Zustellung von Schriftstücken.
Unter anderem werden die Asylwerber belehrt wie folgt:
"Wenn Sie vorübergehend nicht an der von Ihnen angegebenen Adresse sind, wird das für Sie bestimmte Schriftstück beim Zusteller (meistens am Postamt) hinterlegt. Sie können es dann später abholen. Bitte beachten Sie, dass diese Hinterlegung wie eine persönliche Zustellung wirkt und für Sie ab diesem Zeitpunkt wichtige Fristen zu laufen beginnen!
Wird die Annahme des Schriftstückes ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes verweigert, so wird dieses an der Adresse zurückgelassen oder hinterlegt. Bitte beachten Sie, dass das Schriftstück als zugestellt gilt und wichtige Fristen zu laufen beginnen!
Ihr Bescheid kann auch bei der Behörde selbst hinterlegt werden, wenn Sie keine aktuelle Zustelladresse bekannt gegeben haben und die Behörde Ihre Adresse nicht ohne Schwierigkeiten feststellen kann. Auch diese Hinterlegung gilt als persönliche Zustellung und wichtige Fristen beginnen für Sie zu laufen! Teilen Sie deshalb der Behörde jede Änderung der Adresse mit."
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.04.2014 vor dem BFA, RD OÖ wurde der Beschwerdeführer wiederum ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte seine Abgabestelle nicht bekannt sein. Auch diese Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt.
Laut ZMR-Abfrage der belangten Behörde verfügte der Beschwerdeführer zwischen 16.06.2014 und 14.08.2014 über keinen gemeldeten Wohnsitz und lag daher auch keine zustellfähige Anschrift vor. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich über die Relevanz einer aktuellen Zustelladresse belehrt und es musste ihm demnach bewusst gewesen sein, dass er mit Schreiben der belangten Behörde zu rechnen hätte. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG verfügt.
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist geltende § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013, der die Frist zur Einbringung der Beschwerde mit zwei Wochen festlegte, wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2015, zu G 171/2015-8, G 249-250/2015-7, G 253/2015-7, G 276/2015-5, G 294-295/2015-4, G 300/2015-4, G 308/2015-2, als verfassungswidrig erkannt und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Die Hinterlegung erfolgte am 03.07.2014, wodurch der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 31.07.2014 endete.
Die mit Schriftsatz vom 19.08.2014 eingebrachte Beschwerde ist somit auch unter Berücksichtigung der zit. Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes verspätet eingebracht worden.
Wie soeben dargelegt ist der Beschwerdeführer umfangreich über seine Mitwirkungspflichten im Verfahren aufgeklärt worden. Weiters musste ihm durch diese ausführliche mehrfache Belehrung im Asylverfahren bewusst gewesen sein, dass er mit Schreiben der belangten Behörde zu rechnen hätte. Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtbekanntgabe der Adressänderung seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt ein auffallend sorgloses Verhalten dar. In diesem Verhalten kann zudem weder ein unvorhergesehenes noch unabwendbares Ereignis gesehen werden, das ihn daran gehindert hätte, die Beschwerdefrist fristgerecht einzuhalten. Dem Beschwerdevorbingen, wonach er eine in österreichischen Verwaltungsangelegenheiten völlig unkundige Person sei, kann nicht näher getreten werden. Einerseits wurde der Beschwerdeführer, der bereits seit November 2012 im Bundesgebiet aufhältig ist, vom BFA ausdrücklich und mehrfach über seine Mitwirkungspflichten insbesondere Meldepflichten und deren Folgen für das Verfahren belehrt, andererseits scheint im GVS-Auszug auf, dass der Beschwerdeführer aufgrund unangemeldete Abwesenheiten von seinen Betreuungsquartieren aus der Grundversorgung abgemeldet wurde. Der Beschwerdeführer hat demnach seit seiner Einreise in das Bundesgebiet wiederholt seine Mitwirkungspflichten verletzt. Er legt damit ein auffallend sorgloses Verhalten an den Tag.
Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Handeln des Beschwerdeführers, der wiederholt von seinem ihm zugewiesenen Quartier unabgemeldet abwesend war, von dort abgemeldet wurde und in der Folge seine Meldepflichten verletzt hat, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und ist daher als grob sorgfaltswidrig zu qualifizieren (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vgl. zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080).
Der Einwand in der Beschwerde, dass ihn aufgrund der österreichischen Gesetzeslage (§ 19a Abs. 1 MeldeG) bzw. aufgrund eines Fehlverhaltens des Vereins Ute Bock, das ihm nicht zuzurechnen sei, keine Sorgfaltspflichtverletzung treffe, zeitigen für die Entscheidung nach dem Gesagten keinerlei Relevanz, zumal vor dem Hintergrund der Belehrungen und Informationen die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 ZustellG nicht nur nicht unvorhersehbar war, sondern musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass ein sein Asylverfahren erledigender Bescheid zugestellt, und damit, wenn nötig, hinterlegt werden würde. Er hat die Abmeldung aus seinem Grundversorgungsquartier durch sein wiederholtes Fehlverhalten selbst verursacht und hätte er in der Zeit, in der er über keine Meldeadresse verfügt hat, mit der Zustellung eines Schriftstückes der belangten Behörde rechnen müssen. Es wäre demnach in der Zeit, in der er keine aufrechte Meldung gehabt hat, an ihm gelegen, rechtzeitig in Erfahrung zu bringen, ob allenfalls eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung an ihn erfolgt ist.
Zumal er selbst in seinem Antrag auf die Bestimmung des § 19a MeldeG verwiesen hat, war ihm offenbar auch bewusst, dass er über keine aufrechte Meldung verfügt hat, was er der belangten Behörde mitteilen hätte müssen. Auch unter diesem Gesichtspunkt hat der Beschwerdeführer auffallend sorglos gehandelt. Hier war noch einmal darauf zu verweisen, dass der seit dem Jahr 2012 im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer, der wiederholt mit österreichischen Behörden in Kontakt gestanden ist, offenbar keine in österreichischen Verwaltungsangelegenheiten völlig unkundige Person ist.
Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers ist demnach auch unter Zugrundelegung der nicht einfachen Situation eines in einem fremden Land und Kulturkreis befindlichen Asylwerbers nicht geeignet darzulegen, dass ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 AVG vorliegt. Ein unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis liegt demnach nicht vor.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Inhalt der Verwaltungsakte die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort keine substantiierten Ausführungen finden, die dies erforderlich machen würden. Vielmehr findet sich in der Beschwerde kein für das Verfahren relevantes Vorbringen.
Das BFA hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das BFA war demnach nicht zu beanstanden.
Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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