BVwG W135 2118042-1

W135 2118042-1Tribunale amministrativo federale8 nov 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W135 2118042-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2118042.1.00

Spruch

W135 2118042-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 12.10.2015 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde am 17.10.2014 vom Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. ausgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer brachte am 22.06.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" und "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass ein. Dabei gab er an, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes bereits von der Wiener Gebietskrankenkasse einen Elektrorollstuhl erhalten habe, der ihm die eingeschränkte Mobilität erleichtere. Ebenso sei ihm aufgrund der "alten", aber immer noch sehr schmerzhaften und bewegungseinschränkenden Wirbelsäulenfraktur des LW2 eine Orthese verordnet worden. Bedingt durch die nach einem Schlaganfall vorhandene Beeinträchtigung der linken Hand sei auch für das Anlegen der Orthese und vor allem für die Fortbewegung des Beschwerdeführers mit einem Rollstuhl in der Öffentlichkeit eine Begleitperson notwendig. Der Beschwerdeführer legte dazu ein Schreiben der behandelnden Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.06.2015, in welchem die beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen angeführt sind, sowie eine Bestätigung der Paul Bständig GmbH, wonach er ein Lendenstützmieder trage, das nicht selbständig angelegt werden könne und er deshalb beim Anlegen des Behelfes aufgrund der Lähmung des linken Arms und Hand Hilfe benötige, vor.

Die belangte Behörde beauftragte eine Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens, welches am 29.07.2015 auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde erstellt wurde. Darin wird Folgendes ausgeführt und die folgende Beurteilung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragungen vorgenommen:

"Anamnese :

siehe auch VGA: Restsymptomatik nach Schlaganfall 12/2012, fokale symptomatische Epilsepsie, chronische Nasennebenhöhlenentzündung, Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, mäßiger Bluthochdruck, akute Belastungsreaktion, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach LWS2 Fraktur

Derzeitige Beschwerden:

Mir ist mein Ausweis gestohlen worden. Ich kämpfe mit meiner Adipositas. Ich habe jetzt ein Korsett bekommen, das kann ich mir nicht selbstständig an und ausziehen. Ich brauche auch Stützstrümpfe und ich zahle jetzt doppelt, 1x für das Abnehmprogramm, und das zweite Mal wegen der Begleitperson. Ich kann gerade 100 Meter gehen, dann geht mir die Kraft aus. Den Rollstuhl habe ich wegen der Schmerzen in der Lendenwirbelsäule. Auch ist mein Zucker zu hoch, dadurch werde ich leicht Schwindelig und da ist es auch besser das ich im Rollstuhl sitze.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Xalreto, Ultibro breehaler, Spiriva, Nsaonex Diamicron MR 30mg, Diabetex 100mg, Berodual DA, Cymbalta, Novalgin, Vertirosan, Lasix 40mg, Tramabene 100mg, Alendronsäure, Ulcogant, Parkemed 500mg, Trajenta 5mg, Actos 30mg, Oleovit D3, Atorvastatin 40mg, Neuromulitivit, Tebofortan 40mg, Lisinopril 10/12,5mg, Legalon 140mg, Lasix ret 30mg,

Allopurinol 300mg, Voltaren ret 100mg, Neurontin 300mg, Mexalen 500mg, Pantoloc40mg, Insulin Lilly basal 0-0-14 IE, Keppra, Cymbalte, Gladem

Sozialanamnese:

geschieden, 4 Kinder, Bezieht das Pflegegeld der Stufe 3

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

zufriedenstellend

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 197 cm Gewicht: 150 kg Blutdruck: 140/80

Klinischer Status - Fachstatus:

61 Jahre,

Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet,

Caput: Visus: mit Brille korrgiert, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt

keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNAfrei

Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten:

nicht palpabel

Thorax. Symmetrisch, elastisch

Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,

Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei Pulse: Allseits tastbar

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff rechts uneingeschränkt durchführbar, linke Hand kann verlangsamt zum Mund/ ISG geführt werden. Abduktion bis 50° möglich, Hand in Fauststellung kann langsam geöffnet werden, grobe Kraft links vermindert, Faustschluß und Spitzgriff rechts durchführbar. Sensibilität wird als ungestört angegeben

Untere Extremität: beide Beine von der Unterlage abhebbar, links jedoch erschwert, grobe Kraft links geringgradig vermindert, freie Beweglichkeit in beiden Hüft-und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds.

Wirbelsäule: Klopfschmerz im Bereich der LWS, Finger-Bodenabstand im stehen wird verzichtet,

Rotation und Seitwärtsneigung im HWS-Bereich frei beweglich, im Bereich der BWS+LWS zu 1/3 eingeschränkt, trägt Lendenstützmieder

Gesamtmobilität - Gangbild:

mit Gehstock, langsames Gangbild, Schrittlänge verkürzt, kommt mit elektrischen Rollstuhl

Status Psychicus:

orientiert, Stimmungslage ausgeglichen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen und sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1 2 3 4 5 6 7 8

Restsymptomatik nach Schlaganfall Fokale symptomatische Epilepsie Chronische Nasennebenhöhlenentzündung Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Diabetes mellitus Mäßiger Bluthochdruck Akute Belastungsreaktion Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

...

Bei ausreichend erhaltener selbstständiger Gehfähigkeit und Mangels höhergradiger Lähmungserscheinungen beider Beine, ist der überwiegende behinderungsbedingte Gebrauch eines Rollstuhles nicht objektivierbar. Ebenso ist bei unauffälligen Orientierungsvermögen eine Behinderungsbedingte Begleitperson nicht erforderlich. Die Notwendigkeit eines Lendenstützmieders bei Zustand nach LWK 2 Fraktur, da mehr als 1 Jahr zrückliegend kann nicht mehr nachvollzogen werden.

..."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit einer Stellungnahme gegeben.

Mit Schreiben vom 03.09.2015 erklärte sich der Beschwerdeführer mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Er brachte vor, einen Lendenwirbelbruch und anschließend einen Schlaganfall erlitten zu haben. Bedingt durch den Schlaganfall habe der LW2 nicht austherapiert werden können. Durch die mangelnde Bewegungsfähigkeit hätten die Schmerzen im Bereich LW2 immer mehr zugenommen und es habe die Muskulatur und Feinmotorik der linken Hand abgenommen. Aufgrund der nicht mehr gewährleisteten sicheren Fortbewegungsmöglichkeit (Gleichgewichtsstörungen bei Anstrengung) habe ihm die Wiener Gebietskrankenkasse einen Elektrostuhl bewilligt. Da die Schmerzen jedoch laufend stärker geworden seien, sei ihm auch eine maßgeschneiderte Orthese verordnet worden, die seine Haltung verbessern sollte. Leider sei er durch die Einschränkung der Motorik der linken Hand nicht in der Lage die Orthese anzulegen. Der Fonds Soziales Wien ermögliche dem Beschwerdeführer eine Assistentin, die ihm unter anderem beim Toilettengang helfe diese wieder abzunehmen und im Anschluss wieder anzulegen. Durch die neu gewonnene Mobilität sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wieder Muskelaufbautraining und Schwimmen zu betreiben, wobei er die Kosten der Assistenz übernehmen habe müssen, die er sich mit der Mindestpension auf Dauer nicht leisten könne. Es sei ihm daher empfohlen worden den notwendigen Rollstuhl und die Begleitperson in den Behindertenausweis eintragen zu lassen, damit er wieder seine körperliche Ertüchtigung leistbar aufnehmen können und nicht für immer vom Rollstuhl abhängig zu sein.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.09.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Einwendungen mit aktuellen Befunden hinsichtlich der Gesundheitsschädigungen zu belegen, woraufhin der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befund der Wiener Gebietskrankenkasse vom 08.09.2015 vorlegte.

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie der vorgelegte Befundbericht wurden mit dem Ersuchen um Überprüfung der erfolgten Einschätzung an den Ärztlichen Dienst übermittelt. In der diesbezüglichen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 01.10.2015 wird Folgendes ausgeführt:

"Anlässlich des Parteiengehörs vom 21.08.2015 erklärt sich Obg. mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden, und gab an, dass folgendes Leiden zu gering eingestuft wurde: Lumbalgo, Spondylose bedingt den Gebrauch eines Rollstuhles und bedarf einer Begleitperson, Träger einer Orthese.

Im Rahmen der klinischen Untersuchung konnte eine ausreichend sichere Gehfähigkeit festgestellt werden. Höhergradige Lähmungserscheinungen beider Beine konnten nicht objektiviert werden. Somit ist der behinderungsbedingte überwiegende Gebrauch eines Rollstuhles nicht objektivierbar. Ebenso zeigte sich ein völlig unauffälliges Orientierungsvermögen, so dass der behinderungsbedingte Bedarf einer Begleitperson nicht erforderlich ist. Auch kann die Notwendigkeit eines Lendenstützmieders bei Zustand nach LWK-2-Fraktur, da mehr als ein Jahr zurückliegend, nicht mehr nachvollzogen werden.

Der neu vorgelegte Befund Abl. 54 erbringt keine neuen Erkenntnisse, so dass eine Änderung der bereits durchgeführten Einstufung nicht angezeigt ist."

Mit angefochtenem Bescheid vom 12.10.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen, Träger einer Orthese, Begleitperson" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 17.08.2015, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt werde. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände des Beschwerdeführers sei eine abermalige Überprüfung durch den Ärztlichen Dienst durchgeführt und festgestellt worden, dass die Einwendungen nicht geeignet gewesen seien, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers hätten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden können. Die Voraussetzungen für die genannten Zusatzeintragungen würden daher nicht vorliegen. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 29.07.2015 und die Stellungnahme vom 01.10.2015 übermittelt.

Gegen den Bescheid vom 12.10.2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit der Beschwerde wurden keine neuen Befunde vorgelegt.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines gültigen Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. ausgewiesen ist. Er brachte am 22.06.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" und "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass ein.

Beim Beschwerdeführer liegen folgende dauernde Funktionsbeeinträchtigungen vor:

1 Restsymptomatik nach Schlaganfall

2 Fokale symptomatische Epilepsie

3 Chronische Nasennebenhöhlenentzündung

4 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

5 Diabetes mellitus

6 Mäßiger Bluthochdruck

7 Akute Belastungsreaktion

8 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Der Beschwerdeführer ist ausreichend sicher gehfähig und es liegen keine höhergradigen Lähmungserscheinungen beider Beine vor. Der Beschwerdeführer ist nicht auf den überwiegenden Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen. Ein behinderungsbedingter Bedarf einer Begleitperson ist ebenso wenig gegeben, da der Beschwerdeführer ein völlig unauffälliges Orientierungsvermögen aufweist. Auch liegt die Notwendigkeit eines Lendenstützmieders bei Zustand nach einer Lendenwirbelkörper-2-Fraktur nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die übrigen Feststellungen basieren auf den von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 29.07.2015 und vom 01.10.2015. Der Beschwerdeführer wurde von der Sachverständigen, einer Ärztin für Allgemeinmedizin, umfassend persönlich begutachtet und wurden auch die im Verfahren eingebrachten medizinischen Befunde bei der sachverständigen Beurteilung berücksichtigt. Die Sachverständige führt vor dem Hintergrund des ausführlichen Untersuchungsbefundes nachvollziehbar und schlüssig aus, dass im Fall des Beschwerdeführers bei ausreichend erhaltener selbständiger Gehfähigkeit und mangels höhergradiger Lähmungserscheinungen beider Beine, der überwiegende behinderungsbedingte Gebrauch eines Rollstuhles nicht objektivierbar sei. Eine behinderungsbedingte Begleitperson sei bei einem unauffälligen Orientierungsvermögen nicht erforderlich. Da die Lendenwirbelkörper-2-Fraktur seit mehr als einem Jahr zurückliege, könne auch die Notwendigkeit eines Lendenstützmieders nicht nachvollzogen werden.

Neue Aspekte, die eine nochmalige Begutachtung erforderlich machen würden, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Mit der Beschwerde wurden keine neuen Befunde vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass die Sachverständigengutachten vom 29.07.2015 und vom 01.10.2015 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stehen. Befunde, die geeignet wären, eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers zu belegen, wurden nicht vorgelegt. Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013.

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016, lautet auszugsweise:

"§ 1 ....

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

...

k) Träger/Trägerin einer Orthese ist;

...

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

...

3. ..."

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den Sachverständigengutachten vom 29.07.2015 und vom 01.10.2015 schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass der Beschwerdeführer auf den überwiegenden Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist. Ein behinderungsbedingter Bedarf einer Begleitperson ist ebenso wenig gegeben, da der Beschwerdeführer ein völlig unauffälliges Orientierungsvermögen aufweist. Auch liegt die Notwendigkeit eines Lendenstützmieders bei Zustand nach einer Lendenwirbelkörper-2-Fraktur nicht vor. Die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen im Sinne der oben zitierten Verordnung liegen daher - wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt - nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den Sachverständigengutachten 29.07.2015 und vom 01.10.2015. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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