BVwG L519 2014722-2

L519 2014722-2Tribunale amministrativo federale8 nov 2016

Regest

Antragsbegehren, Aufenthaltsberechtigung plus, ersatzlose Behebung,<br/>Feststellungsbescheid, Kostenersatz, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Mitwirkungspflicht, rechtliche Verhinderung, Rechtsirrtum

Testo completo

BVwG L519 2014722-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L519.2014722.2.00

Spruch

L519 2014722-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Pochieser, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2016, Zl. 800954303-151449939, zu Recht erkannt:

A) I. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, § 74 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei ("bP") ist Staatsangehöriger von Pakistan und brachte am 13.10.2010 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dies nachdem sie am 12.10.2010 einer Überprüfung des Aufenthaltsstatus bzw. einer Festnahme nach § 34 FPG unterzogen wurde. Im Rahmen der Ermittlungen wurde die bP zur pakistanischen Botschaft verbracht, wo seitens der Botschaft bestätigt wurde, dass die bP nicht im Besitz eines Dienstpasses oder Reisepasses ist. Die Identität konnte aufgrund eines fehlenden Lichtbildes nicht geklärt werden, es wurde lediglich von der Botschaft die Staatsangehörigkeit bestätigt. Bei einer später durchgeführten Personendurchsuchung konnten eine pakistanische ID - Card und ein nationaler Führerschein aus Dubai sichergestellt werden.

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Die bP wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Im Bescheid wurde unter dem Punkt "Beweismittel" unter anderem festgehalten, dass die bP einen nationalen Reisepass, einen internationalen Führerschein, eine Identitätskarte für im Ausland lebende Pakistani und weitere Unterlagen vorgelegt hätte.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde der bP gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2014 Zl. L512 1425727-1/10E, gem. §§ 3 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) zurückverwiesen.

Mit Bescheid des BFA vom 03.11.2014, RD Burgenland, wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der bP nach Pakistan zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.09.2015, Zl. L509 2014722-1 wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gemäß § 9 Absatz 2 und 3 BFA - Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, für auf Dauer unzulässig erklärt.

Gemäß § 9 BFA-VG iVm § 55 Absatz 1 AsylG wurde der bP eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

I.3. Im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 09.10.2015 wurde festgehalten, dass aufgrund der vorgenannten Entscheidung des BVwG der bP eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen sei.

I.4. Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" der belangten Behörde vom 15.10.2015 wurde der bP mitgeteilt, dass gemäß § 8 AsylG-DV noch ein Reisedokument, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument sowie ein Lichtbild im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen wären. Der bP wurde eine 14-tägige Frist zur Vorlage der Unterlagen bzw. zur Stellungnahme eingeräumt.

I.5. Im Aktenvermerk vom 17.11.2015 wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass das Verfahren zur Ausfolgung eines von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z 1 AsylG eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass bisher keinerlei Reaktion der bP auf das Schreiben vom 15.10.2015, zugestellt am 21.10.2015 erfolgt sei.

I.6. In der von der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung der bP vorgelegten Stellungnahme vom 29.02.2016 (eingelangt 02.03.2016) zu dem Schreiben vom 15.10.2015 wurde insbesondere ausgeführt, dass die Einstellung zu Unrecht erfolgt sei. Es sei der rechtmäßige Zustand, nämlich die Aushändigung der Aufenthaltsberechtigungskarte, herzustellen. Die bP hätte eine Ladung zur Ausfolgung erhalten müssen, in welcher darauf hinzuweisen sei, dass Unterlagen mitzubringen sind. Es werde daher beantragt, die bP ordnungsgemäß zu laden bzw. andernfalls einen negativen Bescheid darüber auszustellen, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels verweigert werde.

I.7. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf Ausstellung eines negativen Bescheides, womit die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen der Entscheidung des BVwG ausgesprochen wird, gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 8 iVm § 73 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 78 AVG wurde der bP aufgetragen, Bundesabgaben iHv Eur 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt II).

Der Antrag vom 02.03.20116 auf Ausstellung eines negativen Bescheides fände keine Entsprechung in den österreichischen Rechtsvorschriften.

I.8. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Titel bereits vom BVwG erteilt worden sei und die bP ein Recht auf Ausfolgung eines Titels habe. In der Praxis würden in derartigen Fällen die Personen, denen ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei, vor die belangte Behörde geladen und diese hätten entsprechende Unterlagen mitzubringen. Ein gesondertes Verfahren sei nicht durchzuführen und verletze die Einstellung des Verfahrens Art. 8 EMRK.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde, der eingebrachten Beschwerde und Einsicht in den Asylakt des BVwG.

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und die Rechtslage verkannt. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Behebung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3.2. Zur Abweisung des Antrages vom 02.03.2016, einen negativen Bescheid über die Verweigerung der Ausstellung eines Aufenthaltstitels auszustellen

3.2.1. Gesetzliche Bestimmungen

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen.

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK (Ziffer 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3), die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen.

Gemäß § 58 Abs. 11 AsylG ist 1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder 2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

3.2.2. Judikatur

VwGH vom 30.06.2015, Zl. Ra 2015/21/0039

Sowohl auf den vierten (und den damit im Zusammenhang stehenden fünften) Absatz als auch auf den sechsten Absatz des § 19 NAG 2005 bezog sich dessen Abs. 10, wonach der Fremde auch am Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 44a und 69a im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken hat. Die Mitwirkung "im erforderlichen Ausmaß" sollte zwar nach dem Gesetzeswortlaut über die Fälle des § 19 Abs. 4 und Abs. 6 NAG 2005 hinausgehen ("insbesondere"). Inwieweit das von der Vorlage von zur Klärung der Identität des Betroffenen erforderlichen Urkunden abgesehen konkret schlagend werden konnte, bleibt allerdings schon deshalb offen, weil nicht zu sehen ist, dass ein amtswegiges Verfahren nach strengeren Maßstäben geführt werden sollte als ein solches, das auf einem Parteienantrag beruht. Im Übrigen kam jedenfalls im Rahmen des § 44a NAG 2005 idF vor dem FNG 2014, auf den sich § 19 Abs. 10 NAG 2005 idF vor dem FNG 2014 vorrangig bezieht, eine Mitwirkungsverpflichtung des Fremden dergestalt, dass eine materielle Erfolgsvoraussetzung "nachzuweisen" ist, von vornherein nicht in Betracht, weil die dort vorgesehene amtswegige Titelerteilung allein an eine vorangehende behördliche Entscheidung anknüpfte. Entsprechende Mitwirkungsverpflichtungen waren daher auch nicht Gegenstand der Anordnung des § 19 Abs. 10 NAG 2005 idF vor dem FNG 2014. Auf den weiter in Geltung stehenden, auf Antrag eingeleitete Verfahren erfassenden Abs. 4 des § 19 NAG 2005 sowie auf dessen mit dem FNG 2014 aufgehobenen, amtswegige Verfahren behandelnden Abs. 10 wird ausdrücklich in den Erläuterungen (1803 BlgNR XXIV GP 48ff) betreffend den mit dem FNG 2014 neu geschaffenen § 58 Abs. 11 AsylG 2005 verwiesen. Diesen Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass die mit dem FNG 2014 in das AsylG 2005 transferierten Regelungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen insoweit anderes vorsehen würden, als (bisher) im NAG 2005 angeordnet wird (wurde). Es ist der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Absätze 4 - sowie 6 - und 10 des § 19 NAG 2005 gekommen, was nur insofern von Bedeutung ist, als die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa des Reisepasses nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt wird, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden muss (vgl. E 29. April 2010, 2008/21/0302).

Weiters stellte der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, klar, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa des Reisepasses nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt wird. Im Übrigen beziehe sich § 58 Abs. 11 AsylG 2005 auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen. Über die von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 erfassten Fälle hinaus sind Verletzungen der Mitwirkungspflicht gemäß § 13 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden zu berücksichtigen, eine Zurückweisung komme in diesen Fällen nicht Betracht, sondern habe dann allenfalls eine Abweisung des Antrags zu erfolgen.

Die Mitwirkungspflicht umfasst alle tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden kann. Dazu gehört auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich, (siehe dazu VGH Bad.-Wütt., Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 - InfAuslR 1999, 287; VG Chemnitz, Beschluss vom 04.08.1988 - 4 K 1446/99 InfAuslR 2000, 146)

3.3. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Dass vom BVwG bereits festgestellt wurde, dass der bP ein Aufenthaltstitel plus nach § 55 AsylG zu erteilen ist, steht außer Streit. Dennoch ist im Rahmen des Verfahrens zur Ausfolgung des Titels die bP zur Mitwirkung gemäß den Bestimmungen der AsylG-DV verpflichtet.

Vorweg ist am Rande festzuhalten, dass sich aus dem Akt ergibt, dass die bP im Rahmen einer "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" tatsächlich aufgefordert worden ist, die gemäß § 8 AsylG geforderten Urkunden vorzulegen und auf die widrigenfalls eintretenden negativen Folgen hingewiesen wurde. Dass dies nicht in Form einer Ladung - wie in der Beschwerde vorgebracht wurde - erfolgte, ist letztlich nicht von Belang, da die bP jedenfalls auch auf diese Aufforderung im Verfahren entsprechend regieren hätte müssen. Sinn und Zweck des Schreibens waren ausreichend erkennbar, dass hierauf zumindest eine Äußerung binnen Frist notwendig ist und hätte entsprechend auch ein förmlicher Verbesserungsauftrag ergehen können.

Jedenfalls wurde von der bP auch kein Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV gestellt. Es wurde einen Monat nach Zustellung des Schreiben betreffend der Vorlage von Unterlagen an den rechtsfreundlichen Vertreter der bP das Verfahren gemäß § 58 Abs. 11 Z 1 AsylG eingestellt.

Im Kommentar Schrefler-König/Szymanski, Große Gesetzesausgabe/Manz wird bei den Anmerkungen zu § 58 Abs. 11 sogar empfohlen, sich im Falle einer Zurückweisung seines Antrages nach § 55 AsylG 2005 nicht auf einen Rechtsstreit mit dem BVwG einzulassen, sondern einen entsprechenden neuerlichen Antrag verbunden mit der Versicherung, der Mitwirkungspflicht nachzukommen, einzubringen.

Dementsprechend hätte sich die bP im Rahmen der später eingebrachten Stellungnahme vom 29.02.2016 auch äußern können.

Zum nunmehr gegenständlichen Antrag der bP vom 02.03.2016 ist festzuhalten, dass die Behörde in den Fällen, in denen eine Partei die Vornahme eines bestimmten Aktes beantragt (wie im gegenständlichen Fall die Ausstellung einer Karte über den Aufenthaltstitel) grundsätzlich diesen Akt ohne förmliche Erlassung eines Bescheides setzt. Damit ist der Antrag erledigt und der Entscheidungspflicht genüge getan, sofern dem Parteibegehren vollinhaltlich nachgekommen wird. Will die Behörde jedoch einen derartigen Akt nicht setzen, muss sie einen abweisenden Bescheid erlassen. Derartige Feststellungsbescheide sind insbesondere dann zulässig, wenn die Erlassung für eine Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung ist (vgl. mit zahlreichen Nachweisen Hengstschläger / Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 75ff zu § 56).

3.4. Damit verkennt die belangte Behörde die Rechtslage. Der Bescheid als solcher, dass mangels Rechtsgrundlage kein negativer Bescheid erlassen werden könnte, hätte nicht erlassen werden dürfen.

Das Gesetz sieht zwar explizit keinen Bescheid vor, mit dem im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung der Karte oder letztlich auch auf Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 abgewiesen oder zurückgewiesen wird. Dennoch wurde von der bP die Ausstellung und in eventu die Erlassung eines bekämpfbaren, abweisenden Bescheides beantragt und wäre dementsprechend ein Bescheid aufgrund oben dargelegter Erwägungen auszufolgen gewesen. Der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung eines negativen Bescheides betreffend der Erteilung eines Aufenthaltstitels - bzw. behaupteten rechtlichen Unmöglichkeit, einen solchen negativen Bescheid auszustellen, - war daher durch Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG aus dem Rechtsbestand zu beseitigen.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Aus Sicht der erkennenden Richterin ist eine Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auch dann im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Erlassung eines Bescheides per se den gesetzlichen Vorgaben widerspricht.

Der angefochtene Bescheid war daher durch Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG aus dem Rechtsbestand zu beseitigen.

Da nach den zuvor getroffenen Ausführungen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu beheben war, liegen schon deshalb die Voraussetzungen für die Auferlegung von Bundesabgaben nicht vor, weshalb Spruchpunkt II keinen Bestand mehr haben kann und dieser ebenso ersatzlos zu beheben ist.

3.4. Zur Zurückweisung des Kostenersatzanspruches

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Gem. § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch.

Der im Zuge der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen.

3.5. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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