BVwG G311 2132992-2

G311 2132992-2Tribunale amministrativo federale8 nov 2016

Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Testo completo

BVwG G311 2132992-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2132992.2.00

Spruch

G311 2132992-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA.: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein diesbezüglicher Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Aufgrund der im Akt des BFA enthaltenen Übernahmebestätigung steht fest, dass der oben angeführte Bescheid vom 08.08.2016, Zl. XXXX, am 09.08.2016 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen wurde.

Die Rechtsmittelfrist endete sohin am 23.08.2016. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid weist ausdrücklich darauf hin, dass gegen diesen Bescheid beim BFA innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung wurde in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache übersetzt.

Die am 12.08.2016 zur Post gegebene und an das Bundesverwaltungsgericht Außenstelle XXXX gerichtete Beschwerde gegen den genannten Bescheid wurde von diesem zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet, wo die Beschwerde am 25.08.2016 einlangte.

Das BFA legte die Beschwerde sodann am 25.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 26.08.2016 einlangte.

Mit Verspätungsvorhalt vom 01.09.2016, GZ.: XXXX, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sich die am 25.08.2016 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde vor dem Hintergrund der am 09.08.2016 ordnungsgemäß erfolgten Zustellung des Bescheides durch persönliche Übernahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer als verspätet erweise. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Da der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des Beschwerdeführers dem erkennenden Gericht nicht bekannt war und nach Einsicht in das ZMR nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, wurde die Zustellung dieses Verspätungsvorhalts seitens des erkennenden Gerichts durch Hinterlegung im ohne Zustellversuch gemäß § 8 iVm. § 23 ZustG angeordnet und am 01.09.2016 hinterlegt.

Aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 12.08.2016 nicht mehr in Österreich gemeldet ist. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer mit 12.08.2016 aus der Strafhaft entlassen und am 13.08.2016 aus dem Bundesgebiet abgeschoben nach Rumänien abgeschoben wurde. Ein Aufenthaltsort bzw. eine Abgabestelle des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig und konnte auch nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden.

Die Frist zur Stellungnahme endete am 15.09.2016. Bis dato langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,

2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,

3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,

4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,

5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und

7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.

§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:

"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016 am nächsten Tag durch persönliche Übernahme des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestellt wurde.

Der Bescheid wurde am 09.08.2016 übernommen. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen und endete ausgehend von einer Zustellung am 09.08.2016 daher mit Ablauf des 23.08.2016.

Die am 12.08.2016 zur Post gegebene und an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde, welche von diesem zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet wurde und dort am 25.08.2016 einlangte, erweist sich daher als verspätet und war daher gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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