BVwG G311 2127248-1

G311 2127248-1Tribunale amministrativo federale8 nov 2016

Regest

ärztliche Untersuchung, Aufenthaltsverbot aufgehoben, Behebung der<br/>Entscheidung, EU-Bürger, psychische Störung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Zukunftsprognose

Testo completo

BVwG G311 2127248-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2127248.1.01

Spruch

G311 2127248-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch RA Mag. Ute SVINGER, Praterstraße 43, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2015, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtenen Bescheides

gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.07.2015 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 13.05.2016 der RA XXXX, einstweilige Sachwalterin des Beschwerdeführers, zur Post gegeben am 18.05.2016, Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Rechtsvertreterin mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.03.2016 als Verfahrenssachwalterin und einstweilige Sachwalterin ua für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt worden sei. Der diesbezügliche Beschluss wurde vorgelegt. Der einstweiligen Sachwalterin sei erst im Zuge eines Gespräches mit dem Beschwerdeführer im Beisein einer Sozialarbeiterin bekannt geworden, dass gegen ihn ein Kostenbescheid ergangen sei. Aufgrund dieses Kostenbescheides habe die einstweilige Sachwalterin erst vom Aufenthaltsverbotsbescheid Kenntnis erlangt. Eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer liege nicht vor, da er zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner gesundheitlichen Situation weder zurechnungsfähig, noch straffähig, noch verhandlungsfähig bzw. prozessfähig gewesen sei. Er leide an einer chronischen paranoiden Schizophrenie F20.0 und sei er zu diesem Zeitpunkt unbehandelt gewesen. Der Bescheid vom 16.07.2015 sei der Sachwalterin am 04.05.2016 zugestellt worden. Zu seinen psychischen Erkrankungen werde im Pflegschaftsverfahren des Bezirksgerichtes XXXX ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Vorgelegt werden weiters ärztliche Befundberichte und Stellungnahmen. Der Beschwerdeführer erhalte nunmehr eine Depotspritze und gehe aufgrund der Medikation von ihm keine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr mehr aus. Er sei aufgrund seines Aufenthalts in der Heilsarmee in Österreich sozial integriert. Soziale Kontakte zur Slowakei würden nicht bestehen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG zuerkannt.

Mit Schriftsatz vom 28.06.2016 legte die Sachwalterin das im Auftrag des Bezirksgerichtes XXXX zur Zahl XXXX erstattete psychiatrisch-neurologisch Gutachten der XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie Psychotherapeutin vor. Das Gutachten wurde nach vorheriger persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.04.2016 mit folgendem Inhalt erstattet:

"1. Bei Herrn XXXX besteht eine psychiatrische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit symptomatischem Alkoholabusus in der Vorgeschichte.

2. Herr XXXX benötigt die Hilfestellung eines Sachwalters für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern, zur Vermögensverwaltung und Einteilung seiner finanziellen Mittel.

3. Die freie Testierfähigkeit ist nicht gegeben.

4. Kritikfähigkeit und Urteilsvermögen bezüglich der Wahl seines Wohnortes sind ausreichend gegeben.

5. Die Teilnahme an der Verhandlung wäre seinem Wohle nicht abträglich."

Bereits mit Schriftsatz vom 07.06.2016 wurde das vom Landegericht für Strafsachen XXXX in Auftrag gegebene Gutachten der XXXX vom 01.06.2016 vorgelegt. Unter anderem war zu erörtern, ob der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am 10.07.2015 wegen einer Geisteskrankheit, einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handlen (§ 11 StGB) folgendem Inhalt vorgelegt. Das Gutachten lautet:

"1. Bei Herrn XXXX besteht eine psychiatrische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit symptomatischem Alkoholkonsum in der Vorgeschichte.

2. Herr XXXX war im Rahmen eines psychotischen Zustandsbildes unter Alkoholeinfluss zum Tatzeitpunkt aus psychiatrischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zurechnungsfähig. Die Voraussetzungen für § 11 StGB liegen aus fachärztlicher Sicht vor.

3. Weder auf Grund des beschriebenen Krankheitsbildes noch auf Grund seiner Persönlichkeit ist davon auszugehen, dass Herr XXXX in Zukunft Taten mit schweren Folgen begehen wird. Die gegenwärtige Behandlung erscheint ausreichend. Die Voraussetzungen für § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB liegen nicht vor."

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 04.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit Schriftsatz vom 04.10.2016 gab die Sachwalterin bekannt, dass auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der in der Slowakei aufgewachsene Beschwerdeführer dort kein soziales Netz mehr habe. Seine Großeltern und seine Mutter seien mittlerweile verstorben. Der Vater habe den Beschwerdeführer schwer misshandelt und befinde sich langjährig in Haft. Der Beschwerdeführer wohne seit November 2012 in XXXX, hier sei auch sein Zwillingsbruder und seine um 12 Jahre ältere Halbschwester wohnhaft. Es wurde nochmals auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verwiesen und festgehalten, dass er seit September 2015 in Behandlung und seit November 2015 in dauerhafter Therapie sei. Sein Gesundheitsszustand habe sich seither erheblich verbessert. Er wohne bei der Heilsarmee Österreich in XXXX, er werde dort sozialarbeiterisch und medizinisch versorgt. Ein abrupter des Wechsel des Betreuungsumfeldes würde den Gesundheitsszustand des Beschwerdeführers massiv gefährden. Vorgelegt wurde weiters der Befundbericht XXXX, Facharzt für Psychiatrie, vom 19.05.2016, darin wird Folgendes ausgeführt:

"Diagnosen:

St.p. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Psychotische Störung F10.5

St.p. Psychische und Verhaltensstörungen duch Cannabinoide:

Psychotische Störung F12.5

Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Anteilen F60.3

PTSD F43.1

Vd. Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis

Medikation:

Depotbehandlung mit Abilify maintena 400mg, alle 4 Wochen i.m.

Aktuelle Situation:

Herr XXXX wird seit seinem Einzug ins Wohnheim Ende November 2015 von mir fachärztlich betreut. Mit der Depotbehandlung konnte eine grundlegende Stabilisierung des Patienten erzielt werden. Zur Erhaltung der derzeit erreichten psychischen Stabilität benötigt der Patient jedoch weiterhin intensive fachärztliche und sozialarbeiterische Betreuung.

Der Patient ist derzeit sehr compliant und h.o gut in das medizinische und sozialarbeiterische Setting eingebunden. Ein sprupter Wechsel des Betreuungumfeldes würde mit hoher Sicherheit zu einer psychischen Instabilität führen und in weiterer Folge das Risiko eines Krankheitsrückfalls deutlich erhöhen."

Seitens der belangten Behörde wurde bereits in der Beschwerdevorlage vom 01.06.2016 auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegt eine strafgerichtliche Verurteilung vor.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, Zahl XXXX, erging über den Beschwerdeführer (P.Z.) folgender Schuldspruch:

"P. Z. ist schuldig, er hat in XXXX

I. / fremde Sachen beschädigt und dadurch einen insgesamt € 3.000,-, jedoch nicht € 50.000,-- übersteigenden Schaden herbeigeführt, indem er

1. / am XXXX2015 mit einem Notfallhammer

a. / 23 Fenster einer U-Bahn-Garnitur der Linie "U6", mithin einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Sache, einschlug,

b. / vier Glasscheiben, eine weitere Glasscheibe einer Vitrine sowie die Scheibe eines Fahrkartenautomaten einschlug,

wobei ein Schaden von insgesamt € 31.467,61 entstand;

2. / am 20.7.2014, indem er im Lokal F. mehrmals gegen eine Notausgangsleuchte in einem nicht mehr feststellbaren Wert schlug und diese in weiterer Folge aus der Wand riss;

3. / am 22.11.2014, indem er eine Glasflasche in eine Fensterscheibe der Wohnung des R. H. warf (Schaden 450,35 Euro) sowie gegen einen Holzzaun trat (Schaden 40,-- Euro) und bei den parkenden Fahrzeugen des U. K., behördliches Kennzeichen W-..., der I.F., behördliches Kennzeichen W..., des S.L., behördliches Kennzeichen W-..., und des K.B., behördlichen Kennzeichen W ..., jeweils die Kennzeichentafeln herunterriss, wodurch die Kennzeichenhalterungen in nicht mehr feststellbarer Höhe beschädigt wurden;

II. / nach der im Punkt I./1./ beschriebenen Handlung Beamte, nämlich Rev.lnsp. M. K. und Insp. P.R., mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, durch Versetzen von Schlägen gegen den Oberkörper und Tritten gegen den Unterkörper zu hindern versucht;

III. / fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

1. / am 2.3.2015 den zu Punkt I./1./ beschriebenen Notfallhammer in nicht mehr feststellbarem, jedenfalls € 3.000,-- nicht übersteigenden Wert, Gewahrsamsträger der W.,

2. / am 18.2.2015 eine Tasche samt einem ÖBB-Wertgutschein im Wert von € 400,-, einen Laptop der Marke Fuji samt Zubehör und eine LED-Taschenlampe in nicht mehr feststellbaren Gesamtwert dem O.S.,

3. / am 20.2.2015 6 Flaschen Wein im Gesamtwert von 20,20 Euro Gewahrsamsträger der ÖBB;

IV./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden,

1. / von XXXX11.2014 bis XXXX12.2014, indem er die Kennzeichentafel

mit dem behördlichen Kennzeichen W ... vom PKW des K.B. entfernte,

2. / am XXXX2.2015 einen Dienstausweis und eine ÖBB Berechtigungskarte des O.S..

Strafbare Handlungen:

P.Z. hat hiedurch

zu I./1./2./3./: das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Absatz 1 Ziffer 5 und Ziffer 7 StGB;

zu II./: das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Absatz 1 dritter Fall StGB;

zu IIII./1./2./3./: das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB,

zu IV/1./2./: die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Absatz 1 StGB;

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

§ 28 Absatz 1 StGB

Strafe: nach dem ersten Strafsatz des § 269 Absatz 1 StGB zu einer

Freiheitsstrafe von

12 (zwölf) Monaten

Gemäß § 43a Absatz 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 8 (acht) Monate, unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen."

Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer lebt seit November 2012 in XXXX. Bei ihm besteht eine psychiatrische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit symptomatischen Alkoholabusus in der Vorgeschichte. Er lebt derzeit bei der Heilsarmee Österreich und wird dort medzinisch und von Sozialarbeitern betreut.

Der verfahrengegenständliche Bescheid wurde zunächst vom Beschwerdeführer am 16.07.2015 übernommen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde seitens des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zur Zahl XXXX ein Strafverfahren mit dem Tatzeitpunkt XXXX2015 geführt. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 09.07.2016 wurde dieses Verfahren eingestellt, da die Staatsanwaltschaft den Strafantrag aufgrund des Gutachten der Dr. XXXXzurückgezogen hat. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Übernahme des in Rede stehenden Bescheides mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zurechnungsfähig.

Dieser Bescheid wurde der Sachwalterin des Beschwerdeführers mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 02.05.2016, welcher an diesen Tag laut Aktenvermerk expediert wurde, übermittelt. Der Sachwalterin wurde der Bescheid am 04.05.2016 zugestellt.

Die Geschwister des Beschwerdeführers leben in XXXX, zur Slowakei bestehen keine familiären oder privaten Bindungen mehr.

2. Beweiswürdigung:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das genannte strafgerichtliche Urteil, der Einstellungsbeschluss sowie die genannten neurologisch-psychiatrischen Gutachten sind aktenkundig. Die Feststellungen zu seiner Erkrankung und seiner Unzurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides basieren auf diesen Gutachten, welche schlüssig und widerspruchsfrei sind.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid seitens der belangten Behörde am 02.05.2016 übermittelt wurde. Die Angaben seitens der Sachwalterin, dass ihr der Bescheid am 04.05.2016 zugestellt wurde, blieben in der Beschwerdevorlage der belangten Behörde unbestritten.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Strafregister- und Zentralmelderegisterauszug sowie einen Auszug vom Zentralen Fremdenregister ein.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Auf der Grundlage des im gerichtlichen Strafverfahren eingeholten neurologisch-psychiartrischen Gutachtens wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Übernahme des angefochtenen Bescheides am 16.07.2015 nicht zurechnungsfähig war. Ihm fehlte daher die prozessuale Handlungsfähigkeit, weshalb der Bescheid zu diesem Zeitpunkt nicht wirksam zugestellt wurde (VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308).

Der Sachwalterin wurde der gegenständliche Bescheid am 04.05.2016 zugestellt, die am 18.05.2016 zur Post gegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig.

In der Sache selbst ergibt sich rechtliche Folgendes:

§ 66 Abs. 1 FPG lautet:

"EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."

§ 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Zu Spruchteil A):

Da vom Beschwerdeführer, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben.

Die Verhinderung von Eigentumsdelikten sowie von Delikten betreffend die Staatsgewalt stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse jedenfalls zuwidergelaufen.

Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von XXXX07.2014 bis XXXX03.2015 in mehreren Angriffen 23-Fenster einer U-Bahn-Garnitur, weitere Glasscheiben eines Fahrkartenautomats, eine Notausgangleuchte und eine Fensterscheibe einer Wohnung eingeschlagen und KFZ-Kennzeichen heruntergerissen. Er hat durch Versetzen von Schlägen gegen den Oberkörper und Tritten gegen den Unterkörper von zwei Polizeibeamten Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet. Weiters hat er diverse Gegenstände wie Laptop und Taschenlampe gestohlen und Urkunden, nämlich eine Kennzeichentafel und einen ÖBB-Dienstausweis, unterdrückt. Die dargestellte Verhaltensweise des Beschwerdeführers zeigt, dass die von ihm ausgehende Gefahr jedenfalls zu den angegebenen Tatzeitpunkten eine tatsächliche und erhebliche war.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Der Beschwerdeführer wurde am 02.07.2015 aus der Haft entlassen, der Beschwerdeführer befindet sich seit September 2015 in medzinischer Behandlung. Mit der gewählten Depotbehandlung wurde laut Befundbericht des Dr. XXXX eine grundlegende Stabilisierung des Beschwerdeführers erreicht. Laut Gutachten der DR. XXXX ist weder aufgrund des beschriebenen Krankheitsbildes noch auf Grund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er in Zukunft Taten mit schweren Folgen begehen wird.

Im Lichte der Ausführungen der Sachverständigen Dr. XXXX, der im übrigen auch seitens des Strafgerichts gefolgt wurde, liegt daher im Entscheidungszeitpunkt keine gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vor, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG sind somit nicht gegeben.

Abschließend wird der Beschwerdeführer eindringlich darauf hingewiesen, dass auch bei einem neuerlichen Fehlverhalten unter Einbeziehung der bisherigen Straftaten durchaus wieder die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht kommen kann.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4

B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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