BVwG G311 2123749-1

G311 2123749-1Tribunale amministrativo federale8 nov 2016

Regest

Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, EU-Bürger, Familienverfahren,<br/>Geschlechtskrankheiten, Herabsetzung, illegale Prostitution,<br/>Kassation, öffentliche Ordnung, öffentliches Interesse,<br/>Rechtsanschauung des VfGH, vorgesehene Untersuchungen

Testo completo

BVwG G311 2123749-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2123749.1.00

Spruch

G311 2123749-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Bulgarien, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2016,

Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang :

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.03.2016 wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde der Beschwerdeführerin kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf das Vorliegen rechtskräftiger Verwaltungsstrafen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, dem AIDS-Gesetz und dem Meldegesetz verwiesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Vorwürfe seien unrichtig, die Beschwerdeführerin habe sich laufend ärztlichen Untersuchungen unterzogen, habe keine Geschlechtskrankheiten und sei daher die Verhängung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbotes samt Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin halte sich seit dem Jahr 2012 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet auf, sei seit 10.12.2014 als Hilfsarbeiterin in einer Tischlerei beschäftigt und daher Sozialversichert. Die Ausstellung einer Niederlassungsbescheinigung sei ihr bisher rechtswidrig verweigert worden. Zudem sei die Beschwerdeführerin etwa 2012/2013 Opfer einer Straftat geworden, die von der Polizei bislang nicht aufgeklärt worden wäre.

Zu dieser Beschwerde vom 21.03.2016 gab die belangte Behörde am 22.03.2016 eine schriftliche Stellungnahme ab.

Die Beschwerdeführerin befand sich zwischen 27.02.2016 und 19.03.2016 in Verwaltungsstrafhaft und am 19.03.2016 in Verwaltungsverwahrungshaft und wurde am 19.03.2016 auf dem Landweg nach Italien abgeschoben.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 22.03.2016 vorgelegt und sind am 29.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schriftsatz vom 01.07.2016 die Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme.

Das Schreiben wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 05.07.2016 nachweislich mittel ERV zugestellt. Die Frist zur Erstattung einer Stellungnahme endete mit 19.07.2016.

Am 17.10.2016 wurde eine "aktualisierte Äußerung" zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin seitens des Rechtsvertreters abgegeben. Demnach lebe die Beschwerdeführerin derzeit in Bulgarien und beabsichtige, in dem Tischlereibetrieb in Österreich ihre Beschäftigung als Reinigungskraft wieder aufzunehmen, sobald sie wieder in das Bundesgebiet einreisen dürfe. Es sei ihr zugesichert worden, dass sie die Stelle wieder bekommen. Die Beschwerdeführerin sei frei von Geschlechtskrankheiten und zudem 2013 in Österreich Opfer von Gewalt geworden. Eine männliche Person habe sie im Auto zusammengeschlagen und dann versucht, die Beschwerdeführerin zu überfahren. Der mutmaßliche Täter befinde sich derzeit wegen ähnlicher Taten in Untersuchungshaft. Das Aufenthaltsverbot sei daher nicht gerechtfertigt und habe lediglich Strafcharakter, welcher vom Gesetz nicht vorgesehen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist bulgarische Staatsangehörige.

Laut Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister des Magistrats der Stadt XXXX vom 17.02.2016 liegen hinsichtlich der Beschwerdeführerin zehn rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen des Meldegesetzes und des AIDS-Gesetzes vor.

Den Bestrafungen liegt zugrunde, dass die Beschwerdeführerin zu acht Zeitpunkten zwischen 24.10.2013 und 06.09.2015 der Prostitution nachgegangen ist, ohne sich den amtsärztlichen Untersuchungen in Hinblick auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzogen zu haben. Die verhängten Geldstrafen betrugen jeweils Euro 600,--. Wegen der vier Übertretungen des Meldegesetzes wurden eine Geldstrafe von EUR 50,--, eine weitere Geldstrafe von EUR 365,-- sowie zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 600,-- verhängt.

Zusätzlich liegen rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des Immisionsschutzgesetzes-Luft sowie des XXXX Parkabgabengesetzes vor.

Aktenkundig ist der Auszug der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.02.2016, welcher insgesamt 28 rechtskräftige Vormerkungen für die Beschwerdeführerin nach § 14 lit. a oder lit. b LPolizeiG, §§ 1d oder 5d Prostitutions VO des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz sowie Art. III Abs. 1 Z 2 EGVG ergibt.

Aktenkundig sind Kopien des Gesundheitsausweises der Beschwerdeführerin des Magistrats der Stadt XXXX woraus sich ab 26.03.2015 die folgenden Untersuchung der Beschwerdeführerin ergeben:

26.03. 2015

01.10. 2015

19.11. 2015

HIV, LUES, Go-PCR

10.09. 2015

HIV, LUES, Go-PCR

15.10. 2015

26.11. 2015

17.09. 2015

05.11. 2015

03.12. 2015

24.09. 2015

12.11. 2015

10.03. 2015

04.02. 2016

HIV, LUES, Go-PCR

Die Beschwerdeführerin befand sich zuletzt von 27.02.2016 bis 19.03.2016 in Verwaltungsstrafhaft zur Verbüßung der mit den Geldstrafen im Falle deren Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafen.

Sie war in der Zeit von 12.11.2012 bis 13.06.2013 erstmals mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, in weiterer Folge ab 25.07.2013. Von 07.03.2014 bis 14.04.2014, von 20.10.2014 bis 01.12.2014, von 12.07.2015 bis 23.08.2015 sowie von 27.02.2016 bis 19.03.2016 war die Beschwerdeführerin im Polizeianhaltezentrum XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet.

Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin geht eine angemeldete geringfügige Beschäftigung zwischen 10.12.2014 und 31.03.2015 hervor. Weiters war die Beschwerdeführerin seit 01.04.2015 bis zumindest 05.07.2016 im Bundesgebiet als Arbeiterin beim selben Dienstgeber zur Sozialversicherung gemeldet.

Familiäre bzw. sonstige Anknüpfungspunkte wurden nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Bulgarien sowie in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht holte zudem einen Zentralmelderegisterauszug und Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ein. Weiters wurden Anfragen an die Landespolizeidirektion XXXX sowie den Magistrat der Stadt XXXX hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sowie der Zeitpunkte der durchgeführten Untersuchungen gerichtet.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Zu Spruchteil A):

Von der Beschwerdeführerin ist die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt, daher kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014,

Ro 2014/21/0039).

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen,

BGBl Nr. 314/1974 idF BGBl Nr. 591/1993, (Prostitutionsverordnung) haben sich Personen, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht treiben, vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen.

Die diesbezügliche Strafnorm ist § 12 Geschlechtskrankheitengesetz.

Gemäß 4 Abs. 2 AIDS-Gesetz haben neben den nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, und auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Untersuchungen sich Personen vor der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. Darüber hinaus haben sich Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausüben, periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten, einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.

§ 9 Abs. 1 AIDS-Gesetz lautet:

"Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer

1. entgegen § 4 Abs. 1 gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt;

2. gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit oder regelmäßig wiederkehrend einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterziehen."

Strafgerichtliche Verurteilungen liegen hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht vor. Sie hat jedoch zu verschiedenen Tatzeitpunkten die genannten Übertretungen zu verantworten.

Mehrfach wurde die Beschwerdeführerin wegen der Nichteinhaltung des Abstandes der Gesundheitsuntersuchungen bestraft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Wiener ProstG ausgeführt, dass ein Unterlassen der geforderten regelmäßigen ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darstellt. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG idF FrÄG 2011 rechtfertige (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0098).

Darüber hinaus trifft es zu, dass Verstöße gegen Bestimmungen, die den Zweck haben, die Verbreitung von Aids zu verhindern, das Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten berühren (VwGH vom 9.10.2001, 99/21/0125).

Es bedarf in Sinne des § 67 Abs. 1 FPG eines solchen persönlichen Verhaltens der Fremden, welches eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Die Beschwerdeführerin weist unstrittig, wie ausführlich dargelegt, mehrere Übertretungen nach dem AIDS-Gesetz sowie dem Geschlechtskrankheitengesetz auf, die die Bestrafungen wegen Nichteinhaltung der Untersuchungspflicht betreffen, dabei ist nochmals auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach mit dem Unterlassen der entsprechenden Untersuchungspflicht eine tatsächliche und erhebliche Gefahr im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG verbunden ist. Darüber hinaus liegen Vormerkungen wegen des Verstoßes gegen die Beschränkung der Anbahnung der Prostitution vor, die insbesondere in Zusammenhalt mit der Verletzung der Untersuchungspflicht ins Gewicht fallen.

Zu beurteilen bleibt daher die Frage der Gegenwärtigkeit einer Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG durch ein derartiges Verhalten.

Explizit Untersuchungsintervalle dienen gerade dazu, die Gefahr einer Verbreitung von Geschlechtskrankheiten und HIV-Infektionen zu verhindern. Dabei ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Untersuchungspflicht - trotz mehrfacher Bestrafung - immer wieder missachtet und damit durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht bereit ist, die dem Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung von Geschlechtskrankheiten dienenden österreichischen Rechtsvorschriften bei der Ausübung der Prostitution zu beachten.

Daran vermögen auch die in der Beschwerde und der folgenden Stellungnahme vorgebrachten Argumente, die Beschwerdeführerin habe sich zwischenzeitlich immer wieder in Bulgarien aufgehalten, bei ihr sei noch nie eine ansteckende oder sexuell übertragbare Erkrankung festgestellt worden und sei ihr die bisherige offizielle Arbeitsstelle als Reinigungskraft weiterhin zugesagt worden, an dieser Beurteilung nichts zu verändern.

Die Beschwerdeführerin hat trotz ihrer Beschäftigung als Reinigungskraft die Prostitution ausgeübt. Aus einer weiteren Beschäftigung kann daher nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Erwirtschaftung ihres Einkommens durch Prostitution in Zukunft aufgeben würde oder bereits aufgegeben hätte. Nachdem die Beschwerdeführerin schon bisher ihren Untersuchungsverpflichtungen nicht im ausreichenden Maße nachgekommen ist, kann der Umstand, dass bei der Beschwerdeführerin bisher keine ansteckenden Erkrankungen festgestellt wurden, ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung führen, zumal es gerade den Schutzzweck der hier maßgeblichen Normen darstellt, die Übertragung solcher Erkrankungen zu verhindern.

Eine künftige rechtstreue Vorgangsweise der Beschwerdeführerin ist - auch im Hinblick darauf, dass sie offenbar bereits vier Verwaltungshaftstrafen verbüßte und diese sie nicht vor der Begehung weiterer Übertretungen abgehalten hat - daher nicht anzunehmen.

In ihrem Gesamtverhalten ist entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine erhebliche und tatsächliche Gefährdung im Sinne des § 67 FPG zu erblicken (siehe dazu insbesondere VwGH 19.6.2008, 2007/18/0632), die in Hinblick auf das zuletzt Gesagte jedenfalls auch als gegenwärtig zu qualifizieren ist, zumal keine Änderung in der Haltung der Beschwerdeführerin erkannt werden konnte. Unter Bedachtnahme auf die Gesamtheit des von der Beschwerdeführerin gesetzten Verhaltens kann eine Prognosebeurteilung im Entscheidungszeitpunkt nicht für ein künftig zu erwartendes Wohlverhalten der Beschwerdeführerin sprechen.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib im Bundesgebiet mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet wurden nicht vorgebracht. Die privaten Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, nämlich das Ausüben der genannten Beschäftigungen, vermögen die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, das dem Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung von Geschlechtskrankheiten und HIV dient, nicht zu überwiegen.

Zur verhängten Dauer des Aufenthaltsverbotes ist Folgendes anzuführen:

Es liegt angesichts der Gleichgültigkeit, die die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher polizeilicher Beanstandung und Bestrafung den die Prostitution regelnden Rechtsvorschriften entgegen bringt, ein doch beträchtliches Fehlverhalten vor. Dieses Fehlverhalten ist jedoch wiederum vor den konkreten Umständen zu beurteilen: die Beschwerdeführerin hat sich nicht ausreichend an die entsprechenden Normen und Regelungen zur Ausübung der Prostitution gehalten, aber in gewissem Umfang und immer wiederkehrend doch Untersuchungen durchführen lassen. Es besteht im Entscheidungszeitpunkt, wie dargelegt, eine Gefährdung. Vor dem konkreten Hintergrund war im Entscheidungszeitpunkt angesichts der gegenständlichen Umstände davon auszugehen, dass mit Ablauf der nunmehrigen kürzeren Zeitspanne keine Gefahr im Sinne des FPG mehr von der Beschwerdeführerin ausgeht.

Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass selbst die Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen, die Beschwerdeführerin nicht von der Begehung weiterer Übertretungen abgehalten hat, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Ihr Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4

B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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