BVwG W218 2129473-1

W218 2129473-1Tribunale amministrativo federale7 nov 2016

Regest

Grad der Behinderung, Neufestsetzung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W218 2129473-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2129473.1.00

Spruch

W218 2129473-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX wegen Aberkennung der Begünstigteneigenschaft: Besserung des Leidenszustandes, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört, sowie, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.06.2013 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 15.04.2013 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

2. Im Rahmen der von Amts wegen eingeleiteten Nachuntersuchung wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem Gutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 14.06.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.05.2015, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Hüftgelenkstotalersatz rechts

02.05. 09

30 vH

02

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule ORS, da nur geringe funktionelle Einschränkung bei Zustand nach Operation vorliegt.

02.01. 01

20 vH

03

Bewegungseinschränkung rechtes Schultergelenk

02.06. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da geringe funkt. Zusatzrelevanz vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum VGA wird das neue Leiden 2 um 2 Stufen geringer eingestuft, da mittlerweile eine operative Sanierung erfolgte, die zu einer verbesserten Beweglichkeit geführt hat. Das Leiden 1 wird in der Diktion geändert, da mittlerweile eine op. Sanierung stattgefunden hat. Der diesbezügliche GdB bleibt gleich. Der Gesamt-GdB sinkt konsekutiv um 2 Stufen."

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.07.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von drei Wochen nach Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom 28.07.2015 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen.

Zur Überprüfung der vorgelegten Beweismittel wurde seitens der belangten Behörde ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben.

In dem Gutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 09.12.2015, basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Hüftgelenksersatz rechts, Hüftgelenksabnützung links Oberer Rahmensatz, da operationswürdige, ausgeprägte Abnützung links.

02.05. 08

40 vH

02

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da nur eine geringe funktionelle Einschränkung, aber ein Zustand nach operativer Sanierung vorliegt.

02.01. 01

20 vH

03

Bewegungseinschränkung rechtes Schultergelenk

02.06. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da eine geringe funktionelle Zusatzrelevanz vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum VGA wird das ehemalige Leiden 1 durch das neue Leiden 1 ersetzt. Daher steigt der GesGdB um 1 Stufe."

In dem Gutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 12.05.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.03.2016, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Hüftgelenksersatz rechts, Hüftgelenksabnützung links Oberer Rahmensatz, da seitengleicher Bewegungsumfang, jedoch Belastungsschmerzen vorliegend.

02.05. 08

40 vH

02

Degenerativer Bandscheibenschaden Oberer Rahmensatz, da geringe Funktionsbehinderung jedoch Zustand nach Operation

02.01. 01

20 vH

03

Bewegungseinschränkung rechte Schulter Bewegungsschmerz zwischen 70 und 110 Grad.

02.06. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Es ergibt sich keine Erhöhung, da Wirbelsäulenschmerz und Hüftschmerz einander teilweise überlappen. Bei Leiden 3 liegt keine ungünstige Wechselwirkung vor.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Die akut auftretenden Beschwerden der Wirbelsäule, die in den letzten Wochen zugenommen haben, sind derzeit unter Therapie und mit hoher Wahrscheinlich binnen eines halben Jahres rückbildungsfähig.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zur Beurteilung des Jahres 2013 ist durch die operative Sanierung des Segmentes L4/5 eine Änderung eingetreten, die sich in einer verbesserten Beweglichkeit bei Fehlen von bleibenden neurologischen Ausfällen äußert, welches gutachterlich als Verbesserung zu werten ist. Eine Rückstufung des Wirbelsäulenleidens ist erforderlich, die bereits im Rahmen der Begutachtung im Mai 2015 vorgenommen wurde. Keine Änderung zur aktuellen Begutachtung.

Neu aufgetreten ist eine Abnützung der linken Hüfte, die in einer einschätzenswerten Funktionsbehinderung im Jahr 2013 und im Mai 2015 noch nicht vorgelegen ist. Das neu aufgetretene Hüftleiden links ist erstmalig im Aktengutachten vom Dezember 2015 durch Befundvorlagen dokumentiert. Die damals vorgenommene Erhöhung kann durch die aktuelle Untersuchung bestätigt werden und ist somit auch zu werten.

Im Vergleich zur Beurteilung vom Dezember 2015 ergibt sich keine Veränderung.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Durch die Rückstufung des Wirbelsäulenleidens wegen der vorgenommenen operativen Sanierung ist die Änderung des Gesamt GdB zu 2013 gegeben.

Zum Gutachten Mai 2015 ist durch das neu aufgetretene Hüftleiden links eine Neubeurteilung der Funktionsbehinderung der Hüftgelenke vorzunehmen, die sich in einer Erhöhung niederschlägt. Erstmalig wurde dieser Umstand im Aktengutachten und der Beurteilung vom Dezember 2015 festgehalten."

3. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung von 40 vH vorliege.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde vorgebracht, dass aufgrund des neu vorliegenden Befundes Beschwerde erhoben werde.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 06.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und gehört seit 15.04.2013 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Am 04.03.2016 wurde von Amts wegen eine Nachuntersuchung zur Überprüfung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers durchgeführt.

Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. mehr vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Begünstigteneigenschaft sowie die Feststellung, dass von Amts wegen eine Nachuntersuchung zur Überprüfung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers durchgeführt wurde basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. mehr vorliegt, basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes vom 12.05.2016, das sich umfassend und nachvollziehbar mit den Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auseinandersetzt und auch Bezug auf die bereits zuvor erstellten Sachverständigengutachten vom 14.06.2015 und 09.12.2015 nimmt.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und den vorliegenden Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen "Hüftgelenksersatz rechts, Hüftgelenksabnützung links", "Degenerativer Bandscheibenschaden" und "Bewegungseinschränkung rechte Schulter" wurden nach der Einschätzungsverordnung ordnungsgemäß eingestuft und die Heranziehung des Rahmensatzes schlüssig begründet.

Im Erstgutachten vom 29.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer für die als Leiden 1 festgestellte Gesundheitsschädigung "Degenerative WS-Veränderungen" ein Grad der Behinderung von 40 v.H. zuerkannt, für Leiden 2 "Hüftgelenksabnützung rechts" ein Grad der Behinderung von 30 v.H. und für Leiden 3 "Bewegungseinschränkung rechts Schultergelenk" ein Grad der Behinderung von 10 v.H. Als Gesamtgrad der Behinderung wurde 50 v.H. angenommen und begründend ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da geringe funktionelle Relevanz vorliegt. Für Mai 2015 wurde eine Nachuntersuchung vorgesehen, da es durch eine geplante Operation zu einer möglichen Besserung der Leiden 1 und 2 kommen kann.

Im nunmehr vorliegenden Sachverständigengutachten vom 12.05.2016 wird das ehemals führende Leiden 1 nun als Leiden 2 "Degenerativer Bandscheibenschaden", Pos. Nr. 02.01.01, eingeschätzt und eine Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 20 v.H. vorgenommen, da beim Beschwerdeführer eine geringe Funktionsbehinderung, jedoch ein Zustand nach Operation, vorliegt. Als führendes Leiden 1 wird nun "Hüftgelenksersatz rechts, Hüftgelenksabnützung links", Pos.Nr. 02.05.08, herangezogen und ein Grad der Behinderung von 40 v.H. angesetzt. Leiden 3 "Bewegungseinschränkung rechte Schulter" wird mit 10 v.H. bewertet. Der Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. wird damit begründet, dass sich keine Erhöhung ergibt, da Wirbelsäulenschmerz und Hüftschmerz einander teilweise überlappen und bei Leiden 3 keine ungünstige Wechselwirkung vorliegt.

Ausführlich wird im Sachverständigengutachten vom 12.05.2016 zu den Vorgutachten Stellung genommen und ausgeführt, dass im Vergleich zur Beurteilung des Jahres 2013 durch die operative Sanierung des Segmentes L4/5 eine Änderung eingetreten ist, die sich in einer verbesserten Beweglichkeit bei Fehlen von bleibenden neurologischen Ausfällen äußert, welches gutachterlich als Verbesserung zu werten ist. Eine Rückstufung des Wirbelsäulenleidens ist erforderlich, die bereits im Rahmen der Begutachtung im Mai 2015 vorgenommen wurde. Es gibt keine Änderung zur aktuellen Begutachtung. Neu aufgetreten ist eine Abnützung der linken Hüfte, die in einer einschätzenswerten Funktionsbehinderung im Jahr 2013 und im Mai 2015 noch nicht vorgelegen ist. Das neu aufgetretene Hüftleiden links ist erstmalig im Aktengutachten vom Dezember 2015 durch Befundvorlagen dokumentiert. Die damals vorgenommene Erhöhung kann durch die aktuelle Untersuchung bestätigt werden und ist somit auch zu werten. Im Vergleich zur Beurteilung vom Dezember 2015 ergibt sich keine Veränderung. Als Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung wird angeführt, dass durch die Rückstufung des Wirbelsäulenleidens wegen der vorgenommenen operativen Sanierung die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung zu 2013 gegeben ist. Zum Gutachten Mai 2015 ist durch das neu aufgetretene Hüftleiden links eine Neubeurteilung der Funktionsbehinderung der Hüftgelenke vorzunehmen, die sich in einer Erhöhung niederschlägt. Erstmalig wurde dieser Umstand im Aktengutachten und der Beurteilung vom Dezember 2015 festgehalten.

An dieser Einschätzung kann auch der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegte Befund ("Vorläufiger Ambulanzbericht" des SMZ Ost vom 28.06.2016) nichts ändern, zumal diesem Befund im Wesentlichen nur zu entnehmen ist, dass im Jahr 2013 eine Stabilisierungsoperation L4/5 stattgefunden hat. Dieser Umstand ist bereits bekannt. Dem Befund ist auch zu entnehmen, dass keine neue Operationsindikation gegeben ist.

Sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden wurden begutachtet und eingeschätzt. Sämtliche vorgelegten Befunde wurden berücksichtigt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das ärztliche Sachverständigengutachten vom 12.05.2016 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung nunmehr 40 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.

Da somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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