BVwG W179 2138752-1

W179 2138752-1Tribunale amministrativo federale7 nov 2016

Regest

Berichtigungsantrag, Bescheidbegründung, Intimationsbescheid,<br/>Staatsbürgerschaft, Wählerevidenz

Testo completo

BVwG W179 2138752-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W179.2138752.1.00

Spruch

W179 2138752-1/ 12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb am XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den - aufgrund des in der Sitzung der Bezirkswahlbehörde für den 21. Bezirk am 02. November 2016 getroffenen Beschlusses - vom Magistratischen Bezirksamt für den 21. Bezirk am XXXX zur "Streichungszahl XXXX" ausgefertigten Bescheid, betreffend einen Berichtigungsantrag zum Wählerverzeichnis, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX ging bei der für den 21. Wiener Gemeindebezirk zuständigen Wahlbehörde ein Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses für die Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 ein.

Begründend monierte der Antragsteller, XXXX sei an der XXXX, als wahlberechtigt in das zugehörige Wählerverzeichnis eingetragen, allerdings werde bezweifelt, dass der Betroffene die Österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Dies deshalb, weil der Betroffene zuletzt die XXXX Staatsbürgerschaft innegehabt sowie vor XXXX im Zuge eines Gerichtsverfahrens einen Dolmetsch beantragt und auch bewilligt bekommen habe, was unter Zugrundelegung einer korrekten Verleihungspraxis der Österreichischen Staatsbürgerschaft gegen das zwischenzeitige Verleihen derselben an den Betroffenen spreche.

2. Am XXXX fertigte das zuständige Magistratische Bezirksamt für den Betroffenen einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister als auch aus der Personendatenbank des Magistrats der Stadt Wien an. Beide Auszüge wiesen für den Betroffenen die Österreichische Staatsbürgerschaft aus.

3. Am selben Tage ließ sich das befasste Magistratische Bezirksamt von der für Einwanderung und Staatsbürgerschaft zuständigen Magistratsabteilung 35 fernmündlich und aktenkundig bestätigen, dass der Betroffene die Österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Daraufhin stellte am XXXX die Bezirkswahlreferentin den Antrag, die Bezirkswahlbehörde möge den gestellten Berichtigungsantrag abweisen.

4. In ihrer Sitzung am XXXX traf die Bezirkswahlbehörde für den 21. Bezirk gemäß § 5 Abs 2 BPräsWG iVm § 30 NRWO den einstimmigen, niederschriftlich festgehaltenen Beschluss, dem Berichtigungsantrag des Antragstellers nicht stattzugeben. Über eine Begründung für diesen Beschluss wurde nicht abgestimmt.

5. Mit Intimationsbescheid vom XXXX (dem Antragsteller an ebendiesem Tag zugestellt) teilte das zuständige Magistratische Bezirksamt dem Antragsteller "Für die Bezirkswahlleiterin" mit, die Bezirkswahlbehörde habe seinem Berichtigungsantrag auf Streichung des genannten Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis keine Folge gegeben und werde dieser somit nicht aus dem Wählerverzeichnis gestrichen. Dieser Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, jedoch keine Begründung.

6. Mit Intimationsbescheid vom XXXX ähnlichen Inhalts verständigte das zuständige Magistratische Bezirksamt ebenso den Betroffenen über den Ausgang des Berichtigungsverfahrens.

7. Mit am XXXX bei der Behörde einlangendem Schreiben wendet sich der bisherige Antragsteller und hiergerichtliche Beschwerdeführer gegen den ausgefertigten Beschluss der Bezirkswahlbehörde vom XXXX, dies mit dem aufrechterhaltenen Begehren, den bisherigen Betroffenen und hiergerichtlichen Beschwerdegegner aus den genannten Wählerverzeichnis zu streichen. Begründend bringt der Beschwerdeführer ausschließlich vor, die angefochtene Entscheidung enthalte keine Begründung und sei daher nicht nachvollziehbar.

8. Mit Schreiben vom XXXX (dem Betroffenen am selben Tag zugestellt) verständigt das zuständige Magistratische Bezirksamt den Betroffenen, dass gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde hinsichtlich seiner Streichung aus dem Wählerverzeichnis eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben worden sei.

9. Mit E-Mail vom XXXX teilt der Betroffene der belangten Behörde im Wesentlichen mit, er sei seit XXXX Österreichischer Staatsbürger.

10. Mit E-Mail vom XXXX wird dem Bundesverwaltungsgericht - außerhalb seiner "Amtsstunden" - die eingebrachte Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Aktes vorab zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wird nicht erstattet. Am XXXX trifft beim Bundesverwaltungsgericht der Originalakt der Behörde ein.

11. Am XXXX fordert das Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde fehlende Aktenbestandteile an, welche noch im Laufe desselben Tages in Vorlage gebracht werden. Ebenso werden hiergerichtlich aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister für den Betroffenen sowie den Beschwerdeführer (als Antragsteller) angefertigt.

12. Das erkennende Gericht lässt sich nochmals schriftlich (hg Eingang: XXXX) von der für Einwanderung und Staatsbürgerschaft zuständigen Magistratsabteilung 35 die am XXXX erfolgte Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft an den Betroffenen bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Betroffene und hg Beschwerdegegner, XXXX, geboren am XXXX in XXXX, ist seit XXXX Österreichischer Staatsbürger, hat seinen Hauptwohnsitz seit XXXX in XXXX, und ist in das Wählerverzeichnis des 21. Wiener Gemeindebezirkes zur Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 als Wahlberechtigter eingetragen.

Der Betroffen war somit zum Stichtag für die Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016, nämlich am 27. September 2016, bereits Österreichischer Staatsbürger.

Die Bezirkswahlbehörde hat nur die Abweisung des Berichtigungsantrages, jedoch keine zugehörige Begründung beschlossen. Das angefochtene Schreiben enthält gleichermaßen keine Begründung.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt - insbesondere in die Niederschrift zur Sitzung der Bezirkswahlbehörde vom XXXX und in den Intimationsbescheid vom selben Tage -, sowie in die Beschwerde.

Die Eintragung des Betroffenen in das aktuelle Wählerverzeichnis erschließt sich aus der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Hauptwohnsitz des Betroffenen beruhen auf einem am XXXX hiergerichtlich eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Das erkennende Gericht hat sich - nach der genannten Abfrage des Zentralen Melderegisters, welche nach wie vor für den Betroffenen die Österreichische Staatsbürgerschaft beurkundet, - nochmals schriftlich (hg Eingang: XXXX) von der für Einwanderung und Staatsbürgerschaft zuständigen Magistratsabteilung 35 die Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft an den Betroffenen bestätigen lassen. Aufgrund des vorliegenden Schreibens der Magistratsabteilung 35 steht zweifelsfrei fest, dass der Betroffene seit dem XXXX die Österreichische Staatsbürgerschaft innehat. Dies wird auch durch die im Behördenakt einliegenden früheren Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und aus der Personendatenbank des Magistrats der Stadt Wien, welche beide für den Betroffenen die Österreichische Staatsbürgerschaft ausweisen, gestützt. Zugleich liegt dem Behördenakt ein Aktenvermerk der Bezirkswahlreferentin XXXX vor, demzufolge der Betroffene laut telefonischer Auskunft der für Einwanderung und Staatsbürgerschaft zuständigen Magistratsabteilung 35 die Österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde entschieden:

a) Bescheidqualität / belangte Behörde

Mit Beschluss vom XXXX der Bezirkswahlbehörde für den 21. Bezirk wurde der Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers vom XXXX hinsichtlich der Streichung des Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis (geführt unter der "Streichungszahl XXXX") einstimmig abgewiesen. Über eine Begründung dieser Abweisung wurde nicht abgestimmt.

Das zuständige Magistratische Bezirksamt teilte in weiterer Folge "Für die Bezirkswahlleiterin" dem Beschwerdeführer mit Schreiben XXXX den Inhalt dieses Beschlusses mit. In Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild der vorliegenden Erledigung [nämlich der Äußerung der ausstellenden Stelle (=der Magistrat der Stadt Wien) über die intendierte Zurechnung an ein anderes Organ, das den Willensentschluss gefasst hat (= die Bezirkswahlbehörde)], den Umstand, dass die Bezirkswahlbehörde für den 21. Bezirk tatsächlich einen entsprechenden Beschluss gefasst hat (somit der durch die Erledigung hervorgerufene äußere Eindruck mit dem tatsächlichen Verwaltungsgeschehen übereinstimmt) und den Umstand, dass die Bezirkswahlbehörde über keinen eigenen Hilfsapparat (keine eigene Geschäftsstelle) verfügt, kommt der verfahrensgegenständlichen Erledigung vom XXXX die Wertung als Intimationsbescheid zu (vgl VwGH 22.11.2000, 98/12/0036).

Zwar trägt die Erledigung des Magistrates der Stadt Wien vom XXXX nicht die Bezeichnung "Bescheid", jedoch enthält der mitgeteilte Ausspruch seinem Inhalt nach zweifellos eine normative Anordnung [arg: "Die Bezirkswahlbehörde hat Ihrem Berichtigungsantrag betreffend die Streichung des Herrn [Name des Betroffenen] aus dem Wählerverzeichnis des Wahlsprengels 21/[XXX] - keine - Folge gegeben. Er wird daher aus dem Wählerverzeichnis - nicht - gestrichen."], weshalb das Fehlen der Bescheidbezeichnung für die Wertung dieser Erledigung als Bescheid rechtlich ohne Bedeutung ist (vgl VwSlg 9458/1977).

Mangels eines sonstigen zur absoluten Nichtigkeit führenden Fehlers kommt der verfahrensgegenständlichen Erledigung vom XXXX folglich der Charakter eines Intimationsbescheides zu, dessen normative Anordnung der Bezirkswahlbehörde für den 21. Bezirk zuzurechnen ist (vgl zu dem Umstand, dass die Erledigung nur der Behörde zuzurechnen ist, die die Entscheidung getroffen hat und nicht der ausfertigenden Behörde: VwGH 26.02.2009, 2006/05/0161; 07.07.1992, 92/08/0018).

Gemäß § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (vgl aber auch für den vorliegenden Fall Rill, Der Intimationsbescheid, JBl 1960, 60 sowie Winkler, in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler [Hrsg], Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte - Kommentierung des VwGVG und der Bestimmungen zum Rechtsschutz vor VwGH und VfGH [2015] § 9 VwGVG Anm 7 mit folgenden Judikaturnachweisen: VwGH 14.11.2012, 2012/12/0131; 22.02.1982, 81/17/0217). Belangte Behörde in diesem Beschwerdeverfahren ist somit die Bezirkswahlbehörde für den 21. Bezirk.

Im Übrigen tritt das vom Beschwerdeführer gerügte völlige Fehlen einer Begründung im Intimationsbescheid dessen Bescheidcharakter nicht im Form eines absolut nichtigen Mangels entgegen, weil dieses Fehlen im Beschwerdeverfahren (wie auch erfolgt) geltend gemacht werden kann. Zudem durfte der Intimationsbescheid rechtsrichtigerweise nicht über den Umfang des von der Bezirkswahlbehörde gefassten Beschlusses hinausgehen, der keine Begründung aufweist.

b) Rechtsnormen

§ 26b Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG), BGBl Nr 57/1971 idF BGBl I Nr 86/2016, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:

Sonderbestimmungen für die Verschiebung der Wiederholung

des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016

§ 26b. (1) Die Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 und der Festsetzung des Wahltages, BGBl. II Nr. 180/2016, wird aufgehoben.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 wird für den 4. Dezember 2016 ausgeschrieben. § 26 gilt nicht. Als Stichtag gilt der 27. September 2016.

(3) (Verfassungsbestimmung) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die neu anzulegen sind.

(4) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die §§ 22 Abs. 2 letzter Satz, 23 bis 37 NRWO mit der Maßgabe, dass Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die bei der Bundespräsidentenwahl 2016 Wahlvorschläge eingebracht haben (§ 7).

(5) (...) Wahlkarten (...)

(6) (...)

(7) (Verfassungsbestimmung) (...)

(8) (Verfassungsbestimmung) (...)

Die §§ 21 bis 37 des Bundesgesetzes über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO), BGBl Nr 471/1992 idF BGBl I Nr 41/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"II. HAUPTSTÜCK

Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt

Wahlrecht

§ 21. (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.

2. Abschnitt

Wahlausschließungsgründe

Wegen gerichtlicher Verurteilung

§ 22. (...)

3. Abschnitt

Erfassung der Wahlberechtigten

Wählerverzeichnisse

§ 23. (1) Die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 2 zu verwenden.

(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes.

(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 auf Grund der Wählerevidenz anzulegen.

(4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

Ort der Eintragung

§ 24. (1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Für im Ausland lebende Wahlberechtigte bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Wählerevidenz.

(2) (...)

(3) (...)

(4) (...)

Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 25. (1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(...)

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die - ausgenommen an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen - nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 28 und 33 zu enthalten. (...)

(3) (...)

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 24 Abs. 4, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

(5) Der Gemeindewahlleiter hat Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) auch nach Ende des Einsichtszeitraumes zu den Amtsstunden Einsicht in die Wählerverzeichnisse sowie in Akten über Berichtigungsanträge (§ 28) und Beschwerdeverfahren (§ 32) zu gewähren.

Kundmachung in den Häusern

§ 26. (...)

Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

§ 27. [...]

Berichtigungsanträge

§ 28. (1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle (§ 25 Abs. 2) schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.

(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

§ 29. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Entscheidung über Berichtigungsanträge

§ 30. (1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde zu entscheiden.

§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

§ 31. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

Beschwerden

§ 32. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 30 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 2 bis 4 und 30 Abs. 2 sowie § 31 sind anzuwenden.

Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden

§ 33. [...]

Abschluß des Wählerverzeichnisses

§ 34. (1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten

§ 35. (1) (...)

(2) Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses der Landeswahlbehörde und von dieser unverzüglich der Bundeswahlbehörde zu berichten.

Teilnahme an der Wahl

§ 36. (1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) (...)

(3) (...)

Ort der Ausübung des Wahlrechts

§ 37. (...)"

c) Zum Beschwerdefall

1. Die Beschwerde wendet sich wie auch schon der Berichtigungsantrag gegen die erfolgte Aufnahme des Betroffenen in das genannte, anlässlich der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 neu angelegte Wählerverzeichnis. Einziger Beschwerdegrund ist die im Intimationsbescheid fehlende Begründung.

2. Der im Verfassungsrang stehenden § 26b Abs 2 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG) schreibt die Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 der Republik Österreich für den 4. Dezember 2016 aus und legt als Stichtag für diese Wahlwiederholung den 27. September 2016 fest.

3. Gemäß dem ebenso im Verfassungsrang stehenden § 26b Abs 3 BPräsWG iVm § 21 Nationalratswahlordnung (NRWO) sind zur genannte Wahlwiederholung alle Männer und Frauen wahlberechtigt, die zum Stichtag a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und b) vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, sowie c) am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Der vom Berichtigungsantrag Betroffene (hg der Beschwerdegegner) ist, wie dargestellt, volljährig und war zum relevanten Stichtag bereits Österreichischer Staatsbürger. Wahlausschlussgründe sind nicht aktenkundig. (Das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes war nie strittig.) Die Bezirkswahlbehörde für den 21. Bezirk hat somit den Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers richtigerweise abgewiesen.

4. Zur monierten fehlenden Begründung im Intimationsbescheid ist auszuführen: Da Gegenstand der Beschlussfassung der Bezirkswahlbehörde nur der Spruch der Entscheidung war, eine Begründung jedoch nicht einmal in den Grundsätzen einer Beschlussfassung unterzogen wurde, durfte auch der Intimationsbescheid keine weitergehende Begründung vermitteln, weil er sonst über den gefassten Beschluss des Kollegialorganes hinausgegangen wäre und damit selbst an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit gelitten hätte (vgl zB nur VwGH vom 25.10.1988, Zl 88/05/0124; oder e contrario die E des VwGH vom 27.08.1996, Zl 95/05/0186, die eine Begründung im Intimationsbescheid dann als gedeckt sieht, wenn zumindest die Grundzüge der Begründung vom Kollegialorgan zuvor beschlossen wurden.)

Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen mittelbar auf die fehlende Beschlussfassung der zugehörigen Begründung hinweist, wurde diese mit der vorliegenden Entscheidung nachgeholt.

5. Gegenständlich war auch darauf Bedacht zu nehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde wie die vorliegende gemäß § 26b Abs 4 BPräsWG iVm § 32 Abs 2 NRWO binnen vier Tagen - nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde - zu entscheiden hat, womit die Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht in Betracht kommen wird (vgl zu diesem Gedanken zB VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).

6. Die Beschwerde war somit gemäß § 26b BPräsWG iVm §§ 21, 23 Abs 1 u 32 NRWO als unbegründet abzuweisen.

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