W124 1435650-2•BVwG W124 1435650-2
W124 1435650-2Tribunale amministrativo federale7 nov 2016
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung,<br/>Rückkehrsituation, Versorgungslage
W124 1435650-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs.1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF. und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der XXXX und der Religionsgemeinschaft der Sihks an, ist ledig und war nach seinen Angaben anlässlich der Antragstellung im Herkunftsstaat im Dorf XXXX, im Bezirk XXXX im Bundesstaat XXXX wohnhaft. Er reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX an, dass seine Familie zur politischen Partei "Congress Party" gehöre und von der gegnerischen Partei "Akali Dal" verfolgt und unter Druck gesetzt würde. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien auf Weisung der "Akali Dal" mehrmals unschuldig von der Polizei festgenommen und zusammengeschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei am Kopf, Auge und Fuß schwer verletzt worden. Weiters sei er von den Mitgliedern der Akali Dal mit dem Umbringen bedroht worden, sodass seine Familie seine Ausreise beschlossen habe. Im Fall der Rückkehr habe er Angst, von den Angehörigen der Akali Dal-Partei umgebracht zu werden.
Weiters gab er an, von 1998 bis 2010 die Schule besucht zu haben und von Beruf zuletzt Landwirt gewesen zu sein. Seine Eltern lebten noch im angegebenen Dorf im Herkunftsstaat. Er habe den Herkunftsstaat am XXXX mit dem Flugzeug unter Verwendung eines Reisepasses schlepperunterstützt illegal verlassen. Seine Muttersprache sei XXXX. Abschließend bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass die Niederschrift in einer ihm verständlichen Sprache aufgenommen wurden sei und es keine Verständigungsprobleme gegeben habe.
In der mit dem Beschwerdeführer vor dem BFA am XXXX aufgenommenen Niederschrift führte dieser aus, neben XXXX auch Hindi zu sprechen. Weiters brachte er im Westlichen vor, legal mit einem Reisepass ausgereist zu sein, welchen ihm der Schlepper abgenommen habe. Er sei in seiner Heimat weder politisch noch religiös tätig gewesen und auch nicht Mitglied einer Partei oder einer sonstigen Organisation. Er sei kein Parteimitglied, nur seine Familie. Er habe keine strafbaren Handlungen begangen und sei auch nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Er habe sich nicht aus eigenem Antrieb an die Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft gewendet. Er habe Probleme mit der Polizei, diese habe ihn nämlich auf Geheiß der Akali Dal-Partei aufs Wachzimmer mitgenommen. Dies sei drei bis vier Mal passiert und die Anhaltung am Wachzimmer habe immer so von der Früh bis zum Abend desselben Tages gedauert. Das letzte Mal sei er im XXXX aufs Wachzimmer mitgenommen worden. Er wisse nicht mehr wann er das erste oder zweite Mal mitgenommen worden sei. Ein Haftbefehl sei demnach nicht vorgelegen.
Er sei am XXXX aus Indien ausgereist und habe bis dahin mit seinen Eltern an seiner Wohnadresse in XXXX im Bezirk XXXX gelebt, Geschwister habe er nicht. Er sei am XXXX ohne Dokumente in Österreich illegal eingereist. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht, seinen Lebensunterhalt hätten seine Eltern bestritten. Diese würden eine eigene Landwirtschaft, in welcher der Beschwerdeführer mitgeholfen habe, besitzen. Die Frage, ob er außer mit der Polizei noch mit jemand anderem Probleme im Heimatland gehabt habe, bejahte er und gab an, mit einem Ringkampfverein namens XXXX. Er habe für einen anderen Verein gekämpft und der genannte Verein habe versucht, ihn gewaltsam dazu zu bewegen, dass er für sie kämpfe. Die Leute dieses Clubs hätten ihn zwei bis drei Mal angegriffen.
Zur Aufforderung seine Fluchtgründe im Detail und mit allen Einzelheiten zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, für seinen Verein Ringkämpfe bestritten zu haben; er habe einen Vertrag unterzeichnet und den Verein somit nicht verlassen können. Ein anderer Verein habe unbedingt gewollt, dass der Beschwerdeführer für diesen kämpfe. Da er dies abgelehnt habe, sei er zwei bis drei Mal von dem Verein angegriffen worden. Einmal sei ihm Säure auf den Fuß geschüttet worden, sodass er drei Monate lang nicht habe kämpfen können. Bei einem weiteren Angriff sei er auf dem Motorrad unterwegs gewesen und habe durch den Angriff Verletzungen am Knöchel erlitten, sodass er operiert habe werden müssen. Er sei von zwei bis drei Männern angehalten und verprügelt und danach mit dem Umbringen bedroht worden. Er sei bewusstlos geworden und Dorfbewohner hätten ihn ins Spital gebracht. 15 bis 20 Tage sei er dort gewesen und dann noch längere Zeit zur Genesung zu Hause. Wegen dieses Vorfalls habe seine Familie beschlossen, dass er das Land verlassen solle. Dies sei sein Fluchtgrund. Er bejahte die Frage, ob er sein Heimatland nur wegen Übergriffen und Bedrohungen (seitens) eines Ringkampfvereines verlassen habe. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Die Polizei sei sofort ins Spital gekommen und habe eine Anzeige verfasst sowie mit Erhebungen begonnen. Das Verfahren sei bei der Polizei zwecks Erhebungen anhängig, vor Gericht sei das Verfahren noch nicht, weil er bisher keine Vorladung zu Gericht erhalten habe. Die Anzeige sei gegen die Mitglieder des gegnerischen Vereins erstattet worden. Die Namen der Männer kenne er nicht, er wisse nur, dass sie vom anderen Verein seien. Es sei ihm damit gedroht worden, ihn umzubringen, wenn er nicht zu ihrem Verein komme. Der Angriff auf dem Motorrad habe sich im XXXX in einem Nachbardorf namens XXXX ereignet. Er habe sich auf dem Rückweg von einem Ringkampf befunden, als einer der Männer ihm angedeutet habe, er solle das Motorrad anhalten. Sie hätten angefangen, ihn zu belästigen und auf einmal habe ihn einer mit einem Hockeyschläger aufs Knie geschlagen. Der Beschwerdeführer sei dann ins Spital gebracht worden. Befragt, wie dann die Verletzung am Knöchel zustande gekommen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, das sei auch bei jenem Vorfall gewesen. Er habe angehalten, weil die Straße eng gewesen sei und sie mit ihren Motorrädern die Straße blockiert hätten. Das Attentat mit der Säure habe sich im XXXX ereignet, er sei deswegen im Spital gewesen. Sein Vater habe Anzeige bei der Polizei erstattet. Nach einem Ringkampf sei ein Bursche gekommen und habe einen Gegenstand auf den Fuß des Beschwerdeführers geworfen, seine Haut sei verätzt gewesen und er habe Schmerzen gehabt. Dies habe sich in der Nähe des Bezirks XXXX zugetragen. Nachträglich habe er erfahren, dass einer vom gegnerischen Ringkampfklub den Gegenstand auf seinen Fuß geworfen habe. Im Fall der Rückkehr habe er Angst von den Gegnern des Ringkampfklubs umgebracht zu werden. Er habe vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten brachte er vor, dass sein Leben in Indien durch den gegnerischen Ringkampfklub gefährdet sei. Er sei gesund. Er habe keinen Bezug zu Österreich, habe keine Kenntnisse der deutschen Sprache und auch keine Familienangehörigen in Österreich. Er habe keine Zukunftspläne, könnte aber jegliche körperliche Arbeit ausführen. Er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden und die Wahrheit angegeben. Zum Vorhalt der Widersprüche zu den Angaben in seiner Erstbefragung brachte er vor, auch vom Verein gesprochen zu haben, dies sei nicht hingeschrieben worden; außerdem sei es ihm nicht gut gegangen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und gemäß § 8 Abs. 1 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesasylamt verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer bezüglich eines etwaigen Zusammenhanges zwischen seinem Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und jenem bei seiner erstinstanzlichen Einvernahme näher zu befragen, da die dargestellten Erwägungen jedenfalls insgesamt nicht ausreichten, um von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen.
Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich in der Sprache XXXX einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an gesund zu sein. Seine Eltern lebten in XXXX, er habe keine Geschwister. Sein Vater sei Landwirt und verkaufe Weizen und Reis, seine Mutter sei Hausfrau. Der Beschwerdeführer selbst sei ledig und habe keine Kinder. Er habe seinen Lebensunterhalt in Indien damit verdient, dass er bei einer Kabadi-Mannschaft (traditionelle Sportart so wie Ringen) gespielt habe. Er habe seit seiner illegalen Einreise im XXXX das Bundesgebiet nicht verlassen. In Indien habe er noch viele Verwandte, er telefoniere einmal wöchentlich mit diesen, es gehe ihnen gut. Im Herkunftsstaat habe er in XXXX im Elternhaus gelebt und sei mit seiner Mannschaft oft auf Tour in anderen Bundesländern gewesen. Einen indischen Reisepass habe er nicht besessen, nur einen vom Schlepper für die Reise organisierten. Er sei Angehöriger der Volskgruppe/Kaste der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs. Er habe im Herkunftsstaat 12 Jahre die Schule besucht und maturiert. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er für einen Klub gespielt habe, der alle Mitglieder sehr gut behandelt und bezahlt habe. Ein anderer Klub mit politischen Kontakten, welcher sehr mächtig gewesen sei, habe gewollt, dass sie zu ihm wechselten. Viele (Spieler) dieses Klubs seien drogensüchtig gewesen. Immer auf der Tour seien sie von diesen schikaniert worden, weshalb fast alle Mitglieder ihres Klubs das Land verlassen hätten; diese Leute seien sehr mächtig, weil sie politische Kontakte hätten. Es sei auch der Grund, weshalb der Beschwerdeführer Indien verlassen habe. Dies seien alle Fluchtgründe, sie seien geschlagen worden. Der Klub, bei welchem der Beschwerdeführer gewesen sei, heiße XXXX. Der Klub, von dem er angegriffen worden sei, heiße XXXX. Dieser (Klub) habe politische Kontakte zur Akali Dal-Partei, mit dem Parlamentsabgeordneten XXXX, mit sonst keinem. Auf die Frage, warum sich die politische Partei in den Streit einmischen sollte, gab der Beschwerdeführer an, selbst ein sehr guter Spieler gewesen zu sein und sehr gut verdient zu haben; aus diesem Grund hätten die anderen gewollt, dass er zu ihnen wechsle. Der Parlamentsabgeordnete unterstütze diesen Klub. Der Beschwerdeführer habe nicht gewechselt, weil diese Personen mafiöse Leute gewesen seien und Drogen genommen hätten, was er nicht gewollt habe. Auf die Frage, ob er eine Anzeige erstattet habe, gab er an, dass das ganze Team bei der Polizeistation gewesen sei und eine Anzeige habe erstatten wollen, was aber nicht gemacht worden sei, weil sie (jene vom gegnerischen Klub) politische Unterstützung bekommen hätten.
Zur Frage, warum er sich nicht in einem anderen Teil Indiens niedergelassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sie ihn dort gefunden hätten. Auf die Frage, wie dies gegangen sei, gab er an, dass sie irgendwer benachrichtigt habe. Zur Aufforderung über den Sport zu erzählen, gab er an, als Schüler angefangen zu haben Khabadi zu spielen. Vor 7 oder 8 Jahren habe er gemeinsam mit anderen Spielern ihren Klub gegründet und sei auch Teilhaber gewesen. Die ganze Mannschaft habe den Klub gegründet. Man könne dies bis zum 35. Lebensjahr spielen. Auf die Frage, warum der gegnerische Klub ihm etwas antun sollte, weil er dann auch für diese Mannschaft nicht mehr nützlich sei, gab er an, dass sie diesen Klub gegründet und nicht damit aufhören hätte wollen. In seiner Gegend gebe es vier bis fünf Klubs und sehr viele im XXXX. Befragt, warum gerade sein Klub so wichtig gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, ihr Klub sei in ihrer Gegend der beste gewesen. Sie hätten Schüler trainiert und ihnen die richtige Linie gezeigt. Sie hätten ihnen gezeigt, dass sie sich für Sport interessieren sollten und nicht für Drogen. Befragt, ob er jemals Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer dies und brachte vor, Probleme mit der Regierung, mit diesem Parlamentsabgeordneten, wegen des Klubs, gehabt zu haben.
Der Beschwerdeführer sei nie politisch tätig gewesen. Er sei nie in Haft gewesen. Im Fall der Rückkehr habe er Angst, dass ihn die anderen Klubmitglieder umbringen könnten. Zum Vorhalt, dass er am XXXX erzählt habe, dass seine Familie zur Kongresspartei gehöre und er und seine Familie von der Akali Dal-Partei verfolgt worden wären, dass er auf Weisung der Akali Dal-Partei festgenommen und bedroht worden sei, er jedoch am XXXX und auch heute gesagt habe, dass er Probleme mit einem Ringkampfverein gehabt hätte, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er und seine Familie sowie alle Mitglieder seiner Mannschaft die Kongresspartei wählen würden. Seine Mannschaft habe zu keiner Partei gehört und sie hätten Unterstützung von NRI (Non Resident Indien -"Inder im Ausland") bekommen. Zur Aufforderung den Zusammenhang zu erklären, gab der Beschwerdeführer an, dass der Fluchtgrund die Probleme mit dem Ringklub gewesen seien. Sie seien gute Spieler gewesen und der andere Klub habe gewollt, dass sie für ihn spielen würden. Auf die Frage, ob seine Familie politisch tätig gewesen sei, gab er an, sein Vater sei einfaches Mitglied der Kongresspartei. Er sei ein Anhänger der Kongresspartei und erzähle den anderen Leuten im Dorf über die Partei. Sein Vater habe deswegen Drohungen bekommen, er solle den Beschwerdeführer davon überzeugen, in einem anderen Klub zu spielen, ansonsten würden sie dem Beschwerdeführer etwas antun. Sein Vater selbst oder ein anderes Familienmitglied hätten keine Drohungen bekommen. Zum Vorhalt, dass er auch behauptet habe, mehrmals unschuldig festgenommen worden zu sein und derartiges heute nicht gesagt zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dass sie bei der Polizeistation gewesen seien, als sie geschlagen worden seien und eine Anzeige hätten erstatten wollen. Da seien sie festgenommen worden. Dann seien sie geschlagen und freigelassen worden. Nach dem Grund befragt, gab er an, dass niemand auf sie höre. Zum Vorhalt, dass er gesagt habe, dass auch sein Vater festgenommen worden sei und nun angegeben habe, dieser habe nichts zu befürchten, brachte der Beschwerdeführer vor, dass ein Vater auch mit ihnen dort bei der Polizei gewesen zu sein. Dies sei zwei bis drei Mal passiert. Auf die Nachfrage dazu, gab er an, dies sei zwei Mal passiert. Das erste Mal im XXXX und im XXXX. Zum Vorhalt, dass er in der letzten Einvernahme angegeben habe, es sei 3 bis 4 Mal gewesen und zuletzt im XXXX und wieso seine Angaben nicht übereinstimmen würden, gab er an, dass er damals neu gewesen sei und Angst gehabt habe. In Österreich bestreite er seinen Lebensunterhalt aus seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller; er beziehe keine Unterstützungen. Als Beweismittel könne er eine Bestätigung darüber nachreichen, dass er in Indien bei einem Sportklub gewesen sei. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen gab er keine Stellungnahme ab. In Österreich habe er keine Familienangehörigen oder eine Lebensgemeinschaft, er habe Inder als Freunde. In der Freizeit gehe er spazieren und entspanne sich zu Hause und besuche ein Fitnesscenter. Er spreche XXXX und Hindi. Er habe in Österreich keine Kurse oder sonstigen Ausbildungen absolviert, sei nicht Mitglied in Vereinen in Österreich und nehme auch sonst nicht am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil. Indien habe er im XXXX verlassen. Den Dolmetscher habe er gut verstanden.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei dem Beschwerdeführer gleichzeitig ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wurde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 /FPG) idgF erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Nach Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass er anlässlich seiner Erstbefragung angegeben habe, seine Familie gehöre zur Kongresspartei und würde von der gegnerischen Akali Dal-Partei verfolgt und unter Druck gesetzt; sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Vater seien auf Weisung der Akali Dal von der Polizei festgenommen und geschlagen worden, hingegen bei seiner Einvernahme am XXXX als Fluchtgrund vorbrachte, von Mitgliedern eines Ringkampfvereines verfolgt worden zu sein. Er selbst sei nie politisch tätig gewesen. Am XXXX habe er zum Vorhalt dieses Widerspruchs angegeben, dass sowohl er als auch alle Mitglieder seines Klubs die Kongresspartei wählen würden, jedoch verneint habe, jemals politisch tätig gewesen zu sein. Ebenso sei seine Familie niemals politisch tätig gewesen; sein Vater sei lediglich Sympathisant der Kongresspartei und erzähle anderen Leuten im Dorf darüber. Weder sein Vater noch ein anderer Familienangehöriger sei auf Grund der Sympathie zur Kongresspartei bedroht worden.
Er habe angegeben allein auf Grund der Drohungen eines Sportvereins Indien verlassen zu haben. Dies stelle bei Zutreffen lediglich eine Verfolgung durch private Dritte ohne Zusammenhang mit der GFK dar. Abgesehen davon sei es ihm nicht gelungen, sein Vorbringen glaubwürdig darzustellen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso er die letztlich als Fluchtgrund angegebene Bedrohung durch einen Sportverein nicht bereits bei der Antragstellung angegeben habe. Darüber hinaus seien seine Angaben detailarm und vage gewesen. Konkrete Details hätten erfragt werden müssen, hiebei habe er sich mehrfach widersprochen. So habe er zunächst angegeben, das gesamte Team seines Klubs hätte versucht eine Anzeige bei der Polizei einzubringen, welche diese nicht entgegengenommen habe. Am XXXX habe er angegeben, verletzt und in ein Spital gebracht worden zu sein, wohin die Polizei sofort gekommen sei und eine Anzeige verfasst und Erhebungen veranlasst habe. Später habe er während dieser Einvernahme angegeben, dass nach einem zweiten Angriff sein Vater ebenfalls eine Anzeige erstattet habe. Weiters habe er sein Vorbringen im Rahmen dieser Einvernahme dahingehend gesteigert, dass der gegnerische Verein "politische Kontakte" gehabt habe. Er habe jedoch nicht vorgebracht, im Spital gewesen und mit Säure angegriffen und operiert worden zu sein. Weiters habe er behauptet von der indischen Polizei zwei bis drei Mal geschlagen worden zu sein. Auf Nachfrage habe er angegeben, dies sei zwei Mal der Fall gewesen, im XXXX und danach im XXXX. Im Gegensatz dazu habe er am XXXX angegeben, drei bis vier Mal von der Polizei aufs Wachzimmer gebracht worden zu sein, zuletzt im XXXX. Infolge dieser Angaben sei er auch als Person nicht glaubwürdig.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich ein Mitglied einer politischen Partei an derartigen Streitigkeiten beteiligen sollte, zumal es genügend derartige Vereine und demnach auch Ringkämpfer in Indien gebe. Es existiere kein Meldewesen in Indien und hätte er jedenfalls die Möglichkeit gehabt, sich an einem anderen Ort in seinem Herkunftsstaat niederzulassen. Dass man gerade ihn in ganz Indien suchen und finden sollte, stehe im Widerspruch zu den nachfolgend zitierten Länderberichten. Aus seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit habe sich keine Gefahr einer landesweiten staatlich geduldeten und asylrelevanten Verfolgung ergeben. Beweismittel habe er nicht vorlegen können. Seine notariell beglaubigte Aussage stehe im Widerspruch zu seinem Vorbringen, zumal er darin ausführe, von ihm unbekannten Personen bedroht worden zu sein. Sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen sei nicht glaubwürdig. Da ihm demnach im Fall der Rückkehr keine Verfolgung drohe, sei ihm als erwachsene, arbeitsfähige und gebildete Person zumutbar, durch Arbeitsaufnahme selbst für sein Auskommen zu sorgen. Er habe den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo er über Familienangehörige und Freunde verfüge. Außerdem könne er auch Unterstützungen von NGO-s in Anspruch nehmen. Im Verfahren seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden.
Im als rechtliche Beurteilung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheides wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei. Es würden keine Hinweise bestehen, dass er im Fall einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könne; zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es könne von ihm als gesunden Mann erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbaue. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sei eine Gefährdung nicht ersichtlich (zu Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat-oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien (zu Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 FPG betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, da keine besonderen Umstände festgestellt werden hätten können, welche der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe und die die Gründe für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen würden (zu Spruchpunkt IV.).
1.3. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.4. Mit der gegen diese Entscheidung am XXXX fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vollumfänglich angefochten sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen angeführt, dass "eine" Familie der Kongresspartei angehöre und diese und er selbst von der Akali Dal Partei verfolgt und unter Druck gesetzt worden, mehrfach unschuldig festgenommen und auf Grund falscher Anschuldigungen seien der Beschwerdeführer und sein Vater auch zusammengeschlagen und zudem bedroht worden. Weiters habe er angeführt, als Ringkämpfer für einen Verein angegriffen worden zu sein und habe den Vorfall konkret geschildert sowie angegeben, im Gegensatz zu seiner Familie selbst niemals politisch tätig gewesen zu sein. Die Probleme seien im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit seiner Familie bzw. seines Vaters entstanden, da dieser aktives Mitglied der Kongresspartei sei und auch für diese geworben habe. Da der Vater den Beschwerdeführer nicht habe überzeugen können, für einen anderen Klub zu spielen, wie dies von der gegnerischen Partei gewünscht gewesen sei, sei er von dieser bedroht worden, dass man dem Beschwerdeführer etwas antun werde. Der Beschwerdeführer habe auch dargelegt, dass seine Anzeigen nicht aufgenommen worden seien. Die Behörde habe festgestellt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien und auf Länderfeststellungen zu Indien verwiesen. Entgegen den Feststellungen der Behörde habe der Beschwerdeführer Widersprüche aufgeklärt und nachvollziehbare, überprüfbare Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer habe konkret dargelegt, dass er auf Grund der politischen Positionierung seines Vaters die Probleme mit seinem Verein zu gewärtigen gehabt habe. Dies hätte durch die Beiziehung eines Vertrauensanwaltes und/oder die Einholung eins länderkundlichen Sachverständigengutachtens hinterfragt werden können und müssen. Die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens und/oder Beiziehung eines Vertrauensanwalts aus Indien werde daher ausdrücklich beantragt.
Zudem habe der Beschwerdeführer eine entsprechende Integration im Bundesgebiet dargelegt, zumal er über einen Freundeskreis verfüge, dem neben Indern auch Österreicher angehören würden. Der Beschwerdeführer habe auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb er einen Schutz durch die heimischen Behörden nicht erfahren habe und auch nicht erfahren werde. Die Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer der sozialen Gruppe der Familie seines Vaters angehöre und dieser offenkundig auf Grund der politischen Gesinnung dessen mit Problemen zu kämpfen gehabt habe. Beantragt werde die Gewährung von Asyl in eventu von subsidiärem Schutz, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die erste Instanz sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
1.5. Im Rahmen der beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom XXXX, an welcher das Bundesamt entschuldigter Weise nicht teilnahm, brachte der Beschwerdeführer in Abwesenheit seines anwaltlichen Vertreters im Wesentlichen Folgendes vor:
"[...]
Ihr Anwalt hat uns mit Schriftsatz vom XXXX mitgeteilt, dass dieser mit Rücksprache mit Ihnen, er nicht an der Verhandlung anwesend sein wird, Sie von ihm den Ladungstermin informiert worden sind. Sind Sie damit einverstanden, dass die Verhandlung ohne Rechtsvertreter oder Rechtsberater stattfindet.
BF: Ja.
RI: Verzichten Sie auf einen Rechtsvertreter oder Rechtsberater in der Verhandlung?
BF: Ja.
[...]
R: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: XXXX
R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?
D: XXXX
R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejahrt.
R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF: Ich bin gesund und es gibt keine Gründe die mich an der Verhandlung hindern würden.
[...]
R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?
BF: Nein.
[...]
R: Entsprechen die Aussagen die Sie bei der Polizei bzw. BFA gemacht haben der Wahrheit und sind diese korrekt und halten Sie diese weiterhin aufrecht?
BF: Ja.
R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an?
BF: Meine Volkgruppe ist Jat und meine Religion ist Sikh.
R: Wo haben Sie denn in Indien gelebt bevor Sie ihr Heimatland verlassen haben?
BF: Ich habe im Dorf XXXX im Distrikt XXXX, Provinz XXXX in Indien gelebt.
R: Haben Sie von der von Ihnen angegebenen Adresse bis zu Ihrer Ausreise in Indien gelebt?
BF: Ja.
R: Haben Sie in Indien auch an einer anderen als dieser von Ihnen angegeben Adresse gelebt?
BF: Nein, ich habe nur an dieser Adresse gelebt.
R: Haben Sie Indien direkt von der von Ihnen angegebenen Adresse verlassen?
BF: Ich bin von XXXX ausgereist.
R: Fragewiederholung.
BF: Ich bin von XXXX, dann weiter nach XXXX und von dort dann ins Ausland gereist.
R: Wie lange haben Sie sich in XXXX oder in XXXX aufgehalten?
BF: Ich habe mich in XXXX 5 Tage aufgehalten. Ich kann mich nicht erinnern, wie lange ich mich in XXXX aufgehalten habe.
R: Waren das ein paar Tage oder ein paar Wochen?
BF: Ca. 1 Tag habe ich mich in XXXX aufgehalten.
R: Haben Sie an der von Ihnen zuerst angegebenen Adresse alleine gelebt?
BF: Nein, ich habe dort mit meinen Eltern gelebt.
R: Haben Sie Geschwister?
BF: Nein, ich habe keine Geschwister.
R: Wie geht es Ihren Eltern?
BF: Es geht ihnen gut.
R: Wie oft sind Sie mit Ihren Eltern in Kontakt?
BF: Alle 2 bis 3 Wochen telefonieren wir.
R: Mit welchem Verkehrsmittel haben Sie Indien verlassen?
BF: Mit dem Flugzeug.
R: Haben Sie Indien mit Ihren eigenen Reisepass verlassen?
BF: Ja, habe ich.
R: Hat es bei der Ausreise aus Indien irgendwelche Probleme mit den Behörden, Polizei, Sicherheitskräften gegeben?
BF: Nein.
R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?
BF: Ich habe 12 Jahre die Schule besucht, danach nichts mehr.
R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF: Ich war ein professioneller Sportler und habe damit mein Geld verdient.
R: Wie viel haben Sie als Sportler verdient?
BF: Zwischen 25.000 und 30.000 indischen Rupien.
R: Konnten Sie damit ihren Lebensunterhalt bestreiten?
BF: Ja.
R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Ihre Eltern für ihren Lebensunterhalt gesorgt hätten und Sie in der Landwirtschaft Ihre Eltern geholfen hätten.
BF: Mein Vater hat in der Landwirtschaft gearbeitet. Meine Eltern haben ein eigenes Grundstück. Ich habe nur dann ausgeholfen, wenn er mich gebraucht hat.
R: Wie bestreiten Ihre Eltern Ihren Lebensunterhalt?
BF: Mein Vater hat eine Milchfarm und eine Landwirtschaft.
R: Wie geht es Ihren Vater finanziell?
BF: Gut.
R: Waren Sie in Ihrer Heimat politisch tätig? Waren Sie Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation?
BF: Nein.
R: Waren Familienangehörige Mitglieder eine politischen Partei?
BF: Ja, mein Vater.
R: War er Mitglied oder Sympathisant?
BF: Er war Mitglied.
R: Welcher Partei?
BF: Kongress.
R: Übte er eine Funktion aus?
BF: Er war Präsident von unserem und den umliegenden Dörfern.
R: In welchen Zeitraum?
BF: Das Datum weiß ich nicht, aber das war vor 8 bis 10 Jahren.
R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Ihr Vater nur einfaches Mitglied sei. Was sagen Sie dazu?
BF: Damals habe ich auch gesagt, dass er Präsident von einigen Dörfern war.
R: Warum haben Sie eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA erhoben?
BF: Ich bin in Gefahr in Indien und kann deswegen nicht zurückkehren.
R: Fragewiederholung.
BF: Ich habe den Bescheid angefochten, weil darinnen gestanden ist, dass ich ohne Probleme nach Indien zurückkehren kann, aber das ist nicht so. Mein Leben ist dort in Gefahr, solange die jetzige Regierung an der Macht ist.
R: Warum haben Sie Indien denn verlassen?
BF: Ich war ein Kabaddi Spieler in einen Sportsverein, es gab noch einen Sportsverein und zwischen den beiden Vereinen gab es immer mehr Spannungen bzw. Anfeindungen. Die Mitglieder der anderen Vereine haben uns auch öfter attackiert als wir von einem Match zurückgekommen sind. Wir haben die Sache auch der Polizei gemeldet, aber es wurde nichts unternommen. Die Mitglieder des gegnerischen Clubs waren auch politisch aktiv und darin mächtig. Meine Eltern bekamen Angst um mein Leben und haben meine Ausreise organisiert.
R: Wollen Sie ausreisen?
BF: Nein, ich wollte dort bleiben und weiterspielen?
R: Wer hat den Beschluss gefasst, dass sie Ausreisen sollen?
BF: Meine Eltern.
R: Hätten Sie sich gegen den Entschluss Ihrer Eltern stellen können?
BF: Doch ich habe denen gesagt, ich will nicht ins Ausland, doch sie haben gesagt, dass ich ihr einziger Sohn bin und Sie Angst um mein Leben haben.
R: Was war der eigentliche Anlass, dass Sie Indien verlassen haben?
BF: Ich wurde zweimal von Mitgliedern des gegnerischen Vereins geschlagen. Beim ersten Mal waren die Verletzungen nicht so schwer, aber beim zweiten Überfall haben Sie auch Säure auf mich geworfen. Ich bekam dadurch Verbrennungen an meinem rechten Fuß.
R: Sie haben gesagt, Sie sind Mitglied in einem Sportverein als Kabaddispieler, was genau ist das?
BF: Kabaddi ist ein Sport der in XXXX sehr beliebt ist. Es gibt 8 Spieler und 2 Ersatzspieler. Von diesen 8 Spielern sind 4 auf jeder Seite. Das gesamte Spiel dauert nur eine halbe Stunde. Ziel ist es, das eine Mannschaft gewinnt. Die Gewinner bekommen Geld.
R: Welche Funktion haben Sie in diesem Spiel gehabt?
BF: Meine Funktion war Raider.
R: Beschreiben Sie Ihre Funktion?
BF: Der Raider ist der Hauptspieler, der auf die andere Seite geht und versucht die anderen 4 aus dem Spiel rauszuwerfen.
R: Bei welchem Verein haben Sie da gespielt?
BF: Beim Verein XXXX.
R: Haben Sie außer diesem Sport auch noch andere Sportarten gespielt wo Sie Geld verdient haben oder in einen Verein gespielt haben?
BF: Nein, nur Kabaddi.
R: Sie haben beim BAA am XXXX gesagt, dass Sie Ringkämpfe seitens eines Vereins beschritten haben. Von dem Umstand, dass Sie Kabaddi gespielt hätten, haben Sie nicht erwähnt.
BF: Ich habe von Anfang an Kabaddi gesagt.
R: Seit wann existiert Ihr Verein für den Sie gespielt haben?
BF: Seit XXXX.
R: Von wem wurde dieser Verein gegründet?
BF: Wir, die Spieler.
R: Fragewiederholung.
BF: Die Mitglieder und der Coach haben gemeinsam den Verein gegründet.
R: Wann sind Sie zum Verein dazugekommen?
BF: Von Anfang an, ich glaube XXXX.
R: Haben Sie den Verein mitgegründet?
BF: Richtig, ja.
R: Wie hat der gegnerische Verein geheißen, mit dem Sie Probleme gehabt haben?
BF: Der gegnerische Verein hieß XXXX.
R: Sind Sie persönlich von den Anhängern des anderen Vereins angegriffen worden?
BF: Ja.
R: Warum?
BF: Ich war ein guter Spieler von meinem Club. Der gegnerische Club wollte, dass ich zum gegnerischen Club überlaufe, damit sie auch gewinnen. Da ich das nicht gemacht habe, sind sie gegen mich gewesen.
R: Sie haben heute gesagt, dass auch die anderen Mitglieder Ihres Vereins von Mitgliedern des anderen Vereins angegriffen wurden? Warum?
BF: Sie haben immer die guten Spieler attackiert, weil sie unseren Club auflösen wollten, damit nur mehr deren Club übrig bleibt.
R: Wer außer Ihnen wurde noch attackiert, wenn Sie sagen, sie haben uns angegriffen?
BF: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX.
R: Wie geht es Ihren Mitspielern?
BF: Drei von denen sind ins Ausland geflüchtet, einer von Ihnen ist übergelaufen.
R: Woher wissen Sie das?
BF: Ich habe mit einen gesprochen, der hat das gesagt. Der XXXX hat mir das gesagt.
R: Wo hält sich der XXXX jetzt auf?
BF: In Neuseeland.
R: Wo genau?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Von dem Umstand, dass andere Spieler, außer Ihnen attackiert worden wären, haben Sie bisher nie etwas erwähnt.
BF: Doch, ich habe immer gesagt, dass wir attackiert wurden.
R: Wie oft wurden Sie attackiert?
BF: Zweimal wurde ich geschlagen, ein drittes Mal sind sie hinter mir her gekommen, aber ich bin entkommen.
R: Wann war der erste Vorfall?
BF: Das war im XXXX, das Jahr weiß ich nicht mehr.
R: Was heißt, das Jahr wissen sie nicht mehr?
BF: Ich kann mich nicht erinnern.
R: Was ist bei diesem ersten Vorfall genau passiert? Können Sie mir das genau beschrieben?
BF: Das war während eines Spieles, zuerst gab es eine verbale Auseinandersetzung, dann haben Sie mich geohrfeigt und mich geschubst. Wollen sie auch vom zweiten Vorfall wissen?
R: Wie hat sich das genau abgespielt?
BF: Wie gesagt, wir haben ein Match gespielt, wegen irgendeines Punkts gab es eine verbale Auseinandersetzung und diese ist zu einem handgreiflichen Streit eskaliert. Dann sind wir nachhause gegangen.
R: Was heißt wegen irgendeines Punktes gab es eine verbale Auseinandersetzung?
BF: Sie haben gemeint, dass sie den Punkt gewonnen haben, weil sie die Linie berührt haben, aber wir haben gesagt, es sei unser Punkt.
R: Mit wem ist es zu dieser Auseinandersetzung gekommen?
BF: Mit den Mitgliedern des gegnerischen Clubs, mit denen wir gespielt haben.
R: Was hat sich bei dieser Auseinandersetzung zugetragen?
BF: Wie gesagt, es gab zuerst eine verbale Auseinandersetzung wegen eines Punkts, dieser ist dann zu einer Handgreiflichkeit eskaliert. Dann haben andere Leute interveniert und der Streit wurde beendet.
R: Haben Sie sich nach diesem Streit wieder versöhnt?
BF: Nein.
R: Was haben Sie persönlich nach diesem Streit gemacht?
BF: Ich bin nachhause gegangen.
R: Wann hat sich dieser Streit ereignet?
BF: Das war während eines Kabaddispieles, vielleicht im XXXX oder XXXX, das Jahr weiß ich nicht.
R: Sie haben zuerst gesagt, dass es im XXXX gewesen wäre, jetzt sagen Sie XXXX oder XXXX.
BF: Ich kann mich nicht so genau erinnern, aber es war in dieser Zeit.
R: Wann hat sich der zweite Vorfall ereignet?
BF: Im selben Jahr, im XXXX oder XXXX.
R: Welches Jahres?
BF: Ich habe das Jahr vergessen.
R: Was ist bei diesem zweiten Vorfall passiert?
BF: Das war während eines Sportevents, wir waren beide Finalisten, das heißt unser Team und deren Team. Wir haben gegeneinander gespielt. Unser Team hat gewonnen. Die Mitglieder des gegnerischen Teams waren deswegen verärgert. Nach dem Match haben sie sich betrunken und haben uns attackiert. Wie gesagt, ich wurde bei diesem Überfall auch mit Säure überschüttet. Ich wurde auch ins Spital gebracht und die Polizei wurde auch informiert. Ich wurde 1 Woche stationär im Spital behandelt. Nach diesem Vorfall waren meine Eltern sehr besorgt und verängstigt, weil das ein ernstzunehmender Überfall war.
R: Von wem wurden Sie von Säure überschüttet?
BF: Ich weiß nicht welcher von denen das gemacht hat.
R: Was meinen Sie mit, ich weiß nicht welcher von denen das gemacht hat, was meinen sie damit?
BF: Es waren viele, ich weiß nicht welcher mit der Säure gekommen ist.
R: Haben Sie die Person gesehen, die Sie mit der Säure angegriffen hat?
BF: Nein, habe ich nicht gesehen.
R: Beim BAA haben Sie am XXXX gesagt, dass nach einen Ringkampf, ein Bursche gekommen sei und Ihnen einen Gegenstand auf den Fuß geworfen hätte, heute sagen Sie, dass Sie die Person gar nicht gesehen haben, die Ihnen das zugefügt hat.
BF: Ja, einer von denen hat die Säure auf mich geworfen, aber ich habe nicht gesehen, welcher es war.
R: Woher wissen Sie, dass die Person oder die Personen, die Ihnen das zugefügt haben, vom gegnerischen Club waren?
BF: Weil wir nur mit denen diese Feindschaft hatten und weil nur sie uns angegriffen haben.
R: Wussten Sie das schon zum Zeitpunkt, als auf Sie die Säure geworfen wurde, dass es sich um eine Person des gegnerischen Vereins handelt?
BF: Ja.
R: Beim BAA haben Sie auf die Frage, wieso Sie angeben können, dass jene Person, die den Gegenstand auf Ihren Fuß geworfen hat, zum gegnerischen Ringkampfclub gehört, davon nachträglich erfahren zu haben, heute sagen Sie, dass Sie das bereits gewusst haben, als die Säure auf Sie geworfen wurde.
BF: Ich habe auch damals gesagt, dass wir bei dem Überfall schon vermutet haben, dass unsere Angreifer, die Leute vom gegnerischen Verein sind, weil wir sonst keine Feinde haben.
R: Sie haben heute gesagt, dass sich dieses Säureattentat im XXXX oder XXXX zugetragen hätte, beim BAA haben Sie am XXXX gesagt, dass dies im XXXX gewesen wäre. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich kann mich nicht erinnern, was ich damals gesagt habe, ich war wegen der Einvernahme im Stress und außerdem war ich neu hier.
R: Waren Sie durch diesen Säureangriff, in ihrer Tätigkeit als Spieler eingeschränkt?
BF: Ja.
R: Wie lange?
BF: Ca. 3 Monate.
R: Was ist beim dritten Vorfall passiert?
BF: Ich war nach einem Spiel auf meinem Motorrad unterwegs. Einige von dem gegnerischen Verein haben mich auf deren Motorrädern verfolgt. Es kam zu einem kleinen Streit, aber es ist nichts Größeres passiert, aber ich bin entkommen.
R: Wie viele Personen des gegnerischen Vereins waren beteiligt?
BF: Ich kann mich nicht erinnern, es waren einige.
R: Können Sie mir genau beschreiben, was dort passiert ist?
BF: Diese Leute haben mich angehalten. Als ich abgestiegen bin, haben sie mich geschubst. Sie haben mich auch verbal bedroht. Ich bin dann zu Fuß von dort weggerannt.
R: Wie ist Ihnen die Flucht vor diesen Personen gelungen?
BF: Ich konnte entkommen und bin durch die Felder gerannt.
R: Wohin?
BF: Ich bin zu einem anderen Dorf gelaufen und habe von dort meine Freunde angerufen. Diese sind dann zu mir gekommen und wir sind dann gemeinsam nachhause gekommen.
R: Zu Ihnen nachhause?
BF: Ja.
R: Wann hat sich der Vorfall mit dem Motorrad ereignet?
BF: Das Datum weiß ich nicht.
R: Wann in etwa?
BF: November oder Dezember.
R: Welches Jahres?
BF: Ich habe das Vergessen.
R: Wo hat sich dieser Vorfall ereignet?
BF: Das war ca. 10 Kilometer von meinem Dorf entfernt.
R: Beim BAA haben Sie am XXXX auf die Frage, wann sich der Angriff, anlässlich dessen auf dem sie mit dem Motorrad unterwegs waren, ereignet habe, geantwortet, dass es im XXXX gewesen wäre, heute sagen Sie, dass es November oder Dezember gewesen wäre, was sagen Sie dazu?
BF: Wie gesagt, ich kann mich nicht erinnern, was ich bei der Einvernahme gesagt habe.
R: Sie haben am XXXX beim BAA auch gesagt, dass Sie bei dem Vorfall, wo Sie mit dem Motorrad unterwegs waren, belästigt worden wären und von einer dieser Personen mit einem Hockeyschläger auf Ihren Knie geschlagen worden wären, worauf Sie ins Spital gebracht worden wären, heuten sagen Sie, dass es ein kleiner Streit gewesen wäre und nichts Besonderes passiert wäre und Sie die Flucht ergreifen hätten können und mit Hilfe Ihrer Freunde nachhause gelangt seien, was sagen Sie dazu?
BF: Ich kann mich nicht erinnern, was ich damals gesagt habe.
R: Sie haben beim BFA am XXXX auch davon gesprochen, dass sie von 2, 3 Männern angehalten worden und verprügelt worden sein, nach der Verprügelung sei Ihnen gedroht worden, sie umzubringen, worauf Sie bewusstlos geworden wären und von Dorfbewohnern ins Spital gebracht wären. Von einem solchen Vorfall haben Sie heute nichts erwähnt, was sagen Sie dazu?
BF: Ich kann mich nicht erinnern, was ich gesagt habe.
R: Waren Sie jemals wegen diesen Angriffe im Spital?
BF: Ja.
R: Wie lange?
BF: Ca. 1 Woche.
R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie ca. XXXX im Spital gewesen wären, was sagen Sie dazu?
BF: Ich kann mich nicht erinnern.
R: Wurde von der Polizei eine Anzeige gegen die Personen, die Sie attackiert haben erstattet?
BF: Wir haben die Vorfälle, der Polizei gemeldet, aber die Polizei hat keine Anzeige erstattet, weil die gegnerischen Leute mit der regierenden Partei in Verbindung waren.
R: Hat die Polizei eine Anzeige verfasst?
BF: Doch, aber trotzdem keine Anzeige erstattet.
R: Wo hat die Polizei das gemacht?
BF: In XXXX.
R: Beim BAA haben Sie am XXXX gesagt, dass eine Anzeige sofort verfasst wurde, die Polizei ins Spital gekommen wäre, eine Anzeige verfasst habe und mit den Erhebungen begonnen habe, dass Verfahren sei zwecks Erhebungen noch bei der Polizei anhängig, vor Gericht würde das Verfahren noch nicht sein, weil sie bis dato keine Gerichtsvorladung erhalten hätten, was sagen Sie dazu?
BF: Die Polizei hat zwar die Anzeige verfasst, aber nicht weiter ans Gericht geschickt.
R: Gegen wen wurde konkret Anzeige erstattet?
BF: Gegen die Mitglieder des gegnerischen Sportvereins oder Club.
R: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?
BF: Nein.
R: Waren Sie jemals in Haft?
BF: Nein.
R: Bestand ein Haftbefehl gegenüber ihrer Person?
BF: Nein.
R: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei?
BF: Nein.
R: Sie haben beim BAA am XXXX auf die Frage, ob sie in Ihrem Land unter anderem Probleme mit der Polizei haben, gesagt, dass Sie mit der Polizei Probleme hatten und Sie auf "sagen" der Alkhali Partei aufs Wachzimmer mitgenommen worden wären.
BF: Die Mitglieder des gegnerischen Vereins sind auch Anhänger der Alkhali Partei und die Polizei agiert gegen uns wegen dieser Partei.
R: Wann wurden Sie da mitgenommen, wann war das?
BF: Ich kann mich nicht erinnern.
R: Wie oft wurden Sie von der Polizei mitgenommen?
BF: Vielleicht zweimal.
R: Wann wurden Sie das letzte Mal von der Polizei mitgenommen?
BF: Ich kann mich nicht erinnern.
R: Beim BAA haben Sie am XXXX gesagt, dass sie drei bis viermal aufs Wachzimmer der Polizei mitgenommen wäre, heute sagen Sie, dass es zweimal gewesen wäre, was sagen Sie dazu?
BF: Vielleicht war das zwei- bis dreimal.
R: Wie lange wurden Sie angehalten?
BF: Meistens haben Sie mich am Vormittag mitgenommen und am Abend wieder frei gelassen.
R: Warum hat man Sie mitgenommen?
BF: Sie wurden vom gegnerischen Club unter Druck gesetzt und auf uns gehetzt.
R: Warum wurden Sie wieder frei gelassen?
BF: Durch die Intervention von Dorfbewohnern.
R: Welcher Partei gehören die Dorfbewohner an?
BF: Sie gehören keiner an.
R: Mit welcher Partei sympathisieren die Dorfbewohner?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Von wo aus, hat die Polizei Sie festgenommen?
BF: Von zuhause.
R: Beim BAA sie am XXXX gesagt, als sie geschlagen worden wären, bei der Polizeistation gewesen seien und eine Anzeige erstatten hätten wollen und dabei festgenommen wären. Heute sagen Sie, dass Sie von zuhause festgenommen wären. Was sagen Sie dazu?
BF: Ja, beim ersten Mal war das so, aber die weiteren Male, war es von zuhause.
R: Welche weiteren Male?
BF: Zwei oder dreimal wurde ich auch noch mitgenommen.
R: Wer außer Ihnen war bei der Anzeigenerstattung noch dabei?
BF: Mein Coach, manchmal auch meine Eltern.
R: Wie oft waren Sie bei der Polizei um eine Anzeige zu erstatten?
BF: 3 Mal, ich bin jedes Mal nach einem Überfall zur Polizei gegangen?
R: Wer war beim ersten, zweiten und dritten Mal dabei, als Sie Anzeige erstattet haben?
BF: Ich kann mich nicht erinnern, aber meistens war mein Vater dabei.
R: Fragewiederholung.
BF: Ich erinnere mich nicht.
R: Wie geht es Ihrem Vater?
BF: In Ordnung.
R: Hatte Ihr Vater jemals Probleme mit den Börden oder der Polizei?
BF: Ja, ab und zu, weil er ist Anhänger der Kongress Partei und seit den letzten 8 bis 10 Jahren regiert die Alkahli Partei.
R: Wie genau hatte Ihr Vater Probleme?
BF: So genau weiß ich es nicht.
R: In Ihrer Erstbefragung am XXXX, haben Sie unter anderem gesagt, dass Sie und Ihr Vater von der Polizei, auf Weisung der Alkhali Dal, festgenommen wurden und zusammengeschlagen wären, von dem haben Sie heute gar nichts gesagt und gemeint, was die Probleme Ihres Vaters betreffen würden, nichts genaueres zu wissen.
BF: Ich habe jetzt vergessen, welche Schikanen er hatte, ich weiß nur, dass er wegen der Alkahli Dal Partei Probleme bekam.
R: Wie oft wurden Sie festgenommen?
BF: Drei oder Viermal.
R: In Ihrer Beschwerde vom XXXX geben Sie an, dass Sie nur zweimal festgenommen wären, was sagen Sie dazu?
BF: Ich kann mich nicht erinnern.
R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten?
BF: Ich fürchte nur, den gegnerischen Verein und die Alkhali Partei.
R: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Nein
R: Verstehen Sie Deutsch?
BF: Ja, ein wenig.
R: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?
BF: (Auf Deutsch): Nein
R: Warum nicht?
BF: Keine Antwort
R: Fragewiederholung auf XXXX
BF: Ich weiß nicht, wo man einen Deutschkurs macht.
R: (Frage auf Deutsch) Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt
BF schüttelt den Kopf.
R: Fragewiederholung auf XXXX
BF: Ich arbeite als Zeitungszusteller in der Nacht
R: Seit wann üben Sie diese Tätigkeit aus?
BF: Seit ca. 2 1/2 Jahren.
R: Was verdienen Sie mit dieser Tätigkeit durchschnittlich im Monat?
BF: Durchschnittlich 700 Euro im Monat.
R: Was zahlen Sie an Sozialversicherung?
BF: Ich zahle 150 € im Monat.
R: Was zahlen sie an Miete?
BF: 470 €.
R: Sind Sie verheiratet?
BF: Nein.
R: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich?
BF: Doch, ja.
R: Gehören dem Freundeskreis auch Österreicher an?
BF: Nein.
R: Sind Sie in einer Organisation, Verein, Kirche oder dergleichen tätig oder engagiert?
BF: Nein
R: Leiden Sie an einer schweren Krankheit?
BF: Nein
R: Sind Sie gerichtlich vorbestraft?
BF: Nein.
R: Haben Sie eine schwere Verwaltungsübertretung begangen, z.B. fahren mit Alkohol am Steuer?
BF legt Schreiben des RA mit Kostennote von 2.400 € vor.
R: Haben Sie Verwandte in Österreich?
BF: Nein.
R: Haben Sie außer den vorläufigen Aufenthaltsstatus des Asylgesetztes noch einen weiteren Aufenthaltstitel gehabt?
BF: Nein.
R: Haben Sie Verwandte in Indien?
BF: Ja.
R: Wo leben die?
BF: Alle leben in XXXX.
R: Wie weit sind die von Ihrem Heimatdorf entfern?
BF: Im Umkreis von 7 bis 10 km.
R: Wollen Sie noch etwas sagen?
BF: Nein.
[...]
Dem Beschwerdeführer wird eine aktuelle Zusammenfassung der Länderberichte zu Indien in Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben. Angemerkt wird, dass dem BF bereits das aktuelle LIB zu Indien im Zuge der Ladung der mündlichen Verhandlung übermittelt wurde.
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 4)
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. (BICC 6.2015). Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 24.4.2015) Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. ((BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: 6.2015)
Punjab
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau.
(XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)
Justiz:
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der frühere Chief Justice Katju hatte mit einer Äußerung im Herbst 2014 eine öffentlich ausgetragene Kontroverse ausgelöst, als er Korruption unter den Richtern öffentlich machte und außerdem in einem Fall staatliche Einflussnahme auf eine Richterbenennung offenlegte (AA 24.4.2015).
In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. (AA 24.4.2015) Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015).
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 24.04.2015). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2015). Die Streitkräfte haben neben der Aufrechterhaltung der externen Sicherheit auch Aufgaben im Inneren, so den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2014).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2014).
Das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium (AA 3.3.2014).
Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2013 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Übergriffe durch die Polizei werden als schwere Menschenrechtsverletzungen gezählt, die außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen beinhalteten (USDOS 27.2.2014). Die Polizei ist mit einer Unterbesetzung - in Relation zur Größe der Bevölkerung - konfrontiert. BürgerInnen sind oftmals besonderen Herausforderungen ausgesetzt, wie zum Beispiel Bestechungen, um die Polizei dazu zu bringen, eine Anzeige zu erstatten (FIR- First Information Report), welche notwendig ist, um die Untersuchung eines Verbrechens in die Wege zu leiten (USDOS 27.2.2014).
Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel
("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 3.3.2014).
StammesdorfbewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft, gerieten zwischen Maoisten und der Polizei. Sie waren gefährdet willkürlich verhaftet, von Regierungskräften gefoltert, sowie durch Maoisten erpresst und getötet zu werden (HRW 21.1.2014 vgl. AI 5.2013).
Ausschreitungen zwischen bewaffneten Maoisten und Sicherheitskräften fanden auch weiterhin in Ost- und Zentralindien statt. Beide Seiten machen regelmäßig Zivilisten zum Ziel (AI 5.2013).
Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 3.3.2014).
Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen; speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Gemäß Sektion 19 des Menschenrechtschutzgesetzes, kann die NHRC Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 27.2.2014).
Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationaler Ebene gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist
problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist (BAA 24.2.2010).
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.
Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 7 und 8)
Haftbedingungen:
In Indien sind derzeit ca. 400.000 Personen inhaftiert. Der Anteil der Gefängnisinsassen an der Gesamtbevölkerung liegt mit ca. 0,03 % sehr niedrig. Trotzdem sind die Gefängnisse überbelegt (AA 24.4.2015). Die Sanitäreinrichtungen, das Essen, die medizinische Versorgung und Umgebungsbedingungen sind oft unzureichend. Trinkwasser ist nur manchmal erhältlich. Gefängnisse und Haftanstalten sind auch weiterhin unterbesetzt und eine ausreichende Infrastruktur fehlt. Häftlinge werden physisch schlecht behandelt. Statistiken der Regierung, Massenmedien und Aktivisten berichten von einer ernsten Überbelegung und hohen Häftlingszahlen in Untersuchungshaft (USDOS 25.6.2015).
Die Haftbedingungen können stark variieren. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (Standard einer indischen Grundversorgung), für die Hygiene sind die Häftlinge selbst verantwortlich, ärztliche Basisversorgung ist ebenfalls regelmäßig gewährleistet. Häftlinge können sich tagsüber im Gefängnishof bewegen und Sport treiben. Jeder Häftling kann die Haftbedingungen hinsichtlich Unterbringung, Hygiene, Verpflegung und medizinischer Behandlung durch Geldzahlungen verbessern. Es ist ebenfalls üblich, dass Häftlinge von Verwandten zusätzlich versorgt werden. Eine Sonderbehandlung für Ausländer ist nicht vorgesehen (AA 24.4.2015). Untersuchungshäftlinge werden häufig zusammen mit bereits verurteilten Häftlingen inhaftiert (USDOS 25.6.2015).
Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission ist ein großer Teil der Todesfälle in Gefängnissen auf Krankheiten wie Tuberkulose und HIV/Aids zurückzuführen, deren Verlauf durch die Haftbedingungen und mangelhafte Versorgung verschlimmert bzw. beschleunigt wird. Es steht in den Gefängnissen eine medizinische Basisversorgung zur Verfügung, bei Bedarf wird ins Krankenhaus eingeliefert. Der überwiegende Teil der Häftlinge sind Untersuchungshäftlinge, die wegen der sehr starken Überlastung der Gerichte zum Teil jahrelang auf den Beginn ihres Prozesses warten müssen (AA 24.4.2015).
Der Public Safety Act gilt nur in Jammu und Kashmir und erlaubt staatlichen Behörden das Festnehmen von Personen ohne Anklage oder gerichtlicher Überprüfung für bis zu zwei Jahren. Während dieser Zeit ist es den Familienmitgliedern nicht erlaubt, Zugang zu den Häftlingen zu haben. Häftlingen ist der Zugang zu einem Anwalt während Befragungen erlaubt. In der Praxis vollzieht die Polizei in Jammu und Kaschmir regelmäßig willkürliche Verhaftungen und verweigert Häftlingen, speziell den mittelosen, den Zugang zu Anwälten und medizinischer Betreuung (USDOS 25.6.2015).
Gefangene haben auch das Recht ihre religiösen Riten abzuhalten, was auch in der Praxis in den meisten Fällen berücksichtigt wird. Die Regierung erlaubt NGOs innerhalb bestimmter Richtlinien, Gefangenen Unterstützung anzubieten. Gefängnisbeamte führen umfangreiche Aufzeichnungen. Für Haftanstalten gibt es keinen Ombudsmann, aber die Gefangenen dürfen sich mit Beschwerden an die Justizbehörden wenden. Alternative Strafvollzugsmethoden werden nur selten angewandt (USDOS 25.6.2015).
Grundversorgung:
Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014/2015 bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c).
Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1100 Euro. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika (AA 10.2015c).
Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht und hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemach. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste sind gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit (BBC 28.10.2015)
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben
ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 24.4.2015).
Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.
Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten. (XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlicher Fluchtalternative, 31.07.2011)
Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:
Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015).
Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 24.4.2015).
Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).
Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden, armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen.
(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.09.2010;
XXXX, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012;
e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)
In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle.
(Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)
Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S. 35)
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. (AA 24.04.2015)
Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)
Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 24.4.2015).
R: Wollen Sie dazu etwas sagen?
BF: Nein.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und war im Herkunftsstaat im Bundesstaat XXXX wohnhaft. Er ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, sich im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung, hat eine Berufserfahrung in der Landwirtschaft und spricht als Muttersprache XXXX sowie Hindi. Er hat seinen Lebensunterhalt bis zur Ausreise als Khabadi-Spieler bestritten. Seine Eltern und sonstigen Verwandten leben in Indien.
Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und lebt im Bundesgebiet auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er verfügt über einen Freundeskreis in Österreich, welchem neben Indern keine österreichischen Staatsbürger angehören. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse und hat bisher keinen Deutschkurs besucht. Er hat nach seinen Angaben in Österreich einen Freundeskreis, welchem Inder jedoch keine Österreicher angehören. Er ist nach seinen Angaben seit zweieinhalb Jahren als Zeitungszusteller im Bundesgebiet tätig und verdient durchschnittlich 700.- Euro monatlich. An Miete hat er €
470. - zu bezahlen und € 150.- für die Sozialversicherung und ist demnach nicht selbsterhaltungsfähig. Es konnten somit neben seiner geringen sozialen Integration keine Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat Indien im XXXX per Flugzeug. Der Beschwerdeführer reiste schließlich unrechtmäßiger Weise schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu seiner möglichen Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
1.2. Zur Lage in Indien werden aufgrund der in der Verhandlung herangezogenen Quellen, welche dem Beschwerdeführer auch zur Stellungnahme vorgehalten wurden, und die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
2.1. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes (Reisepass) steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen hingegen auf Grund seiner Sprachkenntnisse glaubhaft, seine Angaben über seine Religionszugehörigkeit sind nachvollziehbar und werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.
2.2. Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen im Verfahren vor der Behörde erster Instanz ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Wie zudem aus den Niederschriften, insbesondere jener vom XXXX klar hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur umfassenden und detaillierten Angabe seiner Fluchtgründe und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Außerdem ist festzuhalten, dass die Erstbefragung am XXXX und die weitere Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX zeitnah hintereinander bzw. unmittelbar nach seiner Antragstellung stattgefunden haben, so dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassend inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zur Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um dem beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsort geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Das Vorbringen des Beschwerdeführers am XXXX zum Vorhalt über seine nicht übereinstimmenden Angaben zu seinen Fluchtgründen, er sei damals neu gewesen und habe Angst gehabt, ist insofern im Zusammenhalt mit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz nicht plausibel und daher nicht glaubhaft.
Aus der Zusammenschau der oben wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht im Stande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte vorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im gesamten Herkunftsstaat wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.
Wie bereits das BFA festgestellt hat, ist es dem Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Verfolgungsgründe in nachvollziehbarer Weise vorzubringen. Vielmehr war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund der uneinheitlichen bzw. widersprüchlichen, vagen bzw. detailarmen Angaben, welche zudem in den Länderfeststellungen zu in Indien keine Deckung fanden, insgesamt die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Der Beschwerdeführer hat zusammengefasst als Fluchtgrund Übergriffe von Mitgliedern eines konkurrierenden Sportvereins, welcher von einem Parlamentsabgeordneten der Akali Dal-Partei unterstützt werde, geltend gemacht, worauf er als Sohn eines Mitglieds der Kongresspartei Indien verlassen habe.
Er beschränkte sich im gesamten Verfahren durchwegs auf oberflächliche und vage Angaben insbesondere zu den behaupteten Vorfällen und überließ es beim Bundesamt aber auch beim BVwG jeweils dem Einvernahmeleiter bzw. dem erkennenden Richter, durch konkrete und wiederholende Fragen zu versuchen, die Geschehnisse in Erfahrung zu bringen. Damit vermittelte der Beschwerdeführer nicht den Eindruck, über ein selbst erlebtes Geschehen zu berichten.
2.3. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen bei der sicherheitsbehördlichen Erstbefragung, bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt bzw. Bundesamt sowie beim BVwG insofern keine übereinstimmenden Angaben getätigt, als er sich im Rahmen seiner Erstbefragung in seinen Schilderungen hinsichtlich seines die Flucht auslösenden Vorfalles darauf beschränkte, dass seine Familie zur politischen Partei "Congress Party" gehöre und von der gegnerischen Akali Dal-Partei verfolgt und unter Druck gesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien dabei mehrmals auf Geheiß der Akali Dal-Partei unschuldig von der Polizei festgenommen und zusammengeschlagen worden. Dabei sei er am Kopf, Auge und Fuß schwer verletzt worden und von den Mitgliedern der Akali Dal-Partei mit dem Umbringen bedroht worden, weshalb seine Familie seine Ausreise beschlossen habe.
Anlässlich seiner Einvernahme am XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass er Probleme mit der Polizei habe, welche ihn auf Geheiß der Akali Dal-Partei drei bis vier Mal aufs Wachzimmer mitgenommen habe. Er sei dort immer so von der Früh bis zum Abend desselben Tages angehalten worden, das letzte Mal im XXXX. Er wisse nicht mehr, wann das erste und zweite Mal gewesen sei.
Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer auf Befragen erstmalig aus, dass er als Angehöriger eines Ringkampfvereines mit einem anderen Ringkampfverein Probleme gehabt habe, welcher versucht habe ihn gewaltsam dazu zu bewegen zu diesem Verein zu wechseln. Er sei dabei von Leuten dieses Klubs zwei bis drei Mal angegriffen worden. Sodann brachte er Einzelheiten dazu vor und bejahte letztlich die Frage nur wegen Übergriffen und Bedrohungen seitens eines Ringkampfvereins Indien verlassen zu haben. Von diesem Vorfall wurde als eigentlich die Flucht auslösendes Ereignis in der Erstbefragung nichts erwähnt, wodurch dadurch die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens indiziert wird bzw. hat der Beschwerdeführer einen Zusammenhang mit der GFK diesbezüglich gar nicht dargelegt. Erst am XXXX brachte er den konkurrierenden Sportverein im fortgesetzten Verfahren mit der Politik in Verbindung, als er diesen Sportklub auf Grund seiner politischen Kontakten als sehr mächtig beschrieb und diese gewollt hätten, dass die Spieler seines Vereins zu dem anderen Verein wechseln sollten. Dies sei der Grund gewesen, warum der Beschwerdeführer Indien verlassen habe. Dieser Klub habe Kontakte zu einem Parlamentsabgeordneten der Akali Dal-Partei.
Nach dem Hintergrund des Wunsches des anderen Vereins nach dem Wechsel des Beschwerdeführers befragt, brachte er vor, dass er ein sehr guter Spieler gewesen sei und auch sehr gut verdient habe. Beim Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführer den Grund für die Angriffe, als er dazu ausführte, dass er ein guter Spieler gewesen sei und der gegnerische Klub gewollt habe, dass er wechsle, damit sie auch gewinnen würden. Darin kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts noch kein Anknüpfungspunkt zur GFK erblickt werden.
Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer zur Frage nach seinen Fluchtgründen keine Anmerkungen über eine Verfolgung seiner Familie durch die Akali Dal erstattet, obwohl diese nach wie vor in Indien lebt. Der Beschwerdeführer hat am XXXX vielmehr angegeben wöchentlich mit seinen Angehörigen zu telefonieren und angegeben, dass es ihnen gut gehen würde. Es ist daher weder glaubhaft, dass die Familie des Beschwerdeführers aus politischen Gründen von der Akali Dal-Partei bzw. der Polizei verfolgt wird, noch, dass der Beschwerdeführer als Mitglied eines Sportvereins aus politischen Gründen als Angehöriger der sozialen Gruppe der Familie seines Vaters von der Akali Dal-Partei verfolgt wurde oder im Fall der Rückkehr verfolgt werden würde. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die ausdrücklichen Fragen, ob er jemals mit den Behörden seines Heimatlandes bzw. Polizei Probleme gehabt habe, verneinte. Erst auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer am XXXX ausgeführt habe mit der Polizei Probleme gehabt zu haben und auf das Wachzimmer mitgenommen worden sei, gab dieser u.a. an, dass die Polizei gegen sie agieren würde. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer auch keine übereinstimmenden Angaben hinsichtlich der Anzahl der Festnahmen durch die Polizei machen konnte, als er diese in der Verhandlung auf zwei beschränkte, während er vor dem Bundesasylamt am XXXX noch von drei bis viermaligen Mitnahmen auf das Wachzimmer der Polizei ausging. Auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben führte der Beschwerdeführer ohne den Widerspruch aufzuklären aus, dass es vielleicht zwei oder dreimal der Fall gewesen wäre, obwohl er die Anzahl der Festnahmen sogar in der Beschwerdeschrift auf eine zweimalige Festnahme beschränkt hatte. Unstimmigkeiten ergeben sich aber auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausführte, dass er von der Polizei jeweils zu Hause festgenommen worden sei, während er am XXXX noch gesagt hat geschlagen worden zu sein, als er bei der Polizei gewesen wäre. Als er eine Anzeige erstatten habe wollen, sei er festgenommen worden. In der Folge gab er nach Vorhalt der entsprechenden Widersprüchlichkeiten an, dass dies beim ersten Mal so gewesen sei und er die weiteren Male von zu Hause aus festgenommen worden sei.
Zudem hat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht auch erstmals angegeben, dass nicht nur er, sondern auch andere Spieler vom gegnerischen Klub attackiert worden seien bzw. dass sie immer die guten Spieler attackiert hätten, weil sie ihren Klub hätten auflösen wollen, damit nur mehr deren Klub übrig bliebe, weshalb eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus politischen Gründen ebenfalls nicht plausibel ist.
Der Beschwerdeführer war außerdem auch nicht in der Lage, die Übergriffe seitens des konkurrierenden Sportklubs auf ihn zeitlich gleichbleibend anzugeben, zumal er schon vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage war, den ersten Übergriff zeitlich gleichbleibend einzuordnen und diesen zunächst mit XXXX und später mit XXXX oder XXXX datierte, wobei er sich an das Jahr nicht mehr erinnern konnte. Ferner gab er beim Bundesverwaltungsgericht an, er sei beim zweiten Vorfall im XXXX oder XXXX mit Säure überschüttet worden. Auf den Vorhalt, dass er am XXXX beim BAA angegeben habe, dass im XXXX das Säureattentat gewesen sei, brachte er vor, er könne sich nicht mehr erinnern, was er damals gesagt habe, als er wegen der Einvernahme im Stress und außerdem neu hier gewesen.
Widersprüchlichkeiten ergeben sich in diesem Zusammenhang allerdings auch dahingehend, dass er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst ausführte, die Person, die das Säureattentat an ihn verübt habe, nicht gesehen zu haben, während er nach Vorhalt am XXXX gesagt zu haben, dass ein Bursch nach einem Ringkampf gekommen sei und ihm einen Gegenstand auf den Fuß geworfen habe, versuchte der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Antwort in der Verhandlung dahingehend zu relativieren, dass einer der Burschen nach ihm geworfen habe, er aber nicht gesehen habe, welche von denen es gewesen sei. Ebenso nicht in Einklang zu bringen ist die Ausführung in der Verhandlung, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt des Säureangriffs gewusst habe, dass es sich dabei um eine Person des gegnerischen Vereins gehandelt habe, während er beim Bundesasylamt dazu noch ausgeführt hat, davon erst nachträglich erfahren zu haben. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs gab der Beschwerdeführer ohne diesen entsprechend aufzuklären lediglich an, dass er auch schon damals gesagt habe, dass sie bei dem Überfall vermutet hätten, dass die Angreifer Leute vom gegnerischen Verein gewesen wären.
Unstimmigkeiten ergeben sich überdies hinsichtlich der Schilderung der Auseinandersetzung, als der Beschwerdeführer mit dem Motorrad unterwegs gewesen sein will. In der Verhandlung legte er den Vorfall noch so dar, dass er zwar von einigen Mitgliedern des gegnerischen Vereins verfolgt worden sei, es in der Folge zu einem kleinen Streit gekommen sei, bei dem aber nichts Größeres passiert sei und er fliehen haben können. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer den Vorfall zeitlich widersprüchlich einordnete, indem er in der Verhandlung ausführte, dass dies im November oder Dezember gewesen sei und er sich an das Jahr nicht mehr erinnern könne, gab dieser in der mit ihm am XXXX vor dem Bundesasylamt aufgenommen Niederschrift noch an, dass sich der Vorfall bereits im XXXX ereignet habe. Auf Vorhalt dieses Wiederspruchs gab der Beschwerdeführer ohne den entsprechenden Vorhalt aufzuklären an, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, was er seinerzeit gesagt habe.
Ungereimtheiten ergeben sich aber auch in der eigentlichen Schilderung des Vorfalls, als er in der Verhandlung, wie noch am XXXX vor dem Bundesasylamt geschildert, von den Verfolgern mit einem Hockeyschläger auf sein Knie geschlagen worden sei, worauf er ins Spital gebracht worden sei, nichts erwähnte. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs gab der Beschwerdeführer ohne diesen entsprechend aufzuklären auch dazu an sich nicht mehr daran zu erinnern, was er damals gesagt habe. Der Vollständigkeit halber bleibt in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer auch zur Dauer des Aufenthaltes im Krankenhaus keine annähernde übereinstimmende Angabe machen konnte, als er in der Verhandlung noch von einem einwöchigen Aufenthalt ausging, während er vor dem BFA in diesem Zusammenhang ca. 15 bis 20 Tage erwähnte. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs gab der Beschwerdeführer neuerlich ohne diesen entsprechend aufzuklären an, sich nicht mehr erinnern zu können.
Zwar gibt der Beschwerdeführer übereinstimmend in der Verhandlung und in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom XXXX an, sich in dieser Angelegenheit an die Polizei gewandt zu haben, doch wurde in der Verhandlung vor dem BVwG eine entsprechende Aufnahme einer Anzeige durch die Polizei explizit verneint, als die Gegner mit der regierenden Partei in Verbindung gestanden seien, während er beim Bundesasylamt noch ausführte, dass die Polizei beim Eintreffen im Krankenhaus eine Anzeige erstattet und mit den Erhebungen begonnen zu haben. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs gab der Beschwerdeführer ohne diesen entsprechend aufzuklären an, schließlich an, dass die Polizei eine Anzeige erstattet habe, welche aber nicht ans Gericht weitergeleitet worden sei.
Auch sein Vorbringen, dass er und sein Vater aus politischen Gründen von der Polizei mehrmals festgenommen und geschlagen worden seien, ist auf Grund widersprüchlicher Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. So hat er beim Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob er jemals Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, angegeben, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Auch die konkrete Frage, ob er jemals Probleme mit der Polizei gehabt habe, verneinte er. Auf den Vorhalt, dass er am XXXX angegeben hatte, dass er auf Geheiß der Akali Dal aufs Wachzimmer mitgenommen worden sei, wiederholte er, dass die Mitglieder des gegnerischen Vereins auch Anhänger der Akali Dal-Partei seien und die Polizei wegen dieser Partei gegen sie agiere. Zur Frage, wann er da mitgenommen worden sei, gab er an, er könne sich nicht erinnern. Erst auf den Vorhalt, dass er am XXXX angegeben habe, drei bis vier Mal aufs Wachzimmer der Polizei mitgenommen worden zu sein, gab er an, dass es vielleicht zwei bis dreimal gewesen sei. Auf den weiteren Vorhalt, dass er am XXXX ua. angegeben habe, dass er und sein Vater von der Polizei auf Weisung der Akali Dal festgenommen und zusammengeschlagen worden seien, dies aber beim Bundesverwaltungsgericht gar nicht erwähnt habe und gesagt habe, über die Probleme seines Vater nichts genaueres zu wissen, brachte der Beschwerdeführer lediglich vor vergessen zu haben, welchen Schikanen der Vater unterlegen sei. Er wisse nur, dass dieser Probleme mit der Akali Dal bekommen habe.
Insgesamt ist nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer, welcher anlässlich seiner Erstbefragung behauptete, anlässlich mehrerer Festnahmen durch die Polizei am Kopf, Auge und Fuß schwer verletzt und von den Mitgliedern der Akali Dal mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, sich nicht mehr daran bzw. die näheren Umstände derartiger Vorfälle erinnern könnte.
Sein Vorbringen über eine Verfolgung durch die indische Polizei bzw. Mitglieder eines konkurrierenden Sportklubs aus politischen Gründen ist daher nicht glaubhaft.
2.4. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer von den Mitgliedern eines konkurrierenden Sportvereins oder der Polizei in seinem Heimatdorf verfolgt wird, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Aufenthaltsortes im XXXX außerhalb dieses Bundesstaates in Indien eine innerstaatliche Fluchtalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, geht aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen hervor. In Indien besteht demnach für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen. Den vom BVwG dem Beschwerdeführer in der Verhandlung zur Kenntnis gebrachten aktuellen Länderberichten, woraus sich ergibt, dass die Möglichkeit besteht, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, trat der Beschwerdeführer auch nicht konkret entgegen.
Es wird aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.
Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab; vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel problemlos ausgeglichen werden.
Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er spricht XXXX und Hindi, verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung samt Arbeitserfahrung im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters, sodass davon auszugehen ist, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich auch in einem anderen Bundesstaat in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Es hat sich im Zuge seiner Einvernahme kein plausibler Grund dafür ergeben, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, mit seinem Vorbringen eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich, selbst wenn die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zutreffen würden, zumindest außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Fluchtalternative offensteht.
2.5. Die Feststellung über seine illegale Einreise basiert auf seinen Angaben sowie der Nichtvorlage von Reisedokumenten.
Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich und seiner Familienangehörigen und weiteren Verwandten im Herkunftsstaat bzw. seine persönlichen Verhältnisse beruhen schließlich auf den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers bei der Behörde erster Instanz bzw. beim Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer Kontakt zu seinen Eltern unterhält, hat er im Verfahren selbst angegeben.
Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem BVwG keine ausreichenden Deutschkenntnisse belegen und konnten im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG nur geringe Sprachkenntnisse festgestellt werden. Zwar konnte er weder seine Tätigkeit noch sein Einkommen als Zeitungszusteller belegen, welche außerdem den Ausgleichszulagenrichtsatz von monatlich € 882,78 nicht erreicht, diese wird jedoch der Entscheidung zu Grunde gelegt, wobei jedoch nicht von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Außerdem ist bloß von seinem vorläufigen Aufenthalt nach den Bestimmungen des AsylG 2005 auszugehen; seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Auskunft aus dem Strafregister.
2.6. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus der dem Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht zur Einsicht angebotenen Zusammenfassung aktueller Länderberichte. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.
Zu Spruchteil A):
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.
3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
3.1.3. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am XXXX gestellt und darüber mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) abgesprochen.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor aktueller Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.
Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung durch Drittpersonen bzw. der Polizei in Indien ist auszuführen, dass diesbezüglich vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen ist, als es Privatpersonen ebenso wie der Polizei mangels Melde- bzw. Registrierungssystems kaum möglich sein wird, eine einzelne Person im gesamten indischen Staatsgebiet ausfindig zu machen.
Sofern der Beschwerdeführer Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich bzw. nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.
Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer mit Schulbildung, Berufserfahrung und Sprachkenntnissen, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dabei ist überdies festzuhalten, dass die Grundversorgung der indischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gegeben ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Indien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
3.4.2.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Ende Juli im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.4.2.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.4.3.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.4.3.2. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, zumal mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
3.4.4.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Z 36)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:
Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen ( EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" relevant sein.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in:
Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.4.4.2. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich, er ist ledig, hat keine Kinder und lebt nach seinen Angaben auch nicht in einer Lebensgemeinschaft, sodass nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen ist.
Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, hat der EGMR in der Entscheidung (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Dauer von zehn Jahren dies nicht als allfälligen Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, OJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Eine etwaige familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt somit- auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)- nur dann unter den Schutz des Art 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VfGH vom 9. Juni 2006, B 1227/04, Unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das VwGH Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 26.Jänner2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600).
Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG in Österreich ledig und lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft, er hat auch keine Verwandten im Bundesgebiet, weshalb nicht von familiären Bindungen im Bundesgebiet im Sinne von Art. 8 EMKR gesprochen werden kann.
Der Beschwerdeführer stellt zwar seit zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet Zeitungen zu, doch liegt sein damit erzieltes Einkommen unter dem Richtsatz gemäß § 293 ASVG von monatlich 882,78 €, weshalb letztlich nicht von einer entsprechenden Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Zudem ist bei einem Fremden, der als selbständiger Zeitungszusteller arbeitet und so für seinen Unterhalt sorgt, in dieser Tätigkeit keine entscheidungserhebliche berufliche Integration zu sehen [vgl. E 17. 04. 2013, 2013/22/0042](VwGH 07.05.2014, 2013/22/0030).
Darüber hinaus hat der unbescholtene Beschwerdeführer ausgeprägte private und persönliche Interessen im Verfahren nicht dargetan. Der Beschwerdeführer war in der Verhandlung vor dem BVwG lediglich in der Lage einfach gestellte Fragen zu beantworten, konnte jedoch kein Sprachzertifikat vorlegen und hat auch noch keinen Sprachkurs besucht. Er verfügt über einen Freundeskreis, welcher nach seinen Angaben aus indischen Staatsbürgern besteht.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist insgesamt davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an sozialer und wirtschaftlicher Integration erreicht worden ist.
Der Vollständigkeit halber wird auch darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich in keinem besonderen Maße im Bereich des sozialen Lebens engagiert hat, als dieser weder in einem Verein oder anderweitig tätig ist.
Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Überdies ist zum Schutze des wirtschaftlichen Wohls des Landes die Unterbindung des Aufenthaltes von mittellosen Personen sehr bedeutsam (VwGH 29.01.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007,2007/21/0406). Der Bezug von Beihilfen oder Unterstützungen karitativer Einrichtungen relativiert etwa finanzielle Absicherung und Unterstützungen und vermindert somit die Integration, deren Bestandteil die Selbsterhaltungsfähigkeit ist, stark (VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109).
Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in Indien verbracht, wo nach wie vor seine Eltern und Verwandten sowie Freunde leben, er seine Schulausbildung absolviert, Berufserfahrung in der Landwirtschaft seines Vaters gesammelt hat und mit Hindi und XXXX mehrere Landessprachen beherrscht.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt ebenso wenig eine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in einem geringen Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort -wie bereits ausgeführt- seine Eltern, Verwandten und Freunde leben, der Beschwerdeführer XXXX sowie Hindi spricht, dort auch zwölf Jahre die Schule besuchte, in der Landwirtschaft seines Vaters Berufserfahrung gesammelt hat und bereits eigene Einkünfte als Kabadispieler erzielen konnte.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
3.4.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.4.5.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.4.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.4.6.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.
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